Stehen die Privaten im beitragsrechtlichen Sinne zu den Schmarotzern wirklich im Wettbewerb?
Wettbewerb ist immer branchenbezogen; die ganze Rundfunkbranche steht miteinander in Wettbewerb und darüberhinaus als Teil der Medienbranche mit den Printmedien ebenso.
Ein Mauerer, bspw., steht beruflich zu einem Dokumentarfilmer oder einem Redakteur einer Tageszeitung nicht in Wettbewerb.
Ein Verlag steht als Vertreter der Printmedien aber in Wettbewerb zu einem Rundfunkunternehmen als Vertreter der audio-visuellen Medien, gehören sie beide doch zur Branche der Medien.
Es sei noch einmal dieses Zitat hervorgehoben:
Sofern wir als Rundfunkanstalt journalistisch tatig sind, handeln wir natürlich nicht als Behörde; [...]. Aber im Bereich des Beitragseinzugs steht uns hoheitliches Handeln zu.
Bundesrecht wie auch EU-Recht sind hier klar dagegen; Mischformen sind untersagt.
Die Befähigung der Verwaltung mit Innenwirkung, (Selbstverwaltung), schließt die Befähigung der Verwaltung mit Außenwirkung aus; ein Unternehmen verwaltet sich selbst, eine Behörde wird verwaltet.
Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Rechthttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.0.htmlbzw.
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechtshttp://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
Beides darf nicht in einem vereint sein!
Wenn jetzt eine LRA tatsächlich behaupten würde, sie sei eine Behörde, griffe auch
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htmSoweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, [...] Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
wäre sie einer nicht-öffentlichen Stelle gleichzustellen und hätte somit auch keine Befugnis, sich via Meldedatenzugriff Kunden zu generieren.
Dazu passt dann auch die aktuelle Entscheidung des EuGH
Rechtssache C-357/16http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=verbraucher&docid=193031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=387506#ctx1wonach die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken auch außerhalb von Verträgen gelten.
Aus der gerichtlichen Wiedergabe eines Erwägungsgrundes:
[...]Zur Förderung des Verbrauchervertrauens sollte das generelle Verbot für unlautere Geschäftspraktiken sowohl außerhalb einer vertraglichen Beziehung zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern als auch nach Abschluss eines Vertrags und während dessen Ausführung gelten. Das generelle Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.“
daher
Rn. 20
Zum anderen ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nach ihrem Art. 3 Abs. 1 im Licht ihres 13. Erwägungsgrundes auf unlautere Geschäftspraktiken anzuwenden, die ein Unternehmen, auch außerhalb einer vertraglichen Beziehung, vor oder nach Abschluss eines Vertrags, im Anschluss an einen Vertragsabschluss oder während der Durchführung des Vertrags anwendet.
Rn. 23
[...]Maßnahmen zur Beitreibung von Forderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken angesehen[...]
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
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