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Autor Thema: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung  (Gelesen 33087 mal)

D
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Zitat
Ablehnung des Befreiungsantrags
-> Widerspruch einlegen
(oder klagen, die Klage ist Gerichtskostenfrei, aber midestens +20Euro Auslagenpauschale für den örR)

Kristallkugel sagt 1. Schreiben ist ein Widerspruchsbescheid:
-> direkt Verfassungsbeschwerde einlegen

Ich habe mich heute nochmal mit Person A besprochen und A wird gegen Ende der Monatsfrist Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung einlegen. Ferner hätte A gerne gewusst, was eine Verfassungsbeschwerde bringt, bzw. was diese kosten kann. A hat sich ein wenig in die Thematik Verfassungsbeschwerde eingelesen und sieht seine Grundrechte durch die GEZ verletzt, da A bereits unter dem Existenzminimum lebt und die GEZ trotzdem kassieren möchte. A zieht bei überschaubaren Kosten also auch eine Verfassungsbeschwerde in Betracht und würde sich über ein paar Infos/Links zum Ablauf, möglichen Kosten, etc. freuen.

@Besucher
Sich an die SPD zu wenden bezüglich der Versprechungen, die Herr Matheis gemacht hat, ist sicher eine interessante Möglichkeit. Leider glaubt A aber nicht daran, dass dies in der aktuellen Situation weiterhilft. Vermutlich handelt es sich hierbei wieder nur um die üblichen Wahlkampfversprechen denen dann meistens keine Taten folgen und spätestens wenn die nächste Zwangsvollstreckungsankündigung im Briefkasten landet hat A wieder ein Problem, bei dem die SPD sicher nicht behilflich sein kann.

@maikl_nait
Wie hier bereits mehrfach erwähnt ist A Student und hat nur sehr wenig Geld, weshalb A zur Zeit die Klage gegen den Widerspruchsbescheid nicht in Betracht zieht, da diese mindestens 105€ kosten wird und sehr wahrscheinlich erfolglos bleibt. Daher kommt für A auch eine Klage gegen die Ablehnung der Aussetzung und Antrag auf Rechtschutz nur dann in Frage, wenn die Kosten hierfür gering sind. Gibt es hierzu Erfahrungswerte, was dieser Schritt für Kosten verursacht?

Hallo!


Bei der Verwaltungsvollstreckung gäbe es vielleicht zwei Möglichkeiten:

- falls der Ablehnungs-/Widerspruchsbescheid mehr als 12 Monate nach dem ersten beschiedenen Widerspruch liegt, könnte auf Antrag/Untätigkeitsklage hin die "Verfristung" der ursprünglichen Bescheide beanstandet werden - eine Verwaltung darf sich nicht ohne weiteres beliebig Zeit für eine Reaktion auf einen Widerspruch nehmen, leider scheint das zZ Richterrecht zu sein, es könnte sich lohnen, bspw. beim Rechtspfleger am zuständigen lokalen VG nachzufragen

- zB in NRW ist laut (Verwaltungsvollstreckung) VwVG NRW §1 (2) keine eigene Vollstreckung (selbst geschriebene Vollstreckungsaufträge des WDR) möglich für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" - lt BVerwG ist der Beitrag ausgleichend für die "Möglichkeit des Empfangs" als Gegenleistung erhoben, mit dieser Leistung steht der WDR aber im Wettbewerb.

Für beides hat es schon erfolgreiche Verfahren. Aufgrund eines Verfahrens vor dem BVerfG (vs. Landessparkasse Oldenburg 2013) gibt es VwVG §1 (2) nicht nur in NRW, ähnliche Konstrukte sollten auch in VwVG's anderer Bundesländer zu finden sein. Ich habe das VwVG NRW mittels Google auf recht.nrw.de gefunden.

Danach käme es zur Zwangsvollstreckung mit ZPO, dort könnte Person D vor dem AG mit LG Tübingen argumentieren (5T 280/16, 5T 232/16, 5T 102/16, 5T 162/15, 5T 296/14, 5T 81/14).


Könntest du diesen Abschnitt bitte nochmal etwas erläutern? Ich habe mir deinen Beitrag mehrfach durchgelesen aber irgendwie doch erhebliche Probleme daraus einen Rat zu ziehen, den ich A geben kann.

Viele Grüße

Dexter


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n
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Zitat
Verfassungsbeschwerde bringt, bzw. was diese kosten kann.
Kostet nix.
Was es bringt? Ich hoffe Ruhe vor dem Beitragsservice, wie auch bei einer Klage.
Notfalls noch eine "einstweilige Anordung" beantragen. Kostet glaube ich auch nichts.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@Dexter

Zunächst: Person A könnte Anträge einreichen und/oder klagen, oder wie die gefüllte Weihnachtsgans enden (ausgenommen und bis auf die Knochen abgenagt)

@maikl_nait
Wie hier bereits mehrfach erwähnt ist A Student und hat nur sehr wenig Geld, weshalb A zur Zeit die Klage gegen den Widerspruchsbescheid nicht in Betracht zieht, da diese mindestens 105€ kosten wird und sehr wahrscheinlich erfolglos bleibt. Daher kommt für A auch eine Klage gegen die Ablehnung der Aussetzung und Antrag auf Rechtschutz nur dann in Frage, wenn die Kosten hierfür gering sind. Gibt es hierzu Erfahrungswerte, was dieser Schritt für Kosten verursacht?

Hallo!


Bei der Verwaltungsvollstreckung gäbe es vielleicht zwei Möglichkeiten:

- ... Ablehnungs-/Widerspruchsbescheid mehr als 12 Monate nach ... auf Antrag/Untätigkeitsklage hin die "Verfristung" der ursprünglichen Bescheide beanstandet ...

- zB in NRW ist laut (Verwaltungsvollstreckung) VwVG NRW §1 (2) keine eigene Vollstreckung ... für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" ...

...

... Zwangsvollstreckung mit ZPO, ... vor dem AG mit LG Tübingen argumentieren (5T 280/16, 5T 232/16, 5T 102/16, 5T 162/15, 5T 296/14, 5T 81/14).


Könntest du diesen Abschnitt bitte nochmal etwas erläutern? Ich habe mir deinen Beitrag mehrfach durchgelesen aber irgendwie doch erhebliche Probleme daraus einen Rat zu ziehen, den ich A geben kann.


Nun, da Person A immer widersprochen hat, und jetzt aber vollstreckt werden soll, sollte es bei Nichtzahlung zunächst zur Verwaltungsvollstreckung (siehe RBStV §10 (6), das ist noch VwGO -> VG ist zuständig) kommen. Die Zwangsvollstreckung (ZPO -> AG ist zuständig) würde sich dann anschliessen.

Dagegen könnte und sollte Person A sich wehren (=Rechtsmittel einlegen, letzthin: klagen). Sollte die Vollstreckung bereits betrieben werden, sollte Person A zunächst Akteneinsicht nehmen (nach VwGO bei Verwaltungsvollstreckung, nach ZPO bei Zwangsvollstreckung)

Dazu könnte Person A zunächst (eigentlich: jetzt schon!) überprüfen, wann die Ablehnungsbescheide zu seinen Widersprüchen ergangen sind. Ist zuviel Zeit vergangen (zB 12 Monate kalendarisch zwischen Monat des Widerspruchs und Monat des Ablehnungsbescheids), könnte Person A dagegen vorgehen. Das könnte uU. schon mit einem Antrag am zuständigen VG passieren, deshalb mein Anraten, mit dem dortigen Rechtspfleger in Kontakt zu treten. Der Antrag könnte zunächst kostenfrei sein.

Ebenso könnte man, je nach Regelung im Landes-VwVG (Vollstreckung) gegen das/die Vollstreckungsersuchen der LRA vorgehen. Im VwVG NRW (siehe Quote) ist das (LRA-) eigene Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" unzulässig, nach BVerwG-Entscheidung 18.3.16 wäre die mit dem Beitrag vergütete Gegenleistung die "Empfangsmöglichkeit", mit dieser Leistung "Empfangsmöglichkeit" steht die LRA aber im Wettbewerb (private Sender). In NRW schreibt der WDR bzw sein BS die Vollstreckungsersuchen selber -> Rechtslage im BuLa von Person A überprüfen und ggf beim VG Antrag oder Klage einreichen. Auch hier mein Hinweis: zunächst mit dem Rechtspfleger am VG kurz in Kontakt treten. Auch hier: ggf könnte der Antrag bzw die Klage zunächst kostenfrei sein.

Zur Kontaktaufnahme sollte Person A die entsprechenden Unterlagen (Bescheide, Widersprüche, Ablehnungen, Akteneinsicht Vollstreckungsunterlagen, Paragraphen) vorbereiten und dann mitbringen.

Prozesskostenhilfe (PKH) könnte beantragt werden, bei Verweigerung der PKH könnte auch dagegen vorgegangen werden (auch das hat schon erfolgreich geklappt).

Sollte direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden, könnte uU "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beim AG beantragt werden, damit die zwei obigen Punkte beim VG angesetzt werden können, ansonsten könnte sich Person A die Argumentationen des LG Tübingen durchforsten, um bei der Zwangsvollstreckung vor dem AG zu argumentieren.

Ohne Gegenwehr wird Person A einfach vollstreckt ("Einfach. Für alle.").

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
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D
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@maikl_nait

Wow vielen Dank für diese ausführliche Antwort und die hilfreichen Tipps!  ;) A wird sich jetzt die Tage nochmal näher mit der Sache beschäftigen und entsprechende Schritte in die Wege leiten. Vielen Dank für deine Hilfe!

@noGez99

A hat sich mittlerweile etwas in das Thema Verfassungsbeschwerde (VB) eingelesen, ist jedoch zu der Erkenntnis gekommen, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Verfassungsbeschwerde nicht möglich ist. Denn in den Bedingungen für eine VB war u.A. aufgeführt, dass diese nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Tatsächlich ist dies bei Person A jedoch nicht der Fall, da A aus Kostengründen und wegen der geringen Aussicht auf Erfolg keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid eingelegt hat. Das heißt, dass A bei diesem Weg tatsächlich am Ende angelangt zu sein scheint und sich jetzt besser auf die Ablehung des Befreiungsantrags konzentrieren sollte oder sehe ich das falsch?

Viele Grüße

Dexter



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Da bisher noch kein VG in Deutschland zugunsten eines Klägers entschieden hat, dürfte der Rechtsweg auch dann als erschöpft gelten, wenn man nicht selbst vor dem VG geklagt hat.

Wäre ja auch Quatsch, wenn 40 Mio. "Beitragspflichtige" erst jeweils einzeln vor dem VG Klagen müssten, wenn die Urteile der VGe unabhängig von jeglicher Begründung immer gleich lauten.




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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

b
  • Beiträge: 465
@Dexter: Falls Person A einen Versuch unternehmen möchte, siehe u.a. 3. Leitsatz:

BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html


In Verbindung mit diesem Urteil könnte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Aufhebung der Festsetzungsbescheide, (rückwirkenden) Befreiung und Rückzahlung bei der Landesrundfunkanstalt beantragt werden.

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32456.0.html


Durch die neue Rechtssprechung, können Geschädigte in und ***außerhalb von Rechtsverfahren zudem erleichtert Anspruch auf Fürsorge beantragen:

Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30202.msg203058.html#msg203058


*** Beratungshilfe kann beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dazu könnte auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 6 C 10.18 und die Rechtssprechung, z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschwerde vom 05/2019 verwiesen werden.

Welche Möglichkeiten gegen die wahrscheinlich inzwischen vollendeten Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, könnte in einem eigens dafür vorgesehenen Thread erörtert werden.

Jede*r 'Geschädigt*e' muss selbst entscheiden, wie sie*er nach der Veröffentlichung des genannten Urteils und ihren*seinen nun 'rechtskundigen', am eigenen Körper und der eigenen Psyche erfahrenen Grundrechtsverletzungen durch die hoheitlichen Maßnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umgeht. Die Würde des Menschen und sein Existenzminimum sind unantastbar. Dennoch verletzt/e der öffentlich-rechtliche Rundfunk Menschen in ihren Grundrechten.

Wie lange der Sachverhalt her ist, könnte für einen rückwirkenden Antrag unerheblich sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2020, 20:16 von befreie_dich«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

 
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