Zugestellt 14.12.2018
[...]
Entscheidungsgründe:
I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter.
II. Der Einzelrichter sieht von einer Beiladung von (ehemaligen) Mitbewohnern des Klägers gemäß dessen Schriftsatz vom 14. November 2018 nach § 65 Abs. 1 VwGO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ab, weil die Beiladung zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde und eine Förderung des Verfahrens durch Beiträge der Beigeladenen nicht zu erwarten ist.
Die vom Kläger vorgetragenen Erwägungen zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich greifen nicht durch. Es kommt bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht aufgrund einer gesetzlichen Privilegierung zu einer anteiligen Kürzung des Anspruchs des Berechtigten.
Es besteht hier vielmehr eine Spezialregelung in § 4 Abs. 3 RBStV, die die gewährte Befreiung oder Ermäßigung auf bestimmte Personen – Ehegatten, Lebenspartner usw. – erstreckt. Im Umkehrschluss ist in allen anderen Fällen weiter der volle Beitrag geschuldet. So nimmt etwa ein Vater an der gemäß § 4 Abs. 3 RBStV gewährten Ermäßigung des Rundfunkbeitrages wegen Schwerbehinderung des volljährigen Sohnes nicht teil (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.5.2018, OVG 11 N 49/18, juris Rn. 5).
Soweit der Kläger eine Beitragszahlung durch (ehemalige) Mitbewohner behauptet, die ihm zugutekommen würde, war eine Beiladung ebenfalls nicht erforderlich. Das Institut der Beiladung soll insoweit (nur) gewährleisten, dass betroffene Dritte ihre Rechte im Verfahren wahren können. Die Beiladung Dritter bezweckt nicht etwa, Rechtspositionen eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu stärken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.2006, 4 B 65/06. juris Rn. 4). Der maßgebliche Sachverhalt war im Übrigen auch ohne Beiladung durch die Benennung der weiteren Beitragsnummern zu ermitteln, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung allein nicht nennen wollte.
III. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist nur teilweise zulässig oder als zulässig zu behandeln (vgl. 1.) und mit keinem der Anträge begründet (vgl. 2.).
1. Die Zulässigkeit der Klage ist nach den gestellten Anträgen jeweils gesondert zu betrachten:
a) Die Anfechtungsklage gemäß dem Antrag zu 1) ist unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide über einen Betrag von 61,94 EUR hinaus begehrt.
Denn der Beklagte hat die Bescheide, soweit sie diesen Betrag übersteigen, nämlich um 3,39 EUR Rücklastschriftkosten, in der mündlichen Verhandlung aufgehoben.
Insoweit fehlt der aufrechterhaltenen Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen ist sie zulässig. Insbesondere wurde das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
b) Die Anfechtungsklage gemäß dem Klageantrag zu 2) ist zulässig.
c) Die Anfechtungsklage gemäß dem Klageantrag zu 3) ist als zulässig anzusehen. Der Einzelrichter lässt offen, ob der Widerspruch vom 22. Mai 2014 gegen den Gebühren/ Beitragsbescheid vom 4. April 2014 gemessen an § 70 VwGO als verspätet anzusehen und demgemäß mit dem Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2018 als unzulässig zurückzuweisen war. Nach allgemeiner Auffassung darf das Gericht jedenfalls dann, wenn die Rechtsschutzvoraussetzungen zweifelhaft sind, die Klage aus materiellen Gründen abweisen. Denn der Zweck der Rechtsschutzvoraussetzungen besteht darin, die Gerichte nicht durch die Verhandlung und Entscheidung über Fragen zu belasten, für deren gerichtliche Durchsetzung kein Bedürfnis besteht; dieser Zweck kann nicht mehr erfüllt werden. wenn die Abweisung der Klage als unbegründet einfacher ist als eine Prüfung der Rechtsschutzvoraussetzungen (BVerwG. Beschl. v. 11.11.1991, 4 B 190/91, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237, juris Rn. 6). So liegt es hier (vgl. nachstehend 2.).
d) Die Verpflichtungsklage gemäß dem Klageantrag zu 4), den Beklagten zu verpflichten, ihn rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 aus Gewissensgründen von der Zahlung des Rundfunkbeitrages zu befreien, ist mangels Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO) unzulässig. An einem solchen Vorverfahren fehlt es, weil der Kläger beim Beklagten schon keinen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Ein solches Erfordernis ergibt sich aus § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Danach hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 der Vorschrift in besonderen Härtefällen „auf gesonderten Antrag" von der Beitragspflicht zu befreien. Das Antragserfordernis hebt auch das Bundesverfassungsgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung (Beschl. v. 12.12.2012, 1 BvR 2550/ 12, juris Rn. 5) hervor.
Lediglich ergänzend weist der Einzelrichter darauf hin, dass einem solchem Antrag mit der vom Kläger gegebenen Begründung, den Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen nicht zahlen zu können, auch in der Sache der Erfolg zu versagen gewesen wäre. Bei Zahlungen aufgrund einer dazu bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ohne eine konkrete Zweckbindung ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Abgabenschuldners durch eine von der Abgabenerhebung unabhängige Entscheidung über die Verwendung dieser Zahlungen nicht berührt (BVerfG. Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, NJW 2003, 2600, juris Rn. 3; Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3). Diese zur Frage einer Nichtzahlung von Steuern aus Glaubens- und Gewissensgründen ergangene Rechtsprechung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auf die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags übertragen, auch wenn es sich dabei nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt. Zwar wird der Rundfunkbeitrag, wie dem Kläger zuzugeben ist, im Unterschied zur Steuer zu dem konkreten Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. A steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Gewissensgründen ablehnt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 30.6.2017, 5 A 133/16, NVwZ-RR 2017, 844, juris Rn. 11). Damit ist der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG nicht berührt (OVG Münster, Urt. v. 21.9.2018, 2 A 1821/15, juris Rn. 43). Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass der Kläger dem Beklagten ein „massenmeinungsmanipulierendes" „Propagandamediensystem" zuweist.
Ausgehend von diesem Standpunkt könnte zwar jedwede Unterstützung des Beklagten für den Kläger mit einer Gewissensnot verbunden sein. Diese Kritik am Beklagten ist aber viel zu pauschal und substanzlos, als dass man sie als authentischen Standpunkt des Klägers und damit als Grundlage für eine Gewissensentscheidung ansehen müsste. Angesichts dessen können kaum verifizierbare Kriterien wie die vom Kläger vorgetragenen Gewissensgründe in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht nicht zu einer letztlich zulasten aller anderen Wohnungsinhaber gehenden Beitragsbefreiung führen (OVG Münster a.a.O Rn. 39; OVG Bautzen a.a.O., Rn. 17).
e) Der Antrag des Klägers, ihm durch das Gericht mitzuteilen, wer die Gewissensentscheidung überprüfen darf, ist unzulässig. Insoweit fehlt es an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernden Klagebefugnis. Vorliegend soll das Verfahren bei der Beitragsbefreiung durch das Gericht modifiziert werden. Das Rundfunkbeitragsrecht sieht aber eine besondere Stelle, die in den Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 einen vorgetragenen Gewissenskonflikt bewertet, nicht vor. Es fehlt an einer besonderen gesetzlichen Regelung, wie sie etwa für Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (,,Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden") in § 6 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) ergangen ist. Damit fehlt es erst recht an einer Befugnis des Gerichts, einer bestimmten Verwaltungseinheit die Aufgabe einer Gewissensprüfung zuzuweisen. Die Prüfung obliegt vielmehr. soweit sie überhaupt vorzunehmen ist (vgl. vorstehend d)), gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 RBStV dem Beklagten. Danach ist der Antrag auf Befreiung vom Beitragsschuldner nämlich (schriftlich) bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen.
Das genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. weil der Beklagte als zuständige Landesrundfunkanstalt bei der Beitragserhebung als Behörde tätig ist (VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2016. 2 S 548/16, juris Rn. 23 ff.. OVG Münster. Urt. v. 25.9.2017, 2 A 2286/15, juris Rn. 42) und insoweit in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zur Objektivität verpflichtet ist (vgl. § 24 Abs. 2 HmbVwVfG, der sich an § 160 Abs. 2 StPO anlehnt).
Die Klage ist - soweit sie die ganz oder teilweise als zulässig anzusehenden Anträge zu 1) bis 3) betrifft - unbegründet. Die angefochtenen Bescheide in der Fassung des jeweiligen Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. September 2015 gemäß Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013, Gebühren-/Beitragsbescheid vom 2. August 2013, Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. April 2014 und Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 zu Recht als Wohnungsinhaber zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen in der jeweils festgesetzten Höhe, d.h. zu insgesamt
Bescheid v. 05.07.2013 61,94 EUR
Bescheid v. 02.08.2013 61,94 EUR
Bescheid v. 04.04.2014 61,94 EUR
Bescheid v. 02.01.2017 436,64 EUR
622,46 EUR
herangezogen worden. Wegen der einzelnen Positionen und der Berechnung der festgesetzten Beträge wird auf die vorgenannten Ausgangsbescheide gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.
Soweit der Kläger eine Bezahlung von Rundfunkbeiträgen durch (ehemalige) Mitbewohner behauptet, hat er hierzu substantiiert nichts vorgetragen. Da der Kläger die ihm angeblich bekannten Beitragsnummern der (ehemaligen) Mitbewohner nicht offenbart hat, ist das Gericht auch nicht in der Lage, den Sachverhalt mithilfe einer vom Beklagten einzuholenden Auskunft weiter aufzuklären.
Es bestehen schließlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Mit Urteil vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u. a., juris) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit Ausnahme der hier nicht relevanten Beitragspflicht von Zweitwohnungen nach umfassender Prüfung bestätigt. Damit steht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fest, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mangels Verstoßes gegen Verfassungsrecht Anwendung finden. Namentlich ist geklärt dass das Abstellen auf die Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Rundfunk Beitragspflicht verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Es bestand auch kein Anlass für die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, da die Rechtslage zur Notifizierungspflicht in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u. a., juris Rn. 145 ff.; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2018, C-492/17, juris IV. A. 2.). Die im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 (5 T 121/17 u.a., ZUM 2018, 466, juris) weiter enthaltenen Vorlagefragen können die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages ebenfalls nicht in Frage stellen (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 1.3.2018, 7 A 11938/17, CR 2018, 400, juris Rn. 11 ff.).
b) Die Erhebung der Säumniszuschläge erfolgte rechtmäßig nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr, 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung). Die dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch:
aa) Der Erhebung von Säumniszuschlägen steht nicht § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entgegen, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, welche einen Bußgeldtatbestand verwirklicht. Unmittelbar ist diese Vorschrift hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der Beklagte vom Kläger keineswegs verlangt, von der Zahlung des Rundfunkbeitrages abzusehen, was dann zu einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV führen könnte. Auch ein Rechtsgedanke kann aus dieser Vorschrift nicht im Sinne des Klägers gezogen werden. Er mag sich zwar „gezwungen" gefühlt haben, von der Zahlung des Rundfunkbeitrages abzusehen, um vom Beklagten einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid zu erhalten. Denn festgesetzt werden nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV nur rückständige Beiträge. Auch ohne einen solchen Bescheid war der Kläger aber nicht rechtlos gestellt. Das durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ermöglichte Verfahren formloser („bescheidloser") Anforderung eines zu zahlenden Rundfunkbeitrages verstößt nicht gegen die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Gericht verweist insofern auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim (Urt. v. 13.2.2017, 2 S 1610/15. juris Rn. 33 ff.). denen es sich nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt:Zitat„Unabhängig davon teilt der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das „bescheidlose" Anforderungsverfahren aber nicht:
Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Art. 19 Abs. 4 GG enthält damit eine spezielle Konkretisierung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), welches ebenfalls eine Sicherung von Rechtsbindung und Gewaltenteilung durch Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gebietet (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90 juris Rdnr. 14). Der Bürger hat daher einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von
der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfG, Beschluss vom 31 05.2011 - 1 BvR 857/07 -, juris Rdnr. 68ff; BVerfGE 129, 1 <20>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris). Art. 19 Abs. 4 GG kommt aber auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen. Hieraus ergibt sich die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffektes. Ohne die aufschiebende Wirkung würde der Verwaltungsrechtsschutz im Hinblick auf die notwendige Verfahrensdauer häufig hinfällig.
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet allerdings nicht die aufschiebende Wirkung schlechthin, weil überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen können, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbaren Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2016 a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe vermag der Senat nicht zu erkennen, dass und inwiefern das vom RBStV ermöglichte „bescheidlose" Anforderungsverfahren dem einzelnen Beitragsschuldner den Zugang zu den Gerichten und die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes verwehren sollte. Der Kläger weist in seinem Berufungsvortrag selbst darauf hin, dass der Rundfunkbeitragsschuldner, der vom Beklagten auf seine aus § 7 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV folgende gesetzliche Rundfunkbeitragszahlungspflicht hingewiesen und zur Zahlung aufgefordert wird, durch diese Verfahrensweise noch keine Rechtsnachteile erleidet, weil der Beklagte erst bei einer förmlichen Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5
RBStV) einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) Leistungsbescheid erhält, den er dann im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens (§ 10 Abs. 6 Satz RBStV vollstrecken kann gegen den aber auch vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden kann. Erlässt die Landesrundfunkanstalt keinen Festsetzungsbescheid i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV, so steht ihr auch keine Vollstreckungsmöglichkeit zur Verfügung. Der Kläger weist auch in Bezug auf diese Fallkonstellation richtig darauf hin, dass dem Beitragsschuldner „notfalls effektiver einstweiliger Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung" zur Verfügung steht. Denn der Rundfunkbeitragsschuldner, welcher aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 und 3 RBStV den Rundfunkbeitrag entrichtet, aber zugleich meint, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist, könnte von der Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern (§ 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Lehnt die Rundfunkanstalt die Erstattung in Form eines Verwaltungsaktes ab, so kann Hauptsacherechtsschutz in Form der Verpflichtungsklage und vorläufiger Rechtsschutz in Form der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden. Lehnt die Landesrundfunkanstalt eine Erstattung hingegen unförmlich - etwa mittels eines einfachen, nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes aufweisenden Schreibens - ab, so ist Hauptsacherechtsschutz jedenfalls in Form der allgemeinen Leistungsklage und vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls in Form der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO möglich (Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 10 RBStV Rdnr. 52). Der Umstand, dass gegenüber Leistungsbescheiden spezifischer vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist, bei Fehlen eines solchen Bescheides hingegen das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Anwendung kommt, ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unerheblich. Auch wenn beide Rechtsschutzverfahren gewisse strukturelle Unterschiede - vor allem hinsichtlich der Darlegungslast und der Glaubhaftmachung - aufweisen, so sind sie gemessen am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG doch gleichwertig (BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 -, juris Rdnr. 55ff, BVerfGE 51. 268 (285f)).
Auch der Rundfunkbeitragsschuldner, der meint, dass von ihm kein Rundfunkbeitrag verlangt werden kann und der deshalb der gesetzlichen Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 und 3 RBStV nicht nachkommt, bleibt nicht rechtsschutzlos. Ihm ist es zuzumuten, zunächst die Reaktion der Landesrundfunkanstalt abzuwarten. Diese wird im Regelfall den in § 10 Abs. 5 RBStV vorgezeichneten Weg gehen und die rückständigen Rundfunkbeiträge förmlich gegen ihn festsetzen. In diesem Fall hat der Beitragsschuldner die aufgezeigten Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 113 Abs. 1 VwGO. Sollte der Rundfunkbeitragsschuldner dadurch, dass er den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet, zusätzlich den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV verwirklichen, so kommt es damit noch nicht automatisch zu einem Bußgeldverfahren. Denn zunächst wäre es an der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu entscheiden, ob die Ordnungswidrigkeit überhaupt verfolgt werden soll. Dies setzt nach § 12 Abs. 3 RBStV zwingend voraus, dass die Landesrundfunkanstalt bei der zuständigen Bußgeldbehörde einen dementsprechenden Antrag stellt. Das Fehlen eines solchen Antrages stellt ein Verfahrenshindernis dar. Der Landesrundfunkanstalt ist dadurch ein Entscheidungsspielraum darüber eröffnet, unter welchen Voraussetzungen - z.B. hinsichtlich der Höhe der Beitragsrückstände, des Vorliegens eines Wiederholungsfalles etc. - ein Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt durchgeführt werden soll. Selbst wenn der Antrag aber gestellt wird und es zum Erlass eines Bußgeldbescheides kommt (§ 12 Abs. 2 RBStV, § 65 OWiG), kann der Betroffene hiergegen gern. § 67 Abs. 1 OWiG Einspruch einlegen mit der Konsequenz, dass der Bußgeldbescheid die Bedeutung einer (vorläufigen) Verwaltungsentscheidung verliert und nur noch den Charakter einer tatsächlich oder rechtlich näher bezeichneten Beschuldigung behält (Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., Vor § 67 Rdnr. 2), welche vom zuständigen Gericht geprüft wird. Das Einspruchsverfahren gewährleistet den Zugang zum Gericht (Verfassungsgerichtshof) des Landes Berlin, Beschluss vom 06.05.1998 - 37/96 -, juris). Da der Einspruch Suspensiveffekt hat, wird durch ihn auch die Vollstreckung des Bußgeldbescheides gehindert (Bohnert in: Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, § 67 Rdnr. 2). Im Rahmen des sich an den Einspruch anschließenden gerichtlichen Verfahrens kann der Rundfunkbeitragsschuldner - ebenso wie vor den Verwaltungsgerichten - rügen, er schulde überhaupt keinen Rundfunkbeitrag und sich hierbei auch auf die - aus seiner Sicht der Begründung der Rundfunkbeitragsschuld entgegenstehende -verfassungsrechtliche Problematik berufen. Entgegen seiner Rechtsauffassung ist es dem Bürger - und damit dem Kläger - auch nicht unzumutbar, erstmals im Bußgeldverfahren verfassungsrechtliche Zweifel geltend zu machen. Soweit sich der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.06.2015 (- 1 BvR 555/15 -, juris) beruft, verkennt er, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts („Es ist jedoch unzumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zu verstoßen und sich dem Risiko einer Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können') sich ausschließlich auf die verfassungsprozessuale Frage beziehen, ob und unter welchen Voraussetzungen vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht. Für das hier streitgegenständliche Problem der Verletzung des Gebots effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nichts zu gewinnen."
bb) Schließlich ist dem Landgericht Tübingen (Beschl. v. 19.5.2014, 5 T 81/14, juris Rn. 17) nicht darin zu folgen, dass es ohne einen Beitragsbescheid an der Fälligkeit des Rundfunkbeitrags und damit auch an einem Rückstand als Voraussetzung für einen Säumniszuschlag fehle. Diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 11.6.2015, I ZB 64/14, CR 2016, 56, juris Rn. 53) auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers aufgehoben und zur Ansicht des Landgerichts ausgeführt:Zitat„Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt im Vollstreckungsersuchen nicht die Angabe eines für die Fälligkeit der Beitragsforderung notwendigen "primären Beitragsbescheids". Ein solcher Beitragsbescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Die den Schuldner für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft Gesetzes. ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06. juris Rn. 20). Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013. Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren (vgl. § 7 Abs. 5 RGebStV sowie BVerfG. Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06. juris Rn. 20; Ohliger/Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl.. § 7 RGebStV Rn. 43) und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34) erforderlich. Da der Gebühren- und Beitragsschuldner gegen diese Bescheide sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten kann, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.)."
Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711. 709 Satz 2 ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung:
Innerhalb eines Monats nach Zustellung kann gegen dieses Urteil schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in elektronischer Form die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, zu stellen.
Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist, Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, schriftlich oder in elektronischer Form (s.o.) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen.
- wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.
- wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen.
Auf die Möglichkeit der Sprungrevision nach § 134 VwGO wird hingewiesen.
Der Einzelrichter weist darauf hin, dass von einer Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens abgesehen wird, weil die Beiladung zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde und eine Förderung des Verfahrens durch Beiträge der Beigeladenen nicht zu erwarten ist. Es geht hier allein um rechtliche Fragestellungen. Dabei greifen die Erwägungen des Klägers zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich nicht durch.
Er habe einen Mitbewohner und in der Vergangenheit weitere Mitbewohner gehabt, die Rundfunkbeiträge unter anderen Beitragsnummern für die gemeinsame Wohnung gezahlt hätten. Diese Beitragsnummern würde er jedoch nur mitteilen, wenn die Betreffenden, wie von ihm mit Schriftsatz vom 14. November 2018 beantragt, zum Verfahren beigeladen würden. Es läge ein Fall des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs vor.
Überdies ist der Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit wohl nicht betroffen.
Lediglich ergänzend weist der Einzelrichter darauf hin, dass einem solchem Antrag mit der vom Kläger gegebenen Begründung, den Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen nicht zahlen zu können, auch in der Sache der Erfolg zu versagen gewesen wäre.
Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass der Kläger dem Beklagten ein „massenmeinungsmanipulierendes" „Propagandamediensystem" zuweist.
Ausgehend von diesem Standpunkt könnte zwar jedwede Unterstützung des Beklagten für den Kläger mit einer Gewissensnot verbunden sein.
Diese Kritik am Beklagten ist aber viel zu pauschal und substanzlos, als dass man sie als authentischen Standpunkt des Klägers und damit als Grundlage für eine Gewissensentscheidung ansehen müsste. Angesichts dessen können kaum verifizierbare Kriterien wie die vom Kläger vorgetragenen Gewissensgründe in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht nicht zu einer letztlich zulasten aller anderen Wohnungsinhaber gehenden Beitragsbefreiung führen
Das Rundfunkbeitragsrecht sieht aber eine besondere Stelle, die in den Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 einen vorgetragenen Gewissenskonflikt bewertet, nicht vor. Es fehlt an einer besonderen gesetzlichen Regelung, wie sie etwa für Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (,,Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden") in § 6 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) ergangen ist.
Desweiteren wird das Gericht gebeten, das aktuell zweiseitige Schreiben zum Beschluss - siehe unter
VG Hamburg, 30.11.2018, "seppl" Gewissen/ Gesamtschuld - Urteil (Diskussion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29598.0.html
von Fehlern zu befreien.
Die erste Seite endet mit dem am Satzanfang gesetzten Wort "An". Ein Zusammenhang mit der zweiten Seite fehlt, so dass unklar ist, ob evtl. eine Seite bzw. Text fehlt, oder ob das Wort dort gar nicht erscheinen sollte.
siehe Anhang
Führt man, wie so einige andere Kläger aus Gewissensgründen keine "pauschale und substanzlose" Kritik an, sondern "spezielle und substanzhaltige" Kritik am Programm, so wird die Klage aus dem Grund abgebügelt,"dass man das Program ja nicht schauen muss". Also wie man es formuliert - immer falsch ;)
Und daher meint das Gericht wohl, in diesem Urteil meinen Gewissenskonflikt auf dem Verwaltungsweg bewerten zu können!
Lediglich ergänzend weist der Einzelrichter darauf hin, dass einem solchem Antrag mit der vom Kläger gegebenen Begründung, den Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen nicht zahlen zu können, auch in der Sache der Erfolg zu versagen gewesen wäre.Ich nehme an, er wollte damit eine Rechtmäßigkeit seines Urteils unterstreichen.
Das Rundfunkbeitragsrecht sieht aber eine besondere Stelle, die in den Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 einen vorgetragenen Gewissenskonflikt bewertet, nicht vor. Es fehlt an einer besonderen gesetzlichen Regelung, wie sie etwa für Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (,,Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden") in § 6 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) ergangen ist.
Diese Kritik am Beklagten ist aber viel zu pauschal und substanzlos, als dass man sie als authentischen Standpunkt des Klägers und damit als Grundlage für eine Gewissensentscheidung ansehen müsste. Angesichts dessen können kaum verifizierbare Kriterien wie die vom Kläger vorgetragenen Gewissensgründe in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht nicht zu einer letztlich zulasten aller anderen Wohnungsinhaber gehenden Beitragsbefreiung führen.
Stimmt doch gar nicht.ZitatDas Rundfunkbeitragsrecht sieht aber eine besondere Stelle, die in den Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 einen vorgetragenen Gewissenskonflikt bewertet, nicht vor. Es fehlt an einer besonderen gesetzlichen Regelung, wie sie etwa für Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (,,Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden") in § 6 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) ergangen ist.
Wie L schon oben geschrieben hat, ist er dennoch von den Ansätzen und Standpunkten der Kommentare (# 4, 5, 6) begeistert. Allerdings eine direkte Verbindung, von der Gesamtschuldnerschaft hin zum Gewissen, kann er noch nicht erkennen.
Art 4 GG:
...
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Der maßgebliche Sachverhalt war im Übrigen auch ohne Beiladung durch die Benennung der weiteren Beitragsnummern zu ermitteln, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung allein nicht nennen wollte. ...
Soweit der Kläger eine Bezahlung von Rundfunkbeiträgen durch (ehemalige) Mitbewohner behauptet, hat er hierzu substantiiert nichts vorgetragen. Da der Kläger die ihm angeblich bekannten Beitragsnummern der (ehemaligen) Mitbewohner nicht offenbart hat, ist das Gericht auch nicht in der Lage, den Sachverhalt mithilfe einer vom Beklagten einzuholenden Auskunft weiter aufzuklären.
Die Verpflichtungsklage ... den Beklagten zu verpflichten, ihn rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 aus Gewissensgründen von der Zahlung des Rundfunkbeitrages zu befreien, ist mangels Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO) unzulässig.
Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass der Kläger dem Beklagten ein „massenmeinungsmanipulierendes" „Propagandamediensystem" zuweist. Ausgehend von diesem Standpunkt könnte zwar jedwede Unterstützung des Beklagten für den Kläger mit einer Gewissensnot verbunden sein. Diese Kritik am Beklagten ist aber viel zu pauschal und substanzlos, als dass man sie als authentischen Standpunkt des Klägers und damit als Grundlage für eine Gewissensentscheidung ansehen müsste.
Die Prüfung obliegt vielmehr, soweit sie überhaupt vorzunehmen ist ... dem Beklagten. Danach ist der Antrag auf Befreiung vom Beitragsschuldner nämlich (schriftlich) bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen.
Das genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. weil der Beklagte als zuständige Landesrundfunkanstalt bei der Beitragserhebung als Behörde tätig ist ... und insoweit in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zur Objektivität verpflichtet ist.
Stimmt es, dass Du gesagt hast, dass Dir die Beitragsnummern bekannt sind ? Wenn ja, verstehe ich nicht, warum Du sie nicht genannt hast. Dies wäre im Sinne Deines Vortrages notwendig gewesen, damit das Gericht dahingehend weiter den Sachverhalt ermittelt.Das Gericht wollte die Beteiligten nicht beiladen. Die Beitragsnummern der ehemaligen Mitbewohner wurden vom Beitragsservice den Beteiligten zugeteilt. Ich habe damit rein gar nichts zu tun. Findest Du es nicht merkwürdig, dass nicht auch oder zuvor die "Behörde" nach den Nummern gefragt wurde und ob dort Gelder geflossen sind? Bzw. dass die Behörde von sich aus den Wahrheitsgehalt meiner Ausage "ermittelt"?
Quintessenz:Wie kann eine Stelle objektiv sein, die vom Geld der Betroffenen lebt? Die werden sich mit Händen und Füßen wehren, Gewissensgründe anerkennen zu müssen. Sonst schaufeln sie sich ihr eigenes Grab!
Lt. Urteil des Gerichtes ist der NDR eine Behörde, die zur Gewissenprüfung befugt ist und die dabei zur Objektivität verpflichtet ist. Die Entscheidung ist anschließend auf dem Rechtsweg angreifbar.
Das Gericht wollte die Beteiligten nicht beiladen. Die Beitragsnummern der ehemaligen Mitbewohner wurden vom Beitragsservice den Beteiligten zugeteilt. Ich habe damit rein gar nichts zu tun. Findest Du es nicht merkwürdig, dass nicht auch oder zuvor die "Behörde" nach den Nummern gefragt wurde und ob dort Gelder geflossen sind? Bzw. dass die Behörde von sich aus den Wahrheitsgehalt meiner Ausage "ermittelt"?Das beantwortet noch nicht die Frage, wie es zu der Passage in dem Protokoll und nachfolgend im Urteil gekommen ist, wonach Du gesagt haben sollst, dass Dir die Beitragsnummer(n) bekannt sind/ist, Du diese aber erst nennen willst, wenn das Gericht die ehemaligen Mitbewohner beigeladen hat.
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde.In den weiteren Sätzen wird das dann genauer geregelt, insbesondere hat der Beteiligte/Zeuge dann ein Antragsrecht, ob er öffentlich oder nicht öffentlich seine "Geheimnisse" offenbaren will.
[,...]
- keine Befähigung z.B. eine "Beitragsnummer" von Dritten herauszugeben, da man diese nicht kennt, diese einem nicht anderweitig mitgeteilt wurde und man schließlich keine Verfügungsgewalt über die dritte Person hat, jene persönliche Nummer herauszugeben
[...]
Selbst wenn die Person die Nummer einmal mündlich zum Notieren mitgeteilt haben sollte, ist damit nicht sichergestellt, dass diese Person im Zweifel auch dazu stehtJa, darauf kann nicht genug hingewiesen werden; sicherlich kennt jeder u. U. auch aus dem eigenen familiären Umfeld Leute, die an dem einen Tag eine mündliche Aussage tätigen und die selbige schon am nächsten Tag nie getätigt haben wollen.
Es ist für mich dokumentarisch nachweisbar, dass der Beitragsservice anhand von Andresse und Namen die Beitragsnummer herausfinden kann.Dann wäre es meines Erachtens sinnvoll, wenn Du diese Nachweise dem OVG präsentierst bzw. über einen Anwalt präsentieren lässt. Damit würdest Du ja einen tragenden Teil der Begründung des VG widerlegen. Selbst wenn diese Nachweise nicht sofort Deine Behauptung beweisen, sollte dieser Satz in dem Urteil des VG in Zweifel gezogen werden. Der Richter gibt ja keine Begründung für seine Behauptung, die jedem IT-Spezialisten doch sehr zweifelhaft vorkommen müsste.
Es ist für mich dokumentarisch nachweisbar, dass der Beitragsservice anhand von Andresse und Namen die Beitragsnummer herausfinden kann.
Warum tut der NDR so, als wenn er die Nummer nicht ermitteln könnte? [...]Weil das (mutmaßliche) Ziel nicht die Anwendung rechtsstaatlicher Prinzipien ist, sondern den Status Quo durchzuboxen.
Warum machte der Richter das Spielchen mit?
Warum tut der NDR so, als wenn er die Nummer nicht ermitteln könnte? [...]Für LRA/BS wäre das ein enormer Gewinn. Sie könnten auf diese Weise viele Schreiben ohne Beitragsnummer ignorieren. Die Verwaltungsvereinfachung, die erreicht würde, spart Arbeitszeit und ermöglicht kurzen Prozess mit Boykotteuren. Auf der einen Seite spart die LRA/BS Kosten und kann auf der anderen Seite schneller und mehr Forderungen stellen. Wenn es dazu ein Urteil zugunsten des ÖRR gäbe, wäre ja toll für die.
Warum machte der Richter das Spielchen mit?
Warum tut der NDR so, als wenn er die Nummer nicht ermitteln könnte? [...]Wurde das Thema denn in der mündlichen Verhandlung erörtert?
Warum machte der Richter das Spielchen mit?
Wenn ich richtig verstanden habe, wurden die Beitragsnummern der Beteiligten durch den Kläger bekanntgegeben, nicht durch die LRA anhand der Anschrift und der Namen ermittelt, oder?
Die Beweisführung soll aber in die Richtung gehen, dass die LRA auch ohne Kenntnis der Beitragsnummern anhand von Namen und Anschriften evtl. Zahlungen anderer Beteiligter ermitteln kann.