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Autor Thema: BVerfGE 114, 196 - Landeseigenverwaltung ist nicht länderübergreifend  (Gelesen 12314 mal)

  • Beiträge: 7.306
Die übersiehst, daß die Länder zusammenarbeiten dürfen, und dieses letztens nach den Regeln des Bundes geschieht, wo nur der Bund regeln darf.

Ziemlich steile These! Wo im GG steht, dass der Bund die Regeln festlegt, nach denen die Bundesländer zusammenarbeiten dürfen?
Das braucht nicht im Grundgesetz stehen; es genügt die Herausarbeitung durch das BVerfG und die anderen höchsten Bundesgerichte.

Dadurch, daß Landesrecht nicht länderübergreifend wirkt, kann es sich nur um Bundesrecht handeln, nach denen eine Struktur mehrerer Länder im landesübergreifenden Raum tätig ist.

Zitat
Zitat
Rn. 103
Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird grundsätzlich der Kompetenzbereich der Länder durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt (Art. 30 GG; für die Gesetzgebungskompetenzen Art. 70 Abs. 1 GG) [...]

Zitat
Rn. 115
aa) Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist (vgl. BVerfGE 106, 62 <146 f.>; 112, 226 <248 f.>).[...]

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

->

Zitat
BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964/

Zitat
Rn 46
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.

Re: BVerfGE 114, 196 - Landeseigenverwaltung ist nicht länderübergreifend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29991.msg187939.html#msg187939

Siehe auch:

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 13:08 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ziemlich steile These! Wo im GG steht, dass der Bund die Regeln festlegt, nach denen die Bundesländer zusammenarbeiten dürfen?
Das braucht nicht im Grundgesetz stehen; es genügt die Herausarbeitung durch das BVerfG und die anderen höchsten Bundesgerichte.

Dadurch, daß Landesrecht nicht länderübergreifend wirkt, kann es sich nur um Bundesrecht handeln, nach denen eine Struktur mehrerer Länder im landesübergreifenden Raum tätig ist.

Wie so häufig betrachtest du Entscheidungen recht selektiv. Dass es oft auch anders lautenden Entscheidungen gibt, sogar der gleichen Gerichte, willst du nicht sehen. Es ist ja nicht so, dass das BVerfG sich zur Organisation des ÖR-Rundfunks und wer das Recht besitzt über diese zu entscheiden, nicht geäußert hätte; im Gegenteil. Das Bundesverfassungsgericht stellt im 1. Rundfunkurteil ziemlich eindeutig fest, dass der Bund nicht die Kompetenz besitzt über die Organisation der ÖR-Sender zu entscheiden.

Zitat
Art. 73 Nr. 7 GG gibt dem Bund nicht die Befugnis, die Organisation der Veranstaltung und die der Veranstalter von Rundfunksendungen zu regeln.
...
1. Die Auslegung, die die Bundesregierung Art. 73 Nr. 7 GG gibt, ist unrichtig. Das "Post- und Fernmeldewesen" umfaßt nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluß der sogenannten Studiotechnik, nicht aber den Rundfunk als Ganzes. Art. 73 Nr. 7 GG gibt dem Bund insbesondere nicht die Befugnis, die Organisation der Veranstaltung und die innere Organisation der Veranstalter von Rundfunksendungen zu regeln oder Vorschriften in bezug auf die Sendungen zu erlassen. Die von Art. 5 GG geforderte gesetzliche Normierung der in ihm zur Sicherung der Rundfunkfreiheit enthaltenen Leitgrundsätze, und zwar sowohl in materiellrechtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht (siehe unten E III) fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, in die des Bundes allenfalls, soweit er ausnahmsweise die Befugnis zur Veranstaltung von Rundfunksendungen besonderer Art haben sollte (siehe unten III 2 und E I 5).

Quelle: BVerfG 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 10:00 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
  • Beiträge: 368
Dadurch, daß Landesrecht nicht länderübergreifend wirkt, kann es sich nur um Bundesrecht handeln, nach denen eine Struktur mehrerer Länder im landesübergreifenden Raum tätig ist.
Diesen UMKEHRSCHLUSS teile ich absolut nicht.

Wenn aber eindeutig festgelegt ist, dass Rundfunk in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, dann kann es nicht, weil es der eine oder andere so will, in Bundesrecht umgewandelt werden.
Rundfunk hat Landesrecht zu bleiben.
Wenn es Bundesrecht sein könnte, dann müsste es im Bundesrecht nachzulesen sein und der Bund hätte die Kompetenz.

Das Land X arbeitet im Land X mit hoheitlichem Recht des Landes X. Das Land X errichtet eine
LRA = LANDES-Rundfunkanstalt.
Das ist die LRA des Landes X. Diese bekommt vom Land das Selbstverwaltungsrecht und das hoheitliche Veranstaltungsrecht für das Land X.
Für kein anderes Land, da das Land X über keine weiteren hoheitlichen Rechte verfügt und damit auch nicht weitergeben kann.
Sobald es länderübergreifend ist, erlischt das Landesrecht.

Wenn es etwas länderübergreifendes geben soll, dann kann es landesrechtlich nur noch :
---Nicht rechtsfähig ---sein!
Siehe ARD und GEZ.
Wieso sind denn ARD und GEZ nicht rechtsfähig? Aus eben diesem genannten Grund.

Weil, 2x , 3x , 4x Landesrecht nebeneinander gibt es nicht. Landesrecht gilt immer nur für ein Land.
Der Intendant einer Anstalt wird wohl kaum mehrfaches Landesrecht anwenden dürfen. Heute das von Berlin und morgen das von Brandenburg?

Diese ganzen Mauscheleien mit mehreren Beteiligten an einer angeblichen LRA sind rechtlich gar nicht zuzuordnen. Die sind landesrechtlich nicht rechtsfähig.


Jedes Land hat sein Parlament und sein Staatsoberhaupt. Diese arbeiten hoheitlich im Land. Ebenso der Rundfunk, da dieser an das Land gekoppelt ist.
Da könnte man dann auch das Parlament von Brandenburg und dem Ministerpräsidenten mal wegrationalisieren und die Geschäfte nach Berlin weitergeben, damit der OB von Berlin das bisschen Brandenburg nach Bundesrecht mit regiert?
Das geht aber nicht.


2 Länder in Zusammenarbeit nach Landesrecht wären 2x Landesrecht parallel. Die haben nur 2x Landesrecht.
Wenn Berlin und Brandenburg zusammenarbeiten (Immer nur Tochtergesellschaften und nicht rechtsfähig.), dann dürfen die in diesen beiden Ländern tätig sein, sind also auf die Hoheitsgebiete begrenzt.
Die dürfen in NRW, BW, BY etc. nicht tätig werden.
Bundesrecht heißt aber, im Bundesgebiet tätig werden dürfen. Das ist der Unterschied.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 12:35 von gez-negativ«

  • Beiträge: 7.306
@gez-negativ

Es ist unzweckmäßig, immer wieder bei Ebene Null anzufangen.

Stimmst Du darin zu, daß es gesetzt ist, daß
- das europäische Recht dem nationalen Recht Grenzen setzt?;
- das nationale Bundesrecht dem Recht der Länder kraft BVerfG 2 BvN 1/95 zu Art. 31 GG Grenzen setzt?;
- sowohl Art. 5, Abs. 2 GG wie auch Art. 10, Abs. 2 EMRK dem Rundfunk wie auch der Presse Schranken setzen?
- das Bundesverfassungsgericht wie auch der EuGH in der verfassungsrechtlichen Auslegung der Gesetze ein Wörtchen mitzureden haben?


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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