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  • EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018: 13. Dezember 2018

Autor Thema: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018  (Gelesen 41376 mal)

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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#15: 13. Dezember 2018, 22:36
Es ist weiterhin ungeklärt, ob Rundfunknichtnutzer zwangsabgezockt werden dürfen.
Mit Verlaub, aber der Unsinn, den Du und auch andere hier tagtäglich verzapfen, ist genauso schlecht zu verdauen wie der der Gerichte.
Unsinnig sind hier nur Beleidigungen

Der Ton mag durchaus außerhalb der üblichen Höflichkeitskonventionen liegen, ist ggf. auch nicht gerade geschickter Diskussionsstil. Die Aussage wird dadurch allerdings nicht falsch, das Zitat, mit dem faktisch jede Sondernorm zu Gunsten des staatlich organisierten Rundfunks erlaubt wird, hat es durchaus in sich.

Mitstreiter Pinguin steht mit der Meinung nicht alleine da.

Sicher nicht! Das sollte aber keinen Nutzer des Forums darüber hinweg täuschen, dass auch User pinguin juristischer Laie ist und seine überwiegend positive Wertung europäischen Rechts die Wirklichkeit nur aus persönlicher Sicht darstellen, was sich eben nicht mit der Entscheidung des Gerichts und die Realität in der EU decken muss. Man sollte nie vergessen, dass hinter den Gesetzen der EU die gleichen Politikertypen stehen, wie in den Mitgliedsländern, in denen sie ihre politische Sozialisation erfahren haben.

Kurz: Der juristische Kampf gegen den sogn. Rundfunkbeitrag nähert sich unweigerlich seinem Ende. Demnach wird es vermutlich Zeit über eine Politisierung der Auseinandersetzung nachzudenken. Man frage also z. B. jeden Kandidaten für ein politisches Amt: "Wie hältst du es mit der Steuer auf wohnen?" Und man senke den Daumen über die, die den Zwangsbeitrag verteidigen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

n
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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#16: 13. Dezember 2018, 23:07
Politisierung:
Man könnte sich auch eine e-Mail Aktion vorstellen an das Gericht, etwa:
Zitat
Sehr geehrtes Gericht,

vielen Dank für Ihre Rundfunkentscheidung, die mir die Freiheit nimmt unbestellte und unnötig Waren nicht zu bezahlen.
Jetzt weiß ich, wie ich bei der nächste EU-Wahl mich entscheiden muss: Gegen die EU!
Denn die EU entscheidet sich auch gegen mich als mündigen Bürger.

Wenn alle Forumsmitglieder das machen hat das Gericht 15000 eMails zu beantworten.


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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#17: 13. Dezember 2018, 23:12
Stand: 13.12.2018

Zitat
Es geht doch um das - Eingereicht 8/2017:
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62017CN0492:DE:PDF

Die Beurteilung ist diese in Kurzform 13/12/2018:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180202de.pdf

Volltext des Urteils (13/12/2018):
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1707665

Ich vermute das die Kernfragen nicht korrekt vom Gericht verstanden und daher nicht korrekt beantwortet wurden. Die im Forum gängige Vorgehensweise der Gegenüberstellung von Frage und Antwort, erwarte ich mit Freude.

Darf das Gericht in der Form, sei sie nicht korrekt, so auf die Kernfragen sowie Kernproblematik, antworten?
Hat das Gericht den Kern einer Frage erkannt?
Sollte das Gericht darauf hingewiesen werden, mit praktischem Beispiel, wie es eine Antwort auf eine Frage behandelt, und eine Korrektur veranlassen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2018, 18:46 von Bürger«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 7.386
Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#18: 14. Dezember 2018, 00:05
Mit Verlaub, aber der Unsinn, den Du und auch andere hier tagtäglich verzapfen, ist genauso schlecht zu verdauen wie der der Gerichte.
Ist kein Unsinn, den ich hier von mir gebe.

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

2.      Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.
Art. 107 und 108 AEUV behandeln reines Beihilferecht; dieses hat mit der Erfordernis der Einhaltung der Charta bei Umsetzung/Anwendung von EU-Recht nichts zu tun.

Dem Zitat wie auch dem Langtext der Entscheidung ist nämlich keine Passage zu entnehmen, die darauf hinweisen würde, daß die Entstehung dieser Forderungen gegenüber Rundfunknichtnutzern rechtens wäre.

Darüberhinaus ist es kein Unfug, daß der EGMR eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als nichtstaatliche Organisation einstuft, (Rechtssache ÖRR Österreich vs. Austria), in Bezug auf Art. 10 EMRK und in Bezug auf die Gleichbehandlung der Unternehmen einer Branche.

Diese Thematik ist noch lange nicht gegessen.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Lev

  • Beiträge: 331
Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#19: 14. Dezember 2018, 02:09
@ drboe

Das sollte aber keinen Nutzer des Forums darüber hinweg täuschen, dass auch User pinguin juristischer Laie ist und seine überwiegend positive Wertung europäischen Rechts die Wirklichkeit nur aus persönlicher Sicht darstellen, was sich eben nicht mit der Entscheidung des Gerichts und die Realität in der EU decken muss...

... Aber die zwei Zeilen von "Sonne" sollte normalerweise jeder verstehen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
2.      Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.

... Man kann aber auch sagen, der rote Halbsatz ist wirklich verhext.  >:D     Mal abgesehen vom Art. 107 u. 108 AEUV, kann dat alles bedeuten...   8)

Lev 
Klick,,, Ironie aus.

P.S. "Herr Boettcher mal zu wat leichterem. Können sie mal kurz nachschauen, wie es Schrödingers Katze geht?"    Danke! 


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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#20: 14. Dezember 2018, 11:29
@ St.Paulus
Gab es diese Form der Berichterstattung eigentlich auch schon in der umgekehrten Variante, also dass berichtet und begründet wurde, warum sich ein immer größerer Teil der Bevölkerung weigert, diesen Beitrag zu entrichten?

Wenn es nur mal so wäre, dass ein größerer Teil der Bevölkerung sich weigert, diesen Beitrag zu entrichten.
Tatsache ist, dass nur ein verschwindend kleiner Teil der Bevölkerung sich weigert.
Und das Perverse an dieser Geschichte, dass die Beiträge des größeren Anteils der Bevölkerung herhalten müssen für GV und sonstige Repressalien, um den kleinen Anteil der Verweigerer zu erpressen. Wäre es umgekehrt, hätte man sich seitens des Rundfunks längst eine andere Finanzierungsquelle gesucht - und auch gefunden.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#21: 14. Dezember 2018, 15:14
Als überzeugter Europäer bin ich von diesem Urteil sehr enttäuscht, da es wieder einmal aufzeigt, dass es bei der Europäischen Union nur um Wettbewerb und nicht um Menschenrechte geht.

Dies ist und bleibt wohl ein Problem der Union. Man sollte dann aber zumindest erwarten können, dass wenigstens bei Fragen zum Wettbewerbsrecht sauber gearbeitet wird. In dieser Hinsicht habe ich schon in einem anderen Thread die Arbeitsweise des Generalanwaltes kritisiert. Da das Gericht sich den Empfehlungen des Generalanwaltes in seinem Urteil anschließt, gilt diese Kritik damit auch für den Gerichtshof in Luxemburg.   

Aus dem Thread:
EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
Generalanwalt hält Vermieter und nicht Mieter für beitragspflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.msg184398.html#msg184398

Der Generalanwalt hat ganz offensichtlich nicht seine Hausaufgaben gemacht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.msg181231.html#msg181231

Die Menschenrechtsfragen werden einfach übergangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.msg181073.html#msg181073


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

Lev

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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#22: 14. Dezember 2018, 15:37
@ art18GG
Als überzeugter Europäer bin ich von diesem Urteil sehr enttäuscht, da es wieder einmal aufzeigt, dass es bei der Europäischen Union nur um Wettbewerb und nicht um Menschenrechte geht.
Dies ist und bleibt wohl ein Problem der Union. Man sollte dann aber zumindest erwarten können, dass wenigstens bei Fragen zum Wettbewerbsrecht sauber gearbeitet wird.

"Ohhh,,, wie ich den Fett-gedruckten Satz liebe." Sind Schweizer keine Europäer?
Wo Union draufsteht, ist auch Union drin!   8)   "Für die die das noch immer nicht auseinanderhalten können."

Und wenn wir schon beim auseinanderhalten sind...
...Wat isset denn nun!  >>>  Wettbewerbsrecht oder Menschenrecht?

Wenn es dabei um Rundfunk geht, dann frag das bitte keinen Menschenrechtler. Es ist nicht so unwahrscheinlich, dass er sich umdreht und seiner Wege geht.

Lev


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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#23: 14. Dezember 2018, 16:20
@Lev
Da die Europäische Union offensichtlich immer noch deutliche Problem im Bereich der Menschenrechte aufzuweisen hat, ist es auch fraglich, ob die Schweizer, die natürlich auch Europäer sind, jemals der Union beitreten werden. Auf die anderen Themen bin ich in den erwähnten Threads bereits eingegangen, weshalb ich mich hier nicht wiederholen möchte. Vielleicht auch mal das Urteil lesen. Siehe gegebenenfalls auch:

Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html 
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.msg179505.html


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 7.386
Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#24: 14. Dezember 2018, 22:28
Sind Schweizer keine Europäer?
Wo Union draufsteht, ist auch Union drin!
Die Schweiz befindet sich zwar mittig in Europa, ist aber kein Mitglied der Union; es hat lediglich diverse Verträge der Union mit der Schweiz. Für die Schweiz gilt aber die EMRK, weil diese von der Schweiz kraft Ratifikation Teil ihres Landesrechts wurde; die Schweiz ist also Mitglied im Europarat.

...Wat isset denn nun!  >>>  Wettbewerbsrecht oder Menschenrecht?
Die Art. 107 und 108 AEUV betreffen Beihilferecht, also Wettbewerbsrecht, in denen der einzelne Bürger nicht beteiligtenfähig ist.

In Sachen EMRK ist der EuGH nicht entscheidungsbefugt, trotz der Tatsache, daß die EMRK auch Recht der Union darstellt.

Es muß zwingend die Verbindung zwischen einer EU-Vorschrift bestehen, die die Länder umzusetzen, bzw. anzuwenden haben, in deren Folge Belange des Bürgers betroffen sind, die den Anwendungsbereich der Charta eröffnen; nur in diesem direkten Zusammenhang entscheidet der EuGH auch in Sachen EMRK.

Art. 107 wie 108 AEUV gehen mit der Charta in Belangen des Bürgers nicht zusammen.

Da die Europäische Union offensichtlich immer noch deutliche Problem im Bereich der Menschenrechte aufzuweisen hat,
Seitens der Kommission wurde das in ihren regelmäßigen Berichten auch erkannt; hier sind dicke Bretter zu bohren.

Deswegen hat es ja die Überlegungen, die Gewährung europäischer Fördermittel an die zwingende Rechtstreue derjenigen Organisationen zu koppeln, die Fördermittel beantragen.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Lev

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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#25: 15. Dezember 2018, 12:27
@ pinguin

Ich lass das gerne so stehen. Es macht deutlich warum deinesgleichen so enttäuscht ist.

Noch mal das Urteil, damit man sich die Weisheiten von P. direkt vor Augen führen kann.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1707665


Lev


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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#26: 15. Dezember 2018, 13:33
@Lev

Was ist nicht zu verstehen?

Rn. 48
Zitat
Mit seinen Fragen vier bis sieben ersucht das vorlegende Gericht zweitens den Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK statuierten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, der Bestimmungen der Richtlinie 2004/113, der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Niederlassungsfreiheit.

Rn. 49
Zitat
Das vorlegende Gericht erläutert allerdings nicht, welchen Zusammenhang es zwischen den Unionsrechtsvorschriften, auf die es mit seinen Fragen abzielen möchte, und den Ausgangsverfahren herstellt. Insbesondere hat es keinen konkreten Gesichtspunkt angeführt, der die Annahme erlaubte, dass sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Personen in einer der von diesen Fragen erfassten Situationen befänden.

Rn. 50
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt aber die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 51
Zitat
Folglich sind die Fragen vier bis sieben unzulässig.

Die vorgelegten Fragen zu den Art. 11 Charta wie Art. 10 EMRK wurden nur deswegen als unzulässig verworfen, weil sich das vorlegende Gericht auf die Art. 107 und 108 AEUV stützte und keine beteiligtenfähige Person Kläger war; wäre einer der Kläger bspw. ein Rundfunkunternehmen des privaten Rechts gewesen, welches in Wettbewerb zu den ÖRR steht, hätte die Verbindung zwischen den Art. 11 Charta und Art. 10 EMRK mit den Art. 107 und 108 AEUV bestanden. (Gleichbehandlung wie Niederlassungsfreiheit, denn Unternehmen sind gleich zu behandeln, wenn sie einer Branche angehören).

Jetzt begriffen?

Die natürliche Person, wie freilich auch jede nichtstaatliche Organisation können sich schon auf die Charta und die EMRK stützen, aber beide Personen eben gerade nicht in Verbindung zu den Art. 107 und 108 AEUV, soweit sie nicht in Wettbewerb zu den ÖRR stehen.

Und noch einmal:

Zu den Art. 11 Charta und Art. 10 EMRK wurde keine Entscheidung getroffen.


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P
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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#27: 15. Dezember 2018, 14:01
Es steht durch das Jedermanns-Recht nach Art. 5 GG jede Person im Wettbewerb zu anderen, bezogen auf die Aufmerksamkeit der möglichen Zuschauer und damit verbunden finanziellen Ausgleichsmöglichkeiten für das eigene Angebot.

Eine Person kann, so man will, das Trägermedium Internet nutzen, um ein Angebot zu machen. Das bereits verursacht Kosten. Um diese zu decken, bedarf es unter Umständen zahlende Zuschauer. Damit ist der Wettbewerb jeder Person eröffnet, wenn Angebote über das Internet als Rundfunk angesehen werden. Jeder kann zugleich Anbieter und Empfänger sein. Es gibt keine duale Ordnung im Internet.

Die meisten Personen beanspruchen jedoch keine Beihilfen. Wahrscheinlich muss das beim nächsten Gang deutlich dar gestellt werden.


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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#28: 15. Dezember 2018, 14:32
Lieber Lev,

ich sehe es genauso wie pinguin. In meinen Augen hat der EuGH bzgl Charta und bzgl EMRK (so abgekürzt in Rn 1) rein gar nichts entschieden.

Nach Lesen von
Zitat
48 Mit seinen Fragen vier bis sieben ersucht das vorlegende Gericht zweitens den Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK statuierten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, der Bestimmungen der Richtlinie 2004/113, der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Niederlassungsfreiheit.

51      Folglich sind die Fragen vier bis sieben unzulässig.

weiß ich, dass in den Rnn 52sqq nichts mehr zu Charta und EMRK kommen wird. Der Vierten Kammer wurde kein Zusammenhang mit dem Tübinger Casus aufgezeigt noch entscheidet diese Kammer als Gutachter.

Ich bitte Dich, Lev, den ich in seinem Scharfsinn hochschätze, Deine Analyse genauer darzulegen. Es ist uns hier jetzt nicht mehr dienlich, herumzuraten, was der EuGH zur Anwendung von Charta und EMRK doch noch wirksam gesagt hat.



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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#29: 15. Dezember 2018, 15:54
Zitat
60      So ist es erstens unstreitig, dass das Rundfunkbeitragsgesetz nicht das Ziel der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk geändert hat, da der Rundfunkbeitrag weiterhin, wie die Rundfunkgebühr, an deren Stelle er getreten ist, der Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung Rundfunk dient.

61      Zweitens ist ebenfalls unstreitig, dass der Kreis der von dieser Regelung Begünstigten identisch ist mit dem der früheren Beihilfeempfänger.

Richtig! Denn es ging überhaupt nicht darum etwa einen neuen Träger des Angebots von ÖRR zu etablieren, sondern einzig darum die Erhebungsgrundlage der Gebühr/des Beitrags zu verändern. Insofern sind beide Aussagen praktisch identisch.

Zitat
62      Drittens geht aus den in die Debatte vor dem Gerichtshof eingebrachten Gesichtspunkten nicht hervor, dass das Rundfunkbeitragsgesetz den öffentlichen Auftrag an die öffentlich-rechtlichen Sender oder die Tätigkeiten dieser Sender, die mit dem Rundfunkbeitrag subventioniert werden können, geändert hätte.

Richtig! Allerdings hat das m. W. auch niemand behauptet. Am "Auftrag" schraubt man ja erst herum, weil man einerseits noch mehr Geld aus dem Volk pressen will und zweitens feststellt, dass die Sender ihre Soll-Rezipienten nicht mehr erreichen, die Manipulation daher weniger erfolgreich ist.

Zitat
63      Viertens hat das Rundfunkbeitragsgesetz den Entstehungsgrund für die Beitragspflicht geändert.

Und da liegt der Hase beim Hund. Die Frage ist also: wie kann eine Finanzierung, deren Grundlage sich ändert, mit der bisherigen soweit vergleichbar sein, dass sich in der Bewertung die Identität ergibt, die die Vorlagepflicht erfolgreich zu Fall bringt? Lohnt eine Detailanalyse oder eignet sich eher der Blick von weit oben?

Zitat
64      Allerdings zielte zum einen, wie insbesondere der SWR, die deutsche Regierung und die Kommission ausgeführt haben, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Änderung im Wesentlichen darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen.

Hm! D. h., wenn man z. B. die Schuh-/Fussgröße oder die Körpergröße der Bürger nutzen würde die zu zahlende Steuer auf Einkommen, Verbrauchsgüter oder Lebensmittel festzustellen, so wäre diese Änderung nicht relevant, solange behauptet wird, sie würde eine Vereinfachung darstellen? Müsste man nicht wenigstens prüfen, ob die "Ausführungen" der staatlichen Vertreter den Tatsachen entsprechen? Und wäre es dann auch möglich das Einkommenssteuersystem so zu ändern, dass man von jedem Bürger den gleichen Steuerbetrag fordert, unabhängig davon, ob er Einkommensmillionär oder Malocher ist? Weil einfacher ginge es ja kaum. Ich bezweifle, dass die behauptete Vereinfachung, tatsächlich eingetreten ist. So musste z. B. die Inkassobude personell aufgestockt werden, Sender und Gerichte sich mit Widersprüchen und Klagen befassen.

Zitat
65      Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.

Das Gericht hat einen Vollschuss! Mit der Einführung des sogn. Rundfunkbeitrags stiegen die jährlichen Einnahmen für die ÖR-Anstalten um fast 500 Mio. Euro. Zugleich wurden an der Finanzierung unzählige Bürger beteiligt, die nicht Teilnehmer des ÖR-Rundfunks waren bzw. sind. Schon durch den geänderten Kreis der Zahler hat sich die Rundfunkfinanzierung massiv verändert. Wer das nicht sehen will, muss die Augen so fest zudrücken, dass es schmerzt.

Zitat
66      Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Inhalts der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten nicht dargetan worden, dass das Rundfunkbeitragsgesetz eine wesentliche Änderung der Regelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland mit sich gebracht hätte, die es erforderlich machte, die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV von seinem Erlass zu unterrichten.

67      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen ist, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.

Ziel erreicht! Nach der Methode "Augen zu und durch" hat sich die Rundfunkfinanzierung in Deutschland in der Sichtweise des EUGH gar nicht geändert. D. h. auch, dass die Bürger, die dies anders sehen, einmal ihre Gefühle überprüfen sollten. Diese "Deutschen" spinnen sich da etwas zurecht, was rein gar nichts mit der Realität zu tun hat! Danke, dass dies ein europäisches Gericht einmal so klar heraus gearbeitet hat.  8)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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