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Autor Thema: Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung  (Gelesen 33090 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
"Selbstverständlich" verliert man bei Gericht, weil man mit einem von einer Behörde ausgestellten Papier  nicht nachweisen kann, dass man arm ist.

Nein, man verliert nicht "selbstverständlich". Kann man nachweisen, dass die Einnahmen der Höhe der Sozialleistungen entsprechen, - wovon ich hier 'mal ausgehe -  ist man zu befreien, und zwar auch rückwirkend. Neocortex hat den betreffenden Absatz aus dem sog. RBStV zitiert. Auch wenn da eine Situation besonders heraus gestellt ist, ist das spätestens von Gerichten sinngemäß immer dann anzuwenden, wenn die Einnahmen nachweislich den Sozialhilfesatz nicht überschreiten.

D. h. im berichteten Fall, dass der LRA kein Cent Rundfunkbeitrag zusteht, eine Pfändung wäre rechtswidrig. M. E. kommt es dabei nicht einmal auf möglich Rücklagen an. In jedem Fall darf der GV nicht vollstrecken, wenn einerseits die Einnahmen derart gering sind, da ja die Grenze für Vollstreckungen mehr als 2 ,5 mal höher liegt und der LRA, wie beschrieben, kein Cent zusteht, d. h., dass schon die Forderungen an sich unberechtigt sind.

Die Vorstellung, man würde von 400 € fast freiwillig - Vorschlag des Vaters - noch den sogn. Rundfunkbeitrag begleichen, jagt mir mehr als einen Schauer über den Rücken. Kotzen - sorry! - könnte ich, wenn die LRA bzw. der BS sich in solchen Situationen noch im Recht wähnen und diejenigen drangsalieren, die eh schon mit dem Rücken an der Wand stehen. Ich frage mich nämlich, auch angesichts einer nicht gerade geringen Zahl armer Mitbürger, wie viele von den Gepiesackten sich dann die sogn. Beiträge vom Munde, oder dem ihrer Kinder absparen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

S
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Dass alle Verwaltungsgerichte im Sinne der Rundfunkanstalten entscheiden, ist mittlerweile eine "Selbstverständlichkeit" geworden.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Sophia.Orthoi: das die VG für den ÖRR entscheiden gilt m. E. nur dann, wenn man sich gegen die Zahlung z. B. wegen Verfassungswidrigkeit, Gewissensgründen etc. wendet. Kannst du Urteile benennen, bei denen jemand mit Einnahmen unter dem Sozialhilfesatz von Gerichten gezwungen wird, den sogn. Rundfunkbeitrag zu zahlen?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
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Zitat
Kannst du Urteile benennen, bei denen jemand mit Einnahmen unter dem Sozialhilfesatz von Gerichten gezwungen wird, den sogn. Rundfunkbeitrag zu zahlen?

Aus dem fiktivem Sachsen können wir von so einem ähnlichem Fall berichten. Die Frage, welche offenbliebe ist der Zwang.

Weil der Kläger keinen Antrag auf Sozialleistung oder Ausbildungsbeihilfe bzw. ähnlich für einen Zeitraum X gestellt hatte. Es war dort bei dem Amt und wegen der eindeutigen gesetzlichen Lage, dass er diese Hilfe nicht bekommen würde und diese Aussage auch mündlich so erfahren hat, stellte er letztlich keinen Antrag.
Somit fehlte Ihm nach X Jahren ein Nachweis dafür. Für einen anderen Zeitraum hatte er einen Nachweis.
Nachweisen konnte er für den streitbaren verbliebenen Zeitraum zwar das er kein Geld hatte. Es fehlte aber der Nachweis von einem dazu passendem Amt. --> Alle Nachweise, welche er vorlegen konnte wurden bei Seite geschoben, insbesondere auch vom Gericht. Auch die Frage, was er denn noch vorlegen sollte wo die gesetzliche Regelung eindeutig sei, dass er dort kein Geld bekommen würde wurde aus Beobachtersicht nicht ausreichend gewürdigt. Ebenso die Aussagen, dass er in der Bedarfsgemeinschaft mit aufgeführt wird mit 0.

Damit kein Härtefall.
Es lief in der Verhandlung dann auf einen aus Beobachter Sicht "aufgenötigten" Vergleich über einen Restbetrag > 800,- € hinaus. Der Kläger stimmt weil er endlich Ruhe haben wollte einem Vergleich zu. --> Sehr wahrscheinlich gibt es eine Menge solcher Fälle, jedoch gelangen diese nicht ins Licht der Öffentlichkeit.

Es ist aber nicht ganz klar was passiert wäre, wenn kein Vergleich geschlossen worden wäre.

Anmerkung: Für den Fall der Nachfrage, das Aktenzeichen ist bekannt, wird hier jedoch nicht öffentlich sichtbar, weil kein Kontakt zu dem Betroffenen besteht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2017, 13:05 von PersonX«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Dass eine Person wie A in dem fiktiv erdichteten obigen Fall...

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten ;)
...
...geneigt sein mag, ggf. klein beizugeben ist ja nur zu verständlich angesichts der geschilderten Abläufe. Auch, dass es Leute gibt, die zum stumpfen Zahlen raten (wie auch Gerichtsvollzieher eher selten sein mögen, die sich für so etwas wie menschliche Schicksale interessieren. Denn wenn die schon zu Seminaren des ÖRR dürfen, wer sagt, dass die nicht noch obendrein Prämien aus dem sg. Rundfunkbeitrag bekommen?). Das aber ist wohl insgesamt das Kalkül sowohl der Herrschaften der Füllhornprofiteure des ÖRR & dessen Freunden bei der Qualitätsjustiz auf der subalternen Ebene, nämlich in solchen & ähnlich gelagerten Fällen einen nach dem anderen einzeln kleinzukriegen. Und wenn es für den Staat ausnahmsweise mal schlecht laufen sollte, wird eben ein Kuhhandel gemacht, wie von anderen schon beschrieben, von dem die Allgemeinheit der wie oben Betroffenen nichts hat.

Sieht man mal von der hier marginalen fiktiven Frage ab, ob im Gegensatz zu einem KFz ein *Fahrrad* überhaupt pfändbar wäre - vorausgesetzt, man hat keine zwanzig davon & es ist auch kein super-duper Edelteil mit Scheinwerferglas aus Swarowski-Diamanten - sollte man sich aber auch ein bisschen in Richtung höherer Instanzen orientieren, denn die seitens der Anstalten bzw. ihres Handlangers BS vorgetragene und von Gerichten unterer Ebenen wiedergekäute Litanei ist doch immer dieselbe:

Nämlich stumpf auf die katalogmäßig zusammengefassten Befreiungstatbestände des RBStV zu verweisen, anhand der willkürlichen Mißinterpretation der Härtefallregelung (vgl. dazu bspw. 1 BVR 2550/12) dortselbst alles abzubügeln, was denen nicht in den Kram passt & das mit dem angeblichen Typisierungsrecht und dem Zauberwort der »Verwaltungsvereinfachung« wasserdicht zu machen. Menschliche Existenzen darunter zu subsumieren, wie es von Seiten der »Anstalten« & erstaunlicherweise auch dem Grós der Verwaltungsgerichte geschiehf, die es besser wissen müssten & womgl. sogar besser wissen, erinnert an dunkle, eigtl. seit 70 Jahren vergangen geglaubte Zeiten zelebrierter Menschenverachtung & sollte bereits ein Ansporn sein, sich auf die Hinterbeine zu stellen, statt wieder den Weg des geringsten Widerstandes zu gehen.

Die Titelhelden fiktiver Geschichten in dem Zusammenhang lassen sich das nicht gefallen.

1) Man könnte sich ganz fiktiv als Beispiel doch einmal folgendes vergegenwärtigen, was Konstellationen von berufstätigen Geringverdienern bzw. Bedürftigen ohne Hartz IV-Bezug anlangt, die sich bereits zu Zeiten der Rundfunkgebühren erfolgreich gegen die Abzocke gewehrt hatten: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html bzw. 1 BvR 3269/08 bzw. 1 BvR 665/10. Ein Bürger K, der sich in einer dem ähnlichen Konstellation und all' dessen ungeachtet einer fröhlich auf Abzocke gepolten Anstalt bzw. deren HiWis gegenübersieht, als hätte es diese Verfahren nie gegeben, wird das zur Konstellation berufstätiger Geringverdiener ohne HartzIV-Bezug passende Manuskript der Novelle noch an anderer Stelle präsentieren. War der Trick nicht auch dabei, dass die Verfahren vor einer formellen Entscheidung des BVerfG als erledigt erklärt worden waren, nachdem die Betroffenen bekommen hatten, was sie wollten?

Wenn wie im obigen Fall der grundgesetzliche Gleichbehandlungsgrundsatz zentral ist, wäre dann nicht auch in gleich mehrfacher Richtung ganz fiktiv zu schauen, ob und inwieweit auf Grundlage des RBStV bzw. dessen Auslegung durch die Anstalten der Sendungsbewussten und deren Richtertross bei den VG die Gleichstellung von bedürftigen Nichtbafögbeziehern, denen also aus anderen Gründen als denen, dass Papi Millionär ist, Bafög verweigert wurde mit solchen, deren Papi Millionär ist, so in Ordnung geht. Mutet doch ziemlich abenteuerlich an, wenn man das anhand einer Typisierungsbefugnis und »Verwaltungsvereinfachung«® legitimieren wollte.

2) Dass VG-Richter gelegentlich ein bisschen Nachhilfe bekommen, was den berühmten »Willen des Gesetzgebers« (den Anstalten & BS wie ihre Westentasche zu kennen vorgeben) anlangt, ist gerade i. S. »Rundfunkbeitrag« wohlbekannt. Von Seiten der Anstalten und deren Etablissement in Köln bekommen sie (etwa via des berühmten, ja allergrösstenteils von glücklichen ÖRR-Justiziaren in Massarbeit verfertigten einschlägigen Beck'schen Kommentars) diese bereits in hohen Dosen verabreicht - darum sehen die Urteile ja auch so aus, wenn man von wenigen Ausnahmefällen absieht. Könnten da die entsprechenden jeweiligen Landtagsdrucksachen betreffend den »Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag« nicht evtl. auch Abhilfe schaffen, wenn man sich noch einmal den Willen des Gesetzgebers* im Original* und vor allem in *vollständigerer Form* als in den Rezitationen von Anstalten & »Beitragsservice« vergegenwärtigen möchte?

3) Wäre nicht evtl. auch einmal eine Sichtung der europäischen Rechtsvorschriften (EU-Sozialcharta etc.) interessant, die u. a. jedem das Recht auf eine freie und angemessene Berufswahl sichern? Das ggf. direkt (wenn einem dann wg. des sogenannten »Rundfunkbeitrages« noch mehr das nötige Geld zum Studieren geschweige denn zum Leben fehlt) davon abhängig zu machen, dass jemand so einen Bafög-Bescheid vorlegen kann, könnte doch wohl auch mehr als halbseiden erscheinen.

Warum dieser Fall nicht in der Öffentlichkeit bekanntgemacht wird, exakt wie der der eingeknasteten Mutter mit Kleinkind & dem Hungerstreik vor 2 Monaten ist im übrigen auch ein Rätsel.


Edit "DumbTV":
@alle
Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Student mit Minijob und ohne Bafög steht vor der Zwangsvollstreckung

Für eine Diskussion über allg. Probleme zu diesem Themenkreis ist hier nicht der richtige Ort. Bei Bedarf einen neuen eigenen Thread dazu eröffnen!

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2017, 15:05 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@PersonX: so rein gefühlsmäßig sträubt sich bei mir alles, wenn jemand, der derzeit auf Grund seines Einkommens nicht in der Lage ist den geforderten Betrag zu zahlen, nachweisen soll, dass er auch in der Vergangenheit nicht hätte zahlen können. In so einem Fall würde ich Zahlungen als abgepresst bezeichnen, sollte man zur Zahlung objektiv gezwungen werden. Dann gibt es sicher auch Fälle, bei denen man heute zahlen kann, z. B. weil man nach einem Studium einen Job hat, aber gezwungen werden soll für Forderungen zur Vergangenheit nachzuweisen, dass man z. B. während des Studiums nicht über mehr als den Sozialhilfesatz verfügte, aber nie einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Da zu kassieren finde ich ebenfalls ungerecht.
Es wäre toll, wenn man solche Fälle belegen und einen Journalisten für das Thema sensibilisieren könnte. Schlechte Presse für den ÖRR ist gute Presse gegen den sogn. Rundfunkbeitrag.

Ich habe übrigens meinen Kindern das Studium und auch eine eigene Wohnung finanziert. Die mussten dann GEZ bezahlen, obwohl deren Einkommen 0 € betrug. Es dürfte viele Eltern geben, die sich wie ich fragen, warum man, ohne Mieter der Wohnung am Studienort zu sein, das waren die einkommenslosen aber dank elterlicher Zahlungen nicht mittellosen Kinder, letzlich den sogn. Beitrag zahlen soll.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2017, 14:40 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
  • Beiträge: 272
Wohnung ist nicht gleich Wohnung.

Interessanter Ansatz. Person Z hat z.B. ein Untermietsverhältnisvertrag und ist laut § 3 (1) Absatz 2 RBStV mit diesem Vertrag auch lt. Meldeplicht gemeldet. Der Vermieter, hat sich über Umwege aus der Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrages "befreit"  8) und nun wird die Person Z natürlich immer angeschrieben und belangt, diesen Beitrag zu entrichten. § 3 RBStV gibt da nun nicht viel her, wie das mit den Wohngemeinschaften oder Untermietsverhältnissen gehandhabt wird und der BS und/oder die Landesrundfunkanstalt sind auch diesbezüglich bisher auf diese Theamtik von Person Z nie eingegangen. Die wollen nur den Beitrag haben. Alles andere interessiert nicht. Oder ist für die Beitragspflicht ein Untermietsvertrag nicht von Belang? Wichtig ist wahrscheinlich nur, wer dort § 3 (1) Absatz 2 gemeldet ist..... ::)


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T

Tereza

1) Man könnte sich ganz fiktiv als Beispiel doch einmal folgendes vergegenwärtigen, was Konstellationen von berufstätigen Geringverdienern bzw. Bedürftigen ohne Hartz IV-Bezug anlangt, die sich bereits zu Zeiten der Rundfunkgebühren erfolgreich gegen die Abzocke gewehrt hatten: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html bzw. 1 BvR 3269/08 bzw. 1 BvR 665/10.

Die Urteile bzw. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts "Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren" werden von der GEZ nicht anerkannt, da die Rechtsprechung VOR dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab 01.01.2013 war.

Gemäß RBStV § 4 (6) besteht der BeiS (Beitragsservice) darauf, dass man zuvor bei der Soz.-behörde einen Antrag auf Leistungen nach SGB stellt, und den Versagungsbescheid der Soz.-behörde oder, bei Gewährung von Soz.-leistungen, eine Verzichtserklärung auf diese von Seiten des Antragstellers dem BeiS vorzulegen hat.

Somit wird Befreiungs-Antragsteller dazu genötigt,
1. sowohl bei einem Einkommen, welches gemäß RBStV § 4 (6) mit einem Betrag geringer als der Zwangsbeitrag über dem Sozialhilfeniveau (Miete + Regelsatz + < 17,50 €) liegt,

2. als auch bei einem Einkommen, welches unter dem Sozialhilfeniveau (Miete + Regelsatz ./. x €) liegt,
den Weg über die Sozialbehörde gehen zu müssen.


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S
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@PersonX: so rein gefühlsmäßig sträubt sich bei mir alles, wenn jemand, der derzeit auf Grund seines Einkommens nicht in der Lage ist den geforderten Betrag zu zahlen, nachweisen soll, dass er auch in der Vergangenheit nicht hätte zahlen können. In so einem Fall würde ich Zahlungen als abgepresst bezeichnen, sollte man zur Zahlung objektiv gezwungen werden. Dann gibt es sicher auch Fälle, bei denen man heute zahlen kann, z. B. weil man nach einem Studium einen Job hat, aber gezwungen werden soll für Forderungen zur Vergangenheit nachzuweisen, dass man z. B. während des Studiums nicht über mehr als den Sozialhilfesatz verfügte, aber nie einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Da zu kassieren finde ich ebenfalls ungerecht.

Ich sehe es anders. Wer schuldet, muss zahlen. Und wenn er nicht kann, dann ist es eben normal, dass der Geichtsvollzieher kommt. Hier sehe ich nicht das Problem, sondern sondern darin, dass wir zu Schuldner für nichts gemacht werden.


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Ich sehe es anders. Wer schuldet, muss zahlen. Und wenn er nicht kann, dann ist es eben normal, dass der Geichtsvollzieher kommt. Hier sehe ich nicht das Problem, sondern sondern darin, dass wir zu Schuldner für nichts gemacht werden.

Wir sollen für nichts zahlen? Sicher? Sind die ganzen ÖR-Fernseh- und Rundfunkprogramme, die zig-Tausend Leute, ihre Extra-Renten und Intendantengehälter, der ganze Technikkram usw. etwa nichts? ich finde, das ist ganz schön viel. Nicht wenige sagen sogar: zuviel. Nur ob man dieses Viel bezahlen will, und wenn ja, wer, das ist die Frage.

M. Boettcher


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Dieser fiktive Fall erinnert mich an einen anderen fiktiven Fall. Das war sehr ähnlich. Kein Geld, kein Bafög, aber Abgaben abdrücken. Jedes mal fleißig Widersprochen (mit Zurückweisung, aber das ist ja im Grunde auch egal). Dann nach dem Studium wurden plötzlich die Behörden aktiv: Pfändung, weil angeblich ein vollstreckbarer Titel vorlag. Widerwillig Widerspruch zur Pfändung (nicht die Ankündigung) verfasst, Pfändung wurde ausgesetzt. Seit dem ist trügerische Ruhe.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

S
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.Nur ob man dieses Viel bezahlen will, und wenn ja, wer, das ist die Frage.

Wer raucht, zahlt seine Zigaretten, egal wie arm und bedürftig er ist, egal wie reich die Tabakindustrie ist.

Und wenn Rauchen ein Grundbedürfnis wäre, dann würde das Sozialamt die Zigaretten zahlen. Selbst in diesem Falle wäre eine Finanzierung durch Zwangsverkauf an Nicht-Raucher undenkbar.
 
Aber trotzdem sollte man das aufgezwungene Spiel spielen und den Antrag auf Befreiung stellen: um sich zu wehren.


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Sind die ganzen ÖR-Fernseh- und Rundfunkprogramme, die zig-Tausend Leute, ihre Extra-Renten und Intendantengehälter, der ganze Technikkram usw. etwa nichts?
Sie sind nötig, um ein Angebot fabrizieren zu können, das sie selber am nötigsten haben. Von der Sache her ist dieses System nicht nur die weltgrößte ABM, es ist offenbar auch in der Lage, die soz. Marktwirtschaft dadurch außer Kraft zu setzen, daß es sich selber des Staates bedient.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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Sie sind nötig, um ein Angebot fabrizieren zu können, das sie selber am nötigsten haben.

Laut Kirchhof ist allein das Zigaretten-Angebot zahlungspflichtig. Für die Gerichte die Möglichkeit des Rauchens.


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Sie sind nötig, um ein Angebot fabrizieren zu können, das sie selber am nötigsten haben.

Laut Kirchhof ist allein das Zigaretten-Angebot zahlungspflichtig. Für die Gerichte die Möglichkeit des Rauchens.
Laut Gesetz besteht die Zahlpflicht weil gewohnt wird. Übertragen bedeutet es, mit der gleichen Kette an Argumenten besteht die Möglichkeit eines Zigarettenbeitragsstaatsvertrag.


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