Das Gericht wollte die Beteiligten nicht beiladen. Die Beitragsnummern der ehemaligen Mitbewohner wurden vom Beitragsservice den Beteiligten zugeteilt. Ich habe damit rein gar nichts zu tun. Findest Du es nicht merkwürdig, dass nicht auch oder zuvor die "Behörde" nach den Nummern gefragt wurde und ob dort Gelder geflossen sind? Bzw. dass die Behörde von sich aus den Wahrheitsgehalt meiner Ausage "ermittelt"?
Das beantwortet noch nicht die Frage, wie es zu der Passage in dem Protokoll und nachfolgend im Urteil gekommen ist, wonach Du gesagt haben sollst, dass Dir die Beitragsnummer(n) bekannt sind/ist, Du diese aber erst nennen willst, wenn das Gericht die ehemaligen Mitbewohner beigeladen hat.
Für mich klang das beim ersten Lesen so, als hättest Du damit ein Eigentor geschossen. Inzwischen bin ich aber der Meinung, dass das in einem Berufungsverfahren vor dem OVG korrigiert werden kann.
Ich halte das Urteil also auch dann für falsch, wenn Du eine solche Erklärung abgegeben hast: Nicht nachvollziehbar ist für mich zunächst, warum die Kenntnis der Beitragsnummer nötig sein soll, um den Beitragsstatus Deiner ehemaligen Mitbewohner zu klären. Wenn Name, Vorname und damalige Anschrift bekannt sind, müsste sich doch aus dem Datenbestand des BS/NDR herausfiltern lassen, ob einer der Mitbewohner damals Beiträge gezahlt hat und damit auch Deine Beitragsschuld zum Erlöschen gebracht hat.
Entsprechende Prüfungen muss der BS ja bei jedem der beiden Melderegisterabgleiche durchführen: zunächst wird geprüft, ob zu Name und Anschrift eine Beitragsnummer existiert, und wenn das nicht der Fall ist, wird doch geprüft, ob sich die betreffende Person einer Wohnung zuordnen lässt, die bereits von einer anderen Person angemeldet ist. Erst danach wird doch die von der Meldebehörde genannte Person vom BS angeschrieben. Davor muss die Überprüfung aber doch ohne die vorherige Kenntnis der Beitragsnummer stattfinden.
Entsprechende Durchsuchungen des Datenbestandes müssen doch auch stattfinden können, wenn sich in einem Gerichtsverfahren die Frage stellt, ob bereits eine andere Person den geltend gemachten Beitrag für dieselbe Wohnung unter einer anderen Beitragsnummer bezahlt hat.
Zweitens stellt sich mir die Frage, ob Du überhaupt ermächtigt gewesen wärst, die Beitragsnummer in einer öffenltichen Gerichtsverhandlung zu nennen. Du, lieber seppl hast ja in der Vergangenheit gegenüber den Datenschutzbeauftragten beanstandet, dass die Beitragsnummer im Anschriftsfeld zu lesen waren - Ergebnis siehe unter
Beitragsnummer nicht mehr im Sichtfenster der Briefumschlägehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26703.0.htmlInsofern bist Du ja sensibilisiert für die Missbrauchsmöglichkeiten, die sich einem bei Kenntnis einer fremden Beitragsnummer bieten. Die zum Einloggen in das Beitragskonto außerdem noch erforderlichen Daten, wie das Geburtsdatum, lassen sich für einen potenziellen Hacker ja oftmals relativ einfach ermitteln.
Deshalb kann man meines Erachtens durchaus die Meinung vertreten, dass man eine Beitragsnummer in einer Gerichtsverhandlung nur nennen soll/muss, wenn die Öffentlichkeit für diesen Teil des Verfahrens ausgeschlossen wurde.
Der
Ausschluss der Öffentlichkeit ist in
§ 171b GVG geregelt
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__171b.htmlwo es im ersten Satz heißt:
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde.
In den weiteren Sätzen wird das dann genauer geregelt, insbesondere hat der Beteiligte/Zeuge dann ein Antragsrecht, ob er öffentlich oder nicht öffentlich seine "Geheimnisse" offenbaren will.
Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nach dem Wortlaut voraus, dass es sich um ein Geheimnis eines Beteiligten oder Zeugen handelt. Insofern kann man durchaus die Meinung vertreten, dass die Beitragsnummer einer dritten Person erst dann im Gerichtsverfahren genannt werden sollte, wenn diese Person entweder als Beigeladene oder als Zeuge am Prozess beteiligt ist, damit sie selber entscheiden kann, wie mit diesen sensiblen Daten umgegangen wird.
Ich denke, dieser Gedanke sollte noch weiter vertieft werden. Eine Möglichkeit wäre auch gewesen, die Verhandlung zu vertagen und Dir die Möglichkeit zu geben, die Beitragsnummer(n) der Mitbewohner in einem Schriftsatz (also nicht öffentlich) zu benennen.
Unabhängig davon hätte sich für das Gericht meines Erachtens die Frage stellen müssen, ob es die ehemaligen Mitbewohner nicht als Zeugen laden müsste, wenn der NDR zum Beitragsstatus dieser Mitbewohner keine Angaben macht und damit seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung des Sachverhalts nicht nachkommt.
Die Nichtladung dieser Zeugen könnte ein Verstoß gegen die gerichtliche Amtsermittlungspflicht und damit ein Verfahrensfehler sein.