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Autor Thema: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?  (Gelesen 19984 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
Autor: 01. Juni 2017, 12:08
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

bisher sind Person M keine Gesetze bekannt, die den Südwestrundfunks als Behörde legitimieren.

Lediglich Gesetze, die den Südwestrundfunk als Behörde ausschließen:

Zitat
§ 1 LVwVfG (1) (2) Anwendungsbereich

„Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.“

„Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.“

Zitat
§ 2 LVwVfG (1) Ausnahmen vom Anwendungsbereich

„Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Somit ist nach Meinung Person M eindeutig gesetzlich festgelegt, dass der Südwestrundfunk im Sinne dieses Gesetztes keine Behörde ist und keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Vieleicht ist jemand anderer Meinung oder hat weitere Definitionen, Hinweise, Begründungen juristischer Art etc.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 23:49 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

B
  • Beiträge: 145
Moin,

beim WDR schreibt die Staatskanzlei in Düsseldorf:

Zitat
Rundfunkanstalten sind trotz der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. Lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne einer "Behörde" handeln.

Könnte mir also ähnliches für die anderen Rundfunkanstalten vorstellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 23:50 von Bürger«

S
  • Beiträge: 2.177
Ja, so sehe ich es auch Buntschuh.

Die Frage ist eher, warum diese dubiösen Anstalten vermeintliche Forderungen selbst titulieren dürfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 23:50 von Bürger«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die Frage ist eher, warum diese dubiösen Anstalten vermeintliche Forderungen selbst titulieren dürfen.

Ganz einfach als „Fiktion“.

Alle staatlichen Behörden erkennen die LRAn als Behörde an.
Nur im Grundgesetz GG steht es völlig anders und wird mit den Beschlüssen und Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis zum BVerwG begründet.

Nur das LG Tübingen Beschluss vom 16.9.2016, 5 T 232/16 bringt diese „Fiktion“ auf den Punkt.

Guggst du hier:
Zitat
Rn 37
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. (…)

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
+++
 :o ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 23:50 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

b
  • Beiträge: 776
Man kann auch so erklären. Viele denken, dass "Beitragsservice" bzw. "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" nur mit Rundfunk zu tun hat. Das ist falsch.

Alle LRAs, ZDF und Deutschlandradio haben EU-Marken "Beitragsservice" bzw. "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" angemeldet und benutzen sie.

LRAs, ZDF und Deutschlandradio haben eigene Produkte der Marken "Beitragsservice" und "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice". Von Kosmetika, Zahnputzmittel bis Dienstleistungen eines Juristen. Alles in oben genannten Marken.

Die Festlegung der Rundfunkbeiträge unter der Marken "Beitragsservice" bzw. "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist dagegen nur ein kleiner unbedeutender Vorgang.

1. Ist SWR als Anbieter der Kosmetika "Beitragsservice" eine Behörde?
2. Ist SWR als Anbieter der Dienstleistungen rund um Rundfunkbeiträge unter der gleichen Marke "Beitragsservice" eine Behörde?


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K
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Bitte die Eingangsfrage:
IST DER SÜDWESTRUNDFUNK EINE BEHÖRDE?
beantworten/diskutieren.


Danke & Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 23:50 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 2.177
Die Frage ist beantwortet, und niemand diskutiert es: es ist keine Behörde. Wer sagt es sei eine?!

Die Diskussion lenkt vom wesentlichen ab: warum dürfen diese Anstalten ihre Forderungen (wie Behörden) selbst titulieren?

Früher schuldete man die Gebühr der Post, und sie war, so weit ich weiß, eine Behörde.


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P
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Zitat
Früher schuldete man die Gebühr der Post, und sie war, so weit ich weiß, eine Behörde.
Früher bestanden "Schulden", wenn selbst eine Anmeldung durchgeführt wurde. Keine Anmeldung wurde als Ordnungswidrigkeit verfolgbar. Anzumelden waren Geräte, welche zur Nutzung bereit gehalten wurden.

Aus dem Besitz von Geräten wurde durch Vermutung auf eine Nutzung geschlossen.


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S
  • Beiträge: 2.177
Ja, aber es war eine öffentliche Abgabe, und die Post war eine Behörde, die selbst titulieren konnte.

Dann sollte man die Abgabe an die GEZ zahlen, als wäre sie eine Behörde wie die Post.

Einerseits Staatsunabhängig, wenn sie uns Stories erzählen, anderseits eine Behörde, wenn sie Geld von uns wollen. In Wirklichkeit weder das eine noch das andere. Es ist ein nicht wohl gedachtes, oberflächliches Konstrukt, eine Fiktion, die uns Fiktion zwangsverkauft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 23:51 von Bürger«

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mo-hoin,

@ Markus KA

die deutsche Sprache ist eine der präzisesten der Welt, deshalb ... genau lesen was geschrieben steht - nichts weg lassen, und auch nichts hinein interpretieren.

Zitat
§ 1 LVwVfG (1) (2) Anwendungsbereich

„Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, ...

Zitat
§ 2 LVwVfG (1) Ausnahmen vom Anwendungsbereich

„Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit ... des Südwestrundfunks.“


Das was man mit Sicherheit feststellen kann ist ... das der Südwestrundfunk ... keine Behörde des Landes ist ... bzw. sein kann.


Die Preisfrage ist ja nun ... wer oder was ... hat den SWR in den Status/Rang einer Behörde erhoben, ernannt oder verliehen ?

Wobei wir aus meiner Sicht zu §4 KStG kommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22860.msg146171.html#msg146171

Zusätzlich noch das Urteil vom Landgericht Tübingen vom 16.09.2016 welches ja den Status einer "Behörde" anzweifelt.

... wenn zwei Parteien ... einen "Staatsvertrag" aushandeln und beschließen ... der eine von beiden den anderen aber erst in den Rang einer "Behörde" heben muß ... ist es äußerst fraglich ob so ein Verhalten/Vertrag juristisch tragbar ist.

Nur weil ich wie eine "Behörde" handle macht mich das noch lange nicht zu einer Behörde. Es nützt auch nichts sich der Länge nach auf den Fußboden zu werfen, wie ein kleines Kind mit Händen und Füßen zu strampeln und zu brüllen ... "Ich bin aber eine Behörde"

 ;)  ;)  ;)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Frage müsste m. E. eher lauten:
Warum akzeptieren Juristen das Konstrukt eines  Unternehmens mit gespaltener Persönlichkeit?

Als Unternehmen will/soll es sich in der Tätigkeit auf den Artikel 5 des Grundgesetzes berufen/berufen können und sich im Wettbewerb mit anderen Unternehmen befinden. Dennoch soll es im Sinne einer "Behörde" handeln können/dürfen und dabei hoheitliche Befugnisse wahrnehmen. Das passt hinten und vorne nicht, zumal eine wesentliche Behörden-Eigenschaft, nämlich die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung(en) häufig explizit ausgeschlossen wird. Auch fusionierten in der Vergangenheit einige dieser Unternehmens-Behörden-Zwitter über Landesgrenzen hinweg, so dass für diese "Anstalten" gleich mehrere Landesgesetze mit teils einander widersprechenden Regelungen gelten sollen. Ein Bürger z. B. des Landes Niedersachsen wird sich wohl nicht ggf. abweichenden Bestimmungen des Landes Hamburg unterwerfen müssen. Noch mehr fragt sich womöglich ein Bremer, warum bei ihm als Gegner vor Gericht der NDR auftaucht, wo der Sender doch gar nichts mit seiner LRA am Hut hat.

Offenbar hat die Behörden-Persönlichkeit einer LRA die Funktion den Bürgern das Geld abzupressen, was nebenbei dafür spricht, dass hier der Staat agiert, es mit der stets und mantrahaft beschworenenen Staatsferne nicht sonderlich weit her ist. Dieser Teil der LRA gibt dann die gesamte eingenommene Kohle, natürlich abzüglich Personal und Sachkosten für das Inkasso der Rundfunksteuer, an die Unternehmens-Identität weiter, - Dr. Jekyll und Mr. Hide - die dann, faktisch ziemlich unkontrolliert beginnt das Geld auszugeben und, gedeckt durch Betriebsgeheimnisse z. B. keine Auskunft darüber geben muss, wie viel Knete man den Kickern des DFB und den Lackaffen für diverse unnütze Ratesendungen jährlich in den Rachen schmeißt. Das es bei der Konstruktion zu diversem Unterschleif kommt, dessen Auswüchse nur sehr gelegentlich öffentlich werden, ist ziemlich klar. Ob die hochbezahlten Moderatoren und Showmaster wohl Cashback-Zahlungen an die Auftraggeber zahlen? Wenn die Nicht-Behörden-Identität einer LRA weitere Unternehmen gründet, die rein privatwirtschaftlich agieren, aber letztlich mit dem Geld der Bürger gefüttert werden, lässt sich das ebenso wenig kontrollieren wie der Einkauf kompletter Sendungen, seien es die von einem Ratekönig oder einer Talkshow-Moderatorin. Diese Konstruktion einer Behörde mit Unternehmensabteilung bzw. eines Unternehmens, das im Sinne einer "Behörde" handelt, dient nur der Verschleierung von Interessen, der Sicherung von Macht und Einfluss und der Stabilisierung einer Oligarchie.

Wenn man den Status der ÖR-Sendeanstalten tatsächlich benennen wollte, dann stellt man fest: es ist keine Behörde, es ist kein Unternehmen, es ist eine weitere, eigene Kategorie, nämlich eine ÖR-Rundfunkanstalt, die sich das jeweils Beste aus zwei Welten nach eigenem Gutdünken aussuchen und danach handeln kann. In den Köpfen der Juristen hat sich offenbar über Jahre die Zwitter-Funktion des ÖRR so verfestigt, dass sie diese Identitätssprünge jederzeit mitmachen und im Sinne der LRAs nachvollziehen können. Gehirnwäsche wirkt!

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 23:51 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
"Ich bin aber eine Behörde"
<Gedankenblase>
Aus irgendeinem Grund macht der SWR das doch noch nicht einmal selbst.
Sondern andere sind der Meinung es sei eine, jedoch wird doch sehr wahrscheinlich der Nachweis dazu nicht nachvollziehbar erbracht. <grübel>
Bzw. wird ja nicht erklärt, dass es eine Behörde ist, sondern nur, dass die Gesetze durch Auslegung oder theologische Reduktion gelten mögen.
</Gedankenblase>


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 23:52 von Bürger«

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Vielleicht sollte man auch nur ´mal die Frage präzisieren  ;)

Ist die LRA-xyz eine Behörde mit hoheitlichen Rechten und Befugnissen ?


Gedankengang:
Ich könnte mich doch selbständig machen (Firma gründen) ... und nenne meine Firma "Behörde"  >:D
... will/kann mir das jemand verbieten ?  8)

Rechnungen schreibe ich keine mehr sondern "erlasse Verwaltungsakte" ... dieses Recht steht mir ja zu - da ich ja schließlich eine Behörde bin; und wenn nicht - ich handle ja zumindest wie eine  ;).
Darüber hinaus besitze ich ja das Recht der "Selbsttitulierung" und kann jeden bis auf´s letzte Hemd sofort und unverzüglich vollstrecken.
Bei dieser Vorstellung wird mir warm ums Herz  ;D
(Sarkasmus AUS)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 23:52 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zur zielgerichteten Diskussion hier noch mal gesammelte
einige wesentliche tangierende Infos/ Threads zum Thema
"SWR = Behörde ?"

Aussage SWR-Eicher: "keine Behörde"
Stellungnahme zu Bild-Artikel - siehe Querverweis u.a. unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131633.html#msg131633

Aussage SWR-Eicher: "Eigenschaft als Behörde"/ "tritt als Behörde auf"/ "der eine Behörde ist"
Stellungnahme SWR zu LG Tübingen
Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20795.msg134315.html#msg134315

LG Tübingen: "keine Behörde"
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html

Schon bizarr, oder?
SWR/Eicher sagt erst "nein, keine Behörde".
Das wird faktisch gerichtlich bestätigt durch LG Tübingen.
Dann sagt SWR/Eicher, SWR habe "Eigenschaft als Behörde"/ "tritt als Behörde auf"/ "der eine Behörde ist".


BVerfG: "werden hoheitlich tätig"
(keine Bestätigung, dass sie das auch dürfen?)
Entscheidung aus 1971 - als noch "Bundespost" als Behörde den Einzug betrieb
(GEZ erst 1973 gegründet, Arbeitsaufnahme erst 1976 - Begründung für diesen mglw. "fatalen" Wechsel noch zu recherchieren...)
Tübinger Beschluss 16.09.16 > Reaktion des MDR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21100.msg135677.html#msg135677


Kern-Bestandteil dieser Diskussion sind u.a. diese Threads

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html

sowie neuerer Beschluss des LG Tübingen, welches die nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg professionell "seziert"...
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html


weitere Threads

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.0.html

Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661.html#msg131661

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.16) > bereits vollstreckte Beträge zurückfordern?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20423.0.html


Es sollte ggf. analog zur Recherche nach der Gesetzesbegründung für das SächsVwVfG und die dortige Ausnahme der Tätigkeiten des "Mitteldeutschen Rundfunks" vom Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wegen der Eigenschaft als "Tendenzbetrieb" und des damit aufgrund Art 5 GG einhergehenden Verbots des "justizförmig ausgeprägten Verwaltungsverfahrens"
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html

nach der Gesetzesbegründung für das Baden-Württembergische (und ggf. anderer Landes-)Verwaltungsverfahrensgesetz(e) recherchiert werden, denn es steht zu vermuten, dass die dortige Ausnahme auch der Tätigkeiten des SWR (und anderer "Landesrundfunkanstalten") aufgrund der gleichen Sachlage erfolgte.

SWR = "Tendenzbetrieb" für den sich aufgrund Art 5 GG das "justizförmig ausgeprägte Verwaltungsverfahren verbiete"? ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2018, 22:24 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

S
  • Beiträge: 2.177
(GEZ erst 1973 gegründet, Arbeitsaufnahme erst 1976 - Begründung für diesen mglw. "fatalen" Wechsel noch zu recherchieren...)

Man erkennt es am Anfang der Begründung dieses Urteils:

BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html

Zitat
Mit zwei Entscheidungen vom 15. März 1968 (BVerwGE 29, 214; UFITA Bd. 52 [1969], S. 302, 309) stellte das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber fest, die Rundfunkgebühr werde nicht dafür bezahlt, daß die Post dem Teilnehmer gestatte, ein Empfangsgerät aufzustellen und zu betreiben. Sie gehöre daher nicht zum Recht des Post- und Fernmeldewesens. Deswegen sei es auch nicht Sache der Post, die Gebühr festzusetzen. Dieses Recht stehe vielmehr den Ländern zu, weil diese die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk hätten.

Noch im selben Jahre schlossen die Länder daraufhin zwei Staatsverträge, einen über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens und einen weiteren über die Höhe der Rundfunkgebühr, die bei dieser Gelegenheit erstmals angehoben wurde. Die Staatsverträge traten nach langwierigen Verhandlungen der Ministerpräsidenten und einem schwierigen Ratifikationsprozeß in den Landtagen am BVerfGE 90, 60 (62)BVerfGE 90, 60 (63)1. Januar 1970 in Kraft. Zwischen den Rundfunkanstalten wurde gleichzeitig ein Finanzausgleich vereinbart. Ferner begannen die Rundfunkanstalten, ein eigenes Gebühreneinzugssystem aufzubauen.

Das tolle von diesen Urteilen: zuerst wird Geld kassiert, Geld ausgegeben, danach entscheidet das BVerfG, wer der Gläubiger sei, wofür die Abgabe eigentlich sei, ob es eine Gebühr sei, wer über die Abgabe entscheide.

Irgendwie weist das darauf hin, wie schlampig und oberflächlich immer diese Sache war.

Die Gebühr war etwas, wurde zu etwas anderem, aber Merkmale vom früheren etwas blieben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2018, 22:29 von Bürger«

 
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