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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Dexter am 09. Mai 2017, 17:58

Titel: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Dexter am 09. Mai 2017, 17:58
Hallo zusammen,

nachdem ich nun hochgerechnet mehrere Tage mit der Recherche in diesem Forum verbracht habe, den Ablaufplan fast auswendig gelernt und auch die Suchfunktion mehrfach bemüht habe, wüsste ich gerne eure Meinung zu folgendem fiktiven Fall:

Person A ist Student, jedoch nicht Bafög berechtigt und lebt momentan von nicht viel mehr als 400€, die durch einen Minijob erwirtschaftet werden. Selbstverständlich hat sich die GEZ-Mafia kurz nach Bezug der ersten Wohnung bei A gemeldet und wollte von den knapp 400€ auch ein Stück abhaben. A hat noch nie Gebühren an den Beitragsservice entrichtet und möchte dies auch nach mehr als einem Jahr, das seit dem ersten Brief vergangen ist, nicht tun, da 400€ ohnenhin schon viel zu wenig sind um davon vernünftig Leben zu können und da A gesundheitliche Probleme hat und regelmäßig teure Medikamente einnehmen muss. Aus diesem Grund hat sich A schon damals diverse male mit dem Thema beschäftigt und den hier im Forum veröffentlichten Ablaufplan eingehalten, d.h.

1) Auf jedes Schreiben reagiert, in der Hoffnung etwas Menschlichkeit anzutreffen und eine akzeptable Lösung vorgeschlagen zu bekommen -> natürlich erfolglos
2) Eine Befreiung nach der Härtefallregelung beantragt -> erfolglos
3) Festsetzungsbescheid 1 widersprochen, zunächst zur Fristwahrung per Fax ohne Begründung
4) Festsetzungsbescheid 2 widersprochen, zunächst zur Fristwahrung per Fax ohne Begründung
5) Begründung mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nachgereicht -> Schreiben ist angeblich nicht angekommen

Obwohl A's Widersprüche nachweislich angekommen sind, hat die GEZ, nachdem monatelang nichts mehr passierte jetzt die Zwangsvollstreckung beantragt worüber A kürzlich von der Stadt informiert wurde und behauptet eine Begründung für die o.g. Widersprüche nicht erhalten zu haben. A wüsste gerne welche Optionen er jetzt noch hat. A könnte sich das Geld leihen und den geforderten Betrag begleichen. Leider wendet das die Sache nur kurzzeitig ab, da A sich die GEZ-Gebühr nicht leisten kann, erst Recht nicht in Kombination mit den notwendigen Medikamenten. Alternativ könnte A dem Ablaufplan weiter folgen und in eine Klage investieren jedoch würde A diesen Schritt nicht wagen, wenn es am Ende darauf hinaus läuft den offenen Betrag + die Gebühr des Verwaltungsgerichts + weitere Gebühren zahlen zu müssen, was den wirtschaftlichen Ruin A's bedeuten würden.

Außerdem würde A gerne Wissen, ob der Arbeitslohn, welcher deutlich unter der Pfändungsgrenze liegt, gepfändet werden kann, wenn das betreffende Bankkonto kein Pfändungsschutzkonto (A wollte dies bisher nicht, da die Beantragung dieses Kontos die Aufkündigung des Kreditrahmens bedeuten würde, den A gelegentlich braucht) ist.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: befreie_dich am 11. Mai 2017, 19:45
Hallo Dexter,

es sind mir ähnliche fiktive Geschichten bekannt. Auch wenn ich dir deine Fragen nicht beantworten kann, vielleicht ein paar Tipps:

Die fiktive Person nutze diese Angebote und mache auf ihre Situation aufmerksam, denn sie ist nicht allein.

Viele Grüße

befreie_dich
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: faust am 11. Mai 2017, 19:57
WICHTIG (hat bei mir auch funktioniert):

Mit dem Gerichtsvollzieher reden, darauf hinweisen, dass Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind (Person hat auf die Widersprüche keine Reaktion erhalten, oder? Es gib keinen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid)

Um Aufschub bitten, bis Sachverhalt mit "Gläubiger" (Sch*** - GEZ) geklärt ist.

Ich denke, dort kann man auch die finanzielle Situation grundsätzlich (am Rande zumindest) mit ansprechen, damit er sich ausrechnen kann, was er bekommt ... Mag von Bundesland zu Bundesland anders sein, mag von GV zu GV anders sein -> nach allen Seiten absichern, probieren.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: drboe am 11. Mai 2017, 20:15
Warum willst du dir Geld leihen um einen Moloch zu füttern? Einem nackten Mann kann man bekanntlich nicht in die Tasche fassen. Stelle formlos einen Befreiungsantrag (rückwirkend, siehe oben) und entspann dich. Der Gerichtsvollzieher muss deine Einkommens- und Vermögenssituation berücksichtigen. Ich gehe davon aus, dass du bei der Einkommenssituation keine Rücklagen hast. Der Gesetzgeber legt die Pfändungsfreigrenzen fest, um Schuldnern das Existenzminimum zu sichern. Die Höhe des pfändbaren Einkommens hängt von der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners ab. Derzeit sind wohl monatlich bei 1.073,88 Euro unpfändbar, wenn der Schuldner keine Unterhaltsverpflichtungen hat. Du hast, wie du selbst sagst, deutlich weniger. Das teilst du dem GV auf sein Verlangen mit. Belege dafür sollten ja kein Problem sein.

M. Boettcher
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: noGez99 am 11. Mai 2017, 21:15
Willkommen im Rechtsstaat (der GEZ)
Zitat
Obwohl A's Widersprüche nachweislich angekommen sind, hat die GEZ, nachdem monatelang nichts mehr passierte jetzt die Zwangsvollstreckung beantragt

Das ist ganz normales Vorgehen des Beitragsservice. Keinen Widerspruchsbescheid schicken sondern aussitzen und einfach die Zwangsvollstreckung einleiten. Das geht einfach auf Knopfdruck, beim Widerspruchsbescheid muss man ja die Widersprüche lesen. Wenn es nicht rechtens ist, dann wird sich der Schuldner ja schon wehren.

Vorgehensweise:
-Akteneinsiche bei der Stadt beantragen - Alles genau kopieren/fotografieren, Vollstreckungsauftrag + Vollstreckungsersuchen, hier posten.
- Mit dem Beamten reden: Geringverdiener (Unterlagen? Beweise?), kein Widerspruchsbescheid erhalten/ BS reagiert nicht. Vielleicht gibt er die Vollstreckung zurück.

Man kann "Erinnerung" beim Amtsgericht einlegen (so ist das beim Gerichtsvollzieher, müsste bei der Stadt genauso gehen) weil kein Widerspruchsbescheid/unrechtmäßige Vollstreckung/Geringverdiener, Das Vermögen spielt keine Rolle für die Beitragspflicht (beim Gerichtsvollzieher allerdings schon, aber die Vollstreckung ist ja unrechtmäßig.).
Aber Achtung, die Erinnerung kann man nur einmal in dem Verfahren stelle, der "Schuss" sollte also richtig sitzen. Die Fiktive Person sollte sich am Runden Tisch beraten lassen oder hier suchen/fragen. Die Gerichte sind pro Rundfunk eingestellt (bis auf das Landgericht Tübingen) und wenn man die Argumente nicht mudgerecht vorkaut, dann wird die Erinnerung abgewiesen. Die Beschwerde dagengen kosten dann.

Öffentlichkeit schaffen: Brief an den Intendante/Politiker usw. denn die haben das verbockt. An die Zeitung wenden. Leserbrief.
Tenor: Der Rundfunk sperrt Leute ein und drangsaliert Geringverdiener. Der Rundfunk verletzt seine Beratungsspflicht (oder ist fiktive Person aufgeklärt worden was für Befreiungsmöglichkeiten es gibt?) usw.

Fagen ob fiktive Person als Geringverdiener Gerichtskostenzuschuss bekommt. Dann gleich Klagen. Das versteht der BS dann und die Rundfunkanstalt wird sich pötzlich ganz schnell mit Person einigen. Weil ein verlorenes Verfahren scheut der Rundfunk.

Zum Lesen:
Vollstreckungsauftrag vs. Vollstreckungsersuchen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13309.0

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/vollstreckungsersuchen-fuer-rundfunkbeitraege-380373
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: befreie_dich am 11. Mai 2017, 21:23
Ich betone nochmal, dass bei Befreiungsanträgen i.A. aufzupassen  ist:

* Vorsichtig bei der Formulierung sein.
* Wahrheitsgetreu mit RBStV, gesetzestreu argumentieren.
* Nicht alleine handeln. Nicht auf Meinung hören. Beratung und Gespräche mit Menschen mit Rechtserfahrung. Fiktives Schriftstück diesen Leuten zum Kontrolllesen geben (!)
* Die Landesrundfunkanstalten/Beitragsservice wollen nur ans Geld und nutzen dazu selbst zweifelhafte Aktionen (m.E.  vorsätzlich). Falsche Auskünfte und Beratungen könnten gewollt sein oder kommen vor. Mir liegen Beispiele vor.

Auch interessant könnte das fiktive Wohnverhältnis sein.

Hast du deinen fiktiven Härtefallantrag + fiktive ablehnende Antwort für uns zur Hand?

rundfunkbeitrag_a_de
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: noGez99 am 11. Mai 2017, 21:54
Zitat
5) Begründung mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nachgereicht -> Schreiben ist angeblich nicht angekommen
Nochmal faxen  (Sendebericht aufheben!). Fax an die Rundfunkanstalt. Hier im Forum findest man auch die Festnetznummer der LRA oder im Internet suchen. Das ist dann keine teure Mehrwertnummer.

Antrag auf Befreiung nochmal stellen, Faxen mit Sendebericht.

Allgemeiner Hinweis dazu:
Eigentlich müssen alle Schreiben an die LRA gehen, der BS ist ein rechtliches Nichts. Auch niemals beim BS anrufen, alles mündliche ist Schlall und Rauch und kann nicht bewiesen werden. Die fiktive Person hat ja selbst erlebt, dass die Schreiben beim BS "verloren gehen". Das passiert öfters, so hört man hier im Forum, mit Schreiben die vorteilhaft für den Schuldner sind.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Dexter am 11. Mai 2017, 22:57
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten ;)

Person A ist mittlerweile bei der zuständigen Person, nennen wir sie Person B, gewesen, die mit der Vollstreckung beauftragt wurde. Diese teilte ihm/ihr mit, dass die Vollstreckung noch nicht eingeleitet wurde, da es sich beim Schreiben der Stadt um eine Vorankündigung handelte. A erläuterte daraufhin seine/ihre finanzielle Situation und hatte sogar zahlreiche Belege dabei, die B leider alle gar nicht sehen wollte. Auch zeigte sich B wenig hilfsbereit, wie auch die GEZ, und ließ klar erkennen, wie überzeugt er/sie von den deutschen Gesetzen ist. Zudem riet B Person A den Betrag einfach zu begleichen, da die in seinen/ihren Augen geringe Summe die mit der Zwangsvollstreckung einhergehenden Folgen, wie etwa einen äußerst negativen Schufa-Eintrag, die Kündigung bestehender Kreditkarten, etc., nicht rechtfertigen würde. Andernfalls würde B vorbeikommen, in der Wohnung nach pfändbaren Wertsachen suchen und eine Vermögensauskunft verlangen. Unglücklicherweise war A nach soviel Gegenwehr und fehlender Hilfsbereitschaft B's dermaßen aus dem Konzept gebracht, dass A ganz vergaß darauf einzugehen, dass sein/ihr Widerspruch bis heute nicht bearbeitet worden ist. Immerhin konnte A einen Aufschub der Vollstreckung um mehrere Wochen erreichen in denen A das Geld nun auftreiben soll. A's Vater rät zum Bezahlen der Forderung, da alle Maßnahmen die A ergreifen kann die Sache nur verschieben, gleichzeitig jedoch auch unnötig verteuern. Denn früher oder später wird A bezahlen müssen und bis dahin werden A's Maßnahmen unangenehme Konsequenzen für A haben wie z.B. einen katastrophalen Schufa-Score der sich auch so schnell nicht wieder erholt.

A hat schon mit dem Gedanken gespielt, den Betrag zu bezahlen, da A die Vermögensauskunft fürchtet. Denn obwohl A nur ein geringes Einkommen hat verdient A hin und wieder durch den Verkauf diverser Sachen auf ebay den ein oder anderen Euro (fast immer weniger als 50€). Dies hat mit der Zeit dazu geführt, dass A's Konto mit ein paar Hundert Euro (unter 500€) im Plus ist, was theoretisch ausreichen würde um die offene Forderung zu begleichen, zumindest ein mal. Hinzu kommt, dass Diebe A kürzlich um sein/ihr teures Fahrrad erleichtert haben, was die Versicherung mit einer Zahlung über mehrere Hundert Euro ausgeglichen hat. Zwar hat A das Geld nicht mehr, da er/sie hiervon das geklaute Rad ersetzt hat, jedoch fürchtet A der GV könnte das Rad pfänden oder ein Richter in einem späteren Verfahren könnte so argumentieren, dass A anstelle eines neuen Rads besser die offene Forderung bezahlt hätte. Auch fürchtet A um seinen ca. 4 Jahre alten Motorroller der in der Vermögenauskunft angegeben werden müsste und damals über 2000€ Wert war. A ist jetzt hin und her gerissen. A möchte zwar nicht bezahlen, schätzt die Situation jedoch als schwierig ein, da vor kurzem durch die Versicherung mehrere Hundert Euro zum Begleichen offener Forderungen zur Verfügung standen. A möchte nicht sein/ihr Rad oder den Roller verlieren oder noch schlimmer strafrechtlich belangt werden, weil er/sie Dinge wie die beiden Fahrzeuge in der Vermögensauskunft verschwiegen hat.

@drboe
Einen Befreiungsantrag hatte A damals zu Beginn der ganzen Sache gestellt und auf das geringe Einkommen verwiesen. Selbstverständlich wurde dieser abgelehnt mit der (Achtung Sarkasmus) absolut plausiblen Begründung, dass ein geringes Einkommen kein Befreiungsgrund sei. Also mit anderen Worten, würde A bloß von 30€ leben würde die GEZ trotzdem 17,50€ haben wollen. Das A keine Rücklagen hat stimmt so auch nur bedingt, dadurch dass A wie oben erwähnt hin wieder etwas auf ebay verkauft. Du erwähnst, dass der GV A's Einkommenssituation berücksichtigen muss, den Eindruck hatte A wie oben dargelegt jedoch nicht, da B, anstatt sich für A's Einkommen zu interessieren, darauf verwies dass die Zahlung der Gebühr Gesetz sei.

@noGez99
Wie oben erwähnt war das Gespräch mit dem Beamten (Person B) recht erfolglos. Er/sie wird die Vollstreckung wohl nicht zurückweisen sondern ausführen. A bezweifelt auch, dass sich hieran irgendetwas geändert hätte, wenn A nicht vergessen hätte auf die fehlende Antwort seines/ihres Widerspruchs hinzuweisen.

Welche Wirkung hätte denn eine Erinnerung und welchen Sinn hat eine Klage wenn die Gerichte wie du schreibst sowieso pro-GEZ eingestellt sind und A's Klage einfach abweisen? Zwar würde A gerne so viel Sand wie nur möglich ins Getriebe der GEZ streuen, jedoch kann sich dies für A schnell existenzgefährend auswirken wenn A plötzlich die offene Forderung, weitere Forderungen und die Kosten für die Klage bzw. Vollstreckung bezahlen muss.

Der Brief an den Intendanten ist der nächste Punkt auf A's ToDo-Liste. Was verstehst du unter den Befreiungsmöglichkeiten über die die GEZ A hätte aufklären müssen? A erhielt anfangs einen Standard-Wisch auf dem drauf stand wer sich befreien lassen kann, wie etwa Bafög-Empfänger, Hartz-Empfänger, etc. Viel mehr kam von der GEZ nicht!

An wen muss sich A wenden, um zu erfahren, ob er/sie einen Gerichtskostenzuschuss bekommt?

@rundfunkbeitrag_de
Der Befreiungsantrag ist, wenn A sich nicht falsch erinnert, zu Beginn der ganzen Sache gestellt und abgelehnt worden. A wird sich morgen oder spätestens übermorgen mal auf die Suche nach diesen fiktiven Schreiben machen und diese dann hier hochladen.

Inwiefern ist das Wohnverhältnis interessant? A bewohnt alleine eine kleine und günstige 1 Zimmer-Wohnung.

Nochmals vielen Dank an alle für die vielen und hilfreichen Beiträge :) ;)
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: befreie_dich am 11. Mai 2017, 23:19
Wohnung ist nicht gleich Wohnung.
Inwiefern ist das Wohnverhältnis interessant? A bewohnt alleine eine kleine und günstige 1 Zimmer-Wohnung.

Kannst du dazu noch etwas mehr erzählen?

Wie erreichst du dein Zimmer?
Musst du dabei durch eine andere Wohnung hindurch?
Wo befindet sich dieses Zimmer (Studentenwohnheim, ...)?
Gibt es angrenzende Zimmer, die von anderen Studenten bewohnt werden?
Gibt es Gemeinschaftsräume? Gibt es etwas wie eine Wohngemeinschaft?
...?

Warum ist das wichtig? Siehe RBStV § 3 (Wohnung). Vielleicht glaubst du nur in einer Wohnung gemäß RBStV zu wohnen, tust es aber gar nicht, weil du die RBStV Definition noch nicht gelesen/verstanden hast. Dieser Punkt ist zu klären.

Allgemein @Forum:
Mir sind viele Fälle bekannt, in denen Studenten zahlen, obwohl sie nicht müssten. (nur zur Anmerkung, bitte, wenn interessant an anderer Stelle diskutieren).

Viele Grüße

rundfunkbeitrag_a_de
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 11. Mai 2017, 23:44
Du hast Befreiung wegen Härtefall erfolglos eingereicht. Lehnte die GEZ den Antrag ab? Hat der Antragsteller den Antrag widersprochen? Kam nach dem Widerspruch ein Widerspruchsbescheid von der GEZ?

Wenn in angemessener Zeit über den Antrag nicht entschieden wurde, oder in angemessener Zeit ein Widerspruchsbescheid nicht kam, kann dann ruhig auf Verpflichtung geklagt werden. Hier drei Monate als angemessene Zeit zu betrachten.

Achtung: nicht "Untätigkeitsklage". "Untätigkeitsklage" existiert nicht, auch dann nicht, wenn viele hier über "Untätigkeitsklage" reden. Einfach direkt klagen und beantragen, die Beklagte zu verpflichten, A zu befreien. Denn wenn sie sich zu viel Zeit nimmt, dann braucht man nicht mehr zu warten.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 11. Mai 2017, 23:52
[...] dass sein/ihr Widerspruch bis heute nicht bearbeitet worden ist.

Welcher Widerspruch? Von Festsetzungsbescheiden? Oder gegen die Ablehnung der Befreiung?

Notfalls wieder Antrag auf Befreiung stellen. Dann wird die Vollziehung ausgesetzt.

Die GEZ befreit Menschen nicht aus Menschlichkeit, sondern nur deswegen, weil es nichts bringt, da zu versuchen, etwas zu holen, wo nichts ist.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: noGez99 am 12. Mai 2017, 00:19
An Dexter:

>Auch zeigte sich B wenig hilfsbereit
- Schade, hätte aber sein können. Der Versuch war es wert

>wie überzeugt er/sie von den deutschen Gesetzen ist.
- Geringverdiener müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen!

> Andernfalls würde B vorbeikommen, in der Wohnung nach pfändbaren Wertsachen suchen und eine Vermögensauskunft verlangen.
- Angstmacherrei. Wenn A sowiso schon alles auf Ebay verkauft hat gibt es nichts zu pfänden. Selbst einen Fernseher darf B nicht pfänden.

> Denn früher oder später wird A bezahlen müssen
- Falsch, Geringverdiener sind nicht beitragspflichtig! Siehe Gesetz.

> da A die Vermögensauskunft fürchtet
- das tut nicht weh. Aber soweit kommt es nicht wenn A sich richtig wehrt.

> Selbstverständlich wurde dieser abgelehnt mit der (Achtung Sarkasmus) absolut plausiblen Begründung, dass ein geringes Einkommen kein Befreiungsgrund sei.
- Hat A das schriftlich? Wenn es genau so fomuliert ist, dann ist es eine glatte Lüge vom BS. (Aber wahrscheinlich ist das nur so verstanden worden von A und genau das hat der BS beabsichtigt. Bitte einscannen und anonymisiert hier posten! Sehr wichtig!

> GV A's Einkommenssituation berücksichtigen muss, den Eindruck hatte A wie oben dargelegt jedoch nicht, da B, anstatt sich für A's Einkommen zu interessieren, darauf verwies dass die Zahlung der Gebühr Gesetz sei.
- Jein. Der GV macht sich nicht viel Arbeit. Am einfachsten ist der Standpunkt: ich habe eine Vollstreckungsersuchen bekommen (und das ist heilig) und mache nur meinen Job. Pfänden kann er von A nichts und wird frustriert wieder abziehen, wenn er sich überhaupt die Arbeit macht zu kommen, weil das kostet sein Zeit und die ist Geldwert.
Aber eigentlich muss jede Stufe im Vollstreckungsprozess prüfen ob die Vollstreckung gerechtfertigt ist. Und A konnte ja plausibel machen das A Geringverdiener ist.
 
> An wen muss sich A wenden, um zu erfahren, ob er/sie einen Gerichtskostenzuschuss bekommt?
Keine Ahnung, mal beim Gericht/Sozialamt fragen

!!! Wichtig !!!
- Hat A denn das Vollstreckungsersuchen kopiert?
Bitte hier posten.

- A sollte sich beim Sozialamt melden und Sozialhilfe beantragen. Das heisst nicht, dass A sie auch annehmen muss. Dem Sachbearbeiter gleich sagen, dass es wegen dem Rundfukbeitrag ist. Denn Person A bekommt sofort eine Befreiung, wenn A so einen Wisch vom Sozialamt vorweisen kann. Auch wenn die Hilfe abgelehnt wird, ist damit die Einkommenssituation dokumentiert. Das kann dann dem BS geschickt werden.
A kann dann auch gleich nach Gerichtskostenübernahme fragen (105Eur bis 500Eur Streitwert=Summe der Bescheide). Einen Anwalt braucht A wahrscheinlich nicht, wie ich aus einem Fall gehört habe, hat der keine Lust für das Almosen zu arbeiten. Aber wenn A eine Kostenübernahme bekommt soll A das mitnehmen.

- Klagen ist wahrscheinlich kostengünstiger für A als zu bezahlen. Zwar gab es hier im Forum einen krassen Fall, dass ein Student verurteilt wurde, aber danach hat die LRA ihm die Schuld erlassen. Meiner Meinung nach ein ganz schmutziger Deal mit dem Gericht: Ihr verurteilt Ihn, aber wir, die LRA, begnadigen ihn dann. Dann gibt es keinen Präzedenzfall. Und der Beitragsservice kann wieder ein gewonnenes Urteil in die Juris-Datenbank einpflegen.
Bei einem Geringverdiener ist die Gesetzeslage eigentlich ganz klar: bei Einkommen unterhalb der Sozialhilfe ist kein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Aber der BS versucht es einfach. Weiterhin hat das erste Gericht das Verfahren ausgesetzt bis die Verfassungsbeschwerden abgearbeitet sind. A hat also gute Chancen dass das Gericht erstmal nicht urteilt.

Zitat
Vielleicht glaubst du nur in einer Wohnung gemäß RBStV zu wohnen, tust es aber gar nicht, weil du die RBStV Definition noch nicht gelesen/verstanden hast. Dieser Punkt ist zu klären.

Auch ein ganz wichtiger Punkt. Ist das Zimmer von A nur über eine andere Wohnung oder Vorraum zugänglich? Gibt es andere Zahler in dem Haus/Wohnung?

Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: drboe am 12. Mai 2017, 08:47
@Dexter: selbstverständlich ist die Zahlung des sogn. Rundfunkbeitrags in einem Gesetz festgelegt. Diese ist aber an Voraussetzungen gekoppelt. Geringverdiener zahlen nicht, und zwar unabhängig davon, ob man einen BaföG-Bescheid o. ä. vorlegen kann, auch wenn Beitragsservice und LRA anderes behaupten. Zudem ist der GV selbst natürlich auch an Recht und Gesetz gebunden und hat sich an die Einkommensgrenzen zur Pfändung zu halten. Noch leben wir in einem leidlich intakten Rechtsstaat, auch wenn sich der ÖRR Dinge anmaßt, die teils jede Vorstellung überschreiten.

Es gibt keinen Grund dem Rat des Vaters zu folgen und trotz so geringen Einkommens zu zahlen. Das wird dann zu einer Dauerbelastung, die man weder aushalten kann noch muss, weil man bei der geschilderten Einkommenssituation schlicht nicht zahlen muss.

Den Gang zum Sozialamt solltest du nicht scheuen. Als Student faktisch arm zu sein ist weder ungewöhnlich noch eine Schande. Ich hatte am Ende des Studiums mehr Schulden als ich mir je hätte vorstellen können. Allein die Bestätigung einer Behörde über die Einkommenssituation hat, unabhängig davon, ob du dann Geld bekommst, den Wert gegenüber dem GV die realen Verhältnisse klar zu machen. Sollte der GV deine Rechte verletzen, also z. B. Das Konto pfänden, so solltest du vor einer Klage gegen ihn und die LRA nicht zurück schrecken.

Hast du schon einmal darüber nachgedacht in der Redaktion der örtlichen Zeitung aufzuschlagen und dort dein Schicksal zu berichten?

M. Boettcher
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 12. Mai 2017, 10:22
@Dexter: selbstverständlich ist die Zahlung des sogn. Rundfunkbeitrags in einem Gesetz festgelegt. Diese ist aber an Voraussetzungen gekoppelt. Geringverdiener zahlen nicht, und zwar unabhängig davon, ob man einen BaföG-Bescheid o. ä. vorlegen kann, auch wenn Beitragsservice und LRA anderes behaupten.

Zahlt ein Geringverdiener nicht? Eventuell wenn er einen Befreiungsantrag auf Härtefall stellt, der selbstverständlich abgelehnt wird. Dann muss er bei Ablehnung oder Widerspruch einlegen und später klagen. "Selbstverständlich" verliert man bei Gericht, weil man mit einem von einer Behörde ausgestellten Papier  nicht nachweisen kann, dass man arm ist. Trotzdem gewinnt man Zeit, bis das BVerfG entscheidet, und man macht Gewicht, es ist eine Protestform.

Müssen Geringverdiener nicht zahlen? Das verfassungswidrige Gesetz schrieben die Rundfunkanstalten selbst, sie wissen am besten, was das Gesetz sagt.


Edit "DumbTV":
@all
Vorsorglich der Hinweis hier beim Kernthema des Threads zu bleiben und nicht in allgemeine Diskussionen abzuschweifen.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Neocortex am 12. Mai 2017, 10:41
§ 4 Abs. 6 RBStV
Zitat
Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend. In den Fällen von Satz 2 beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird; die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt.

Wichtig ist, dass man einen Bescheid vorlegen kann, selbst wenn er die Ablehnung sozialer Leistungen enthält. Die Sozialämter sollten da beim Stichwort "Rundfunkbeitrag" mittlerweile Bescheid wissen.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: drboe am 12. Mai 2017, 11:56
"Selbstverständlich" verliert man bei Gericht, weil man mit einem von einer Behörde ausgestellten Papier  nicht nachweisen kann, dass man arm ist.

Nein, man verliert nicht "selbstverständlich". Kann man nachweisen, dass die Einnahmen der Höhe der Sozialleistungen entsprechen, - wovon ich hier 'mal ausgehe -  ist man zu befreien, und zwar auch rückwirkend. Neocortex hat den betreffenden Absatz aus dem sog. RBStV zitiert. Auch wenn da eine Situation besonders heraus gestellt ist, ist das spätestens von Gerichten sinngemäß immer dann anzuwenden, wenn die Einnahmen nachweislich den Sozialhilfesatz nicht überschreiten.

D. h. im berichteten Fall, dass der LRA kein Cent Rundfunkbeitrag zusteht, eine Pfändung wäre rechtswidrig. M. E. kommt es dabei nicht einmal auf möglich Rücklagen an. In jedem Fall darf der GV nicht vollstrecken, wenn einerseits die Einnahmen derart gering sind, da ja die Grenze für Vollstreckungen mehr als 2 ,5 mal höher liegt und der LRA, wie beschrieben, kein Cent zusteht, d. h., dass schon die Forderungen an sich unberechtigt sind.

Die Vorstellung, man würde von 400 € fast freiwillig - Vorschlag des Vaters - noch den sogn. Rundfunkbeitrag begleichen, jagt mir mehr als einen Schauer über den Rücken. Kotzen - sorry! - könnte ich, wenn die LRA bzw. der BS sich in solchen Situationen noch im Recht wähnen und diejenigen drangsalieren, die eh schon mit dem Rücken an der Wand stehen. Ich frage mich nämlich, auch angesichts einer nicht gerade geringen Zahl armer Mitbürger, wie viele von den Gepiesackten sich dann die sogn. Beiträge vom Munde, oder dem ihrer Kinder absparen.

M. Boettcher
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 12. Mai 2017, 12:31
Dass alle Verwaltungsgerichte im Sinne der Rundfunkanstalten entscheiden, ist mittlerweile eine "Selbstverständlichkeit" geworden.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: drboe am 12. Mai 2017, 12:38
@Sophia.Orthoi: das die VG für den ÖRR entscheiden gilt m. E. nur dann, wenn man sich gegen die Zahlung z. B. wegen Verfassungswidrigkeit, Gewissensgründen etc. wendet. Kannst du Urteile benennen, bei denen jemand mit Einnahmen unter dem Sozialhilfesatz von Gerichten gezwungen wird, den sogn. Rundfunkbeitrag zu zahlen?

M. Boettcher
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 12. Mai 2017, 12:54
Zitat
Kannst du Urteile benennen, bei denen jemand mit Einnahmen unter dem Sozialhilfesatz von Gerichten gezwungen wird, den sogn. Rundfunkbeitrag zu zahlen?

Aus dem fiktivem Sachsen können wir von so einem ähnlichem Fall berichten. Die Frage, welche offenbliebe ist der Zwang.

Weil der Kläger keinen Antrag auf Sozialleistung oder Ausbildungsbeihilfe bzw. ähnlich für einen Zeitraum X gestellt hatte. Es war dort bei dem Amt und wegen der eindeutigen gesetzlichen Lage, dass er diese Hilfe nicht bekommen würde und diese Aussage auch mündlich so erfahren hat, stellte er letztlich keinen Antrag.
Somit fehlte Ihm nach X Jahren ein Nachweis dafür. Für einen anderen Zeitraum hatte er einen Nachweis.
Nachweisen konnte er für den streitbaren verbliebenen Zeitraum zwar das er kein Geld hatte. Es fehlte aber der Nachweis von einem dazu passendem Amt. --> Alle Nachweise, welche er vorlegen konnte wurden bei Seite geschoben, insbesondere auch vom Gericht. Auch die Frage, was er denn noch vorlegen sollte wo die gesetzliche Regelung eindeutig sei, dass er dort kein Geld bekommen würde wurde aus Beobachtersicht nicht ausreichend gewürdigt. Ebenso die Aussagen, dass er in der Bedarfsgemeinschaft mit aufgeführt wird mit 0.

Damit kein Härtefall.
Es lief in der Verhandlung dann auf einen aus Beobachter Sicht "aufgenötigten" Vergleich über einen Restbetrag > 800,- € hinaus. Der Kläger stimmt weil er endlich Ruhe haben wollte einem Vergleich zu. --> Sehr wahrscheinlich gibt es eine Menge solcher Fälle, jedoch gelangen diese nicht ins Licht der Öffentlichkeit.

Es ist aber nicht ganz klar was passiert wäre, wenn kein Vergleich geschlossen worden wäre.

Anmerkung: Für den Fall der Nachfrage, das Aktenzeichen ist bekannt, wird hier jedoch nicht öffentlich sichtbar, weil kein Kontakt zu dem Betroffenen besteht.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Besucher am 12. Mai 2017, 14:09
Dass eine Person wie A in dem fiktiv erdichteten obigen Fall...

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten ;)
...
...geneigt sein mag, ggf. klein beizugeben ist ja nur zu verständlich angesichts der geschilderten Abläufe. Auch, dass es Leute gibt, die zum stumpfen Zahlen raten (wie auch Gerichtsvollzieher eher selten sein mögen, die sich für so etwas wie menschliche Schicksale interessieren. Denn wenn die schon zu Seminaren des ÖRR dürfen, wer sagt, dass die nicht noch obendrein Prämien aus dem sg. Rundfunkbeitrag bekommen?). Das aber ist wohl insgesamt das Kalkül sowohl der Herrschaften der Füllhornprofiteure des ÖRR & dessen Freunden bei der Qualitätsjustiz auf der subalternen Ebene, nämlich in solchen & ähnlich gelagerten Fällen einen nach dem anderen einzeln kleinzukriegen. Und wenn es für den Staat ausnahmsweise mal schlecht laufen sollte, wird eben ein Kuhhandel gemacht, wie von anderen schon beschrieben, von dem die Allgemeinheit der wie oben Betroffenen nichts hat.

Sieht man mal von der hier marginalen fiktiven Frage ab, ob im Gegensatz zu einem KFz ein *Fahrrad* überhaupt pfändbar wäre - vorausgesetzt, man hat keine zwanzig davon & es ist auch kein super-duper Edelteil mit Scheinwerferglas aus Swarowski-Diamanten - sollte man sich aber auch ein bisschen in Richtung höherer Instanzen orientieren, denn die seitens der Anstalten bzw. ihres Handlangers BS vorgetragene und von Gerichten unterer Ebenen wiedergekäute Litanei ist doch immer dieselbe:

Nämlich stumpf auf die katalogmäßig zusammengefassten Befreiungstatbestände des RBStV zu verweisen, anhand der willkürlichen Mißinterpretation der Härtefallregelung (vgl. dazu bspw. 1 BVR 2550/12) dortselbst alles abzubügeln, was denen nicht in den Kram passt & das mit dem angeblichen Typisierungsrecht und dem Zauberwort der »Verwaltungsvereinfachung« wasserdicht zu machen. Menschliche Existenzen darunter zu subsumieren, wie es von Seiten der »Anstalten« & erstaunlicherweise auch dem Grós der Verwaltungsgerichte geschiehf, die es besser wissen müssten & womgl. sogar besser wissen, erinnert an dunkle, eigtl. seit 70 Jahren vergangen geglaubte Zeiten zelebrierter Menschenverachtung & sollte bereits ein Ansporn sein, sich auf die Hinterbeine zu stellen, statt wieder den Weg des geringsten Widerstandes zu gehen.

Die Titelhelden fiktiver Geschichten in dem Zusammenhang lassen sich das nicht gefallen.

1) Man könnte sich ganz fiktiv als Beispiel doch einmal folgendes vergegenwärtigen, was Konstellationen von berufstätigen Geringverdienern bzw. Bedürftigen ohne Hartz IV-Bezug anlangt, die sich bereits zu Zeiten der Rundfunkgebühren erfolgreich gegen die Abzocke gewehrt hatten: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html bzw. 1 BvR 3269/08 bzw. 1 BvR 665/10. Ein Bürger K, der sich in einer dem ähnlichen Konstellation und all' dessen ungeachtet einer fröhlich auf Abzocke gepolten Anstalt bzw. deren HiWis gegenübersieht, als hätte es diese Verfahren nie gegeben, wird das zur Konstellation berufstätiger Geringverdiener ohne HartzIV-Bezug passende Manuskript der Novelle noch an anderer Stelle präsentieren. War der Trick nicht auch dabei, dass die Verfahren vor einer formellen Entscheidung des BVerfG als erledigt erklärt worden waren, nachdem die Betroffenen bekommen hatten, was sie wollten?

Wenn wie im obigen Fall der grundgesetzliche Gleichbehandlungsgrundsatz zentral ist, wäre dann nicht auch in gleich mehrfacher Richtung ganz fiktiv zu schauen, ob und inwieweit auf Grundlage des RBStV bzw. dessen Auslegung durch die Anstalten der Sendungsbewussten und deren Richtertross bei den VG die Gleichstellung von bedürftigen Nichtbafögbeziehern, denen also aus anderen Gründen als denen, dass Papi Millionär ist, Bafög verweigert wurde mit solchen, deren Papi Millionär ist, so in Ordnung geht. Mutet doch ziemlich abenteuerlich an, wenn man das anhand einer Typisierungsbefugnis und »Verwaltungsvereinfachung«® legitimieren wollte.

2) Dass VG-Richter gelegentlich ein bisschen Nachhilfe bekommen, was den berühmten »Willen des Gesetzgebers« (den Anstalten & BS wie ihre Westentasche zu kennen vorgeben) anlangt, ist gerade i. S. »Rundfunkbeitrag« wohlbekannt. Von Seiten der Anstalten und deren Etablissement in Köln bekommen sie (etwa via des berühmten, ja allergrösstenteils von glücklichen ÖRR-Justiziaren in Massarbeit verfertigten einschlägigen Beck'schen Kommentars) diese bereits in hohen Dosen verabreicht - darum sehen die Urteile ja auch so aus, wenn man von wenigen Ausnahmefällen absieht. Könnten da die entsprechenden jeweiligen Landtagsdrucksachen betreffend den »Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag« nicht evtl. auch Abhilfe schaffen, wenn man sich noch einmal den Willen des Gesetzgebers* im Original* und vor allem in *vollständigerer Form* als in den Rezitationen von Anstalten & »Beitragsservice« vergegenwärtigen möchte?

3) Wäre nicht evtl. auch einmal eine Sichtung der europäischen Rechtsvorschriften (EU-Sozialcharta etc.) interessant, die u. a. jedem das Recht auf eine freie und angemessene Berufswahl sichern? Das ggf. direkt (wenn einem dann wg. des sogenannten »Rundfunkbeitrages« noch mehr das nötige Geld zum Studieren geschweige denn zum Leben fehlt) davon abhängig zu machen, dass jemand so einen Bafög-Bescheid vorlegen kann, könnte doch wohl auch mehr als halbseiden erscheinen.

Warum dieser Fall nicht in der Öffentlichkeit bekanntgemacht wird, exakt wie der der eingeknasteten Mutter mit Kleinkind & dem Hungerstreik vor 2 Monaten ist im übrigen auch ein Rätsel.


Edit "DumbTV":
@alle
Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung

Für eine Diskussion über allg. Probleme zu diesem Themenkreis ist hier nicht der richtige Ort. Bei Bedarf einen neuen eigenen Thread dazu eröffnen!

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: drboe am 12. Mai 2017, 14:28
@PersonX: so rein gefühlsmäßig sträubt sich bei mir alles, wenn jemand, der derzeit auf Grund seines Einkommens nicht in der Lage ist den geforderten Betrag zu zahlen, nachweisen soll, dass er auch in der Vergangenheit nicht hätte zahlen können. In so einem Fall würde ich Zahlungen als abgepresst bezeichnen, sollte man zur Zahlung objektiv gezwungen werden. Dann gibt es sicher auch Fälle, bei denen man heute zahlen kann, z. B. weil man nach einem Studium einen Job hat, aber gezwungen werden soll für Forderungen zur Vergangenheit nachzuweisen, dass man z. B. während des Studiums nicht über mehr als den Sozialhilfesatz verfügte, aber nie einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Da zu kassieren finde ich ebenfalls ungerecht.
Es wäre toll, wenn man solche Fälle belegen und einen Journalisten für das Thema sensibilisieren könnte. Schlechte Presse für den ÖRR ist gute Presse gegen den sogn. Rundfunkbeitrag.

Ich habe übrigens meinen Kindern das Studium und auch eine eigene Wohnung finanziert. Die mussten dann GEZ bezahlen, obwohl deren Einkommen 0 € betrug. Es dürfte viele Eltern geben, die sich wie ich fragen, warum man, ohne Mieter der Wohnung am Studienort zu sein, das waren die einkommenslosen aber dank elterlicher Zahlungen nicht mittellosen Kinder, letzlich den sogn. Beitrag zahlen soll.

M. Boettcher
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Grit am 12. Mai 2017, 14:35
Wohnung ist nicht gleich Wohnung.

Interessanter Ansatz. Person Z hat z.B. ein Untermietsverhältnisvertrag und ist laut § 3 (1) Absatz 2 RBStV mit diesem Vertrag auch lt. Meldeplicht gemeldet. Der Vermieter, hat sich über Umwege aus der Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrages "befreit"  8) und nun wird die Person Z natürlich immer angeschrieben und belangt, diesen Beitrag zu entrichten. § 3 RBStV gibt da nun nicht viel her, wie das mit den Wohngemeinschaften oder Untermietsverhältnissen gehandhabt wird und der BS und/oder die Landesrundfunkanstalt sind auch diesbezüglich bisher auf diese Theamtik von Person Z nie eingegangen. Die wollen nur den Beitrag haben. Alles andere interessiert nicht. Oder ist für die Beitragspflicht ein Untermietsvertrag nicht von Belang? Wichtig ist wahrscheinlich nur, wer dort § 3 (1) Absatz 2 gemeldet ist..... ::)
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Tereza am 12. Mai 2017, 14:39
1) Man könnte sich ganz fiktiv als Beispiel doch einmal folgendes vergegenwärtigen, was Konstellationen von berufstätigen Geringverdienern bzw. Bedürftigen ohne Hartz IV-Bezug anlangt, die sich bereits zu Zeiten der Rundfunkgebühren erfolgreich gegen die Abzocke gewehrt hatten: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html bzw. 1 BvR 3269/08 bzw. 1 BvR 665/10.

Die Urteile bzw. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts "Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren" werden von der GEZ nicht anerkannt, da die Rechtsprechung VOR dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab 01.01.2013 war.

Gemäß RBStV § 4 (6) besteht der BeiS (Beitragsservice) darauf, dass man zuvor bei der Soz.-behörde einen Antrag auf Leistungen nach SGB stellt, und den Versagungsbescheid der Soz.-behörde oder, bei Gewährung von Soz.-leistungen, eine Verzichtserklärung auf diese von Seiten des Antragstellers dem BeiS vorzulegen hat.

Somit wird Befreiungs-Antragsteller dazu genötigt,
1. sowohl bei einem Einkommen, welches gemäß RBStV § 4 (6) mit einem Betrag geringer als der Zwangsbeitrag über dem Sozialhilfeniveau (Miete + Regelsatz + < 17,50 €) liegt,

2. als auch bei einem Einkommen, welches unter dem Sozialhilfeniveau (Miete + Regelsatz ./. x €) liegt,
den Weg über die Sozialbehörde gehen zu müssen.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 12. Mai 2017, 20:50
@PersonX: so rein gefühlsmäßig sträubt sich bei mir alles, wenn jemand, der derzeit auf Grund seines Einkommens nicht in der Lage ist den geforderten Betrag zu zahlen, nachweisen soll, dass er auch in der Vergangenheit nicht hätte zahlen können. In so einem Fall würde ich Zahlungen als abgepresst bezeichnen, sollte man zur Zahlung objektiv gezwungen werden. Dann gibt es sicher auch Fälle, bei denen man heute zahlen kann, z. B. weil man nach einem Studium einen Job hat, aber gezwungen werden soll für Forderungen zur Vergangenheit nachzuweisen, dass man z. B. während des Studiums nicht über mehr als den Sozialhilfesatz verfügte, aber nie einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Da zu kassieren finde ich ebenfalls ungerecht.

Ich sehe es anders. Wer schuldet, muss zahlen. Und wenn er nicht kann, dann ist es eben normal, dass der Geichtsvollzieher kommt. Hier sehe ich nicht das Problem, sondern sondern darin, dass wir zu Schuldner für nichts gemacht werden.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: drboe am 12. Mai 2017, 22:51
Ich sehe es anders. Wer schuldet, muss zahlen. Und wenn er nicht kann, dann ist es eben normal, dass der Geichtsvollzieher kommt. Hier sehe ich nicht das Problem, sondern sondern darin, dass wir zu Schuldner für nichts gemacht werden.

Wir sollen für nichts zahlen? Sicher? Sind die ganzen ÖR-Fernseh- und Rundfunkprogramme, die zig-Tausend Leute, ihre Extra-Renten und Intendantengehälter, der ganze Technikkram usw. etwa nichts? ich finde, das ist ganz schön viel. Nicht wenige sagen sogar: zuviel. Nur ob man dieses Viel bezahlen will, und wenn ja, wer, das ist die Frage.

M. Boettcher
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: tigga am 12. Mai 2017, 22:53
Dieser fiktive Fall erinnert mich an einen anderen fiktiven Fall. Das war sehr ähnlich. Kein Geld, kein Bafög, aber Abgaben abdrücken. Jedes mal fleißig Widersprochen (mit Zurückweisung, aber das ist ja im Grunde auch egal). Dann nach dem Studium wurden plötzlich die Behörden aktiv: Pfändung, weil angeblich ein vollstreckbarer Titel vorlag. Widerwillig Widerspruch (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22220.0.html) zur Pfändung (nicht die Ankündigung) verfasst, Pfändung wurde ausgesetzt. Seit dem ist trügerische Ruhe.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 12. Mai 2017, 23:17
.Nur ob man dieses Viel bezahlen will, und wenn ja, wer, das ist die Frage.

Wer raucht, zahlt seine Zigaretten, egal wie arm und bedürftig er ist, egal wie reich die Tabakindustrie ist.

Und wenn Rauchen ein Grundbedürfnis wäre, dann würde das Sozialamt die Zigaretten zahlen. Selbst in diesem Falle wäre eine Finanzierung durch Zwangsverkauf an Nicht-Raucher undenkbar.
 
Aber trotzdem sollte man das aufgezwungene Spiel spielen und den Antrag auf Befreiung stellen: um sich zu wehren.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: pinguin am 13. Mai 2017, 06:58
Sind die ganzen ÖR-Fernseh- und Rundfunkprogramme, die zig-Tausend Leute, ihre Extra-Renten und Intendantengehälter, der ganze Technikkram usw. etwa nichts?
Sie sind nötig, um ein Angebot fabrizieren zu können, das sie selber am nötigsten haben. Von der Sache her ist dieses System nicht nur die weltgrößte ABM, es ist offenbar auch in der Lage, die soz. Marktwirtschaft dadurch außer Kraft zu setzen, daß es sich selber des Staates bedient.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 13. Mai 2017, 08:28
Sie sind nötig, um ein Angebot fabrizieren zu können, das sie selber am nötigsten haben.

Laut Kirchhof ist allein das Zigaretten-Angebot zahlungspflichtig. Für die Gerichte die Möglichkeit des Rauchens.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 13. Mai 2017, 11:09
Sie sind nötig, um ein Angebot fabrizieren zu können, das sie selber am nötigsten haben.

Laut Kirchhof ist allein das Zigaretten-Angebot zahlungspflichtig. Für die Gerichte die Möglichkeit des Rauchens.
Laut Gesetz besteht die Zahlpflicht weil gewohnt wird. Übertragen bedeutet es, mit der gleichen Kette an Argumenten besteht die Möglichkeit eines Zigarettenbeitragsstaatsvertrag.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: René am 13. Mai 2017, 11:27
Sie sind nötig, um ein Angebot fabrizieren zu können, das sie selber am nötigsten haben. Von der Sache her ist dieses System nicht nur die weltgrößte ABM, es ist offenbar auch in der Lage, die soz. Marktwirtschaft dadurch außer Kraft zu setzen, daß es sich selber des Staates bedient.

Ja, eine treffende Bemerkung und die richtige Sichtweise: Entweder zahlst du aus deiner eigenen Tasche, koste es, was es wolle oder du sorgst nicht mehr für dein eigenes Auskommen und lässt den Staat dafür einspringen. Leistung lohnt sich? Hier sieht man, wie verfault dieses ganze System ist.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: DumbTV am 13. Mai 2017, 12:12
Nochmal @alle

Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung

Für eine Diskussion über allg. Probleme zu diesem Themenkreis ist hier nicht der richtige Ort. Bei Bedarf einen neuen eigenen Thread dazu eröffnen!

Auch wenn der Unmut verständlich und es an dieser Stelle schwer fällt, bitte diesbezüglich etwas mehr Selbstdisziplin walten lassen!

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Dexter am 13. Mai 2017, 18:37
Ich möchte mich hiermit ganz herzlich bei allen für die zahlreichen und vielversprechenden Beiträge bedanken ;) Mit so vielen Antworten und Ideen, dass ich mit dem Lesen/Recherchieren kaum noch nachkomme, hatte ich nicht gerechnet :) Vielen Dank dafür :) ;)

So nun zurück zu Person A: Bezüglich des Wohnverhältnisses hat A nochmal nachgeschlagen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass seine/ihre Wohnung die im RBStV aufgeführte Definition einer Wohnung erfüllt. Diese Möglichkeit fällt somit also weg.

Des Weiteren hat A nochmal seine Unterlagen durchgesehen und dabei festgestellt, dass er/sie definitiv einen Befreiungsantrag gestellt hat. Dieser wurde mit einem Standard-Wisch abgelehnt. A hat dem ablehnenden Bescheid widersprochen, was jedoch auch nichts gebracht hat. Die Bescheide sind in anonymisierter Form am Ende dieses Beitrags zu finden.

Wie A diesem Beitrag entnehmen kann, geht die allgemeine Tendenz dahin, die offene Forderung nicht zu bezahlen. Nur wie würde dann der weitere Ablauf aussehen und was erzählt A dann dem, mit der Vollstreckung beauftragten, Beamten (Person B) ohne dass dieser/diese sofort die Zwangsvollstreckung in die Wege leitet, wenn A dort in ein paar Wochen ohne das Geld auftaucht? Und sollte A bei einem erneuten Besuch B's direkt eine Kopie des Vollstreckungsersuchens verlangen? Ferner würde A gerne Wissen, ob eine Unterbrechung des Studiums und eine kurzzeitige Inanspruchnahme von Hartz IV dazu führen würde, dass er (vorübergehend) nicht nur von zukünftigen Beiträgen sondern auch von den bereits zur Vollstreckung ausgeschriebenen Beiträgen befreit wird?

Was ich auch noch nicht erwähnt hatte, was aber möglicherweise das Ergebnis einer Klage negativ beeinflusst, ist die Tatsache, dass A ursprünglich Bafög-berechtigt war. A verlor diesen Anspruch jedoch nachdem die Förderungshöchstdauer infolge eines Studiengangwechsels und diverser Probleme im aktuellen Studiengang, welche das Überschreiten der Regelstudienzeit nach sich zogen, erreicht wurde.

By the way: Hört auf hier solche Sachen wie Zigarettenstaatsverträge in den Raum zu werfen bevor irgendein geistig umnachteter Politiker davon Wind bekommt und dies in der freudigen Erwartung weitere Einnahmen umsetzt ;D Unseren Politikern ist vieles zuzutrauen :laugh:

@noGEZ99:
Geringverdiener müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen!
Angstmacherrei. Wenn A sowiso schon alles auf Ebay verkauft hat gibt es nichts zu pfänden. Selbst einen Fernseher darf B nicht pfänden.
das tut nicht weh. Aber soweit kommt es nicht wenn A sich richtig wehrt.
Hat A denn das Vollstreckungsersuchen kopiert? Bitte hier posten.
A sollte sich beim Sozialamt melden und Sozialhilfe beantragen.[...]
 Klagen ist wahrscheinlich kostengünstiger für A als zu bezahlen.[...] A hat also gute Chancen dass das Gericht erstmal nicht urteilt.

- Woher weißt du, dass Geringverdiener keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssen? Ich konnte dazu nur gegenteiliges finden wie z.B. das hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18827.0 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18827.0)
- Das A nicht Pfändbares besitzt stimmt so auch nicht ganz. A besitzt zwar keinen Fernseher dafür jedoch einen Beamer (Wert unter 500€) und weiß nicht, ob dieser ebenfalls nicht gepfändet werden darf, da er die Funktion des Fernsehers übernimmt. Hinzu kommt wie bereits erwähnt der Motorroller (damaliger Neupreis über 2000€) sowie das neue Fahrrad (Mountainbike, Wert über 500€). So gesehen gäbe es also schon ein paar Wertsachen bei denen sich, soweit A weiß, eine Pfändung lohnen würde.
- A hat vor der Vermögensauskunft keine Angst, jedoch davor, dass mit der Auskunft die o.g. Wertsachen bekannt und im schlimmsten Fall gepfändet werden.
- Das Vollstreckungsersuchen hat A nicht kopiert könnte jedoch bei einem erneuten Besuch des zuständigen Beamten (Person B) danach fragen.
- Was nützt es A Sozialhilfe zu beantragen wenn diese sowieso abgelehnt wird, da Studenten nicht Sozialhilfe-berechtigt sind? Sozialhilfe führt doch nur im Falle der Bewilligung zu einem Befreiungsgrund von den Rundfunkbeiträgen.
- Das Klagen tatsächlich der günstigere Weg ist, schätzt A auch nach den vielen Beiträgen hier immer noch als sehr riskant ein. Denn A hat erst kürzlich einen recht aktuellen Beitrag hier im Forum gelesen, bei dem ein minderbemittelter Student seine Klage gegen die GEZ verlor, da der Richter den Studenten selbst für seine prekäre finanzielle Lage verantwortlich machte, indem dieser für sein Studium länger brauchte als vorgesehen. Diese Begründung könnte auch A zum Verhängnis werden, da auch A sich nicht mehr in der Regelstudienzeit befindet! Auch die Behauptung, dass Geringverdiener nicht zahlen müssen und darauf eine Klage aufzubauen scheint wenig erfolgsversprechend zu sein, wie hier nachzulesen ist: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18827.0 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18827.0) Nur darauf zu hoffen, dass ein überarbeitetes Gericht erstmal nicht urteilt ist A zu wenig. Denn dann hätte A's Vater vollkommen Recht besser jetzt zu zahlen, bevor die Sache in einem halben Jahr wieder auf dem Tisch liegt nur diesmal um die Prozesskosten und eventuelle Mahngebühren teurer.

@drboe
- Woher habt ihr die Info, dass Geringverdiener nicht zu zahlen müssen? Ich hatte hier genau das Gegenteil gelesen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18827.0][url]http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18827.0 (http://[url)[/url]
- Was bringt A den Gang zum Sozialamt, wenn bereits vorher feststeht, dass ein Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt wird? Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass A Wohngeld bewilligt wurde und der Stadt somit eigentlich bekannt sein müsste, dass A kaum Geld hat. Leider hat der Bewilligungsbescheid der Wohngeldstelle weder bei der GEZ noch bei Person B irgendwelche Türen geöffnet.
- A würde nur gezwungenermaßen zahlen, wenn alle anderen Maßnahmen sehr wahrscheinlich nicht zum Erfolg führen würden und die Sache für A nur noch teurer machen. Einfach wäre die Zahlung der Rundfunkbeiträge für A nicht! Denn A hat im Monat nicht viel mehr Geld zur Verfügung, als Empfänger von Sozialleistungen, nur müssen die davon keine Miete oder Strom bezahlen. Somit bleibt A für Lebensmittel und das teure Medikament lediglich um die 150€ von denen A jetzt auch noch auf weitere 17,50€ verzichten soll.

@Sophia.Orthoi
"Selbstverständlich" verliert man bei Gericht, weil man mit einem von einer Behörde ausgestellten Papier  nicht nachweisen kann, dass man arm ist. Trotzdem gewinnt man Zeit, bis das BVerfG entscheidet, und man macht Gewicht, es ist eine Protestform.

- Eine Klage vor Gericht zu verlieren ist für A eine Protestform, die er/sie sich nicht leisten kann. Denn A fürchtet dass sein/ihr Vater Recht behält, eine Klage abgewiesen wird und die ganze Sache noch innerhalb der Studienzeit A's wieder auf dem Tisch liegt, diesmal jedoch doppelt und dreifach so teuer. 

@Besucher
- Nachdem was A gelesen hat, dass eine Pfändung sich erst ab einem Wert von 300€ lohnt, könnte das Rad tatsächlich gepfändet werden, da dessen Wert 500€ um wenige hundert Euro übersteigt. Auch gäbe es, wie weiter oben erwähnt, auch noch andere Wertgegenstände wie einen Motorroller oder einen Beamer (als Fernseher-Ersatz)
- Vielen Dank für die interessanten und hilfreichen Verweise bzw. Vorschläge. Ich werde diese im Hinterkopf behalten und darauf zurückgreifen, sollte A tatsächlich den Klageweg gehen ;)

(http://www0.xup.in/tn/2017_05/10755018.jpeg) (http://www.xup.in/dl,10755018/A1.jpg/)(http://www0.xup.in/tn/2017_05/33814352.jpeg) (http://www.xup.in/dl,33814352/A2.jpg/)(http://www0.xup.in/tn/2017_05/17263705.jpeg) (http://www.xup.in/dl,17263705/B1.jpg/)(http://www0.xup.in/tn/2017_05/34968506.jpeg) (http://www.xup.in/dl,34968506/B2.jpg/)
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 13. Mai 2017, 19:11
Nein, nein, Dexter! Eine Klage macht es nicht teurer. Die Streitkosten bei einer Klage wegen Befreiung sind Null. Es ist lediglich ein bisschen Schreibarbeit, und das soll selbst ein Schüler machen können, geschweige denn ein Student.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Kümmelkäse am 13. Mai 2017, 19:52
@Dexter
Ich befand mich in einer sehr ähnlichen finanziellen Situation. Die Pfändung konnte ich nicht abwenden, bin aber in der Folge zum Jobcenter gegangen, und beziehe nun Beihilfe zum Lebensunterhalt. Ich bin selbständiger Unternehmer, betreibe mehrere Gewerbe und werde aus diesem Grund nicht vermittelt, muss aber für eine eventuelle Vermittlung bereitstehen. Den gepfändeten Betrag hab ich mir auf diesem Wege schon vielfach zurückgeholt, und werde dieses Spiel auch noch weiter treiben. Mein Leben ist seit dem deutlich entspannter, ich habe endlich wieder Geld für Notwendiges übrig, kann auch mal Käse kaufen und nicht nur Kartoffeln. :)
Den Weg über die Gerichte habe ich nicht eingeschlagen, da auch mir schlicht das Geld, die Zeit und vor allem auch die Nerven dazu fehlten. Entgegen aller obigen Beiträge hat es bei mir niemanden interessiert ob ich mir was zu Essen kaufen kann etc.  Sowohl der GV als auch der BS ignorierten meine existentiellen Sorgen einfach. Ich habe sogar so eine Art Offenbarungseid geleistet, aber auch dass hielt sie nicht davon ab mich weiter zu bestehlen.
Die Reihenfolge des Untergangs war Pfändung des RB, damit Kündigung des Dispos, dann gleich die nächste Pfändung vom Finanzamt, da ich natürlich meine Steuern nicht mehr bezahlen konnte usw. Ich musste also erstmal mehrere tausend Euro einnehmen um überhaupt nur einen Cent für Essen in die Hand zu bekommen.
Mit dieser Konstellation wirtschaftlich wieder auf die Beine zu kommen ist nicht unmöglich, aber es wirft einen viele Jahre zurück.
Meine persönliche Empfehlung: Geh zum Jobcenter und lass den Staat bezahlen. Anspruch auf diese Hilfe hat jeder.
Und wenn dann die Existenznot nicht mehr so gross ist kämpft es sich auch besser. Indirekte Klagemöglichkeiten ausserhalb der Verwaltungsgerichte gibt es ausreichend.
Und auch dass ist Sand im Getriebe.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: noGez99 am 13. Mai 2017, 19:56
Ganz schnell, ich habe nicht viel Zeit:
Zitat
Was nützt es A Sozialhilfe zu beantragen wenn diese sowieso abgelehnt wird, da Studenten nicht Sozialhilfe-berechtigt sind? Sozialhilfe führt doch nur im Falle der Bewilligung zu einem Befreiungsgrund von den Rundfunkbeiträgen.

Es nützt sehr viel! Es kommt nicht daruf an, ob A Sozialhilfe bekommt, sondern dass die Einkommensverhältnisse dokumentiert werden. Mit diesem Wisch, auch die Ablehnung, kann dann die Befreiung beantragt werden.
Aber warum bekommt A keine Sozialhilfe? Ich bin da nicht so bewandert in dem Thema. Muss A sich sontst arbeitslos melden?

Zitat
Die Streitkosten bei einer Klage wegen Befreiung sind Null.
Richtig, das habe ich ganz vergessen. Person A soll sich beim Gericht beraten lassen.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 13. Mai 2017, 20:26
Richtig, das habe ich ganz vergessen. Person A soll sich beim Gericht beraten lassen.

Leider beraten Gerichte nicht, weil sie den Anwälten nicht Konkurrenz machen wollen.

Er kann aber die Klage bei der Rechtsantragsstelle zur Protokoll geben, da bekommt er etwas Hilfe.

Er soll bei der Klage lediglich die rückwirkende Befreiung beantragen, da sind die Streitkosten erfahrungsgemäß Null.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 13. Mai 2017, 22:37
Zitat
Er soll bei der Klage lediglich die rückwirkende Befreiung beantragen, da sind die Streitkosten erfahrungsgemäß Null.
Das ist nicht ganz richtig. Richtiger würde wahrscheinlich sein, dass die Gerichte keine eigenen Gerichtskosten geltend machen. Aber einen Gegenstandswert festlegen. Teilweise erhöht um das 3x Fache. Nach diesem Gegenstandswert richtet sich dann die Abrechenbarkeit von weiteren Kosten z.B. Kosten der anwaltlich vertretenen Beklagtenseite. Dabei unter Umständen Reisekosten. Im Forum ist minimal ein Fall http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14554.msg97870.html#msg97870 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14554.msg97870.html#msg97870) beschrieben und sollte auch mittels Gegenstandswert gefunden werden.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: drboe am 14. Mai 2017, 10:18
Bei den genannten wirtschaftlichen Bedingungen sollte im Fall der Klage Prozesskostenhilfe beantragt werden. M. E. muss aber schon eine Pfändung scheitern. Um die dann weiter bestehende Forderung von sogn. Rundfunkbeiträgen abzuwehren sollte dennoch unbedingt Sozialhilfe, BaföG o. ä. beantragt werden, selbst um den Preis der Ablehnung. Dann hat man nämlich die eigene Einkommenssituation schriftlich und muss sich nicht länger von den ÖRR-Schergen drangsalieren lassen, wenn man denen eine Kopie samt Befreiungsantrag - unbedingt rückwirkend - zuschickt.

M. Boettcher
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 14. Mai 2017, 16:09
Mehrere Leute haben wegen der Ablehnung der Befreiung geklagt, ohne Prozesskostenhilfe, und es hat ihnen nichts gekostet.

Warum sollte es jetzt anders sein?

Ich würde anfangen, den Antrag zu stellen, falls der vorige bestandskräftig abgelehnt wurde. Sonst direkt klagen, wenn genug vergangen ist.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: befreie_dich am 02. Juni 2017, 16:45
Hallo Dexter,

gibt es etwas Neues? Wie ist bei dir der jetzige Stand?

Beste Grüße,
rundfunkbeitrag_a_de
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Besucher am 02. Juni 2017, 17:57
Dem Folge zu leisten...
...
Um die dann weiter bestehende Forderung von sogn. Rundfunkbeiträgen abzuwehren sollte dennoch unbedingt Sozialhilfe, BaföG o. ä. beantragt werden, selbst um den Preis der Ablehnung. Dann hat man nämlich die eigene Einkommenssituation schriftlich und muss sich nicht länger von den ÖRR-Schergen drangsalieren lassen , wenn man denen eine Kopie samt Befreiungsantrag - unbedingt rückwirkend - zuschickt.
...
M. Boettcher

...hiesse aber gleichfalls, sich von den ÖRR-Schergen drangsalieren zu lassen, bzw. man hat sich bereits drangsalieren lassen? Wieso?

Nun, bspw. VG Berlin vom 3. Juli 2013 (Az. 27 K 35.13) (vgl. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.0.html) hat eindeutig festgestellt, dass es für die gebetsmühlenhaft vorgetragene Behauptung, man könne nur anhand eines (Ablehnungs-) bescheids für etwa HartzIV oder andere Sozialleistungen als »Härtefall« i. S. v. RBStV § 4, 6 eingestuft werden und sei deshalb verpflichtet bzw. sei zu verpflichten, einen Antrag auf HartzIV o. ä. zu stellen, überhaupt keine Rechtsgrundlage gibt.

Die Auslegung von §4, 6, 2 RBStV (derzufolge lt. Gesetzestext insbesondere ein Ablehnungsbescheid eines ALGII-Antrages wegen geringfügiger Überschreitung des Bedarfssatzes [um maximal den »Rundfunkbeitrag«] einen Härtefall konstituiere) seitens der Anstalten und ihres Etablissements sowie von deren Seite angeheuerter Kanzleien bzw. diverser Gefälligkeitsurteile sprechender Verwaltungsgerichte dahingehend, *einzig* u. *ausschliesslich* ein Ablehnungsbescheid z. B. eines HartzIV-Antrages sei geeignet, einen Härtefall nachzuweisen, stellt eine vollständig willkürliche, grob sinnwidrige Umdeutung der Aussage des Gesetzestextes dar. Vgl. dazu bspw. Landtagsdrucksache 1533 NRW S. 41 (Antrag zum 15 Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 2010) sowie 1 BvR 2550/12. In beiden Dokumenten ist eindeutig festgelegt, wie der RBStV in dem Punkt auszulegen ist. Davon, dass die Aussage von Satz 2 (gem. etwa 1 BvR 2550/12 als eines blossen Beispieles für eine Vielzahl möglicher Härtefälle) vom ÖRR oder wem immer sonst nach eigenem Gusto mit Sextaner-Rhetorik in einen die katalogmässige Aufzählung aus Satz 1 abschliessenden *Ausschlusstatbestand* umgefrickelt werden darf oder soll, ist nirgends die Rede. Aber man kann' s ja mal versuchen 8).

Und was soll bspw. ein Wohngeldempfänger machen? Wo soll der denn einen Ablehnungsbescheid für HartzIV herzaubern, um seine bereits vom Amt für Wohnungswesen festgestellte Bedürftigkeit noch einmal nachzuweisen? Auch einem Bürger K als selbstst. Geringverdiener mit Wohngeldbezug bzw. karit. Unterstützg. ( 1 Verfassungsbeschwerde liegt bereits seit Sommer lt. Jahres zur Entscheidung in Karlsruhe, die nächste wird ggf. in Kürze folgen) wurde vom Verwaltungsgericht erzählt, er müsse erst einen abgelehnten HartzIV-Antrag vorlegen, um ggf. überhaupt als »Härtefall« befreit werden zu können. Auch hier die offenbar vorsätzliche, sinnentstellende Falschauslegung v. § 4 6, 2 RBStV, diesmal von offizieller Stelle.

Dumm nur, dass lt. Sozialgesetzuch im Kanon staatlicher Hilfsleistungen Wohngeld [bzw. ggf. auch sonstige karitative Leistungen] absoluten Vorrang vor HartzIV-Bezug geniessen und letzterer ausgeschlossen ist, wenn Bedürftigkeit auf anderem Wege zu beheben ist. Und dumm nur, dass auf dem Hintergrund eine bereits erfolgte Wohngeldbewilligung in dem Moment futsch ist, wo vom Wohngeldbezieher HartzIV beantragt wird. Wohngeld und Hartz IV schliessen einander nämlich aus. Es sei denn, der Bezieher käme auf die Idee, dem lieben ÖRR und seinem Verwaltungsrichter zuliebe vielleicht auf irgendeine schlaue Weise (versuchten) Sozialbetrug zu begehen...

Auf diese oben beschriebene Weise zum Erfolg kommen zu wollen, ist aus Sicht des Bürgers K insofern kurzsichtig. Mit dem ÖRR und seinen HiWis als Bürger so auch noch einen Chor zu bilden »Ich mach mir die Welt, wie sie *mir *gefällt« - das fehlte wohl gerade noch. Diese Herrschaften haben sich nach dem Rechtsstaat u. dessen Gesetzen zu richten, und nicht umgekehrt - auch wenn diese das meinen.

@ die liebe Moderation, falls notwendig:

Besucher weiss natürlich, wie wichtig es ist dafür zu sorgen, dass die Threads nicht allzusehr ausfransen oder zerfasern. Er kam aber nach reiflicher Überlegung zu dem Schluss, dass sein Beitrag auf die Empfehlung an den betroffenen Studi (auch schon in anderen Threads gelesen), den Herrschaften beim ÖRR doch einfach irgendwelche abschlägig beschiedenen Anträge vorzulegen (und sich damit rechtswidrig am Nasenring vorführen zu lassen - denn vgl.  VG Berlin vom 3. Juli 2013 (Az. 27 K 35.13), eine sinnvolle Ergänzung des Threads darstellt und damit den Vorteil der *absoluten* Themenstrenge überwiegt. Ich hoffe, Ihr seht das auch so.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Dexter am 06. Juni 2017, 02:58
Hallo zusammen und guten morgen,

tatsächlich gibt es bei Person A mittlerweile ein paar Neuigkeiten. Leider hatte ich in letzter Zeit ziemlich viel Ärger (nicht nur mit der GEZ), sodass ich bisher nicht dazu gekommen bin, über den weiteren Verlauf ausführlich zu berichten. Leider haben sich die Fragen und Zweifel, die ich in meinem letzten Beitrag vom 13.Mai geäußert hatte, bisher noch nicht erledigt, weshalb A weiterhin Zweifel hat, ob es so sinvoll ist, am Klageweg festzuhalten. Doch nun erstmal zu dem, was bisher passiert ist:

Person A war letzte Woche erneut bei Person B (Vollstreckungsbeamter/in) und sollte dort den offenen Rundfunkbeitrag bezahlen. Nachdem A Person B offenbart hatte, dass er/sie nicht bezahlen wird, drohte B, ohne eine Begründung A's abzuwarten, sofort damit vorbeizukommen und Wertgegenstände zu pfänden. A versuchte daraufhin die Zahlungsverweigerung zu begründen, was B jedoch in keinster Weise interessierte. Stattdessen behandelte B Person A dermaßen herablassend, wie A es zuvor noch von keinem Beamten erlebt hatte. Im weiteren Verlauf, des eher kurzen Gesprächs, wurde immer deutlicher, dass B alles unternehmen würde, um A zur Zahlung zu zwingen. A wusste ab diesem Zeitpunkt nichts mehr, was er B noch hätte entgegnen können, damit diese/r die Zwangsvollstreckung aussetzt, da B sich weder für die Begründung A's noch für die Gesetze (Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen/Einkommenverhältnisse) an die er/sie sich theoretisch halten müsste interessierte. A verlangte daraufhin eine Kopie des Vollstreckungsersuchens und unternahm einen letzten Versuch in dem er/sie nochmals mit Nachdruck darauf hinwies, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind. Erst als sich daraufhin auch ein/e Kollege/-in B's einmischte, passierte das, womit A nicht mehr gerechnet hatte. B lenkte ein, nahm die Widersprüche, die A dabei hatte, entgegen und willigte ein, die Zwangsvollstreckung vorerst ruhen zu lassen, bis er/sie ein neues Vollstreckungsersuchen der GEZ bekommt. Mit viel Gegenwehr und etwas Glück schaffte es A letztendlich die Zwangsvollstreckung vorerst abzuwenden. A befürchtet jedoch das ihm/ihr das aufgrund der äußerst feindlichen Haltung B's, gegenüber A, kein weiteres mal gelingen wird. A hat sich also wieder etwa Zeit erspielt, bis die GEZ die nächste Vollstreckung einleitet. Die GEZ war in der Zwischenzeit natürlich auch nicht untätig und hat A bereits den nächsten Festsetzungsbescheid zugestellt. Die Begründung der Widersprüche A's welche A vor kurzem erneut per Fax an die GEZ gesendet hat, ist bisher auch noch nicht bearbeitet worden. Anscheinend hat die GEZ jedoch zur Kenntnis genommen, dass bei A kaum Geld zu holen ist (nicht falsch verstehen, A wurde NICHT von der Zahlungspflicht befreit). Denn auf dem Vollstreckungsersuchen ist ausschließlich von einer Sachpfändung die Rede, während eine Konto- oder Lohnpfändung mit keinem Wort erwähnt wird. Fast so, als ob auch die GEZ nicht daran glaubt, dass A über Gelder vefügt, die gepfändet werden könnten und stattdessen lieber den Weg über eventuelle Wertgegenstände versucht.

Wie bereits oben erwähnt, ist sich A nun sehr unsicher was den weiteren Verlauf angeht, da A so langsam aber sicher (gefühlt) die Munition gegen die GEZ ausgeht! Denn noch ist die GEZ mit der Begründung der Widersprüche beschäftigt und vorerst ist auch die erste Zwangsvollstreckung abgewendet. Aber was passiert, wenn die GEZ mit der Begründung fertig ist oder die nächste Zwangsvollstreckung einleitet? Eine Vermögensauskunft möchte A nicht abgeben, da dort Wertsachen wie der teure Roller angegeben werden müssten, welcher auf jeden Fall den Aufwand einer Pfändung Wert wäre. Auch ist A mit Gesetzen, Paragraphen und Rechten nur unzureichend vertraut um diese effektiv gegen die GEZ oder deren Schergen einsetzen zu können und ganz bestimmt wird sich auch kein Anwalt der Sache annehmen, nachdem er/sie erfahren hat, dass man Student ist und kaum Geld hat. Auch kann A nicht glauben, dass eine Klage A insgesamt 0€ kosten würde, wie es hier zuletzt mehrfach erwähnt wurde. Wie ist das zu verstehen? Ist eine Klage wegen eines abgewiesenen Befreiungsantrags tatsächlich komplett kostenlos und falls dem so ist, warum steht hier im Forum überall, dass eine Klage mindestens 105€ kostet? Denn wie bereits erwähnt wäre für A das Bezahlen der offenen Beiträge aus finanzieller Sicht schlecht, das Bezahlen der offenen Beiträge + eventueller Gerichtskosten (bei abgewiesener Klage) jedoch noch viel schlimmer!

Welchen Ratschlag würdet ihr A, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass A sich finanziell nicht so weit aus dem Fenster lehnen kann um in Klagen zu investieren, bei denen die Erfolgsaussichten von Anfang an sehr gering sind und welche die Kosten nur noch weiter in die Höhe treiben, nun geben? Die Beantragung von Sozialhilfe scheint sich nach Besucher's letzten Beitrag auch erledigt zu haben. Denn A wurde Wohngeld bewilligt und A ist auf dieses Geld angewiesen, sodass er/sie dieses nicht für einen ablehnenden Sozialhilfe-Bescheid, welcher einen EVENTUELL von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, eintauschen kann. Auch denkt A mittlerweile ernsthaft über einen Studienabbruch nach, obwohl A fast fertig war. Zwar wäre es gelogen, zu behaupten dass die GEZ hieran Schuld wäre, tätsächlich war die GEZ mit ihrer erst kürzlich anberaumten Zwangsvollstreckung aber der sprichwörtliche Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte, sodass A nun den Abbruch als realistische Option sieht. Ich wäre für jeden Ratschlag bzw. Hilfestellung dankbar und möchte mich nochmals bei allen Bedanken, die bisher mit Ihren Beiträgen versucht haben A zu unterstützen! :)


@Besucher
Vielen Dank für deinen ausführlichen Beitrag! Wie auch beim letzten Beitrag von dir sind wieder extrem viele hilfreiche Argumente mit Belegen enthalten. Ganz besonders danken möchte ich dir für den Hinweis, dass das Beantragen von Hartz IV eine Wohngeldbewilligung aufhebt! Denn A bezieht Wohngeld, ist auf dieses Geld dringend angewiesen und wäre ohne diesen Hinweis morgen zum Sozialamt gegangen um dort Sozialhilfe zu beantragen. A hatte dies bereits vor ein paar Tagen versucht, doch zum Glück, wie sich jetzt zeigt, hatte das Amt bereits geschlossen. Vielen Dank für diesem extrem wichtigen Hinweis ! ;)
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: noGez99 am 06. Juni 2017, 07:33
Ergänzung zum guten Beitrag von @Benutzer:

Das Geringverdiener keine Rundfunkgebühr bezahlen müssen hat des BVerfG schon entschieden:
Die Pressemitteilung des BVerfG findet sich hier:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html
aus:
Re: Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen - Wann Sie keine GEZ zahlen müssen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22180.msg145897.html#msg145897

Und Klage wegen Befreiung einreichen kostet nichts. Wenn der GV also wieder kommt, sofort Klagen.
Eventuell die Klageentschlossenheit der Rundfunkanstalt zusammen mit dem Wohngeldbescheid nochmal schreiben, die vermeiden gerne negative Urteile und Presse.

Warum die Gerichte das Bundesverfassungsgerichturteil oft ignorieren verstehen ich nicht. Wenn die Klage abgewiesen wird, kann man so vorgehen:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144409.html#msg144409
...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 06. Juni 2017, 07:50
Bezug wird nicht auf den ganzen letzten Text genommen, sondern nur auf die Kostenfrage.

105,- oder auch 159,- € beziehen sich auf die Anfechtungsklagen gegen die Widerspruchsbescheide bei Widerspruch gegen Beitragsbescheide auch bekannt als Festsetzungsbescheid. Diese haben nichts gemeinsam mit dem Widerspruchsbescheid welcher auf einen Widerspruch folgt, der wegen der Ablehnung auf Befreiung erhoben wird.
Der Unterschied entsteht aber erst am Gericht, also genauer an der Entscheidung des Gerichts wofür Kosten anfallen.
Die Gerichtskosten kann A im Vorfeld auch beim VG erfragen. Ob es Deutschlandweit gleich ist weiß PersonX nicht. Für die Klage gegen den Widerspruchsbescheid bei Antrag auf Befreiung erhebt das Gericht keine Gerichtskosten, setzt aber einen Gegenstandswert fest. Nach diesem können sonstige Kosten sofern abrechenbar per Gerichtskostentabelle umgelegt werden. Das sollte für ganz Sachsen gelten. Aus anderen Bundesländern gab es ähnliche Informationen.

Die Gerichtskosten folgen sonst einer Staffelordnung nach der Höhe des Streitwerts,
bis 500,- 3x 35,- € = 105,- €
bis 1000,- Streitwert 3x 53,- € =159,- €. usw.

Bei Befreiungsverfahren kann es passieren, dass der Gegenstandswert auf den 3x Wert des zu Grunde liegenden Zeitraums gesetzt wird. Das ist von Nachteil, wenn dadurch der Gegenstandswert auf über 500,- € steigt und die Gegenseite bei der mündlichen Verhandlung einen externen Anwalt mit gebracht hat, denn dieser könnte seine Kosten geltend machen. Das gilt es zu beachten, die Aussage das die Verfahren keine Kosten verursachen oder für den Kläger kosten frei seinen ist nicht 100% richtig, denn es kommt später auf den Einzelfall an. Das Gericht selbst erhebt keine Kosten. Im Fall der Beklagte verliert werden Ihm die weiteren (also seine Kosten) auferlegt. Der Kläger kann seine Kosten geltend machen. Verliert jedoch der Kläger könnte der Beklagte seine umlegbaren Kosten geltend machen. Die Höhe hängt vom Einzelfall und dem Gegenstandswert ab, je höher der ist, desto größer die möglichen Kosten.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: pinguin am 06. Juni 2017, 10:00
@TE

Handlungsfreiheit lt. Datenschutz; Landesrecht zu Bundesrecht im Bereich Rundfunk und Telemedien (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23289.0.html)

Rn. 45
Zitat
Stützt sich ein die Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, so kann mit der Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG zur Nachprüfung gestellt werden, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört (vgl. BverfGE 6, 32 <37 f.>; 80, 137 <152 f.>).[...]

BVerfG  1 BvR 918/10  (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/01/rs20110125_1bvr091810.html)

Die Handlungsfreiheit wäre in Deinem Falle dahingehend beeinträchtigt, als daß Du Dein Studium nicht freiwillig abbrechen würdest, sondern dazu auf Grund der Forderungen seitens LRA, BS und Co. genötigt wärest, da Du beides nicht finanzieren kannst. ? ? ?
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Besucher am 06. Juni 2017, 10:58
Wo hier gerade vom Grundgesetz die Rede ist:

... gäbe es zwei drei kurze ergänzende schnell assoziierte Gedanken, hier vorr. bezogen auf Art. 3 GG, nämlich hinsichtlich Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (in etwa analog oder ähnlich zum Fallkomplex der Geringverdiener):

a) in erster Linie der Aspekt bzw. die Frage, ob der fiktive Studi mit Minijob und ohne Bafög, der trotzdem zahlen soll, nicht unzulässig gleichbehandelt wird wie ein Studi ohne Minijob und ohne Bafög, der bloss beides nicht braucht, weil Papi (oder auch er selbst, gibts ja inzwischen auch) Millionär ist?

b) er als Bedürftiger ohne Transferleistungsbezug (hier Bafög) mit seinem abgepressten »Rundfunkbeitrag« u. a. auch die »Beitrags«-Befreiung der Bafög-Bezieher finanziert?

Addendum: Wäre nicht sogar (das müsste aber Prof. EU. Pinguin erwägen) bzgl. der angesprochenen verweigerten Handlungsfreiheit eine Verlängerung in Richtung eines dann auch europarechtlichen Bezuges denkbar? Denn hat nicht immerhin gem. EU-Sozialcharta jeder das Recht auf eine adäquate Ausbildung? Was ihm quasi und sozusagen von Amts wegen verweigert würde, müsste er sein Studium ggf. auf dem benannten Hintergrund und auf Basis rechtswidriger Handlung staatlicher Stellen abbrechen?



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Tereza am 06. Juni 2017, 11:53
Ergänzung zum guten Beiterag von @Benutzer:

Das Geringverdiener keine Rundfunkgebühr bezahlen müssen hat des BVerfG schon entschieden:
Die Pressemitteilung des BVerfG findet sich hier:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html
... warum die Gerichte das Bundesverfassungsgerichturteil oft ignorieren verstehen ich nicht. ...

Pressemitteilung des BVerfG:
Zitat
Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren
Pressemitteilung Nr. 84/2011 vom 22. Dezember 2011
Beschluss vom 30. November 2011, Beschluss vom 09. November 2011
1 BvR 3269/08
1 BvR 665/10

Als Prozessbeobachter klärt Person A(ltersarmut) hierzu auf:
VG "argumentiert", dass die BVerfG-Beschlüsse in den Zeitraum des RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrages fallen (und dort anzuwenden waren), jetzt bzw. seit 2013 ihre Gültigkeit jedoch "obsolete", d. h. aufgehoben ist, da die Entscheidungen des BVerfG von 2011 angeblich in den  § 4 Abs. 6 und 7 des RundfunkBEITRAGsstaatsvertrages eingeflossen seien.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Besucher am 06. Juni 2017, 13:54
Mögen die aufgeworfenen Fragen...

... warum die Gerichte das Bundesverfassungsgerichturteil oft ignorieren verstehen ich nicht. ...

...nicht hier damit zu tun haben, dass jedenfalls dem Vernehmen nach die Verfassungsbeschwerden seitens der Kläger doch für vorzeitig erledigt erklärt worden waren, nachdem diese *vor* einem Gerichte etc. verpflichtenden formellen Urteil des BVerfG vom ÖRR bekommen hatten, was sie wollten? Dann wäre eventuell auch die untenstehende, auf dem Hintergrund der bekannten bisherigen »Rechtsprechungspraxis« in dem Zusammenhang als hanebüchen zu erkennende »Argumentation« erklärbar, und dass so etwas keinerlei Einfluss auf eine Richterkarriere (nach oben, natürlich) zu haben pflegt. Im Zweifel war man dann eben nicht informiert, oder hat sich halt »geirrt«...

Pressemitteilung des BVerfG:
Zitat
Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren
...

Als Prozessbeobachter klärt Person A(ltersarmut) hierzu auf:
VG "argumentiert", dass die BVerfG-Beschlüsse in den Zeitraum des RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrages fallen (und dort anzuwenden waren), jetzt bzw. seit 2013 ihre Gültigkeit jedoch "obsolete", d. h. aufgehoben ist, da die Entscheidungen des BVerfG von 2011 angeblich in den  § 4 Abs. 6 und 7 des RundfunkBEITRAGsstaatsvertrages eingeflossen seien.

bzw. entspr. hier, dass es sich lediglich um rabulistisches Gesülze (Niveau zwischen Sexta und maximal Quarta) von Winkeladvokaten in Robe handelt? Allerdings natürlich vielleicht solcher, die hoffen, selbst Verfassungsrichter zu sein, bevor sich das mal jemand genauer ansieht. Das wäre nämlich die Voraussetzung, wenn das klappen soll. Ansonsten darf man wohl gespannt sein, wie es das BVerfG findet, wenn sich z. B. kleine Verwaltungsrichter dessen Kopf zerbrechen bzw. so tun, und ob es das genauso sieht, jedenfalls solange besagte Richterherrschaften es noch nicht dorthin geschafft haben. Denn das, was da in dem Zitat so vollmundig behauptet wird, müsste ja konkret nachweisbar sein.

[OT:] Obiges Zitat einer »Argumentation« hat dennoch fast die Güteklasse von Einlassungen eines Generalbundesanwaltes der jüngeren Geschichte, dem sinngemäss folgend zwar die *Vorbereitung* eines Angriffskrieges unzweifelhaft verboten, die Strafbarkeit von dessen *Führung* aber natürlich aus GG bzw. § 80 STGB (so Bes. nicht irrt) nicht abzuleiten und deshalb jedwede Ermittlung jegen eine Bundesregierung bzw. verantwortliche Minister einzustellen sei...
[/OT]

PS: Die grundlegende Bedeutung des Satzes von Friedrich I. von 1726 wird einem langsam immer klarer: »Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advokati [und natürlich auch Richter als Sub-Spezies der ersteren] wollene, schwarze Mäntel, welche bis unter die Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennt.«

Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: pinguin am 06. Juni 2017, 14:48
VG "argumentiert", dass die BVerfG-Beschlüsse in den Zeitraum des RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrages fallen (und dort anzuwenden waren), jetzt bzw. seit 2013 ihre Gültigkeit jedoch "obsolete", d. h. aufgehoben ist, da die Entscheidungen des BVerfG von 2011 angeblich in den  § 4 Abs. 6 und 7 des RundfunkBEITRAGsstaatsvertrages eingeflossen seien.
Die Entscheidung des BVerfG aus 2011 wird sicherlich nicht in jenen RBStV eingearbeitet sein, auf den sich die meisten Klagen beziehen, da der ja mit Ende 2010 zu einem Zeitpunkt fertig war, wo das BVerfG die zugrundeliegende Entscheidung noch nicht getroffen hatte?

@Besucher

Bezüglich "Europäischer Sozialcharta (https://www.sozialcharta.eu/)", die wie die "Europäische Menschenrechtskonvention", kein EU-Regelwerk ist, ist es wohl so, daß "in der Praxis" lediglich eine Erstausbildung geschützt ist. Hierzu müsste man evtl. beim EGMR noch suchen.

Ausnahmsweise Vollzitat, evtl. in separates Thema auszulagern:

Zitat
Artikel 9 – Das Recht auf Berufsberatung[?]

Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Berufsberatung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, einen Dienst einzurichten oder zu fördern – soweit dies notwendig ist –, der allen Personen, einschließlich der Behinderten, hilft, die Probleme der Berufswahl oder des beruflichen Aufstiegs zu lösen, und zwar unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften und deren Beziehung zu den Beschäftigungsmöglichkeiten; diese Hilfe soll sowohl Jugendlichen einschließlich Kindern schulpflichtigen Alters als auch Erwachsenen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Zitat
Artikel 10 – Das Recht auf berufliche Bildung[?]

Um die wirksame Ausübung des Rechts auf berufliche Bildung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

    die fachliche und berufliche Ausbildung aller Personen, einschließlich der Behinderten, soweit es notwendig ist, zu gewährleisten oder zu fördern, und zwar in Beratung mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, sowie Möglichkeiten für den Zugang zu Technischen Hochschulen und Universitäten nach alleiniger Maßgabe der persönlichen Eignung zu schaffen;
    ein System der Lehrlingsausbildung und andere Systeme der Ausbildung für junge Menschen beiderlei Geschlechts in ihren verschiedenen Berufstätigkeiten sicherzustellen oder zu fördern;
    soweit notwendig, folgendes sicherzustellen oder zu fördern:
        geeignete und leicht zugängliche Ausbildungsmöglichkeiten für erwachsene Arbeitnehmer,
        besondere Möglichkeiten für die Umschulung erwachsener Arbeitnehmer, die durch den technischen Fortschritt oder neue Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich wird;
    soweit notwendig, besondere Maßnahmen zur Umschulung und Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen sicherzustellen oder zu fördern;
    zur vollen Ausnutzung der geschaffenen Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen anzuregen, zum Beispiel dadurch, daß:
        alle Gebühren und Kosten herabgesetzt oder abgeschafft werden,
        in geeigneten Fällen finanzielle Hilfe gewährt wird,
        die Zeiten, die der Arbeitnehmer während der Beschäftigung auf Verlangen seines Arbeitgebers für den Besuch von Fortbildungslehrgängen verwendet, auf die normale Arbeitszeit angerechnet werden,
        durch geeignete überwachung die Wirksamkeit des Systems der Lehrlingsausbildung und jedes anderen Ausbildungssystems für jugendliche Arbeitnehmer sowie ganz allgemein deren ausreichender Schutz gewährleistet wird, und zwar in Beratung mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Tereza am 06. Juni 2017, 18:10
VG "argumentiert", dass die BVerfG-Beschlüsse in den Zeitraum des RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrages fallen (und dort anzuwenden waren), jetzt bzw. seit 2013 ihre Gültigkeit jedoch "obsolete", d. h. aufgehoben ist, da die Entscheidungen des BVerfG von 2011 angeblich in den  § 4 Abs. 6 und 7 des RundfunkBEITRAGsstaatsvertrages eingeflossen seien.
Die Entscheidung des BVerfG aus 2011 wird sicherlich nicht in jenen RBStV eingearbeitet sein, auf den sich die meisten Klagen beziehen, da der ja mit Ende 2010 zu einem Zeitpunkt fertig war, wo das BVerfG die zugrundeliegende Entscheidung noch nicht getroffen hatte?

Person A(ltersarmut) hat Befreiung ab Juli 2015 beantragt, zur Rechtsgrundlage wurde sowohl in sämtlichen Schriftsätzen und Bescheiden der LRA als auch in der mdl. Verhandlung der 15. RundfunkBEITRAGsstaatsvertrag (vollständige Fassung: Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 - zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. - 21.12.2010 GVBl. 2011, S. 212) erklärt, im "Urteil im Namen der Bevölkerung" wird auf Fassung 19. RundfunkÄNDERUNGsstaatvertrag (GVBl. 2016, 314; Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 2. Juni 2016) Bezug genommen. Ferner wird in den Entscheidungsgründen auf den Beschluss vom 13.04.2015 OVG 11 M 9.15 verwiesen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE150006691&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Alles KLAR?!?
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: befreie_dich am 07. Juni 2017, 00:01
@Tereza, pinguin

Könntet ihr euren aktuellen Punkt und dessen Geltungsbereich bitte nochmal kurz und verständlich zusammenfassen.

Viele Grüße

rundfunkbeitrag_a_de
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: pinguin am 07. Juni 2017, 09:09
Könntet ihr euren aktuellen Punkt und dessen Geltungsbereich bitte nochmal kurz und verständlich zusammenfassen.

Für Tereza kann ich hier nicht schreiben

Und seitens BVerfG ist ganz klar, daß man unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG jede Rechtsnorm via Verfassungsbeschwerde auf Zugehörigkeit zur verfassungsgemäßen Ordnung prüfen lassen kann, wenn sich ein die Handlungsfreiheit einschränkender Akt der öffentlichen Gewalt auf diese Rechtsnorm stützt.

Diese Aussage des BVerfG ist Gold wert, da man sich u. U. den Weg durch die gerichtlichen Instanzen bei einer solchen Fallkonstellation sparen kann.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Dexter am 16. Juni 2017, 18:36
Hello again,

vielen Dank für eure Beiträge. Zusammenfassend kann ich A also nun dazu raten, zusammen mit dem Wohngeldbescheid erneut einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Sollte dieser zurückgewiesen werden, sollte A Widerspruch dagegen einlegen und gegen den darauf folgenden ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage einreichen. Im Falle einer Klage kann A Prozesskostenbeihilfe beantragen, unter Umständen ist die Klage auch kostenfrei, wenn der strittige Betrag sich zur Zeit auf um die 350€ beläuft?!

Sollte A, wie von noGez99 vorgeschlagen, beim Befreiungsantrag indirekt damit Drohen, auch vor dem Klageweg nicht zurückzuschrecken oder könnte sich dies eher negativ auswirken?

Sollte ferner im Befreiungsantrag gezielt eine Befreiung nach der Härtefallregelung beantragt werden, eventuell begründet mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom November 2011, oder sollte dieser ganz allgemein gehalten werden?

Auch fragt sich A, wann der Befreiungsantrag idealerweise gestellt werden soll, um die bestmögliche Wirkung zu erzielen und sei es nur eine weitere Verzögerung der ganzen Sache? Denn zur Zeit scheint alles zu ruhen, da die GEZ wahrscheinlich mit der Bearbeitung der Widerspruchs-Begründung beschäftigt ist und sich auch der Gerichtsvollzieher bisher nicht wieder gemeldet hat. Sollte A daher mit dem Befreiungsantrag noch warten, bis die GEZ den nächsten Schritt unternommen hat oder den Antrag sofort stellen?
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Besucher am 16. Juni 2017, 19:24
Im Falle von Bedürftigkeit...

Hello again,

vielen Dank für eure Beiträge. Zusammenfassend kann ich A also nun dazu raten, zusammen mit dem Wohngeldbescheid erneut einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Sollte dieser zurückgewiesen werden, sollte A Widerspruch dagegen einlegen und gegen den darauf folgenden ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage einreichen. Im Falle einer Klage kann A Prozesskostenbeihilfe beantragen, unter Umständen ist die Klage auch kostenfrei, wenn der strittige Betrag sich zur Zeit auf um die 350€ beläuft?!

...wäre das Verfahren, soweit ein fiktiver Bürger K. (selbständiger Geringverdiener mit Wohngeldbezug & erg. mildtätiger Hilfe) inzwischen fiktiv erfuhr, eine Angelegenheit in Fürsorgesache und insofern ohnehin von *Gerichtskosten* selber befreit. Vor eventuellen Anwaltskosten der »Gegenseite« - sofern diese wie im fiktiven Fall von Bürger K. erfolgt eine externe Kanzlei anheuern sollte - wäre man aber im Verlustfall auch mit PKH niemals geschützt. Allerdings war ja bereits im Forum mehrfach davon die Rede, dass den Möglichkeiten des ÖRR (der ja jeweils eigene Justiziariate hat), für einen fiktiven Kläger auf diesem Weg ein möglichst hohes Kostenrisiko zu generieren und ihn damit von der Verfahrensführung abschrecken zu können, einige Steine im Wege stehen.

Im Romanmanuskript vom Bürger K. hatte dessen fiktiver Protagonist vor einiger Zeit auch PKH beantragt, denn immerhin wären, so Bürger K. richtig informiert ist, dann immerhin seine eigenen Anwaltskosten gedeckt gewesen. Besagte PKH war ihm aber in seinem schriftstellerischen Opus einzig auf Betreiben der Anstalt bzw. dessen angeheuerter Kanzlei sowohl vom örtlichen Kasperleth... - Verzeihung, VG bzw. dann OVG verweigert worden, wohl in der Hoffnung, so ein K. als Bedürftiger werde dann schon den Schwanz einziehen und fein kuschen - also blechen, ohne sich fürderhin zu mucksen. Das (Zwischen-) Ergebnis war aber ein anderes, nämlich in Gestalt einer schon seit einiger Zeit in Karlsruhe anhängigen, thematisch passenden Verfassungsbeschwerde. Antrag auf Berufungszulassung - nach quasi einem »Zweizeiler« als VG-Urteil auf den Antrag, als Geringverdiener auf HartzIV-Niveau gem. RBStV 4, 6 bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz und Sozialstaatsprinzip gem. Grundgesetz befreit zu werden - läuft in der Romanvorlage noch.

Sollte A, wie von noGez99 vorgeschlagen, beim Befreiungsantrag indirekt damit Drohen, auch vor dem Klageweg nicht zurückzuschrecken oder könnte sich dies eher negativ auswirken?

Generell könnte sich vmtl. auch nicht nur ein Bürger K. ganz fiktiv vorstellen, dass die Demonstration einer gewissen Entschlossenheit gegenüber diesem inzwischen ja hinreichend charakterisierten »System« (also dem Machtkartell aus ÖRR, seinen Anstalten, ihrem Etablissement und zumindest Teilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Co-Starring: Städt. Vollstreckungsstellen)) grundsätzlich nicht verkehrt ist. Sonst haben die Herrschaften keinen Grund sich zu fragen, warum man nicht zu den bereits vielen Hunderten zählen soll, die sich zwar vom sogenannten »Beitragsservice« oder ihrer Anstalt nicht haben zutexten, sich dann aber doch mit einem Gefälligkeitsurteil eines VG oder manchmal OVG haben abfertigen lassen. Kann man natürlich auch anders sehen, & vllt. peilen die dort den Unterschied auch gar nicht. Sind ja nur angelernte da.


Sollte ferner im Befreiungsantrag gezielt eine Befreiung nach der Härtefallregelung beantragt werden, eventuell begründet mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom November 2011, oder sollte dieser ganz allgemein gehalten werden?

Auch fragt sich A, wann der Befreiungsantrag idealerweise gestellt werden soll, um die bestmögliche Wirkung zu erzielen und sei es nur eine weitere Verzögerung der ganzen Sache? Denn zur Zeit scheint alles zu ruhen, da die GEZ wahrscheinlich mit der Bearbeitung der Widerspruchs-Begründung beschäftigt ist und sich auch der Gerichtsvollzieher bisher nicht wieder gemeldet hat. Sollte A daher mit dem Befreiungsantrag noch warten, bis die GEZ den nächsten Schritt unternommen hat oder den Antrag sofort stellen?

Einerseits - andererseits. Klarheit ist bestimmt nichts Schlechtes. Andererseits wird ja mancher Roman erst dadurch spannend, wenn kleine Schlenker, Twists und Schleifen eingebaut sind :-). Und - auch für den sogenannten »Beitragsservice« gilt gewiss die alte Weisheit aus dem Arbeitsleben, dass zumal auf die Dauer die schlimmste Überforderung in der Unterforderung besteht.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 16. Juni 2017, 19:36
Zitat
Im Falle einer Klage kann A Prozesskostenbeihilfe beantragen

Ja, damit könnte Person A zusätzliche Unterstützung bekommen.
Ohne bewilligte Prozesskostenbeihilfe kann Person A aber auch klagen.
Bei vielen Klagen wegen Befreiung fallen keine Gerichtskosten an
-ob das beim Gericht von Person A zutreffen sein wird muss dort am Gericht erfragt werden-
Sollte es zu einer Verhandlung kommen wird ein Gegenstandswert festgesetzt, nach diesem und der Gerichtskostentabelle bemessen sich dann die Kosten, welche nicht zu den Gerichtskosten zählen z.B. Schreibauslagen und Fahrtkosten möglicher Anwälte der Beklagtenseite.

siehe beispielhafte Beschreibung hier
Verhandlung VG Dresden, Di. 16.06.15, 10.45 Uhr http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14554.msg97870.html#msg97870 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14554.msg97870.html#msg97870)
Zitat
unter Umständen ist die Klage auch kostenfrei, wenn der strittige Betrag sich zur Zeit auf um die 350€ beläuft?!
Nein das ist nicht vom Wert abhängig, sondern nur vom Typ, und kostenfrei meint maximal, dass das Gericht auf Gerichtskosten verzichtet jedoch nicht das das Verfahren nichts kostet.
Zitat
Sollte A, wie von noGez99 vorgeschlagen, beim Befreiungsantrag indirekt damit Drohen, auch vor dem Klageweg nicht zurückzuschrecken oder könnte sich dies eher negativ auswirken?
Aus Sicht der PersonX ist das nicht zielführend. Es dürfte wohl besser sein zusätzlich oder direkt bei Ablehnung einen Antrag auf Befreiung wegen Härtefall zu stellen.
Zitat
Sollte ferner im Befreiungsantrag gezielt eine Befreiung nach der Härtefallregelung beantragt werden, eventuell begründet mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom November 2011, oder sollte dieser ganz allgemein gehalten werden?
Das kommt wohl auf die Umstände an. Person A müsste zunächst prüfen ob eine Befreiung aus dem Grund erfolgen kann, dass eine der Sozialleistungen gewährt werden könnte. Dann diese beantragen. Sollte von vornherein klar sein, dass es diese nicht gibt, so müsste der Antrag sofern es kein Verbot oder direkten Nachteil gibt z.B. ein gesetzlich festgelegter Nachteil dennoch mit dem Ziel der Ablehnung gestellt werden. -> Es ist möglich dass es  Fallkonstellationen gibt, dass mit Antrag andere Leistungen nur wegen dem Stellen des Antrags eingestellt werden, das wäre zu prüfen. Also in solchen Fallkonstellationen vom Sozialamt vor dem Stellen des Antrags die Unschädlichkeit auf andere „staatliche“ Leistungen erfragen und schriftlich bescheinigen lassen. -> Sollte bereits das Stellen eines Antrags solche Auswirkung auf die Fortdauer anderer Leistungen haben, so ist das zu dokumentieren. --> Wenn es also völlig unmöglich ist oder aber der Antrag abgelehnt wird dann ist auf jeden Fall ein Antrag auf Befreiung als Härtefall zu stellen mit den entsprechenden Nachweisen, dass eine Befreiung aus den aufgeführten möglichen Gründen nicht möglich ist.
Natürlich steht es einer Person A frei das jeweils alternativ oder erst bei einer allgemeinen Ablehnung zu tun.

Zitat
Auch fragt sich A, wann der Befreiungsantrag idealerweise gestellt werden soll, um die bestmögliche Wirkung zu erzielen und sei es nur eine weitere Verzögerung der ganzen Sache?

Wenn die Aussicht auf Befreiung möglich erscheint, dann so zeitig wie möglich.
Denn zum einen wird damit aktenkundig dokumentiert, dass möglicherweise bei einer weiteren Vollziehung bzw. auch Vollstreckung nichts außer Kosten zu holen ist.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Dexter am 21. Juli 2017, 17:23
Hallo zusammen,

es ist wieder soweit! Nach einer längeren Verschnaufpause und einem ersten Zugeständnis, das doch keins war, hat die GEZ nun die nächste Runde eingeläutet. Doch dazu später mehr, werfen wir kurz einen Blick auf die letzten Entwicklungen:

Zuletzt bei "Person A vs GEZ":

Person A hatte sämtlichen Festsetzungsbescheiden widersprochen und eine Begründung nachgereicht. Die Begründung ist angeblich nie angekommen also hat A die Begründung erneut versendet, diesmal per Fax mit Zustellungsnachweis. Ebenso hatte A auf mehrfache Empfehlung hier im Forum erneut einen Antrag auf Befreiung gestellt. Die GEZ hat darauf wie folgt reagiert:

Als Reaktion auf den Befreiungsantrag erhielt A von der GEZ ein Schreiben, was er/sie zunächst als erstes Zugeständnis wertete und in dem die GEZ nach einem ablehnenden Sozialhilfe-Bescheid verlangte. Um diesen Bescheid beizubringen ließ die GEZ  A großzügigerweise nicht mal zwei Wochen Zeit, so als ob man nur zum Jobcenter gehen müsse und den entsprechenden Bescheid sofort ausgehändigt bekommt. Person A war trotzdem beim Jobcenter um sich zu erkundigen und stieß hierbei, im Gegensatz zu Person B (Gerichtsvollzieher/in), auf eine/n äußerst freundliche/n und hilfsbereite/n Mitarbeiter/in, nennen wir sie/ihn Person C. C meinte dass A einen Antrag auf Sozialhilfe stellen könne, es aber mehrere Wochen dauern würde, bis über diesen entschieden wurde. A trug daraufhin seine/ihre Bedenken vor, dass das Stellen eines Antrags, wie hier im Beitrag mehrfach erwähnt, zum Erlöschen bereits bewilligter Leistungen wie z.B. Wohngeld führen könnte. C war dieser Sachverhalt jedoch neu. Er/sie meinte, dass sich an bereits bewilligten Leistungen nichts ändern würde, wenn ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt und abgelehnt wird. Erst die Bewilligung des Antrags würde zum Wegfall bisheriger höhergestellter Leistungen führen, was jedoch im Falle von Wohngeld keinen finanziellen Nachteil bedeutet. Des Weiteren erwähnte C zur Überraschung As, dass A auch als Student unter Umständen Anspruch auf Sozialhilfe hätte. Es hatte hier wohl kürzlich eine Gesetzsänderung gegeben, sodass ein Antrag auf Sozialhilfe möglicherweise sogar bewilligt werden könnte. Am Ende des Gesprächs verließ A das Jobcenter mit einem Schreiben, das bestätigte, dass er/sie keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt. Für den Ablehnungsbescheid hätte A einen Sozialhilfe-Antrag stellen und tonnenweise Formulare ausfüllen müssen, um dann Wochen nach der Frist der GEZ den Bescheid zu erhalten, weshalb A vorerst keine Sozialhilfe beantragt hat. A schickte die Bescheinigung von Person C und ein Schreiben an die GEZ, in dem er/sie die Sachlage erklärte und darauf verwies, dass er/sie für einen Ablehnungsbescheid mehr Zeit benötige. Und damit kehrte zunächst erst einmal Ruhe ein.......

Und nächste Woche bei "Person A vs GEZ": Wie reagiert die GEZ? Wird A befreit? Muss A zahlen? Schalten Sie auch nächste Woche wieder ein!


Spaß beiseite ;D Nach einer längeren Ruhephase hatte A dann gleich zwei der lang ersehnten  >:( Schreiben im Briefkasten. Das Erste war ein BlaBla-Schreiben, was sogar von zwei Leuten händisch unterschrieben wurde und As Begründung der Widersprüche entkräften sollte. Obwohl es stolze vier Seiten sind, liegt der Informationsgehalt doch nahe Null. Die meisten Argumente As werden gar nicht behandelt, für Andere werden dutzende Gerichtsurteile aufgeführt und auf Seite 3 wird nur nochmal wiederholt, was bereits auf den ersten beiden Seiten stand. Seite 4 informiert A dann noch über die Möglichkeit der Klage, den Gesamtbetrag, der sich mittlerweile der 500 Euro-Grenze nähert und dass As Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde.

Der zweite Umschlag beinhaltete die Ablehnung des Befreiungsantrags. Auf vorangegangenes Schreiben As und die übersendeten Dokumente wurde nicht eingegangen stattdessen hieß es, dass A zwar finanzielle Gründe für die Zahlungsverweigerung angeführt hatte, jedoch nicht begründet hat, warum er/sie keine sozialen Leistungen bezieht, die zur Befreeiung führen würden. Auch die Einstufung As als Härtefall sei nicht gerechtfertigt weshalb der Befreiungsantrag abgelehnt wird. A könne dagegen jedoch Widerspruch einlegen.


So viel zur Vorgeschichte. Nachdem die GEZ sich nun für den nächsten Zug lange mit Ihren Experten beraten hat würde A sich nun gerne mit seinen/ihren Experten (in diesem Forum) beraten, um den nächsten Schritt zu planen. Folgende Optionen hat A:

1.) Klage gegen das BlaBla-Schreiben erheben. Die Erfolgsaussichten schätzt A als sehr gering ein, zudem würde die Klage Geld kosten, das A nicht hat. Ohne Klage scheint bei diesem Weg jedoch das Ende erreicht zu sein, auch wenn die Antwort der GEZ ein Witz ist.
2.) Das BlaBla-Schreiben ignorieren und stattdessen Widerspruch gegen die Ablehnung des Befreiungsantrags einreichen.
3.) Ohne vorherigen Widerspruch Klage gegen die Ablehnung des Befreiungsantrags erheben. Die Erfolgsaussichten dürften besser als bei Punkt 1 sein und zudem fallen keine Gerichtskosten an.
4.) Sozialhilfe beantragen (um dann ein drittes mal einen Befreiungsantrag zu stellen?)

Abschließend würde A noch interessieren, ob die GEZ mit dem BlaBla-Schreiben als Handhabe und der darin enthaltenen Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung weitere Maßnahmen ergreifen kann und A demnächst wieder mit der Zwangsvollstreckung rechnen muss, obwohl beim abgelehnten Befreiungsantrag noch die Möglichkeit eines Widerspruchs besteht.

Vielen Dank fürs durchlesen und wie immer bin ich für jeden Vorschlag, der in solch einem fiktiven Fall der Person A helfen könnte, äußerst dankbar.

Viele Grüße

Dexter
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: noGez99 am 21. Juli 2017, 17:47
Zitat
Ablehnung des Befreiungsantrags
-> Widerspruch einlegen
(oder klagen, die Klage ist Gerichtskostenfrei, aber midestens +20Euro Auslagenpauschale für den örR)

Kristallkugel sagt 1. Schreiben ist ein Widerspruchsbescheid:
-> direkt Verfassungsbeschwerde einlegen



Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Besucher am 21. Juli 2017, 23:44
Wie wäre es denn in Deinem ja ganz fiktiven Zusammenhang...

Hallo zusammen,
...
Der zweite Umschlag beinhaltete die Ablehnung des Befreiungsantrags. Auf vorangegangenes Schreiben As und die übersendeten Dokumente wurde nicht eingegangen stattdessen hieß es, dass A zwar finanzielle Gründe für die Zahlungsverweigerung angeführt hatte, jedoch nicht begründet hat, warum er/sie keine sozialen Leistungen bezieht, die zur Befreeiung führen würden. Auch die Einstufung As als Härtefall sei nicht gerechtfertigt weshalb der Befreiungsantrag abgelehnt wird. A könne dagegen jedoch Widerspruch einlegen.
...

...ergänzend zu den sonstigen fiktiven Empfehlungen mal den Ball aufzunehmen, den dieser Herr Matheis vom Parteivorstand der Spezialdemokraten in die Öffentlichkeit geworfen hat, nämlich diesen:

Wahlkampf 2017 - Die SPD zum Rundfunkzwangsbeitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23760.msg151287/topicseen.html#msg151287 ,

und daraus:

Zitat
Am 18. Juli 2017 um 09:12 schrieb <parteivorstand@spd.de>:

Sehr geehrter Herr XY,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die uns am 16. Juli 2017 erreicht hat.

...
Die einkommensabhängigen Befreiungstatbestände im privaten Bereich bleiben unverändert. Dabei knüpfen alle Befreiungstatbestände an bestehende Sozialleistungen an. Für bestimmte „Härtefälle“, etwa bei einem vergleichbar geringen Einkommen, sind zusätzliche Befreiungsmöglichkeiten durch die Rundfunkanstalten vorgesehen.
...
Mit freundlichen Grüßen aus dem Willy-Brandt-Haus

Christian Matheis

SPD-Parteivorstand
Direktkommunikation

Telefon: (030) 25 991-500
Telefax: (030) 25 991-375
E-Mail: parteivorstand@spd.de
Internet www.SPD.de


Postanschrift:
SPD-Parteivorstand
Willy-Brandt-Haus
Wilhelmstraße 141
10963 Berlin

Wie man schon seit einiger Zeit allgemein sieht, möchte sich die SPD doch wieder (wobei ihr jedenfalls bislang für den Versuch der Quadratur des Kreises mit a) bessere CDU bzw. Arbeitgeber- / ÖRR-Kumpel und b) soziales Gewissen der Nation gleichzeitig zu sein, größte Hochachtung gebührt) als besagtes »soziales Gewissen« anbieten (oder doch anbiedern?).

Einerlei - man sollte ihr die Chance dazu geben bzw. sie beim Wort nehmen. Ich würde den fiktiven Fall ganz fiktiv an den SPD-Vorstand weitergeben - und veröffentlichen, was dann kommt. Wenn nix kommt oder nur heisse Luft oder Gesülze, man solle doch bitte an die armen ÖRR-Beschäftigten denken, die hätten doch Frau & Kind - kriegen sie halt im September noch ein paar Stimmen weniger...

Auch ein fiktiver Besucher trägt sich mit dem Gedanken, seinen fiktiven Fall als Geringverdiener auf Hartz-IV - Niveau, dessen Bedürftigkeit durch ggü. HartzIV höherrangiges Wohngeld und eine andere Leistung (wie es auch im SGB vorgeschrieben ist, und weswegen per Gesetz kein HartzIV-Bezug in Frage kommt) »behoben« ist , den Partei-Herrschaften in Berlin vorzutragen, und herauszuarbeiten, wie eklatant die Anstalt seines Bundeslandes, deren Etablissement in Köln bzw. sein örtliches Kasperl... - Verzeihung - Verwaltungsgericht auf Recht, Gesetz und den Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu die zu den Ausführungen dieses Herrn Mathei im Ergebnis & praktisch gleichlautenden Aussagen der einschlägigen Landtagsdrucksachen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag von 2011) schei**en. Dass besagte Herrschaften das notorisch in hunderten bis tausenden Fällen nur aus dem Bereich sozialer Bedürftigkeit tun (mit nur ganz wenigen Ausnahmen wie in Berlin [VG 27 K 35.13, wo u. a. dezidiert auf den (grund-) gesetzlichen Schutz des Existenzminimums abgehoben wurde] oder kürzlich in den hier berichteten 2 Fällen vor dem VG Saarlouis, sowie bereits in 2011 schon zwei eigentlich angenommene [nur dem Vernehmen nach klägerseitig vorzeitig für erledigt erklärte] Verfassungsbeschwerden aufgrund Art. 3, 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz), sollte der SPD dann schon deutliche Worte abnötigen. Wenn nicht, gehts mit deren Glaubwürdigkeit eben noch weiter in den Keller. Dann kann Herr Schulz eben wieder als Buchhändler arbeiten gehen.

Wenn die Volksfreunde der SPD solche Informationen besitzen, können (und müssen) sie sich überlegen, was ihnen wichtig ist... Und das kommt dann eben im einen wie im anderen Fall an die Öffentlichkeit.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: maikl_nait am 22. Juli 2017, 20:33
Hallo!

Da sich der BS darauf versteift, Person D hätte zu zahlen: auf Grund der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung steht wohl zunächst die Verwaltungsvollstrecktung an.

Neben der Klage gegen den Widerspruchsbescheid könnte Person D auch noch gegen die Ablehnung der Aussetzung mit Antrag auf Eil-/vorl. Rechtsschutz reagieren.

Bei der Verwaltungsvollstreckung gäbe es vielleicht zwei Möglichkeiten:

- falls der Ablehnungs-/Widerspruchsbescheid mehr als 12 Monate nach dem ersten beschiedenen Widerspruch liegt, könnte auf Antrag/Untätigkeitsklage hin die "Verfristung" der ursprünglichen Bescheide beanstandet werden - eine Verwaltung darf sich nicht ohne weiteres beliebig Zeit für eine Reaktion auf einen Widerspruch nehmen, leider scheint das zZ Richterrecht zu sein, es könnte sich lohnen, bspw. beim Rechtspfleger am zuständigen lokalen VG nachzufragen

- zB in NRW ist laut (Verwaltungsvollstreckung) VwVG NRW §1 (2) keine eigene Vollstreckung (selbst geschriebene Vollstreckungsaufträge des WDR) möglich für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" - lt BVerwG ist der Beitrag ausgleichend für die "Möglichkeit des Empfangs" als Gegenleistung erhoben, mit dieser Leistung steht der WDR aber im Wettbewerb.

Für beides hat es schon erfolgreiche Verfahren. Aufgrund eines Verfahrens vor dem BVerfG (vs. Landessparkasse Oldenburg 2013) gibt es VwVG §1 (2) nicht nur in NRW, ähnliche Konstrukte sollten auch in VwVG's anderer Bundesländer zu finden sein. Ich habe das VwVG NRW mittels Google auf recht.nrw.de gefunden.

Danach käme es zur Zwangsvollstreckung mit ZPO, dort könnte Person D vor dem AG mit LG Tübingen argumentieren (5T 280/16, 5T 232/16, 5T 102/16, 5T 162/15, 5T 296/14, 5T 81/14).

Es ist also noch nicht aller Tage Abend.

MfG
Michael
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Dexter am 24. Juli 2017, 19:18
Zitat
Ablehnung des Befreiungsantrags
-> Widerspruch einlegen
(oder klagen, die Klage ist Gerichtskostenfrei, aber midestens +20Euro Auslagenpauschale für den örR)

Kristallkugel sagt 1. Schreiben ist ein Widerspruchsbescheid:
-> direkt Verfassungsbeschwerde einlegen

Ich habe mich heute nochmal mit Person A besprochen und A wird gegen Ende der Monatsfrist Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung einlegen. Ferner hätte A gerne gewusst, was eine Verfassungsbeschwerde bringt, bzw. was diese kosten kann. A hat sich ein wenig in die Thematik Verfassungsbeschwerde eingelesen und sieht seine Grundrechte durch die GEZ verletzt, da A bereits unter dem Existenzminimum lebt und die GEZ trotzdem kassieren möchte. A zieht bei überschaubaren Kosten also auch eine Verfassungsbeschwerde in Betracht und würde sich über ein paar Infos/Links zum Ablauf, möglichen Kosten, etc. freuen.

@Besucher
Sich an die SPD zu wenden bezüglich der Versprechungen, die Herr Matheis gemacht hat, ist sicher eine interessante Möglichkeit. Leider glaubt A aber nicht daran, dass dies in der aktuellen Situation weiterhilft. Vermutlich handelt es sich hierbei wieder nur um die üblichen Wahlkampfversprechen denen dann meistens keine Taten folgen und spätestens wenn die nächste Zwangsvollstreckungsankündigung im Briefkasten landet hat A wieder ein Problem, bei dem die SPD sicher nicht behilflich sein kann.

@maikl_nait
Wie hier bereits mehrfach erwähnt ist A Student und hat nur sehr wenig Geld, weshalb A zur Zeit die Klage gegen den Widerspruchsbescheid nicht in Betracht zieht, da diese mindestens 105€ kosten wird und sehr wahrscheinlich erfolglos bleibt. Daher kommt für A auch eine Klage gegen die Ablehnung der Aussetzung und Antrag auf Rechtschutz nur dann in Frage, wenn die Kosten hierfür gering sind. Gibt es hierzu Erfahrungswerte, was dieser Schritt für Kosten verursacht?

Hallo!


Bei der Verwaltungsvollstreckung gäbe es vielleicht zwei Möglichkeiten:

- falls der Ablehnungs-/Widerspruchsbescheid mehr als 12 Monate nach dem ersten beschiedenen Widerspruch liegt, könnte auf Antrag/Untätigkeitsklage hin die "Verfristung" der ursprünglichen Bescheide beanstandet werden - eine Verwaltung darf sich nicht ohne weiteres beliebig Zeit für eine Reaktion auf einen Widerspruch nehmen, leider scheint das zZ Richterrecht zu sein, es könnte sich lohnen, bspw. beim Rechtspfleger am zuständigen lokalen VG nachzufragen

- zB in NRW ist laut (Verwaltungsvollstreckung) VwVG NRW §1 (2) keine eigene Vollstreckung (selbst geschriebene Vollstreckungsaufträge des WDR) möglich für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" - lt BVerwG ist der Beitrag ausgleichend für die "Möglichkeit des Empfangs" als Gegenleistung erhoben, mit dieser Leistung steht der WDR aber im Wettbewerb.

Für beides hat es schon erfolgreiche Verfahren. Aufgrund eines Verfahrens vor dem BVerfG (vs. Landessparkasse Oldenburg 2013) gibt es VwVG §1 (2) nicht nur in NRW, ähnliche Konstrukte sollten auch in VwVG's anderer Bundesländer zu finden sein. Ich habe das VwVG NRW mittels Google auf recht.nrw.de gefunden.

Danach käme es zur Zwangsvollstreckung mit ZPO, dort könnte Person D vor dem AG mit LG Tübingen argumentieren (5T 280/16, 5T 232/16, 5T 102/16, 5T 162/15, 5T 296/14, 5T 81/14).


Könntest du diesen Abschnitt bitte nochmal etwas erläutern? Ich habe mir deinen Beitrag mehrfach durchgelesen aber irgendwie doch erhebliche Probleme daraus einen Rat zu ziehen, den ich A geben kann.

Viele Grüße

Dexter
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: noGez99 am 24. Juli 2017, 22:44
Zitat
Verfassungsbeschwerde bringt, bzw. was diese kosten kann.
Kostet nix.
Was es bringt? Ich hoffe Ruhe vor dem Beitragsservice, wie auch bei einer Klage.
Notfalls noch eine "einstweilige Anordung" beantragen. Kostet glaube ich auch nichts.
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: maikl_nait am 29. Juli 2017, 23:02
Hallo!

@Dexter

Zunächst: Person A könnte Anträge einreichen und/oder klagen, oder wie die gefüllte Weihnachtsgans enden (ausgenommen und bis auf die Knochen abgenagt)

@maikl_nait
Wie hier bereits mehrfach erwähnt ist A Student und hat nur sehr wenig Geld, weshalb A zur Zeit die Klage gegen den Widerspruchsbescheid nicht in Betracht zieht, da diese mindestens 105€ kosten wird und sehr wahrscheinlich erfolglos bleibt. Daher kommt für A auch eine Klage gegen die Ablehnung der Aussetzung und Antrag auf Rechtschutz nur dann in Frage, wenn die Kosten hierfür gering sind. Gibt es hierzu Erfahrungswerte, was dieser Schritt für Kosten verursacht?

Hallo!


Bei der Verwaltungsvollstreckung gäbe es vielleicht zwei Möglichkeiten:

- ... Ablehnungs-/Widerspruchsbescheid mehr als 12 Monate nach ... auf Antrag/Untätigkeitsklage hin die "Verfristung" der ursprünglichen Bescheide beanstandet ...

- zB in NRW ist laut (Verwaltungsvollstreckung) VwVG NRW §1 (2) keine eigene Vollstreckung ... für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" ...

...

... Zwangsvollstreckung mit ZPO, ... vor dem AG mit LG Tübingen argumentieren (5T 280/16, 5T 232/16, 5T 102/16, 5T 162/15, 5T 296/14, 5T 81/14).


Könntest du diesen Abschnitt bitte nochmal etwas erläutern? Ich habe mir deinen Beitrag mehrfach durchgelesen aber irgendwie doch erhebliche Probleme daraus einen Rat zu ziehen, den ich A geben kann.


Nun, da Person A immer widersprochen hat, und jetzt aber vollstreckt werden soll, sollte es bei Nichtzahlung zunächst zur Verwaltungsvollstreckung (siehe RBStV §10 (6), das ist noch VwGO -> VG ist zuständig) kommen. Die Zwangsvollstreckung (ZPO -> AG ist zuständig) würde sich dann anschliessen.

Dagegen könnte und sollte Person A sich wehren (=Rechtsmittel einlegen, letzthin: klagen). Sollte die Vollstreckung bereits betrieben werden, sollte Person A zunächst Akteneinsicht nehmen (nach VwGO bei Verwaltungsvollstreckung, nach ZPO bei Zwangsvollstreckung)

Dazu könnte Person A zunächst (eigentlich: jetzt schon!) überprüfen, wann die Ablehnungsbescheide zu seinen Widersprüchen ergangen sind. Ist zuviel Zeit vergangen (zB 12 Monate kalendarisch zwischen Monat des Widerspruchs und Monat des Ablehnungsbescheids), könnte Person A dagegen vorgehen. Das könnte uU. schon mit einem Antrag am zuständigen VG passieren, deshalb mein Anraten, mit dem dortigen Rechtspfleger in Kontakt zu treten. Der Antrag könnte zunächst kostenfrei sein.

Ebenso könnte man, je nach Regelung im Landes-VwVG (Vollstreckung) gegen das/die Vollstreckungsersuchen der LRA vorgehen. Im VwVG NRW (siehe Quote) ist das (LRA-) eigene Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" unzulässig, nach BVerwG-Entscheidung 18.3.16 wäre die mit dem Beitrag vergütete Gegenleistung die "Empfangsmöglichkeit", mit dieser Leistung "Empfangsmöglichkeit" steht die LRA aber im Wettbewerb (private Sender). In NRW schreibt der WDR bzw sein BS die Vollstreckungsersuchen selber -> Rechtslage im BuLa von Person A überprüfen und ggf beim VG Antrag oder Klage einreichen. Auch hier mein Hinweis: zunächst mit dem Rechtspfleger am VG kurz in Kontakt treten. Auch hier: ggf könnte der Antrag bzw die Klage zunächst kostenfrei sein.

Zur Kontaktaufnahme sollte Person A die entsprechenden Unterlagen (Bescheide, Widersprüche, Ablehnungen, Akteneinsicht Vollstreckungsunterlagen, Paragraphen) vorbereiten und dann mitbringen.

Prozesskostenhilfe (PKH) könnte beantragt werden, bei Verweigerung der PKH könnte auch dagegen vorgegangen werden (auch das hat schon erfolgreich geklappt).

Sollte direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden, könnte uU "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beim AG beantragt werden, damit die zwei obigen Punkte beim VG angesetzt werden können, ansonsten könnte sich Person A die Argumentationen des LG Tübingen durchforsten, um bei der Zwangsvollstreckung vor dem AG zu argumentieren.

Ohne Gegenwehr wird Person A einfach vollstreckt ("Einfach. Für alle.").

MfG
Michael
Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Dexter am 09. August 2017, 18:42
@maikl_nait

Wow vielen Dank für diese ausführliche Antwort und die hilfreichen Tipps!  ;) A wird sich jetzt die Tage nochmal näher mit der Sache beschäftigen und entsprechende Schritte in die Wege leiten. Vielen Dank für deine Hilfe!

@noGez99

A hat sich mittlerweile etwas in das Thema Verfassungsbeschwerde (VB) eingelesen, ist jedoch zu der Erkenntnis gekommen, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Verfassungsbeschwerde nicht möglich ist. Denn in den Bedingungen für eine VB war u.A. aufgeführt, dass diese nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Tatsächlich ist dies bei Person A jedoch nicht der Fall, da A aus Kostengründen und wegen der geringen Aussicht auf Erfolg keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid eingelegt hat. Das heißt, dass A bei diesem Weg tatsächlich am Ende angelangt zu sein scheint und sich jetzt besser auf die Ablehung des Befreiungsantrags konzentrieren sollte oder sehe ich das falsch?

Viele Grüße

Dexter

Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: volkuhl am 09. August 2017, 19:29
Da bisher noch kein VG in Deutschland zugunsten eines Klägers entschieden hat, dürfte der Rechtsweg auch dann als erschöpft gelten, wenn man nicht selbst vor dem VG geklagt hat.

Wäre ja auch Quatsch, wenn 40 Mio. "Beitragspflichtige" erst jeweils einzeln vor dem VG Klagen müssten, wenn die Urteile der VGe unabhängig von jeglicher Begründung immer gleich lauten.


Titel: Re: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung
Beitrag von: befreie_dich am 31. Januar 2020, 19:41
@Dexter: Falls Person A einen Versuch unternehmen möchte, siehe u.a. 3. Leitsatz:

BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html)

In Verbindung mit diesem Urteil könnte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Aufhebung der Festsetzungsbescheide, (rückwirkenden) Befreiung und Rückzahlung bei der Landesrundfunkanstalt beantragt werden.

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32456.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32456.0.html)

Durch die neue Rechtssprechung, können Geschädigte in und ***außerhalb von Rechtsverfahren zudem erleichtert Anspruch auf Fürsorge beantragen:

Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30202.msg203058.html#msg203058 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30202.msg203058.html#msg203058)

*** Beratungshilfe kann beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dazu könnte auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 6 C 10.18 und die Rechtssprechung, z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschwerde vom 05/2019 verwiesen werden.

Welche Möglichkeiten gegen die wahrscheinlich inzwischen vollendeten Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, könnte in einem eigens dafür vorgesehenen Thread erörtert werden.

Jede*r 'Geschädigt*e' muss selbst entscheiden, wie sie*er nach der Veröffentlichung des genannten Urteils und ihren*seinen nun 'rechtskundigen', am eigenen Körper und der eigenen Psyche erfahrenen Grundrechtsverletzungen durch die hoheitlichen Maßnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umgeht. Die Würde des Menschen und sein Existenzminimum sind unantastbar. Dennoch verletzt/e der öffentlich-rechtliche Rundfunk Menschen in ihren Grundrechten.

Wie lange der Sachverhalt her ist, könnte für einen rückwirkenden Antrag unerheblich sein.