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  • Verhandlung VG Dresden, Di. 16.06.15, 10.45 Uhr: 16. Juni 2015

Autor Thema: Verhandlung VG Dresden, Di. 16.06.15, 10.45 Uhr  (Gelesen 5070 mal)

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Dienstag, 16.06.2015, 10.45 Uhr

Verwaltungsgericht Dresden
Fachgerichtszentrum
Hans-Oster-Straße 4
01099 Dresden

www.justiz.sachsen.de/vgdd

Das Gericht befindet sich am Rande des Stadtteils Neustadt...
...und zwar - wie praktisch!!! - gleich hinter dem MDR :o ;D
> google-maps

Verhandlung um 10.45 Uhr zum Thema Rundfunkbeitrag

Saal 06

Az. 2 K 1274/13

Die Verhandlung sei - wie üblich - öffentlich.


Bitte also "Hausschuhe und gute Laune mitbringen"... ;)
...vielleicht auch gleich ein paar eigene Stühle, denn es könnte - so wird kolportiert - eng werden, und es stehe zu befürchten, dass das Verwaltungsgericht nicht damit rechnet, dass bereits jetzt schon gut und gern 10-20 Gäste vertreten sein würden ;D

Eine Erstauswertung werde vielleicht im Rahmen eines ungezwungenen "jeder-bringt-sich-selbst-was-mit-Picknicks" z.B. im Alaunpark in der Dresdner Neustadt stattfinden. Soviel Zeit müsse schließlich sein...

Man solle sich wohl allerdings nicht zuviel versprechen von dieser Verhandlung, da das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen wurde, wegen angeblicher "Einfachheit" der Sache und angeblich fehlender "grundsätzlicher Bedeutung" - und da die abschlägige Entscheidung analog derjenigen aus dem April
Rundfunk­beitrags­erhebung durch den MDR verfassungs­rechtlich unbedenklich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13964.0.html
wohl schon so ziemlich feststeht, egal, was noch vorgetragen wird...

...sofern nicht Ruhendstellung gewährt werden würde.


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Weiterer Termin am gleichen Tag - am gleichen Ort...

Ein anderer Betroffener hat sich gemeldet - und erstaunt festgestellt:
Zitat
Interessant, mein Gerichtstermin ist auch am Dienstag, aber schon 8:30 Uhr ;)

Wer also Interesse hat, dem beizuwohnen...
...der müsste etwas früher aufstehen ;) :D

Es scheint sich auch um den gleichen Saal 06 zu handeln.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

P
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Verfahren 8:30
Kläger klagte gegen Ablehnung in Form eins Widerspruchsbescheid der Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Das wurde während der Verhandlung verdeutlicht.
Bei den Ausführungen des Richters zu den Gründen, warum er die Klage mittels Urteil negativ bescheiden wird war ich durch Stau noch nicht anwesend.
Folgend erklärte der Richter, das es wenn es grundsätzliche Bedeutung hätte er nicht allein wäre.
Der Richter erklärte das es zwei Möglichkeiten gäbe.
Zurück nehmen und die Kosten des Gerichtskosten freien Verfahren tragen. Gerichtskostenfrei weil es nur um Befreiung geht. Auf Seiten des MDR war ein zusätzlicher Anwalt anwesend, die Kosten des Anwalt kann der MDR geltend machen, diese richten sich nach dem Gegenstandswert.

Möglichkeit 2, Urteil abwarten und Zulassung zur Berufungbei OVG beantragen und die gesamten Verfahrenskosten tragen.

Nachfrage vom Kläger, wegen dem Punkt der Anzahl der Bewohner 1:N
Richter erklärte, das dieser Punkt nicht in der Befreiungsklage behandelt werden kann besser darf, und wenn der Kläger das anführen würde die Klage in diesem Punkt wegen Unzulässigkeit abgelehnt würde.

Nach kurzer Überlegung Klagerücknahme durch Kläger.
Es folgten die Ausführungen zum Gegenstandswert der Klage und den Kosten. Dem Kläger wurden die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auferlegt. Dann ging es noch darum, das die Höhe des Gegenstandswert (bei Befreiungsmöglichkeit 3x Jahresbeitrag) allgemeine Annahme anders nur, wenn Befreiung für kürzen Zeitraum. Richter fragte ob Kläger gegen die Höhe des Gegenstandswert streiten wird, scheinbar muss das bei Rücknahme gleich erfolgen. Das muss noch geprüft werden.
Richter erklärte, das sei bisher wohl noch nicht vorgekommen. Kläger keine Einwände.
Richter diktiert  Beschluss.

Kläger fragte, wegen Ablauf des weitern Verlaufs. Richter prüfte ob bereits Kosten durch Kläger getragen wurden und meinte, die würden erstattet, aber Kläger hat bis her noch keine Gerichtskosten bezahlt, weil entsprechend die Forderungen dazu fehlte. Dann ging es noch um die Kosten der Gegenseite, der Anwalt erklärte auf Nachfrage, das wenn der MDR die Kosten in Rechnung stellt diese bei ca. 200 Euro liegen, das richtet sich nach der Gebührentabelle in Bezug zum Gegenstandswert von festgesetzten ca 650 €, und wäre die zweite Stufe in dieser.

Der Kläger hat die Klage zurück genommen, weil, wie auch bei der Verhandlungen fest gestellt wurde es noch keine Festsetzungsbescheide gibt, und die Sachen wegen der Grundsätzlich Sachen in der Befreiung nicht verhandelt werden.


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2 gleich danach. Kläger nicht anwesend. War kurz und ich unterhielt mich noch draußen mit dem ersten Kläger. Als ich dabei war ging es zwischen Richter und Anwalt nur kurz hin und her. Klage wird ähnlich wie bei der Klage der Mutter abgeurteilt Verfahren aus April, wo dem Anwalt das schriftliche Urteil noch nicht vorliegt. Der Richter hatte sich gewundert, dass es bei dieser grundsätzlichen Entscheidung noch keine Berufung gibt.


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Nachfrage vom Kläger, wegen dem Punkt der Anzahl der Bewohner 1:N
Richter erklärte, das dieser Punkt nicht in der Befreiungsklage behandelt werden kann besser darf, und wenn der Kläger das anführen würde die Klage in diesem Punkt wegen Unzulässigkeit abgelehnt würde.

Bei dem Antrag auf Befreiung muss der Richter alles berücksichtigen. Oder will er verfassungswidrige Gesetze anwenden? Gerade Punkte, in denen das Gesetz verfassungswidrig ist, treffen Menschen oft hart.

Das Problem ist, dass Richter sich mit der Verfassungswidrigkeit nicht beschäftigen wollen und nicht überprüfen lassen.



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