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Autor Thema: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen  (Gelesen 55921 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einer fiktiven mündlichen Verhandlung konnten, vor der Rücknahme der Klage, in der mündlichen Verhandlung noch unbedingte Beweisanträge und Anträge zur Aussetzung oder zum Ruhen des Verfahrens (hier an den Beklagten) gestellt werden. Waren die Ergebnisse der gestellten Anträge dem Kläger nicht erfolgversprechend, könnte dieser "am Ende des Tages" bzw. am Ende der Verhandlung das Verlangen verspürt haben, die Klage zurückzuziehen. Es könnte schon vorgekommen sein, dass nach einem solchen Verfahren der Kläger 2/3 seiner Gerichtskosten zurückbekommen hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2018, 15:23 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Beiträge: 1.575
Zitat
Nachdem Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2018 [...] wird angeregt, zu prüfen, ob die hier vorliegende Klage zurückgenommen wird.
Im Falle einer Rücknahme werden zu bezahlende Gerichtsgebühren auf 1/3 reduziert.
Bei einem fiktiven Straßenmitbewohner kam in einem ähnlich fingierten Schreiben des örtlich verfügbaren VG folgender Text an:
Zitat
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.7.2018 - 1BvR 1675/16 u.a. - die Rundfunkbeitragspflicht für verfassungsgemäß erklärt hat, mit Ausnahme der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung, hat der Kläger die Möglichkeit zu überdenken, ob die Klage aufrechterhalten wird oder zurückgenommen wird. Im Falle einer Rücknahme würden sich die Gerichtgebühren von 3,0 auf 1,0 reduzieren.

23 hat den Eindruck, dass es eine Textvorlage geben könnte, die nicht nur dem genannten VG vorlag, sondern auch anderen in anderen Bundesländern und überhaupt. Möglicherweise liegt ein weitere fiktiver Indiz vor, dass Beklagte und Kammer noch neben dem Verfahren miteinander einen fiktiven Wein trinken. Kann aber gut sein, dass die für den Straßenmitbewohner zuständige Kammer sich von einer Textvorlage hat inspirieren lassen oder sogar schöpferisch tätig war.


Edit "Bürger":
Dies dürften Standard-Texte sein, welche wohl auch schon bei anderen Anlässen von Klagen bzgl. vom BVerfG behandelter Sachverhalte zum Einsatz kommen. Es erscheint daher müßig, sich über die Entstehungsweise der Formulierungen Gedanken zu machen oder darüber zu diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2018, 15:16 von Bürger«

P
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Dazu passend noch das Textbausteinbeispiel eines beliebigen VG aus Sachsen
Zitat
[...]
Sehr [...]

das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018, Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17
(siehe die Pressemitteilung dazu unter [...],die Entscheidung kann auch im Volltext unter [...] abgerufen werden)

entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags im Wesentlichen verfassungsgemäß ist. Soweit es Neuregelungsbedarf gesehen hat, ist Ihr Fall davon nicht berührt. Bitte prüfen Sie, ob Sie im Hinblick darauf Ihre Klage weiterverfolgen wollen. In diesem Fall teilen Sie bitte mit welche Klagegründe Sie noch für relevant halten. Im Falle einer Klagerücknahme entfallen 2 von 3 Gerichtsgebühren. Falls hierfür Vorschuss geleistet ist, würde er in diesem Umfang zurück gezahlt.

Mit freundlichen Grüßen
[...]
Das Schreiben ist die Beilage zu einem Beschluss mit der Übertragung auf einen Einzelrichter verbunden mit einem relativ knappen Termin für eine mündliche Verhandlung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2018, 16:36 von PersonX«

  • Beiträge: 7.386
Zitat
[...]
In diesem Fall teilen Sie bitte mit welche Klagegründe Sie noch für relevant halten.
[...]
Nun, welcher elementare Teil des Bundes- und Europarechtes könnte hier wohl "auf Knien rutschend" als Klagegrund erbeten werden?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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    • Wer suchet, der findet!
Auch in Niedersachsen werden solche Schreiben verschickt. Das scheint ein obligatorischer Satz zu sein. Also nicht weiter darauf eingehen.

Die einzige sinnvolle Information hinter solchen Sätzen ist: Das Gericht hält den Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß und kennt das Urteil des BVerfG. Somit ist eine Klage wegen Verfassungswidrigkeit/Steuer eher zum Scheitern verurteilt. Wenn andere Argumente herangezogen werden können, dann sollte man weiterhin an der Klage festhalten. Ich werde jedenfalls meine Klage aufrecht erhalten, da mir das BVerfG in die Hände spielt mit seinem Urteil.  >:D


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

w
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Das stimmt ja heiter, dass noch einige nicht die Flinte ins Korn werfen.
Dann werfe ich diese auch nicht, und werde falls ein ähnliches Schreiben bei mir eintrudelt, ins Korn.... :'(


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n
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Bitte nicht zurücknehmen, sondern den EUGH und EMRK aufführen (Pinguin sein dank)

Zitat
Daß dieses auch im Bereich Rundfunk gilt; -> EuGH C-260/89; nachdem in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.

Zitat:  Art. 10 MRK
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]
und Art. 11 GRCh Abs. 1 (Informationsfreiheit)
Zitat:
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Beschluss vom 04. Mai 2015 - 2 BvR 2169/13
http://www.bverfg.de/e/rk20150504_2bvr216913.html
Rn 5
Zitat
[...]Da die Europäische Menschenrechtskonvention im innerstaatlichen Recht den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes hat (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <367>), impliziert dieser Vortrag, dass die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg gemäß Art. 31 GG durch Art. 5 Abs. 1 EMRK gebrochen werde oder zumindest konventionsfreundlich auszulegen sei.

unter anderem aus:
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

Formulierungvorschlag:
Zitat
Es wird versucht, durch behördliche und hoheitliche Mittel auf Grundlage des Zustimmungsgesetzes zum "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) von mir einzufordern. Das Zustimmungsgesetz zum "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) widerspricht aber dem Bundesrecht.

Nach Art. 10 MRK
Zitat:
"Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]"

darf ich nicht behördlich gezwungen werden, für bestimmte Informationen (oder für die Möglichkeit, bestimmte Informationen zu empfangen) einen Beitrag zu bezahlen. Da der Artikel 10 MRK im Range eines einfachen Bundesrechts steht:

Beschluss vom 04. Mai 2015 - 2 BvR 2169/13
http://www.bverfg.de/e/rk20150504_2bvr216913.html
Rn 5
Zitat
[...] Da die Europäische Menschenrechtskonvention im innerstaatlichen Recht den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes hat (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <367>), impliziert dieser Vortrag, dass die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg gemäß Art. 31 GG durch Art. 5 Abs. 1 EMRK gebrochen werde oder zumindest konventionsfreundlich auszulegen sei.

ist die Forderung aufgrund des Landesgesetzes zum "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) nichtig.


-------
PS: Allerdings ist mein Vertrauen in unseren Rechtsstaat nach dem BVerfG-Urteil zerstört, aber trotzdem sollten wir das Rechtssystem so richtig vorführen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2018, 13:35 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Eine Person B könnte ebenfalls ähnliches Schreiben erhalten haben ;)

Person B denkt aber selbstverständlich NICHT daran...
... bzw. kommt nach "summarischer Prüfung" vorerst zu dem Schluss, dass eine
Rücknahme der Klage aller Voraussicht nach nicht in Betracht kommt ;)

Immerhin sind erst 4 "Leitverfahren" von insgesamt 160 Verfassungsbeschwerden behandelt worden.
Zudem im Wesentlichen nur das Abgabenrecht.
Viele weitere, damit in direktem oder indirektem Zusammenhang stehende Punkte sind noch gar nicht behandelt.
Und die behandelten Punkte bar jedes gesunden Menschenverstandes und bisheriger Rechtslage "begründet" worden.
Die Vorabentscheidung des EuGH steht ebenfalls noch aus.

Person B empfindet daher für sich selbst keinerlei Bindungswirkung dieses willkürlichen und jegliche Unparteilichkeit missenden (Schand-)"Urteils" des BVerfG.

Die eingeräumte (Bitt-)Frist zur Stellungnahme wird Person B gelassen verstreichen lassen.

Erst bei Aufforderung mit Ausschlussfrist wird Person B dann entsprechend reagieren.
Wahrscheinlich wird Person B dann erst mal die Volltext-Entscheidung anfordern - B weiß schließlich nicht, wo sich "https://..." befindet und wie man diese Adresse anschreiben kann ;) ;D
Auch möchte Person B eine beglaubigte, gedruckte Version - im pösen Internet kann ja viel "fake" stehen, wie man so sagen hört ;)

Eine Zeitung, um die Pressemeldung zu lesen, kann sich Person B derzeit wegen der Rücklagen für die etwaige Zwangsbeitreibung des den "Rundfunk" grundrechtswidrig und wettbewerbswidrig privilegierenden sog. "Rundfunkbeitrags" schließlich nicht leisten ;)

Das "Urteil" will schließlich genauestens analysiert und bewertet und die von Person B "noch für relevant" gehaltenen Klagegründe klagefähig aufbereitet werden.
Das wird mind. 2 weitere Jahre Bearbeitung dauern, denn Person B hat in der Woche max. 2-4 Stunden Zeit, sich damit zu befassen... usw. ;) ;D

Wenn das VG glaubt, mit der Entscheidung des BVerfG seinen Tisch leerfegen zu können, dann hat es sich "geschnitten" ;) ;D
Lieber 3x 35€ "gegen die Frechheit" als 1x 35€ für ein vorgreifliches "Obsiegen" von Grundrechtsverletzern.


Im Weiteren von Interesse u.a. diese tangierenden Diskussionen

Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html

Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html

...und weitere werden sicherlich noch folgen ;)

Prima, Person A hat gestern im gelben Briefumschlag vom VG Karlsruhe folgenden Brief erhalten auf die 2. Klageeinreichung vom 25.06.18, und oben genannte Möglichkeiten dankend zur Kenntnis genommen.

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.18 (...) entschieden, dass die Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß sind. Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, diejenigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung zu beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Insbesondere kommt es auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen nicht an.

Insoweit wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das auf dessen Homepage (https://www...) und bei juris (...) veröffentlicht wurde, verwiesen. (Siehe Anmerkungen oben)

Im Hinblick hierauf wird angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung besteht.
(NNÖÖÖ, bzw. worüber eigentlich entscheiden: die Klage wurde bislang nur eingereicht ohne Schriftsatz!)

Ferner besteht Gelegenheit, zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt zudem durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. (§...)
(Worüber? noch kein Schriftsatz eingereicht)

Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Sie erhalten Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen zu diesen Fragen Stellung zu nehmen.

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung wird angefragt, ob die Klage zurückgenommen wird. Im Falle einer Klagerücknahme ermäßigen sich die Gerichtskosten gemäß §... von 3,0 auf 1,0.
(Person A hat aber noch gar nichts bezahlt!)

Sofern Sie die Klage zurücknehmen wollen, können Sie sich des beiliegenden Formulars bedienen.
(Danke, kein Bedarf!)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2018, 20:33 von DumbTV«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

  • Beiträge: 58
Das stimmt ja heiter, dass noch einige nicht die Flinte ins Korn werfen.
Dann werfe ich diese auch nicht, und werde falls ein ähnliches Schreiben bei mir eintrudelt, ins Korn.... :'(
Ja, das seh ich auch so... ich hab das Standardschreiben noch nicht bekommen, aber sicher fällt den Sigmaringern auch nichts besseres ein...
Und ja, auch ich werde mich weiter wehren... und nochmal danke, für all eure Arbeit!!!


Bitte zeichnet auch meine Petition mit... die läuft immer noch!
https://weact.campact.de/petitions/freie-und-selbstbestimmte-wahl-von-informationsquellen-kein-zahlungszwang
Tarudi


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2018, 15:10 von Bürger«
aktueller Stand:
27.5.2017: Klageu. -begründung
10.6.2017: Härtefallantrag+ Antrag Aussetzung Vollstreckung an Intendant SWR
Abgelehnt weg. Nicht-Zuständigkeit 4.7.17
3.1.19 VG Sigmaringen lehnt Härtefallprüfung ab, verlangt Ablehn.bescheid v. SWR.
3.3.19 SWR angefragt zu offiz. Ablehn.bescheid
9. August Verhandlung
11. September Urteil
BITTE MITZEICHNEN:
https://weact.campact.de/petitions/freie-und-selbstbestimmte-wahl-von-informationsquellen-kein-zahlungszwang

Z
  • Beiträge: 1.564
Firma F hat ein gleichlautendes Schreiben vom Verwaltungsgericht Berlin bekommen, die wollen wohl die Gelegenheit nutzen, einen Haufen Fälle ohne große Arbeit vom Tisch zu bekommen, schließlich braucht bei Klagerücknahme kein Urteil abgeschrieben und verschickt werden.

Aber Firma F hatte sich ja groß an formalen Anforderungen eines rechtmäßigen Bescheides und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung abgearbeitet und außerdem noch die Europakeule geschwungen.
Da das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ja reichlich viel Munition bezüglich der ungenehmigten Beihilfe enthält, führt F dies nochmal deutlich aus und bittet um Abwarten bis zum Herbst.


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g
  • Beiträge: 77
Eine fiktive Person Z hat ebenfalls dieses Schreiben erhalten und muss bis demnächst antworten, da das Gericht beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Fiktive Person Z hat einige Probleme mit dem Jura-deutsch und bittet daher um ein wenig Hilfe bei der Antwort - ich denke, dass könnte auch anderen fiktiven Personen helfen.


Z hat die Idee, bevor Argumente eingereicht werden, erstmal Zeit zu gewinnen:


- Z widerspricht erstmal ausdrücklich der Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. -> Müsste hierfür eine gewisse Form beachtet werden?

- In dem fiktiven Schreiben wird gern ein Link des BVerG Urteils gedruckt. Z beabsichtigt ein schriftliches Exemplar des Urteils zu Verlangen, da Z sich keinen Internetanschluss leisten kann, da Z Geld für den evtl. anfallenden GEZ Beitrag sparen muss. -> Ist dies empfehlenswert?

- Anschließend beabsichtigt Z, das Gericht solle dem Kläger entsprechend Zeit geben, das Urteil zu prüfen um darauf Stellung zu nehmen. Müsste Z hierfür eine Frist nennen? Wenn ja, was wäre realistisch (so lange wie möglich natürlich ;-) ) ?




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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
So oder ähnlich könnte ein mögliches Antwortschreiben in einem fiktiven Fall ausgesehen haben (keine Rechtsberatung):

Zitat
Max Mustermann               Musterstadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse XX
XXXXX Musterstadt



Verwaltungsgericht Musterstadt
Musterstrasse XX
XXXXX Musterstadt



Aktenzeichen XXXXXXXX
Verwaltungssache
Max Mustermann
gegen Gefängnisrundfunk - Anstalt des öffentlichen Beitragszwangssystems- ,
vertr. durch den Intendanten

Antwort auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtes Musterstadt vom XX.07.2018, eingegangen am  XX.07.2018

Antrag auf Beifügung bzw. Zustellung der Dokumente, hier Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) nach § 86 Abs. 4 u. Abs. 4 VwGO sowie § 99 Abs. 1 Satz 1   


Es folgt die Antwort auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtes Musterstadt vom XX.07.2018, eingegangen am  XX.07.2018.

In dem Schreiben des Verwaltungsgerichtes Musterstadt wird um Stellungnahme innerhalb zwei Wochen zu den gestellten Fragen gebeten.

Bereits im ersten Absatz des Schreibens vom Verwaltungsgericht Musterstadt wird Bezug genommen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) und folgende Fragen gestellt:

-    „ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung besteht.“

-    „es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter.“

-    „zur Erwägung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.“

-    „ob, in Hinblick auf diese Rechtsprechung (Anmerkung: hier ist wohl das zu Beginn aufgeführte Urteil gemeint) die Klage zurückgenommen wird.“

Der Kläger beantragt die kostenfreie Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung in beglaubigter und gedruckter Version des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17).

Die Abgabe einer Stellungnahme zu den genannten Fragen des Verwaltungsgerichtes Musterstadt in Bezug auf das angegebene Urteil des BVerfG, setzt die Kenntnis über den Inhalt des Urteils voraus.

Das Verwaltungsgericht Musterstadt bittet um Stellungnahme und weist in seinem Schreiben vom XX.07.2018 darauf hin:

„Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2018  (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) entschieden, dass die Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß sind.“

Für eine wirksame Stellungnahme muss von Klägerseite geprüft werden, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist.

Hierfür wird beantragt die kostenfreie Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung in beglaubigter und gedruckter Version in Ergänzung zum Schreiben des  Verwaltungsgerichtes Musterstadt vom XX.07.2018 nach § 86 Abs. 4 u. Abs. 4 VwGO sowie § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO.


Zur Begründung:

1. Der Kläger verfügt nicht über die Möglichkeit Internet nutzen zu können.

2. Der Kläger verfügt nicht über die Möglichkeit Dokumente aus dem Internet einzusehen und verwenden zu können.

3. Auf Grund zahlreicher Manipulationsmöglichkeiten im Internet kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dokument aus dem Internet verändert worden ist.

4. Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und der Stellungnahme ist es notwendig, dass dem Kläger und dem Verwaltungsgericht Musterstadt dasselbe Urteil mit demselben Inhalt vorliegt, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, die sich zum Nachteil des Klägers auswirken könnten.



- Kläger-

Max Mustermann



Anlagen:

keine

"kostenfrei" - nachträglich ergänzt, bitte berücksichtigen


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T
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Hallo zusammen,

ein mir Bekannter, nennen wir ihn XXX, hat auch so ein feines Schreiben bekommen.
Er hat nun das nette Antwortschreiben von Markus KA (Danke an dieser Stelle) angepasst und möchte es kurz vor Ablauf der Frist so abschicken.

Zum besseren Verständniss, hier das Schreiben des VG und danach die Antwort von xxx.

Zitat
- Die Berichterstatterin der 1. Kammer -

Leipzig, xx.xx.2018

Verwaltungsstreitsache

xxx./. Mitteldeutscher Rundfunk
wegen Rundfunkbeitrag

Sehr geehrter Herr xxx,

die Kammer erwägt, das Verfahren gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die Berichterstatterin,
zurzeit Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht yyy, als Einzelrichterin zur Ent-
scheidung zu übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Sie erhalten Gelegenheit, sich hierzu sowie abschließend zur Sach- und Rechtslage
binnen 4 Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung zu äußern.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.7.2018 - 1 BVR 1675/16 u. a. - die
Rundfunkbeitragsp?icht für verfassungsgemäß erklärt hat, mit Ausnahme der Rundfunkbei-
tragsp?icht für eine Zweitwohnung, hat der Kläger die Möglichkeit zu überdenken, ob die
Klage aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Im Falle einer Rücknahme würden sich
die Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 reduzieren.

gez.: yyy beglaubigt:
Vorsitzende Richterin
am Verwaltungsgericht


Zitat
An das Verwaltungsgericht Leipzig
Rathenaustr. 40
04179 Leipzig

AZ: 1 K xxx/xx;

Antwort auf das Schreiben des Verwaltungsgerichte Leipzig vom xx.xx.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

In dem Schreiben des Verwaltungsgerichte Leipzig vom x.x.2018 wird um Äußerung innerhalb von 4 Wochen zu den gestellten Fragen gebeten, welche ich hiermit vornehme.

Ich widerspreche ausdrücklich der Absicht, das Verfahren zur Entscheidung auf den/die Berichterstatter/in als Einzelrichter/in zu übertragen, eben weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und grundsätzliche Bedeutung hat. Nicht ohne Grund sind alle Verwaltungsgerichte in Deutschland mit tausenden dieser Klagen beschäftigt.
Des Weiteren sind vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.07.2018 erst 4 von insgesamt 160 Verfassungsbeschwerden behandelt worden.

Im 2. Absatz des Schreibens vom Verwaltungsgericht Leipzig vom x.x.2018 wird Bezug zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2018 1 BvR 1675/16 u.a. genommen (Ich vermute mit u.a. sind die AZ: 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 gemeint), und mir die Möglichkeit gegeben, die Aufrechterhaltung meiner Klage zu überdenken.

Für eine wirksame Stellungnahme muss von Klägerseite geprüft werden, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist.

Hierfür beantragt der Kläger die kostenfreie Beifügung und Zustellung der Volltext-Entscheidung des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) in beglaubigter und gedruckter Version in Ergänzung zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 26.07.2018  nach § 86 Abs. 4 u. Abs. 4 VwGO sowie § 99 Abs. 1 Satz 1.

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und der Stellungnahme ist es notwendig, dass dem Kläger und dem Verwaltungsgericht Leipzig dasselbe Urteil mit demselben Inhalt vorliegt, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, die sich zum Nachteil des Klägers auswirken könnten.

Je nach Umfang der Volltext-Entscheidung des Urteils, beantragt der Kläger eine angemessene Zeit zur Prüfung, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist. Der Kläger bittet das Gericht zu beachten, dass der Kläger voll berufstätig und ein juristischer Leie ist und für diese Prüfung und Ausarbeitung der Stellungnahme nur ca. 2-4 Stunden in der Woche zur Verfügung stehen.


Mit freundlichen Grüßen
xxx


Was haltet ihr davon?

Sollte xxx noch mit einer Verfassungsbeschwerde "drohen"?
Sollte das Verfahren auf die Berichterstatterin, als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen werden?

Vielen Dank für Eure Mühen


"kostenfrei" - nachträglich ergänzt, bitte berücksichtigen


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein besonderes Schreiben mit einem besonderen "unvoreingenommenen" Glanzpunkt des Verwaltungsgerichtes Köln.
(Nebenbei bemerkt: In Köln ist auch der Sitz von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und WDR.)

Zitat
"[...] Es wird daher Gelegenheit gegeben, die aussichtslose Klage zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. [...]"

Noch voreingenommener geht es kaum, hier schwarz auf weiß.

Ein Hinweis zum weiterführenden Thema:
Befangenheitsantrag stellen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18417.msg120562.html#msg120562


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2019, 03:01 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Beiträge: 453
  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
Ein ähnlicher Fall.

Person X wurde diese Woche vom Gericht mündlich informiert, seine Klage hat keine Erfolgsaussichten. Eine Rücknahme der Klage wird weiterhin drigend angeraten. Durch die Reduzierung der Gerichtskosten, sollte Person X durch das eingesparte Geld, die offene Forderung beim Beitragsservice begleichen. Person X kann sich dadurch viel Ärger ersparen.

Da ist doch alles schon gesagt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2018, 17:04 von DumbTV«
Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

 
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