Dieses Thema soll dabei helfen, herauszuarbeiten, ob das Bundesrecht Normen dahingehend setzt, (die gemäß Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 jede Art von außerhalb dieser Norm konstruiertem Landesrecht brechen), daß auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als öffentlich-rechtliche Unternehmen gelten und deswegen über keine Behördeneigenschaft verfügen, die also wie alle Unternehmen im Streitfall auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen sind, mangels Behördeneigenschaft keine Verwaltungsakte zu erstellen berechtigt sind, keine Titel ausstellen dürfen und folglich auch nicht auf das Instrument der Amtshilfe, (mangels Amtseigenschaft), zurückgreifen dürfen.
Abgabeordnung:
§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
[...]
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
[...]
Abgabenordnung (AO)https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG000101301Diese 2 zitierten Absätze birgen einige Aussagen.
Wenn öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen im Sinne des Gesetzes als nicht-öffentliche Stellen anzusehen sind, haben sie folglich keinerlei Behördeneigenschaft, weil ihnen der Status "Behörde" ob der bundesrechtlichen Norm erst gar nicht zugestanden wird. Insofern nehmen sie aber auch keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, weil dieses nur Behörden tun.
Bundesdatenschutzgesetz:
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1)
[...]
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, [...]
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.htmlEs hat also seitens des Bundesdatenschutzgesetzes keine andere Kernaussage, als sie in der Abgabeordnung getroffen wird:
Wer als öffentliche Stelle in Wettbewerb steht, ist als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln.Kleines Schmankerl, wie es auch im Recht des Landes Brandenburg zu finden ist:
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Es ist also zwingend stets erst im Datenschutzgesetz zu schauen, um zu erfahren, wie auf auf das Begehren einer Stelle eigentlich zu reagieren ist; steht diese Stelle in Wettbewerb, ist sie so zu behandeln, wie jedes andere nicht-öffentliche Unternehmen auch.
Bundesmeldegesetz:hier zur Wiederholung
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm
Kopie der Aussage:Es ist also zwingend stets erst im Datenschutzgesetz zu schauen, um zu erfahren, wie auf auf das Begehren einer Stelle eigentlich zu reagieren ist; steht diese Stelle in Wettbewerb, ist sie so zu behandeln, wie jedes andere nicht-öffentliche Unternehmen auch.
Wir haben hier also 3 elementare Normen des Bundes, die geeignet sind, alleine kraft Art. 31 GG, jede davon abweichende Bestimmung der Länder oder Handlung der staatlichen Stellen des Bundesrecht mißachtenden Landes zur Makulatur werden zu lassen und die für den Rechtsbruch verantwortlichen Stellen in Haftung zu nehmen.
Wir wissen, daß alle Beamten persönlich für ihre Entscheidungen im Amt verantwortlich sind, folglich auch in Haftung stehen, und im Falle der Mißachtung des Art. 1 GG auch durch die schriftliche Weisung ihres Vorgesetzten nicht befreit werden.
Der Begriff "schriftlich" mag zwar nicht konkret definiert sein, aber "mündlich" ist bekanntlich nicht nachweisbar; wer's also nicht schriftlich hat, ist trotzdem für sein amtliches Tun in voller Haftung, wenn dieses gegen die Fülle der gesetzlichen Bestimmungen verstößt.
Siehe dafür auch:
BeamtStG - Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländernhttps://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.htmlAls Hinweis hier für das Land Brandenburg:
§ 13
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
[...]
(3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.
[...]
§ 15
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)vom 24. Mai 2004
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212910Es hat kein Gesetz, das dem Rundfunk Berlin-Brandenburg und Co. hoheitliche Aufgaben überträgt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;