@Gesamtschuldner:
Im Grunde geht es um die Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte: der Inhaltsadressat ist nicht definiert. Und meines Erachtens kann diese Festellung im Zuge einer Anfechtungsklage gemacht werden. Wurde sie aber nicht. Deswegen Wiederaufnahme
Es geht nicht um Festellung, dass gezahlt wurde. Die Nichtigkeit des Urteils wird auf den formellen Teil beschränkt. Die Gewissensfrage bleibt unberührt. Warum sollte ich ohne Erlaubnis der anderen Person deren Kontoauszüge vorlegen können? Zudem diese Person immer noch sagen könnte, sie habe nicht mit mir, sondern in einer alleinigen Wohnung mit gleicher Anschrift gewohnt und sei daher nicht Beteiligte (Wenn ich vor Gericht falsche Tatsachen angegeben habe). Das muss dem Gericht überlassen werden, die Person als Beteiligte zuzulassen. Die Vermutung, dass eine Gesamtschuldnerschaft vorliegt, wurde jedoch vom Gericht nicht entsprechend aufgenommen.
Mit dem erfolgten Urteil ist die formelle Wirksamkeit eingetreten. Ich habe brav erstmal einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide beim NDR gestellt. Der wird darauf wohl eher nicht antworten, weil er sich bei Ablehnung des Antrags darauf festlegt, dass eine Einzelschuldnerschaft vorliegen muss.
Das Gericht kann davon ausgehen, dass bei Ablehnung der Wiederaufnahme bei einer darauf folgenden Vollstreckung dieser (bisher unbearbeitete) Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide der Vollstreckungsbehörde vorgelegt wird, um die Vollstreckung abzuwehren. Die Vollstreckungsbehörde kann ihn ignorieren und vollstrecken, muss dann aber befürchten, dann die Verantwortung übernehmen zu müssen, wenn sich der Sachverhalt herausstellt, dass ein anderer "Gesamtschuldner" bereits gezahlt hat - und er wird sich herausstellen. Die Problematik der Gesamtschuldnerschaft (die nirgends in den Verwaltungsakten auftaucht) ist der KasseHamburg bekannt. Die KasseHamburg möchte, dass dieser Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht geklärt wird. Das ist hier aber nicht geschehen, obwohl Indizien für eine falsche Bezeichnung des Inhaltsadressaten vorlagen, die zur Nichtigkeit führen könnten.
Vielleicht kann ich das so erklären: Gestört werden durch die rechtswidrigen Regelungen des RBStV, in Verbindung mit den Satzungen und rechtsfremden selbsterschaffenen Regelungen der LRAen die Verfahrensabläufe im Verwaltungsverfahren. Richter können dieses ignorieren, anders interpretieren oder schlicht falsch urteilen. Das hat in diesem Fall aber Auswirkungen auf folgende Verwaltungsakte in der unteren Verwaltungsebene. Auch die sind wieder angreifbar.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)