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Autor Thema: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung  (Gelesen 31178 mal)

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Sie sind nötig, um ein Angebot fabrizieren zu können, das sie selber am nötigsten haben. Von der Sache her ist dieses System nicht nur die weltgrößte ABM, es ist offenbar auch in der Lage, die soz. Marktwirtschaft dadurch außer Kraft zu setzen, daß es sich selber des Staates bedient.

Ja, eine treffende Bemerkung und die richtige Sichtweise: Entweder zahlst du aus deiner eigenen Tasche, koste es, was es wolle oder du sorgst nicht mehr für dein eigenes Auskommen und lässt den Staat dafür einspringen. Leistung lohnt sich? Hier sieht man, wie verfault dieses ganze System ist.


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D
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Nochmal @alle

Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung

Für eine Diskussion über allg. Probleme zu diesem Themenkreis ist hier nicht der richtige Ort. Bei Bedarf einen neuen eigenen Thread dazu eröffnen!

Auch wenn der Unmut verständlich und es an dieser Stelle schwer fällt, bitte diesbezüglich etwas mehr Selbstdisziplin walten lassen!

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

D
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Ich möchte mich hiermit ganz herzlich bei allen für die zahlreichen und vielversprechenden Beiträge bedanken ;) Mit so vielen Antworten und Ideen, dass ich mit dem Lesen/Recherchieren kaum noch nachkomme, hatte ich nicht gerechnet :) Vielen Dank dafür :) ;)

So nun zurück zu Person A: Bezüglich des Wohnverhältnisses hat A nochmal nachgeschlagen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass seine/ihre Wohnung die im RBStV aufgeführte Definition einer Wohnung erfüllt. Diese Möglichkeit fällt somit also weg.

Des Weiteren hat A nochmal seine Unterlagen durchgesehen und dabei festgestellt, dass er/sie definitiv einen Befreiungsantrag gestellt hat. Dieser wurde mit einem Standard-Wisch abgelehnt. A hat dem ablehnenden Bescheid widersprochen, was jedoch auch nichts gebracht hat. Die Bescheide sind in anonymisierter Form am Ende dieses Beitrags zu finden.

Wie A diesem Beitrag entnehmen kann, geht die allgemeine Tendenz dahin, die offene Forderung nicht zu bezahlen. Nur wie würde dann der weitere Ablauf aussehen und was erzählt A dann dem, mit der Vollstreckung beauftragten, Beamten (Person B) ohne dass dieser/diese sofort die Zwangsvollstreckung in die Wege leitet, wenn A dort in ein paar Wochen ohne das Geld auftaucht? Und sollte A bei einem erneuten Besuch B's direkt eine Kopie des Vollstreckungsersuchens verlangen? Ferner würde A gerne Wissen, ob eine Unterbrechung des Studiums und eine kurzzeitige Inanspruchnahme von Hartz IV dazu führen würde, dass er (vorübergehend) nicht nur von zukünftigen Beiträgen sondern auch von den bereits zur Vollstreckung ausgeschriebenen Beiträgen befreit wird?

Was ich auch noch nicht erwähnt hatte, was aber möglicherweise das Ergebnis einer Klage negativ beeinflusst, ist die Tatsache, dass A ursprünglich Bafög-berechtigt war. A verlor diesen Anspruch jedoch nachdem die Förderungshöchstdauer infolge eines Studiengangwechsels und diverser Probleme im aktuellen Studiengang, welche das Überschreiten der Regelstudienzeit nach sich zogen, erreicht wurde.

By the way: Hört auf hier solche Sachen wie Zigarettenstaatsverträge in den Raum zu werfen bevor irgendein geistig umnachteter Politiker davon Wind bekommt und dies in der freudigen Erwartung weitere Einnahmen umsetzt ;D Unseren Politikern ist vieles zuzutrauen :laugh:

@noGEZ99:
Geringverdiener müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen!
Angstmacherrei. Wenn A sowiso schon alles auf Ebay verkauft hat gibt es nichts zu pfänden. Selbst einen Fernseher darf B nicht pfänden.
das tut nicht weh. Aber soweit kommt es nicht wenn A sich richtig wehrt.
Hat A denn das Vollstreckungsersuchen kopiert? Bitte hier posten.
A sollte sich beim Sozialamt melden und Sozialhilfe beantragen.[...]
 Klagen ist wahrscheinlich kostengünstiger für A als zu bezahlen.[...] A hat also gute Chancen dass das Gericht erstmal nicht urteilt.

- Woher weißt du, dass Geringverdiener keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssen? Ich konnte dazu nur gegenteiliges finden wie z.B. das hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18827.0
- Das A nicht Pfändbares besitzt stimmt so auch nicht ganz. A besitzt zwar keinen Fernseher dafür jedoch einen Beamer (Wert unter 500€) und weiß nicht, ob dieser ebenfalls nicht gepfändet werden darf, da er die Funktion des Fernsehers übernimmt. Hinzu kommt wie bereits erwähnt der Motorroller (damaliger Neupreis über 2000€) sowie das neue Fahrrad (Mountainbike, Wert über 500€). So gesehen gäbe es also schon ein paar Wertsachen bei denen sich, soweit A weiß, eine Pfändung lohnen würde.
- A hat vor der Vermögensauskunft keine Angst, jedoch davor, dass mit der Auskunft die o.g. Wertsachen bekannt und im schlimmsten Fall gepfändet werden.
- Das Vollstreckungsersuchen hat A nicht kopiert könnte jedoch bei einem erneuten Besuch des zuständigen Beamten (Person B) danach fragen.
- Was nützt es A Sozialhilfe zu beantragen wenn diese sowieso abgelehnt wird, da Studenten nicht Sozialhilfe-berechtigt sind? Sozialhilfe führt doch nur im Falle der Bewilligung zu einem Befreiungsgrund von den Rundfunkbeiträgen.
- Das Klagen tatsächlich der günstigere Weg ist, schätzt A auch nach den vielen Beiträgen hier immer noch als sehr riskant ein. Denn A hat erst kürzlich einen recht aktuellen Beitrag hier im Forum gelesen, bei dem ein minderbemittelter Student seine Klage gegen die GEZ verlor, da der Richter den Studenten selbst für seine prekäre finanzielle Lage verantwortlich machte, indem dieser für sein Studium länger brauchte als vorgesehen. Diese Begründung könnte auch A zum Verhängnis werden, da auch A sich nicht mehr in der Regelstudienzeit befindet! Auch die Behauptung, dass Geringverdiener nicht zahlen müssen und darauf eine Klage aufzubauen scheint wenig erfolgsversprechend zu sein, wie hier nachzulesen ist: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18827.0 Nur darauf zu hoffen, dass ein überarbeitetes Gericht erstmal nicht urteilt ist A zu wenig. Denn dann hätte A's Vater vollkommen Recht besser jetzt zu zahlen, bevor die Sache in einem halben Jahr wieder auf dem Tisch liegt nur diesmal um die Prozesskosten und eventuelle Mahngebühren teurer.

@drboe
- Woher habt ihr die Info, dass Geringverdiener nicht zu zahlen müssen? Ich hatte hier genau das Gegenteil gelesen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18827.0][url]http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18827.0[/url]
- Was bringt A den Gang zum Sozialamt, wenn bereits vorher feststeht, dass ein Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt wird? Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass A Wohngeld bewilligt wurde und der Stadt somit eigentlich bekannt sein müsste, dass A kaum Geld hat. Leider hat der Bewilligungsbescheid der Wohngeldstelle weder bei der GEZ noch bei Person B irgendwelche Türen geöffnet.
- A würde nur gezwungenermaßen zahlen, wenn alle anderen Maßnahmen sehr wahrscheinlich nicht zum Erfolg führen würden und die Sache für A nur noch teurer machen. Einfach wäre die Zahlung der Rundfunkbeiträge für A nicht! Denn A hat im Monat nicht viel mehr Geld zur Verfügung, als Empfänger von Sozialleistungen, nur müssen die davon keine Miete oder Strom bezahlen. Somit bleibt A für Lebensmittel und das teure Medikament lediglich um die 150€ von denen A jetzt auch noch auf weitere 17,50€ verzichten soll.

@Sophia.Orthoi
"Selbstverständlich" verliert man bei Gericht, weil man mit einem von einer Behörde ausgestellten Papier  nicht nachweisen kann, dass man arm ist. Trotzdem gewinnt man Zeit, bis das BVerfG entscheidet, und man macht Gewicht, es ist eine Protestform.

- Eine Klage vor Gericht zu verlieren ist für A eine Protestform, die er/sie sich nicht leisten kann. Denn A fürchtet dass sein/ihr Vater Recht behält, eine Klage abgewiesen wird und die ganze Sache noch innerhalb der Studienzeit A's wieder auf dem Tisch liegt, diesmal jedoch doppelt und dreifach so teuer. 

@Besucher
- Nachdem was A gelesen hat, dass eine Pfändung sich erst ab einem Wert von 300€ lohnt, könnte das Rad tatsächlich gepfändet werden, da dessen Wert 500€ um wenige hundert Euro übersteigt. Auch gäbe es, wie weiter oben erwähnt, auch noch andere Wertgegenstände wie einen Motorroller oder einen Beamer (als Fernseher-Ersatz)
- Vielen Dank für die interessanten und hilfreichen Verweise bzw. Vorschläge. Ich werde diese im Hinterkopf behalten und darauf zurückgreifen, sollte A tatsächlich den Klageweg gehen ;)



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S
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Nein, nein, Dexter! Eine Klage macht es nicht teurer. Die Streitkosten bei einer Klage wegen Befreiung sind Null. Es ist lediglich ein bisschen Schreibarbeit, und das soll selbst ein Schüler machen können, geschweige denn ein Student.


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K
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@Dexter
Ich befand mich in einer sehr ähnlichen finanziellen Situation. Die Pfändung konnte ich nicht abwenden, bin aber in der Folge zum Jobcenter gegangen, und beziehe nun Beihilfe zum Lebensunterhalt. Ich bin selbständiger Unternehmer, betreibe mehrere Gewerbe und werde aus diesem Grund nicht vermittelt, muss aber für eine eventuelle Vermittlung bereitstehen. Den gepfändeten Betrag hab ich mir auf diesem Wege schon vielfach zurückgeholt, und werde dieses Spiel auch noch weiter treiben. Mein Leben ist seit dem deutlich entspannter, ich habe endlich wieder Geld für Notwendiges übrig, kann auch mal Käse kaufen und nicht nur Kartoffeln. :)
Den Weg über die Gerichte habe ich nicht eingeschlagen, da auch mir schlicht das Geld, die Zeit und vor allem auch die Nerven dazu fehlten. Entgegen aller obigen Beiträge hat es bei mir niemanden interessiert ob ich mir was zu Essen kaufen kann etc.  Sowohl der GV als auch der BS ignorierten meine existentiellen Sorgen einfach. Ich habe sogar so eine Art Offenbarungseid geleistet, aber auch dass hielt sie nicht davon ab mich weiter zu bestehlen.
Die Reihenfolge des Untergangs war Pfändung des RB, damit Kündigung des Dispos, dann gleich die nächste Pfändung vom Finanzamt, da ich natürlich meine Steuern nicht mehr bezahlen konnte usw. Ich musste also erstmal mehrere tausend Euro einnehmen um überhaupt nur einen Cent für Essen in die Hand zu bekommen.
Mit dieser Konstellation wirtschaftlich wieder auf die Beine zu kommen ist nicht unmöglich, aber es wirft einen viele Jahre zurück.
Meine persönliche Empfehlung: Geh zum Jobcenter und lass den Staat bezahlen. Anspruch auf diese Hilfe hat jeder.
Und wenn dann die Existenznot nicht mehr so gross ist kämpft es sich auch besser. Indirekte Klagemöglichkeiten ausserhalb der Verwaltungsgerichte gibt es ausreichend.
Und auch dass ist Sand im Getriebe.


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n
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Ganz schnell, ich habe nicht viel Zeit:
Zitat
Was nützt es A Sozialhilfe zu beantragen wenn diese sowieso abgelehnt wird, da Studenten nicht Sozialhilfe-berechtigt sind? Sozialhilfe führt doch nur im Falle der Bewilligung zu einem Befreiungsgrund von den Rundfunkbeiträgen.

Es nützt sehr viel! Es kommt nicht daruf an, ob A Sozialhilfe bekommt, sondern dass die Einkommensverhältnisse dokumentiert werden. Mit diesem Wisch, auch die Ablehnung, kann dann die Befreiung beantragt werden.
Aber warum bekommt A keine Sozialhilfe? Ich bin da nicht so bewandert in dem Thema. Muss A sich sontst arbeitslos melden?

Zitat
Die Streitkosten bei einer Klage wegen Befreiung sind Null.
Richtig, das habe ich ganz vergessen. Person A soll sich beim Gericht beraten lassen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

S
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Richtig, das habe ich ganz vergessen. Person A soll sich beim Gericht beraten lassen.

Leider beraten Gerichte nicht, weil sie den Anwälten nicht Konkurrenz machen wollen.

Er kann aber die Klage bei der Rechtsantragsstelle zur Protokoll geben, da bekommt er etwas Hilfe.

Er soll bei der Klage lediglich die rückwirkende Befreiung beantragen, da sind die Streitkosten erfahrungsgemäß Null.


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P
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Zitat
Er soll bei der Klage lediglich die rückwirkende Befreiung beantragen, da sind die Streitkosten erfahrungsgemäß Null.
Das ist nicht ganz richtig. Richtiger würde wahrscheinlich sein, dass die Gerichte keine eigenen Gerichtskosten geltend machen. Aber einen Gegenstandswert festlegen. Teilweise erhöht um das 3x Fache. Nach diesem Gegenstandswert richtet sich dann die Abrechenbarkeit von weiteren Kosten z.B. Kosten der anwaltlich vertretenen Beklagtenseite. Dabei unter Umständen Reisekosten. Im Forum ist minimal ein Fall http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14554.msg97870.html#msg97870 beschrieben und sollte auch mittels Gegenstandswert gefunden werden.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Bei den genannten wirtschaftlichen Bedingungen sollte im Fall der Klage Prozesskostenhilfe beantragt werden. M. E. muss aber schon eine Pfändung scheitern. Um die dann weiter bestehende Forderung von sogn. Rundfunkbeiträgen abzuwehren sollte dennoch unbedingt Sozialhilfe, BaföG o. ä. beantragt werden, selbst um den Preis der Ablehnung. Dann hat man nämlich die eigene Einkommenssituation schriftlich und muss sich nicht länger von den ÖRR-Schergen drangsalieren lassen, wenn man denen eine Kopie samt Befreiungsantrag - unbedingt rückwirkend - zuschickt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

S
  • Beiträge: 2.177
Mehrere Leute haben wegen der Ablehnung der Befreiung geklagt, ohne Prozesskostenhilfe, und es hat ihnen nichts gekostet.

Warum sollte es jetzt anders sein?

Ich würde anfangen, den Antrag zu stellen, falls der vorige bestandskräftig abgelehnt wurde. Sonst direkt klagen, wenn genug vergangen ist.


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b
  • Beiträge: 465
Hallo Dexter,

gibt es etwas Neues? Wie ist bei dir der jetzige Stand?

Beste Grüße,
rundfunkbeitrag_a_de


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Dem Folge zu leisten...
...
Um die dann weiter bestehende Forderung von sogn. Rundfunkbeiträgen abzuwehren sollte dennoch unbedingt Sozialhilfe, BaföG o. ä. beantragt werden, selbst um den Preis der Ablehnung. Dann hat man nämlich die eigene Einkommenssituation schriftlich und muss sich nicht länger von den ÖRR-Schergen drangsalieren lassen , wenn man denen eine Kopie samt Befreiungsantrag - unbedingt rückwirkend - zuschickt.
...
M. Boettcher

...hiesse aber gleichfalls, sich von den ÖRR-Schergen drangsalieren zu lassen, bzw. man hat sich bereits drangsalieren lassen? Wieso?

Nun, bspw. VG Berlin vom 3. Juli 2013 (Az. 27 K 35.13) (vgl. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.0.html) hat eindeutig festgestellt, dass es für die gebetsmühlenhaft vorgetragene Behauptung, man könne nur anhand eines (Ablehnungs-) bescheids für etwa HartzIV oder andere Sozialleistungen als »Härtefall« i. S. v. RBStV § 4, 6 eingestuft werden und sei deshalb verpflichtet bzw. sei zu verpflichten, einen Antrag auf HartzIV o. ä. zu stellen, überhaupt keine Rechtsgrundlage gibt.

Die Auslegung von §4, 6, 2 RBStV (derzufolge lt. Gesetzestext insbesondere ein Ablehnungsbescheid eines ALGII-Antrages wegen geringfügiger Überschreitung des Bedarfssatzes [um maximal den »Rundfunkbeitrag«] einen Härtefall konstituiere) seitens der Anstalten und ihres Etablissements sowie von deren Seite angeheuerter Kanzleien bzw. diverser Gefälligkeitsurteile sprechender Verwaltungsgerichte dahingehend, *einzig* u. *ausschliesslich* ein Ablehnungsbescheid z. B. eines HartzIV-Antrages sei geeignet, einen Härtefall nachzuweisen, stellt eine vollständig willkürliche, grob sinnwidrige Umdeutung der Aussage des Gesetzestextes dar. Vgl. dazu bspw. Landtagsdrucksache 1533 NRW S. 41 (Antrag zum 15 Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 2010) sowie 1 BvR 2550/12. In beiden Dokumenten ist eindeutig festgelegt, wie der RBStV in dem Punkt auszulegen ist. Davon, dass die Aussage von Satz 2 (gem. etwa 1 BvR 2550/12 als eines blossen Beispieles für eine Vielzahl möglicher Härtefälle) vom ÖRR oder wem immer sonst nach eigenem Gusto mit Sextaner-Rhetorik in einen die katalogmässige Aufzählung aus Satz 1 abschliessenden *Ausschlusstatbestand* umgefrickelt werden darf oder soll, ist nirgends die Rede. Aber man kann' s ja mal versuchen 8).

Und was soll bspw. ein Wohngeldempfänger machen? Wo soll der denn einen Ablehnungsbescheid für HartzIV herzaubern, um seine bereits vom Amt für Wohnungswesen festgestellte Bedürftigkeit noch einmal nachzuweisen? Auch einem Bürger K als selbstst. Geringverdiener mit Wohngeldbezug bzw. karit. Unterstützg. ( 1 Verfassungsbeschwerde liegt bereits seit Sommer lt. Jahres zur Entscheidung in Karlsruhe, die nächste wird ggf. in Kürze folgen) wurde vom Verwaltungsgericht erzählt, er müsse erst einen abgelehnten HartzIV-Antrag vorlegen, um ggf. überhaupt als »Härtefall« befreit werden zu können. Auch hier die offenbar vorsätzliche, sinnentstellende Falschauslegung v. § 4 6, 2 RBStV, diesmal von offizieller Stelle.

Dumm nur, dass lt. Sozialgesetzuch im Kanon staatlicher Hilfsleistungen Wohngeld [bzw. ggf. auch sonstige karitative Leistungen] absoluten Vorrang vor HartzIV-Bezug geniessen und letzterer ausgeschlossen ist, wenn Bedürftigkeit auf anderem Wege zu beheben ist. Und dumm nur, dass auf dem Hintergrund eine bereits erfolgte Wohngeldbewilligung in dem Moment futsch ist, wo vom Wohngeldbezieher HartzIV beantragt wird. Wohngeld und Hartz IV schliessen einander nämlich aus. Es sei denn, der Bezieher käme auf die Idee, dem lieben ÖRR und seinem Verwaltungsrichter zuliebe vielleicht auf irgendeine schlaue Weise (versuchten) Sozialbetrug zu begehen...

Auf diese oben beschriebene Weise zum Erfolg kommen zu wollen, ist aus Sicht des Bürgers K insofern kurzsichtig. Mit dem ÖRR und seinen HiWis als Bürger so auch noch einen Chor zu bilden »Ich mach mir die Welt, wie sie *mir *gefällt« - das fehlte wohl gerade noch. Diese Herrschaften haben sich nach dem Rechtsstaat u. dessen Gesetzen zu richten, und nicht umgekehrt - auch wenn diese das meinen.

@ die liebe Moderation, falls notwendig:

Besucher weiss natürlich, wie wichtig es ist dafür zu sorgen, dass die Threads nicht allzusehr ausfransen oder zerfasern. Er kam aber nach reiflicher Überlegung zu dem Schluss, dass sein Beitrag auf die Empfehlung an den betroffenen Studi (auch schon in anderen Threads gelesen), den Herrschaften beim ÖRR doch einfach irgendwelche abschlägig beschiedenen Anträge vorzulegen (und sich damit rechtswidrig am Nasenring vorführen zu lassen - denn vgl.  VG Berlin vom 3. Juli 2013 (Az. 27 K 35.13), eine sinnvolle Ergänzung des Threads darstellt und damit den Vorteil der *absoluten* Themenstrenge überwiegt. Ich hoffe, Ihr seht das auch so.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juni 2017, 18:37 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

D
  • Beiträge: 8
Hallo zusammen und guten morgen,

tatsächlich gibt es bei Person A mittlerweile ein paar Neuigkeiten. Leider hatte ich in letzter Zeit ziemlich viel Ärger (nicht nur mit der GEZ), sodass ich bisher nicht dazu gekommen bin, über den weiteren Verlauf ausführlich zu berichten. Leider haben sich die Fragen und Zweifel, die ich in meinem letzten Beitrag vom 13.Mai geäußert hatte, bisher noch nicht erledigt, weshalb A weiterhin Zweifel hat, ob es so sinvoll ist, am Klageweg festzuhalten. Doch nun erstmal zu dem, was bisher passiert ist:

Person A war letzte Woche erneut bei Person B (Vollstreckungsbeamter/in) und sollte dort den offenen Rundfunkbeitrag bezahlen. Nachdem A Person B offenbart hatte, dass er/sie nicht bezahlen wird, drohte B, ohne eine Begründung A's abzuwarten, sofort damit vorbeizukommen und Wertgegenstände zu pfänden. A versuchte daraufhin die Zahlungsverweigerung zu begründen, was B jedoch in keinster Weise interessierte. Stattdessen behandelte B Person A dermaßen herablassend, wie A es zuvor noch von keinem Beamten erlebt hatte. Im weiteren Verlauf, des eher kurzen Gesprächs, wurde immer deutlicher, dass B alles unternehmen würde, um A zur Zahlung zu zwingen. A wusste ab diesem Zeitpunkt nichts mehr, was er B noch hätte entgegnen können, damit diese/r die Zwangsvollstreckung aussetzt, da B sich weder für die Begründung A's noch für die Gesetze (Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen/Einkommenverhältnisse) an die er/sie sich theoretisch halten müsste interessierte. A verlangte daraufhin eine Kopie des Vollstreckungsersuchens und unternahm einen letzten Versuch in dem er/sie nochmals mit Nachdruck darauf hinwies, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind. Erst als sich daraufhin auch ein/e Kollege/-in B's einmischte, passierte das, womit A nicht mehr gerechnet hatte. B lenkte ein, nahm die Widersprüche, die A dabei hatte, entgegen und willigte ein, die Zwangsvollstreckung vorerst ruhen zu lassen, bis er/sie ein neues Vollstreckungsersuchen der GEZ bekommt. Mit viel Gegenwehr und etwas Glück schaffte es A letztendlich die Zwangsvollstreckung vorerst abzuwenden. A befürchtet jedoch das ihm/ihr das aufgrund der äußerst feindlichen Haltung B's, gegenüber A, kein weiteres mal gelingen wird. A hat sich also wieder etwa Zeit erspielt, bis die GEZ die nächste Vollstreckung einleitet. Die GEZ war in der Zwischenzeit natürlich auch nicht untätig und hat A bereits den nächsten Festsetzungsbescheid zugestellt. Die Begründung der Widersprüche A's welche A vor kurzem erneut per Fax an die GEZ gesendet hat, ist bisher auch noch nicht bearbeitet worden. Anscheinend hat die GEZ jedoch zur Kenntnis genommen, dass bei A kaum Geld zu holen ist (nicht falsch verstehen, A wurde NICHT von der Zahlungspflicht befreit). Denn auf dem Vollstreckungsersuchen ist ausschließlich von einer Sachpfändung die Rede, während eine Konto- oder Lohnpfändung mit keinem Wort erwähnt wird. Fast so, als ob auch die GEZ nicht daran glaubt, dass A über Gelder vefügt, die gepfändet werden könnten und stattdessen lieber den Weg über eventuelle Wertgegenstände versucht.

Wie bereits oben erwähnt, ist sich A nun sehr unsicher was den weiteren Verlauf angeht, da A so langsam aber sicher (gefühlt) die Munition gegen die GEZ ausgeht! Denn noch ist die GEZ mit der Begründung der Widersprüche beschäftigt und vorerst ist auch die erste Zwangsvollstreckung abgewendet. Aber was passiert, wenn die GEZ mit der Begründung fertig ist oder die nächste Zwangsvollstreckung einleitet? Eine Vermögensauskunft möchte A nicht abgeben, da dort Wertsachen wie der teure Roller angegeben werden müssten, welcher auf jeden Fall den Aufwand einer Pfändung Wert wäre. Auch ist A mit Gesetzen, Paragraphen und Rechten nur unzureichend vertraut um diese effektiv gegen die GEZ oder deren Schergen einsetzen zu können und ganz bestimmt wird sich auch kein Anwalt der Sache annehmen, nachdem er/sie erfahren hat, dass man Student ist und kaum Geld hat. Auch kann A nicht glauben, dass eine Klage A insgesamt 0€ kosten würde, wie es hier zuletzt mehrfach erwähnt wurde. Wie ist das zu verstehen? Ist eine Klage wegen eines abgewiesenen Befreiungsantrags tatsächlich komplett kostenlos und falls dem so ist, warum steht hier im Forum überall, dass eine Klage mindestens 105€ kostet? Denn wie bereits erwähnt wäre für A das Bezahlen der offenen Beiträge aus finanzieller Sicht schlecht, das Bezahlen der offenen Beiträge + eventueller Gerichtskosten (bei abgewiesener Klage) jedoch noch viel schlimmer!

Welchen Ratschlag würdet ihr A, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass A sich finanziell nicht so weit aus dem Fenster lehnen kann um in Klagen zu investieren, bei denen die Erfolgsaussichten von Anfang an sehr gering sind und welche die Kosten nur noch weiter in die Höhe treiben, nun geben? Die Beantragung von Sozialhilfe scheint sich nach Besucher's letzten Beitrag auch erledigt zu haben. Denn A wurde Wohngeld bewilligt und A ist auf dieses Geld angewiesen, sodass er/sie dieses nicht für einen ablehnenden Sozialhilfe-Bescheid, welcher einen EVENTUELL von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, eintauschen kann. Auch denkt A mittlerweile ernsthaft über einen Studienabbruch nach, obwohl A fast fertig war. Zwar wäre es gelogen, zu behaupten dass die GEZ hieran Schuld wäre, tätsächlich war die GEZ mit ihrer erst kürzlich anberaumten Zwangsvollstreckung aber der sprichwörtliche Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte, sodass A nun den Abbruch als realistische Option sieht. Ich wäre für jeden Ratschlag bzw. Hilfestellung dankbar und möchte mich nochmals bei allen Bedanken, die bisher mit Ihren Beiträgen versucht haben A zu unterstützen! :)


@Besucher
Vielen Dank für deinen ausführlichen Beitrag! Wie auch beim letzten Beitrag von dir sind wieder extrem viele hilfreiche Argumente mit Belegen enthalten. Ganz besonders danken möchte ich dir für den Hinweis, dass das Beantragen von Hartz IV eine Wohngeldbewilligung aufhebt! Denn A bezieht Wohngeld, ist auf dieses Geld dringend angewiesen und wäre ohne diesen Hinweis morgen zum Sozialamt gegangen um dort Sozialhilfe zu beantragen. A hatte dies bereits vor ein paar Tagen versucht, doch zum Glück, wie sich jetzt zeigt, hatte das Amt bereits geschlossen. Vielen Dank für diesem extrem wichtigen Hinweis ! ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juni 2017, 03:04 von Dexter«

n
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Ergänzung zum guten Beitrag von @Benutzer:

Das Geringverdiener keine Rundfunkgebühr bezahlen müssen hat des BVerfG schon entschieden:
Die Pressemitteilung des BVerfG findet sich hier:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html
aus:
Re: Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen - Wann Sie keine GEZ zahlen müssen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22180.msg145897.html#msg145897

Und Klage wegen Befreiung einreichen kostet nichts. Wenn der GV also wieder kommt, sofort Klagen.
Eventuell die Klageentschlossenheit der Rundfunkanstalt zusammen mit dem Wohngeldbescheid nochmal schreiben, die vermeiden gerne negative Urteile und Presse.

Warum die Gerichte das Bundesverfassungsgerichturteil oft ignorieren verstehen ich nicht. Wenn die Klage abgewiesen wird, kann man so vorgehen:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144409.html#msg144409
...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juni 2017, 11:50 von DumbTV«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

P
  • Beiträge: 3.997
Bezug wird nicht auf den ganzen letzten Text genommen, sondern nur auf die Kostenfrage.

105,- oder auch 159,- € beziehen sich auf die Anfechtungsklagen gegen die Widerspruchsbescheide bei Widerspruch gegen Beitragsbescheide auch bekannt als Festsetzungsbescheid. Diese haben nichts gemeinsam mit dem Widerspruchsbescheid welcher auf einen Widerspruch folgt, der wegen der Ablehnung auf Befreiung erhoben wird.
Der Unterschied entsteht aber erst am Gericht, also genauer an der Entscheidung des Gerichts wofür Kosten anfallen.
Die Gerichtskosten kann A im Vorfeld auch beim VG erfragen. Ob es Deutschlandweit gleich ist weiß PersonX nicht. Für die Klage gegen den Widerspruchsbescheid bei Antrag auf Befreiung erhebt das Gericht keine Gerichtskosten, setzt aber einen Gegenstandswert fest. Nach diesem können sonstige Kosten sofern abrechenbar per Gerichtskostentabelle umgelegt werden. Das sollte für ganz Sachsen gelten. Aus anderen Bundesländern gab es ähnliche Informationen.

Die Gerichtskosten folgen sonst einer Staffelordnung nach der Höhe des Streitwerts,
bis 500,- 3x 35,- € = 105,- €
bis 1000,- Streitwert 3x 53,- € =159,- €. usw.

Bei Befreiungsverfahren kann es passieren, dass der Gegenstandswert auf den 3x Wert des zu Grunde liegenden Zeitraums gesetzt wird. Das ist von Nachteil, wenn dadurch der Gegenstandswert auf über 500,- € steigt und die Gegenseite bei der mündlichen Verhandlung einen externen Anwalt mit gebracht hat, denn dieser könnte seine Kosten geltend machen. Das gilt es zu beachten, die Aussage das die Verfahren keine Kosten verursachen oder für den Kläger kosten frei seinen ist nicht 100% richtig, denn es kommt später auf den Einzelfall an. Das Gericht selbst erhebt keine Kosten. Im Fall der Beklagte verliert werden Ihm die weiteren (also seine Kosten) auferlegt. Der Kläger kann seine Kosten geltend machen. Verliert jedoch der Kläger könnte der Beklagte seine umlegbaren Kosten geltend machen. Die Höhe hängt vom Einzelfall und dem Gegenstandswert ab, je höher der ist, desto größer die möglichen Kosten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juni 2017, 13:30 von DumbTV«

 
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