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Autor Thema: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung  (Gelesen 30783 mal)

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@TE

Handlungsfreiheit lt. Datenschutz; Landesrecht zu Bundesrecht im Bereich Rundfunk und Telemedien

Rn. 45
Zitat
Stützt sich ein die Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, so kann mit der Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG zur Nachprüfung gestellt werden, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört (vgl. BverfGE 6, 32 <37 f.>; 80, 137 <152 f.>).[...]

BVerfG  1 BvR 918/10

Die Handlungsfreiheit wäre in Deinem Falle dahingehend beeinträchtigt, als daß Du Dein Studium nicht freiwillig abbrechen würdest, sondern dazu auf Grund der Forderungen seitens LRA, BS und Co. genötigt wärest, da Du beides nicht finanzieren kannst. ? ? ?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wo hier gerade vom Grundgesetz die Rede ist:

... gäbe es zwei drei kurze ergänzende schnell assoziierte Gedanken, hier vorr. bezogen auf Art. 3 GG, nämlich hinsichtlich Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (in etwa analog oder ähnlich zum Fallkomplex der Geringverdiener):

a) in erster Linie der Aspekt bzw. die Frage, ob der fiktive Studi mit Minijob und ohne Bafög, der trotzdem zahlen soll, nicht unzulässig gleichbehandelt wird wie ein Studi ohne Minijob und ohne Bafög, der bloss beides nicht braucht, weil Papi (oder auch er selbst, gibts ja inzwischen auch) Millionär ist?

b) er als Bedürftiger ohne Transferleistungsbezug (hier Bafög) mit seinem abgepressten »Rundfunkbeitrag« u. a. auch die »Beitrags«-Befreiung der Bafög-Bezieher finanziert?

Addendum: Wäre nicht sogar (das müsste aber Prof. EU. Pinguin erwägen) bzgl. der angesprochenen verweigerten Handlungsfreiheit eine Verlängerung in Richtung eines dann auch europarechtlichen Bezuges denkbar? Denn hat nicht immerhin gem. EU-Sozialcharta jeder das Recht auf eine adäquate Ausbildung? Was ihm quasi und sozusagen von Amts wegen verweigert würde, müsste er sein Studium ggf. auf dem benannten Hintergrund und auf Basis rechtswidriger Handlung staatlicher Stellen abbrechen?



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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T

Tereza

Ergänzung zum guten Beiterag von @Benutzer:

Das Geringverdiener keine Rundfunkgebühr bezahlen müssen hat des BVerfG schon entschieden:
Die Pressemitteilung des BVerfG findet sich hier:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html
... warum die Gerichte das Bundesverfassungsgerichturteil oft ignorieren verstehen ich nicht. ...

Pressemitteilung des BVerfG:
Zitat
Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren
Pressemitteilung Nr. 84/2011 vom 22. Dezember 2011
Beschluss vom 30. November 2011, Beschluss vom 09. November 2011
1 BvR 3269/08
1 BvR 665/10

Als Prozessbeobachter klärt Person A(ltersarmut) hierzu auf:
VG "argumentiert", dass die BVerfG-Beschlüsse in den Zeitraum des RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrages fallen (und dort anzuwenden waren), jetzt bzw. seit 2013 ihre Gültigkeit jedoch "obsolete", d. h. aufgehoben ist, da die Entscheidungen des BVerfG von 2011 angeblich in den  § 4 Abs. 6 und 7 des RundfunkBEITRAGsstaatsvertrages eingeflossen seien.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Mögen die aufgeworfenen Fragen...

... warum die Gerichte das Bundesverfassungsgerichturteil oft ignorieren verstehen ich nicht. ...

...nicht hier damit zu tun haben, dass jedenfalls dem Vernehmen nach die Verfassungsbeschwerden seitens der Kläger doch für vorzeitig erledigt erklärt worden waren, nachdem diese *vor* einem Gerichte etc. verpflichtenden formellen Urteil des BVerfG vom ÖRR bekommen hatten, was sie wollten? Dann wäre eventuell auch die untenstehende, auf dem Hintergrund der bekannten bisherigen »Rechtsprechungspraxis« in dem Zusammenhang als hanebüchen zu erkennende »Argumentation« erklärbar, und dass so etwas keinerlei Einfluss auf eine Richterkarriere (nach oben, natürlich) zu haben pflegt. Im Zweifel war man dann eben nicht informiert, oder hat sich halt »geirrt«...

Pressemitteilung des BVerfG:
Zitat
Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren
...

Als Prozessbeobachter klärt Person A(ltersarmut) hierzu auf:
VG "argumentiert", dass die BVerfG-Beschlüsse in den Zeitraum des RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrages fallen (und dort anzuwenden waren), jetzt bzw. seit 2013 ihre Gültigkeit jedoch "obsolete", d. h. aufgehoben ist, da die Entscheidungen des BVerfG von 2011 angeblich in den  § 4 Abs. 6 und 7 des RundfunkBEITRAGsstaatsvertrages eingeflossen seien.

bzw. entspr. hier, dass es sich lediglich um rabulistisches Gesülze (Niveau zwischen Sexta und maximal Quarta) von Winkeladvokaten in Robe handelt? Allerdings natürlich vielleicht solcher, die hoffen, selbst Verfassungsrichter zu sein, bevor sich das mal jemand genauer ansieht. Das wäre nämlich die Voraussetzung, wenn das klappen soll. Ansonsten darf man wohl gespannt sein, wie es das BVerfG findet, wenn sich z. B. kleine Verwaltungsrichter dessen Kopf zerbrechen bzw. so tun, und ob es das genauso sieht, jedenfalls solange besagte Richterherrschaften es noch nicht dorthin geschafft haben. Denn das, was da in dem Zitat so vollmundig behauptet wird, müsste ja konkret nachweisbar sein.

[OT:] Obiges Zitat einer »Argumentation« hat dennoch fast die Güteklasse von Einlassungen eines Generalbundesanwaltes der jüngeren Geschichte, dem sinngemäss folgend zwar die *Vorbereitung* eines Angriffskrieges unzweifelhaft verboten, die Strafbarkeit von dessen *Führung* aber natürlich aus GG bzw. § 80 STGB (so Bes. nicht irrt) nicht abzuleiten und deshalb jedwede Ermittlung jegen eine Bundesregierung bzw. verantwortliche Minister einzustellen sei...
[/OT]

PS: Die grundlegende Bedeutung des Satzes von Friedrich I. von 1726 wird einem langsam immer klarer: »Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advokati [und natürlich auch Richter als Sub-Spezies der ersteren] wollene, schwarze Mäntel, welche bis unter die Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennt.«



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VG "argumentiert", dass die BVerfG-Beschlüsse in den Zeitraum des RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrages fallen (und dort anzuwenden waren), jetzt bzw. seit 2013 ihre Gültigkeit jedoch "obsolete", d. h. aufgehoben ist, da die Entscheidungen des BVerfG von 2011 angeblich in den  § 4 Abs. 6 und 7 des RundfunkBEITRAGsstaatsvertrages eingeflossen seien.
Die Entscheidung des BVerfG aus 2011 wird sicherlich nicht in jenen RBStV eingearbeitet sein, auf den sich die meisten Klagen beziehen, da der ja mit Ende 2010 zu einem Zeitpunkt fertig war, wo das BVerfG die zugrundeliegende Entscheidung noch nicht getroffen hatte?

@Besucher

Bezüglich "Europäischer Sozialcharta", die wie die "Europäische Menschenrechtskonvention", kein EU-Regelwerk ist, ist es wohl so, daß "in der Praxis" lediglich eine Erstausbildung geschützt ist. Hierzu müsste man evtl. beim EGMR noch suchen.

Ausnahmsweise Vollzitat, evtl. in separates Thema auszulagern:

Zitat
Artikel 9 – Das Recht auf Berufsberatung[?]

Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Berufsberatung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, einen Dienst einzurichten oder zu fördern – soweit dies notwendig ist –, der allen Personen, einschließlich der Behinderten, hilft, die Probleme der Berufswahl oder des beruflichen Aufstiegs zu lösen, und zwar unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften und deren Beziehung zu den Beschäftigungsmöglichkeiten; diese Hilfe soll sowohl Jugendlichen einschließlich Kindern schulpflichtigen Alters als auch Erwachsenen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Zitat
Artikel 10 – Das Recht auf berufliche Bildung[?]

Um die wirksame Ausübung des Rechts auf berufliche Bildung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

    die fachliche und berufliche Ausbildung aller Personen, einschließlich der Behinderten, soweit es notwendig ist, zu gewährleisten oder zu fördern, und zwar in Beratung mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, sowie Möglichkeiten für den Zugang zu Technischen Hochschulen und Universitäten nach alleiniger Maßgabe der persönlichen Eignung zu schaffen;
    ein System der Lehrlingsausbildung und andere Systeme der Ausbildung für junge Menschen beiderlei Geschlechts in ihren verschiedenen Berufstätigkeiten sicherzustellen oder zu fördern;
    soweit notwendig, folgendes sicherzustellen oder zu fördern:
        geeignete und leicht zugängliche Ausbildungsmöglichkeiten für erwachsene Arbeitnehmer,
        besondere Möglichkeiten für die Umschulung erwachsener Arbeitnehmer, die durch den technischen Fortschritt oder neue Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich wird;
    soweit notwendig, besondere Maßnahmen zur Umschulung und Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen sicherzustellen oder zu fördern;
    zur vollen Ausnutzung der geschaffenen Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen anzuregen, zum Beispiel dadurch, daß:
        alle Gebühren und Kosten herabgesetzt oder abgeschafft werden,
        in geeigneten Fällen finanzielle Hilfe gewährt wird,
        die Zeiten, die der Arbeitnehmer während der Beschäftigung auf Verlangen seines Arbeitgebers für den Besuch von Fortbildungslehrgängen verwendet, auf die normale Arbeitszeit angerechnet werden,
        durch geeignete überwachung die Wirksamkeit des Systems der Lehrlingsausbildung und jedes anderen Ausbildungssystems für jugendliche Arbeitnehmer sowie ganz allgemein deren ausreichender Schutz gewährleistet wird, und zwar in Beratung mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.


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Tereza

VG "argumentiert", dass die BVerfG-Beschlüsse in den Zeitraum des RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrages fallen (und dort anzuwenden waren), jetzt bzw. seit 2013 ihre Gültigkeit jedoch "obsolete", d. h. aufgehoben ist, da die Entscheidungen des BVerfG von 2011 angeblich in den  § 4 Abs. 6 und 7 des RundfunkBEITRAGsstaatsvertrages eingeflossen seien.
Die Entscheidung des BVerfG aus 2011 wird sicherlich nicht in jenen RBStV eingearbeitet sein, auf den sich die meisten Klagen beziehen, da der ja mit Ende 2010 zu einem Zeitpunkt fertig war, wo das BVerfG die zugrundeliegende Entscheidung noch nicht getroffen hatte?

Person A(ltersarmut) hat Befreiung ab Juli 2015 beantragt, zur Rechtsgrundlage wurde sowohl in sämtlichen Schriftsätzen und Bescheiden der LRA als auch in der mdl. Verhandlung der 15. RundfunkBEITRAGsstaatsvertrag (vollständige Fassung: Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 - zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. - 21.12.2010 GVBl. 2011, S. 212) erklärt, im "Urteil im Namen der Bevölkerung" wird auf Fassung 19. RundfunkÄNDERUNGsstaatvertrag (GVBl. 2016, 314; Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 2. Juni 2016) Bezug genommen. Ferner wird in den Entscheidungsgründen auf den Beschluss vom 13.04.2015 OVG 11 M 9.15 verwiesen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE150006691&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Alles KLAR?!?


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b
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@Tereza, pinguin

Könntet ihr euren aktuellen Punkt und dessen Geltungsbereich bitte nochmal kurz und verständlich zusammenfassen.

Viele Grüße

rundfunkbeitrag_a_de


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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Könntet ihr euren aktuellen Punkt und dessen Geltungsbereich bitte nochmal kurz und verständlich zusammenfassen.

Für Tereza kann ich hier nicht schreiben

Und seitens BVerfG ist ganz klar, daß man unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG jede Rechtsnorm via Verfassungsbeschwerde auf Zugehörigkeit zur verfassungsgemäßen Ordnung prüfen lassen kann, wenn sich ein die Handlungsfreiheit einschränkender Akt der öffentlichen Gewalt auf diese Rechtsnorm stützt.

Diese Aussage des BVerfG ist Gold wert, da man sich u. U. den Weg durch die gerichtlichen Instanzen bei einer solchen Fallkonstellation sparen kann.


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D
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Hello again,

vielen Dank für eure Beiträge. Zusammenfassend kann ich A also nun dazu raten, zusammen mit dem Wohngeldbescheid erneut einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Sollte dieser zurückgewiesen werden, sollte A Widerspruch dagegen einlegen und gegen den darauf folgenden ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage einreichen. Im Falle einer Klage kann A Prozesskostenbeihilfe beantragen, unter Umständen ist die Klage auch kostenfrei, wenn der strittige Betrag sich zur Zeit auf um die 350€ beläuft?!

Sollte A, wie von noGez99 vorgeschlagen, beim Befreiungsantrag indirekt damit Drohen, auch vor dem Klageweg nicht zurückzuschrecken oder könnte sich dies eher negativ auswirken?

Sollte ferner im Befreiungsantrag gezielt eine Befreiung nach der Härtefallregelung beantragt werden, eventuell begründet mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom November 2011, oder sollte dieser ganz allgemein gehalten werden?

Auch fragt sich A, wann der Befreiungsantrag idealerweise gestellt werden soll, um die bestmögliche Wirkung zu erzielen und sei es nur eine weitere Verzögerung der ganzen Sache? Denn zur Zeit scheint alles zu ruhen, da die GEZ wahrscheinlich mit der Bearbeitung der Widerspruchs-Begründung beschäftigt ist und sich auch der Gerichtsvollzieher bisher nicht wieder gemeldet hat. Sollte A daher mit dem Befreiungsantrag noch warten, bis die GEZ den nächsten Schritt unternommen hat oder den Antrag sofort stellen?


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Im Falle von Bedürftigkeit...

Hello again,

vielen Dank für eure Beiträge. Zusammenfassend kann ich A also nun dazu raten, zusammen mit dem Wohngeldbescheid erneut einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Sollte dieser zurückgewiesen werden, sollte A Widerspruch dagegen einlegen und gegen den darauf folgenden ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage einreichen. Im Falle einer Klage kann A Prozesskostenbeihilfe beantragen, unter Umständen ist die Klage auch kostenfrei, wenn der strittige Betrag sich zur Zeit auf um die 350€ beläuft?!

...wäre das Verfahren, soweit ein fiktiver Bürger K. (selbständiger Geringverdiener mit Wohngeldbezug & erg. mildtätiger Hilfe) inzwischen fiktiv erfuhr, eine Angelegenheit in Fürsorgesache und insofern ohnehin von *Gerichtskosten* selber befreit. Vor eventuellen Anwaltskosten der »Gegenseite« - sofern diese wie im fiktiven Fall von Bürger K. erfolgt eine externe Kanzlei anheuern sollte - wäre man aber im Verlustfall auch mit PKH niemals geschützt. Allerdings war ja bereits im Forum mehrfach davon die Rede, dass den Möglichkeiten des ÖRR (der ja jeweils eigene Justiziariate hat), für einen fiktiven Kläger auf diesem Weg ein möglichst hohes Kostenrisiko zu generieren und ihn damit von der Verfahrensführung abschrecken zu können, einige Steine im Wege stehen.

Im Romanmanuskript vom Bürger K. hatte dessen fiktiver Protagonist vor einiger Zeit auch PKH beantragt, denn immerhin wären, so Bürger K. richtig informiert ist, dann immerhin seine eigenen Anwaltskosten gedeckt gewesen. Besagte PKH war ihm aber in seinem schriftstellerischen Opus einzig auf Betreiben der Anstalt bzw. dessen angeheuerter Kanzlei sowohl vom örtlichen Kasperleth... - Verzeihung, VG bzw. dann OVG verweigert worden, wohl in der Hoffnung, so ein K. als Bedürftiger werde dann schon den Schwanz einziehen und fein kuschen - also blechen, ohne sich fürderhin zu mucksen. Das (Zwischen-) Ergebnis war aber ein anderes, nämlich in Gestalt einer schon seit einiger Zeit in Karlsruhe anhängigen, thematisch passenden Verfassungsbeschwerde. Antrag auf Berufungszulassung - nach quasi einem »Zweizeiler« als VG-Urteil auf den Antrag, als Geringverdiener auf HartzIV-Niveau gem. RBStV 4, 6 bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz und Sozialstaatsprinzip gem. Grundgesetz befreit zu werden - läuft in der Romanvorlage noch.

Sollte A, wie von noGez99 vorgeschlagen, beim Befreiungsantrag indirekt damit Drohen, auch vor dem Klageweg nicht zurückzuschrecken oder könnte sich dies eher negativ auswirken?

Generell könnte sich vmtl. auch nicht nur ein Bürger K. ganz fiktiv vorstellen, dass die Demonstration einer gewissen Entschlossenheit gegenüber diesem inzwischen ja hinreichend charakterisierten »System« (also dem Machtkartell aus ÖRR, seinen Anstalten, ihrem Etablissement und zumindest Teilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Co-Starring: Städt. Vollstreckungsstellen)) grundsätzlich nicht verkehrt ist. Sonst haben die Herrschaften keinen Grund sich zu fragen, warum man nicht zu den bereits vielen Hunderten zählen soll, die sich zwar vom sogenannten »Beitragsservice« oder ihrer Anstalt nicht haben zutexten, sich dann aber doch mit einem Gefälligkeitsurteil eines VG oder manchmal OVG haben abfertigen lassen. Kann man natürlich auch anders sehen, & vllt. peilen die dort den Unterschied auch gar nicht. Sind ja nur angelernte da.


Sollte ferner im Befreiungsantrag gezielt eine Befreiung nach der Härtefallregelung beantragt werden, eventuell begründet mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom November 2011, oder sollte dieser ganz allgemein gehalten werden?

Auch fragt sich A, wann der Befreiungsantrag idealerweise gestellt werden soll, um die bestmögliche Wirkung zu erzielen und sei es nur eine weitere Verzögerung der ganzen Sache? Denn zur Zeit scheint alles zu ruhen, da die GEZ wahrscheinlich mit der Bearbeitung der Widerspruchs-Begründung beschäftigt ist und sich auch der Gerichtsvollzieher bisher nicht wieder gemeldet hat. Sollte A daher mit dem Befreiungsantrag noch warten, bis die GEZ den nächsten Schritt unternommen hat oder den Antrag sofort stellen?

Einerseits - andererseits. Klarheit ist bestimmt nichts Schlechtes. Andererseits wird ja mancher Roman erst dadurch spannend, wenn kleine Schlenker, Twists und Schleifen eingebaut sind :-). Und - auch für den sogenannten »Beitragsservice« gilt gewiss die alte Weisheit aus dem Arbeitsleben, dass zumal auf die Dauer die schlimmste Überforderung in der Unterforderung besteht.


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Zitat
Im Falle einer Klage kann A Prozesskostenbeihilfe beantragen

Ja, damit könnte Person A zusätzliche Unterstützung bekommen.
Ohne bewilligte Prozesskostenbeihilfe kann Person A aber auch klagen.
Bei vielen Klagen wegen Befreiung fallen keine Gerichtskosten an
-ob das beim Gericht von Person A zutreffen sein wird muss dort am Gericht erfragt werden-
Sollte es zu einer Verhandlung kommen wird ein Gegenstandswert festgesetzt, nach diesem und der Gerichtskostentabelle bemessen sich dann die Kosten, welche nicht zu den Gerichtskosten zählen z.B. Schreibauslagen und Fahrtkosten möglicher Anwälte der Beklagtenseite.

siehe beispielhafte Beschreibung hier
Verhandlung VG Dresden, Di. 16.06.15, 10.45 Uhr http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14554.msg97870.html#msg97870
Zitat
unter Umständen ist die Klage auch kostenfrei, wenn der strittige Betrag sich zur Zeit auf um die 350€ beläuft?!
Nein das ist nicht vom Wert abhängig, sondern nur vom Typ, und kostenfrei meint maximal, dass das Gericht auf Gerichtskosten verzichtet jedoch nicht das das Verfahren nichts kostet.
Zitat
Sollte A, wie von noGez99 vorgeschlagen, beim Befreiungsantrag indirekt damit Drohen, auch vor dem Klageweg nicht zurückzuschrecken oder könnte sich dies eher negativ auswirken?
Aus Sicht der PersonX ist das nicht zielführend. Es dürfte wohl besser sein zusätzlich oder direkt bei Ablehnung einen Antrag auf Befreiung wegen Härtefall zu stellen.
Zitat
Sollte ferner im Befreiungsantrag gezielt eine Befreiung nach der Härtefallregelung beantragt werden, eventuell begründet mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom November 2011, oder sollte dieser ganz allgemein gehalten werden?
Das kommt wohl auf die Umstände an. Person A müsste zunächst prüfen ob eine Befreiung aus dem Grund erfolgen kann, dass eine der Sozialleistungen gewährt werden könnte. Dann diese beantragen. Sollte von vornherein klar sein, dass es diese nicht gibt, so müsste der Antrag sofern es kein Verbot oder direkten Nachteil gibt z.B. ein gesetzlich festgelegter Nachteil dennoch mit dem Ziel der Ablehnung gestellt werden. -> Es ist möglich dass es  Fallkonstellationen gibt, dass mit Antrag andere Leistungen nur wegen dem Stellen des Antrags eingestellt werden, das wäre zu prüfen. Also in solchen Fallkonstellationen vom Sozialamt vor dem Stellen des Antrags die Unschädlichkeit auf andere „staatliche“ Leistungen erfragen und schriftlich bescheinigen lassen. -> Sollte bereits das Stellen eines Antrags solche Auswirkung auf die Fortdauer anderer Leistungen haben, so ist das zu dokumentieren. --> Wenn es also völlig unmöglich ist oder aber der Antrag abgelehnt wird dann ist auf jeden Fall ein Antrag auf Befreiung als Härtefall zu stellen mit den entsprechenden Nachweisen, dass eine Befreiung aus den aufgeführten möglichen Gründen nicht möglich ist.
Natürlich steht es einer Person A frei das jeweils alternativ oder erst bei einer allgemeinen Ablehnung zu tun.

Zitat
Auch fragt sich A, wann der Befreiungsantrag idealerweise gestellt werden soll, um die bestmögliche Wirkung zu erzielen und sei es nur eine weitere Verzögerung der ganzen Sache?

Wenn die Aussicht auf Befreiung möglich erscheint, dann so zeitig wie möglich.
Denn zum einen wird damit aktenkundig dokumentiert, dass möglicherweise bei einer weiteren Vollziehung bzw. auch Vollstreckung nichts außer Kosten zu holen ist.


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D
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Hallo zusammen,

es ist wieder soweit! Nach einer längeren Verschnaufpause und einem ersten Zugeständnis, das doch keins war, hat die GEZ nun die nächste Runde eingeläutet. Doch dazu später mehr, werfen wir kurz einen Blick auf die letzten Entwicklungen:

Zuletzt bei "Person A vs GEZ":

Person A hatte sämtlichen Festsetzungsbescheiden widersprochen und eine Begründung nachgereicht. Die Begründung ist angeblich nie angekommen also hat A die Begründung erneut versendet, diesmal per Fax mit Zustellungsnachweis. Ebenso hatte A auf mehrfache Empfehlung hier im Forum erneut einen Antrag auf Befreiung gestellt. Die GEZ hat darauf wie folgt reagiert:

Als Reaktion auf den Befreiungsantrag erhielt A von der GEZ ein Schreiben, was er/sie zunächst als erstes Zugeständnis wertete und in dem die GEZ nach einem ablehnenden Sozialhilfe-Bescheid verlangte. Um diesen Bescheid beizubringen ließ die GEZ  A großzügigerweise nicht mal zwei Wochen Zeit, so als ob man nur zum Jobcenter gehen müsse und den entsprechenden Bescheid sofort ausgehändigt bekommt. Person A war trotzdem beim Jobcenter um sich zu erkundigen und stieß hierbei, im Gegensatz zu Person B (Gerichtsvollzieher/in), auf eine/n äußerst freundliche/n und hilfsbereite/n Mitarbeiter/in, nennen wir sie/ihn Person C. C meinte dass A einen Antrag auf Sozialhilfe stellen könne, es aber mehrere Wochen dauern würde, bis über diesen entschieden wurde. A trug daraufhin seine/ihre Bedenken vor, dass das Stellen eines Antrags, wie hier im Beitrag mehrfach erwähnt, zum Erlöschen bereits bewilligter Leistungen wie z.B. Wohngeld führen könnte. C war dieser Sachverhalt jedoch neu. Er/sie meinte, dass sich an bereits bewilligten Leistungen nichts ändern würde, wenn ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt und abgelehnt wird. Erst die Bewilligung des Antrags würde zum Wegfall bisheriger höhergestellter Leistungen führen, was jedoch im Falle von Wohngeld keinen finanziellen Nachteil bedeutet. Des Weiteren erwähnte C zur Überraschung As, dass A auch als Student unter Umständen Anspruch auf Sozialhilfe hätte. Es hatte hier wohl kürzlich eine Gesetzsänderung gegeben, sodass ein Antrag auf Sozialhilfe möglicherweise sogar bewilligt werden könnte. Am Ende des Gesprächs verließ A das Jobcenter mit einem Schreiben, das bestätigte, dass er/sie keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt. Für den Ablehnungsbescheid hätte A einen Sozialhilfe-Antrag stellen und tonnenweise Formulare ausfüllen müssen, um dann Wochen nach der Frist der GEZ den Bescheid zu erhalten, weshalb A vorerst keine Sozialhilfe beantragt hat. A schickte die Bescheinigung von Person C und ein Schreiben an die GEZ, in dem er/sie die Sachlage erklärte und darauf verwies, dass er/sie für einen Ablehnungsbescheid mehr Zeit benötige. Und damit kehrte zunächst erst einmal Ruhe ein.......

Und nächste Woche bei "Person A vs GEZ": Wie reagiert die GEZ? Wird A befreit? Muss A zahlen? Schalten Sie auch nächste Woche wieder ein!


Spaß beiseite ;D Nach einer längeren Ruhephase hatte A dann gleich zwei der lang ersehnten  >:( Schreiben im Briefkasten. Das Erste war ein BlaBla-Schreiben, was sogar von zwei Leuten händisch unterschrieben wurde und As Begründung der Widersprüche entkräften sollte. Obwohl es stolze vier Seiten sind, liegt der Informationsgehalt doch nahe Null. Die meisten Argumente As werden gar nicht behandelt, für Andere werden dutzende Gerichtsurteile aufgeführt und auf Seite 3 wird nur nochmal wiederholt, was bereits auf den ersten beiden Seiten stand. Seite 4 informiert A dann noch über die Möglichkeit der Klage, den Gesamtbetrag, der sich mittlerweile der 500 Euro-Grenze nähert und dass As Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde.

Der zweite Umschlag beinhaltete die Ablehnung des Befreiungsantrags. Auf vorangegangenes Schreiben As und die übersendeten Dokumente wurde nicht eingegangen stattdessen hieß es, dass A zwar finanzielle Gründe für die Zahlungsverweigerung angeführt hatte, jedoch nicht begründet hat, warum er/sie keine sozialen Leistungen bezieht, die zur Befreeiung führen würden. Auch die Einstufung As als Härtefall sei nicht gerechtfertigt weshalb der Befreiungsantrag abgelehnt wird. A könne dagegen jedoch Widerspruch einlegen.


So viel zur Vorgeschichte. Nachdem die GEZ sich nun für den nächsten Zug lange mit Ihren Experten beraten hat würde A sich nun gerne mit seinen/ihren Experten (in diesem Forum) beraten, um den nächsten Schritt zu planen. Folgende Optionen hat A:

1.) Klage gegen das BlaBla-Schreiben erheben. Die Erfolgsaussichten schätzt A als sehr gering ein, zudem würde die Klage Geld kosten, das A nicht hat. Ohne Klage scheint bei diesem Weg jedoch das Ende erreicht zu sein, auch wenn die Antwort der GEZ ein Witz ist.
2.) Das BlaBla-Schreiben ignorieren und stattdessen Widerspruch gegen die Ablehnung des Befreiungsantrags einreichen.
3.) Ohne vorherigen Widerspruch Klage gegen die Ablehnung des Befreiungsantrags erheben. Die Erfolgsaussichten dürften besser als bei Punkt 1 sein und zudem fallen keine Gerichtskosten an.
4.) Sozialhilfe beantragen (um dann ein drittes mal einen Befreiungsantrag zu stellen?)

Abschließend würde A noch interessieren, ob die GEZ mit dem BlaBla-Schreiben als Handhabe und der darin enthaltenen Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung weitere Maßnahmen ergreifen kann und A demnächst wieder mit der Zwangsvollstreckung rechnen muss, obwohl beim abgelehnten Befreiungsantrag noch die Möglichkeit eines Widerspruchs besteht.

Vielen Dank fürs durchlesen und wie immer bin ich für jeden Vorschlag, der in solch einem fiktiven Fall der Person A helfen könnte, äußerst dankbar.

Viele Grüße

Dexter


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n
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Zitat
Ablehnung des Befreiungsantrags
-> Widerspruch einlegen
(oder klagen, die Klage ist Gerichtskostenfrei, aber midestens +20Euro Auslagenpauschale für den örR)

Kristallkugel sagt 1. Schreiben ist ein Widerspruchsbescheid:
-> direkt Verfassungsbeschwerde einlegen





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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wie wäre es denn in Deinem ja ganz fiktiven Zusammenhang...

Hallo zusammen,
...
Der zweite Umschlag beinhaltete die Ablehnung des Befreiungsantrags. Auf vorangegangenes Schreiben As und die übersendeten Dokumente wurde nicht eingegangen stattdessen hieß es, dass A zwar finanzielle Gründe für die Zahlungsverweigerung angeführt hatte, jedoch nicht begründet hat, warum er/sie keine sozialen Leistungen bezieht, die zur Befreeiung führen würden. Auch die Einstufung As als Härtefall sei nicht gerechtfertigt weshalb der Befreiungsantrag abgelehnt wird. A könne dagegen jedoch Widerspruch einlegen.
...

...ergänzend zu den sonstigen fiktiven Empfehlungen mal den Ball aufzunehmen, den dieser Herr Matheis vom Parteivorstand der Spezialdemokraten in die Öffentlichkeit geworfen hat, nämlich diesen:

Wahlkampf 2017 - Die SPD zum Rundfunkzwangsbeitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23760.msg151287/topicseen.html#msg151287 ,

und daraus:

Zitat
Am 18. Juli 2017 um 09:12 schrieb <parteivorstand@spd.de>:

Sehr geehrter Herr XY,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die uns am 16. Juli 2017 erreicht hat.

...
Die einkommensabhängigen Befreiungstatbestände im privaten Bereich bleiben unverändert. Dabei knüpfen alle Befreiungstatbestände an bestehende Sozialleistungen an. Für bestimmte „Härtefälle“, etwa bei einem vergleichbar geringen Einkommen, sind zusätzliche Befreiungsmöglichkeiten durch die Rundfunkanstalten vorgesehen.
...
Mit freundlichen Grüßen aus dem Willy-Brandt-Haus

Christian Matheis

SPD-Parteivorstand
Direktkommunikation

Telefon: (030) 25 991-500
Telefax: (030) 25 991-375
E-Mail: parteivorstand@spd.de
Internet www.SPD.de


Postanschrift:
SPD-Parteivorstand
Willy-Brandt-Haus
Wilhelmstraße 141
10963 Berlin

Wie man schon seit einiger Zeit allgemein sieht, möchte sich die SPD doch wieder (wobei ihr jedenfalls bislang für den Versuch der Quadratur des Kreises mit a) bessere CDU bzw. Arbeitgeber- / ÖRR-Kumpel und b) soziales Gewissen der Nation gleichzeitig zu sein, größte Hochachtung gebührt) als besagtes »soziales Gewissen« anbieten (oder doch anbiedern?).

Einerlei - man sollte ihr die Chance dazu geben bzw. sie beim Wort nehmen. Ich würde den fiktiven Fall ganz fiktiv an den SPD-Vorstand weitergeben - und veröffentlichen, was dann kommt. Wenn nix kommt oder nur heisse Luft oder Gesülze, man solle doch bitte an die armen ÖRR-Beschäftigten denken, die hätten doch Frau & Kind - kriegen sie halt im September noch ein paar Stimmen weniger...

Auch ein fiktiver Besucher trägt sich mit dem Gedanken, seinen fiktiven Fall als Geringverdiener auf Hartz-IV - Niveau, dessen Bedürftigkeit durch ggü. HartzIV höherrangiges Wohngeld und eine andere Leistung (wie es auch im SGB vorgeschrieben ist, und weswegen per Gesetz kein HartzIV-Bezug in Frage kommt) »behoben« ist , den Partei-Herrschaften in Berlin vorzutragen, und herauszuarbeiten, wie eklatant die Anstalt seines Bundeslandes, deren Etablissement in Köln bzw. sein örtliches Kasperl... - Verzeihung - Verwaltungsgericht auf Recht, Gesetz und den Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu die zu den Ausführungen dieses Herrn Mathei im Ergebnis & praktisch gleichlautenden Aussagen der einschlägigen Landtagsdrucksachen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag von 2011) schei**en. Dass besagte Herrschaften das notorisch in hunderten bis tausenden Fällen nur aus dem Bereich sozialer Bedürftigkeit tun (mit nur ganz wenigen Ausnahmen wie in Berlin [VG 27 K 35.13, wo u. a. dezidiert auf den (grund-) gesetzlichen Schutz des Existenzminimums abgehoben wurde] oder kürzlich in den hier berichteten 2 Fällen vor dem VG Saarlouis, sowie bereits in 2011 schon zwei eigentlich angenommene [nur dem Vernehmen nach klägerseitig vorzeitig für erledigt erklärte] Verfassungsbeschwerden aufgrund Art. 3, 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz), sollte der SPD dann schon deutliche Worte abnötigen. Wenn nicht, gehts mit deren Glaubwürdigkeit eben noch weiter in den Keller. Dann kann Herr Schulz eben wieder als Buchhändler arbeiten gehen.

Wenn die Volksfreunde der SPD solche Informationen besitzen, können (und müssen) sie sich überlegen, was ihnen wichtig ist... Und das kommt dann eben im einen wie im anderen Fall an die Öffentlichkeit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2017, 00:07 von DumbTV«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Da sich der BS darauf versteift, Person D hätte zu zahlen: auf Grund der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung steht wohl zunächst die Verwaltungsvollstrecktung an.

Neben der Klage gegen den Widerspruchsbescheid könnte Person D auch noch gegen die Ablehnung der Aussetzung mit Antrag auf Eil-/vorl. Rechtsschutz reagieren.

Bei der Verwaltungsvollstreckung gäbe es vielleicht zwei Möglichkeiten:

- falls der Ablehnungs-/Widerspruchsbescheid mehr als 12 Monate nach dem ersten beschiedenen Widerspruch liegt, könnte auf Antrag/Untätigkeitsklage hin die "Verfristung" der ursprünglichen Bescheide beanstandet werden - eine Verwaltung darf sich nicht ohne weiteres beliebig Zeit für eine Reaktion auf einen Widerspruch nehmen, leider scheint das zZ Richterrecht zu sein, es könnte sich lohnen, bspw. beim Rechtspfleger am zuständigen lokalen VG nachzufragen

- zB in NRW ist laut (Verwaltungsvollstreckung) VwVG NRW §1 (2) keine eigene Vollstreckung (selbst geschriebene Vollstreckungsaufträge des WDR) möglich für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" - lt BVerwG ist der Beitrag ausgleichend für die "Möglichkeit des Empfangs" als Gegenleistung erhoben, mit dieser Leistung steht der WDR aber im Wettbewerb.

Für beides hat es schon erfolgreiche Verfahren. Aufgrund eines Verfahrens vor dem BVerfG (vs. Landessparkasse Oldenburg 2013) gibt es VwVG §1 (2) nicht nur in NRW, ähnliche Konstrukte sollten auch in VwVG's anderer Bundesländer zu finden sein. Ich habe das VwVG NRW mittels Google auf recht.nrw.de gefunden.

Danach käme es zur Zwangsvollstreckung mit ZPO, dort könnte Person D vor dem AG mit LG Tübingen argumentieren (5T 280/16, 5T 232/16, 5T 102/16, 5T 162/15, 5T 296/14, 5T 81/14).

Es ist also noch nicht aller Tage Abend.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

 
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