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Autor Thema: Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention  (Gelesen 49105 mal)

G
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Der behördliche Eingriff besteht darin, dass man gezwungen wird, genau diesen einen örR zu finanzieren, auch wenn man erkennt, dass von dort erhebliche Rechtsbrüche zu verantworten sind.
HIer komme ich mit. 
Nur wer ist jetzt dafür verantwortlich, eine Informationsgewinnung im ÖRR i.S. von § 10 EMRK "ohne behördliche Eingriffe" ungehindert empfangen zu können?
Klar ist doch, dass der ÖRR einer verantwortungslosen Verschleppung seiner verfassungsgemäßen und rundfunkbeitragsrechtlichen Kernaufgaben, Grundsätze, Sorfaltspflichten usw., usw. , usw. usw.,  unterliegt. Da stimmt ja nichts mehr. Geht man nur mal den MStV durch, wird man schon dort in nahezu allen §§ fündig, was im ÖRR in Schieflage geraten ist.

Sind diese Rechtsbrüche denn mit "behördlichen Eingriffen" gleichzusetzen?  Das klingt mir irgendwie nicht logisch.

Der örR hat diese unselige, derzeitige Finanzierung forciert und tut nichts, um die Finanzierung der aktuellen Rechtslage anzupassen.
Eben.
Also heißt es doch, dass nicht nur das BVerfG den ÖRR auf seine journalistischen Grundsätze zurückgeleiten und sämtliche Mängel im ÖRR abstellen muss. Denn nur, wenn solche und ähnliche Rechtswege nicht mehr nötig sind, können "Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht… empfangen" werden.

Oder interpretiere ich das falsch?


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l
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Zu diesem Thema könnte der aktuell  ergangene Bescheid eines VG aus Bayern passen.
 
Da soll ein Beitragszahler in seiner Klagebegründung vorgetragen haben, dass laut Urteil des BVerfG v. 18.07.2018 die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags Legitimationskriterium für die Beitragserhebung ist.
Sich darauf berufend hätte der Kläger angemahnt, dass der Gesetzgeber dafür sorgen müsse, dass die Auftragserfüllung rechtsverbindlich einzufordern sei.
Er hätte also beantragt, diesen Umstand dem BVerfG und EuGH zur Klärung vorzulegen und bis zur Entscheidung die Beitragserhebung inkl. aller Beitreibungsmaßnahmen auszusetzen.

Dieses Ansinnen soll das Gericht mit dem Hinweis auf die Programmautonomie als unvereinbar mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit abgelehnt haben.
Zuständig seien die Kontrollgremien "Programmkommission" und Rundfunkrat. Falls die untätig blieben, könne Programmbeschwerde erhoben werden.

Der Vortrag, dass die KEF laut eigenem Bericht aus 2020 den gesetzlich vorgegebenen Prüfpflichten nicht nachkommt, soll ebenso unbeachtet geblieben sein wie die Tazsache, dass der Rundfunkbeitrag zur Finanzierung der Landesmedienanstalten dient, die im § 19 MStV zu kleinen Zensurbehörden aufgewertet wurden.


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G
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Dieses Ansinnen soll das Gericht mit dem Hinweis auf die Programmautonomie als unvereinbar mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit abgelehnt haben.
Zuständig seien die Kontrollgremien "Programmkommission" und Rundfunkrat. Falls die untätig blieben, könne Programmbeschwerde erhoben werden.
Wenn man sich anschaut,  wer da in den Gremien sitzt,  weiß man, dass diese Kontrollinstanzen nicht unabhängig sind. Und eine Programmbeschwerde wird auch die Verletzungen der verfassungsgemäßen Grundrechte nicht wiederherstellen,  wie das Verwaltungsgericht sich bislang ebenso als untauglich erwiesen hat, diese überhaupt festzustellen.

Da wird sich eben weiterhin in Ausflüchte verrannt,  um nur nicht einzugestehen, dass der ÖRR ganz klar seinen Auftrag nicht erfüllt,  der aber Voraussetzung für die Beitragshoheit ist. Da gibt es unzählige Urteile vom BVerfG; schon 1994 hieß es
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 1994
- 1 BvL 30/88 -, Rn. 1-196,

http://www.bverfg.de/e/ls19940222_1bvl003088.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 22.02.1994,1 BvL 30/88
Leitsätze
[...]
3. [...] Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden.
[...]

Rn. 102
[...] Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlange eine positive Regelung des Rundfunkwesens, die sichere, daß die Ziele des Grundrechts erreicht würden. Dazu gehöre auch die Festsetzung der Rundfunkgebühr durch den Staat. Sie sei so lange zulässig, wie sie nicht zu Eingriffen in die Programmgestaltung oder den Programminhalt genutzt werde.

Rn. 159
[...] Für die Gebührenfestsetzung gelten vielmehr die Grundsätze der Programmneutralität und der Programmakzessorietät. [...]
           
Und so ist das noch heute (nur anstelle der Gebühr eben jetzt der "Beitrag").
Auch 2018 hat es das BVerfG in seinem Urteil herausgestellt und den Legitimationszusammenhang deutlich gemacht.

Vielleicht sollte man das BVerfG mit seinen Urteilen (und analog der Verletzungen seiner Grundrechte) konfrontieren, anstatt die Verwaltungsgerichte, die nicht willens sein wollen, die Abkehr des ÖRR eingestehen zu wollen.

Gehe ich nun zu § 10 EMRK zurück, frage ich mich tatsächlich immer noch, wie hier bei uns der Bogen zu den "behördlichen Eingriffen" zu spannen ist. Denn empfangen können wir den ÖRR ja alle und der "individuelle Vorteil" zu diesem Empfang - einschließlich dem Nutzen, dem der ÖRR jedem Einzelnen bieten soll - wurde vom BVerfG auch letztmalig am 18.Juli 2018 deutlich hervorgehoben.



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eine Informationsgewinnung im ÖRR i.S. von § 10 EMRK "ohne behördliche Eingriffe" ungehindert empfangen zu können?
Es geht nicht um den bloßen Empfang; die Informations- und Meinungsfreiheit umfasst alles, was damit zu tun hat, auch bspw. Beschaffung und Vertrieb des Inhalts, (BVerfG 1 BvQ 2/99 zur vollständigen Einbeziehung des Vertriebes von Tageszeitungen in den durch Art 5 GG besonders geschützten Bereich), ist der Vertrieb einer Information in den Schutz einbezogen, muß auch dessen Finanzierung inbegriffen sein; alles andere wiederum wird von den unterschiedlichen Normen des Wirtschafts-, Datenschutz-, Verbraucherschutzrechtes etc. geregelt, wobei der Staat aufgrund der Unionsvorgaben die Kriterien der Unternehmensgleichbehandlung zu berücksichtigen hat*** und sich nicht über weiterführendes Unionsgrundrecht hinwegsetzen darf***.

*** ->
EuG T-133/07 -> Gleichbehandlung ; Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31845.msg196316.html#msg196316

*** ->
EuGH C-516/17 - Nat. Behörde muß EU-Grundrecht einhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34911.msg211458.html#msg211458


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Es geht nicht um den bloßen Empfang; die Informations- und Meinungsfreiheit umfasst alles, was damit zu tun hat, auch bspw. Beschaffung und Vertrieb des Inhalts, (BVerfG 1 BvQ 2/99 zur vollständigen Einbeziehung des Vertriebes von Tageszeitungen in den durch Art 5 GG besonders geschützten Bereich), ist der Vertrieb einer Information in den Schutz einbezogen, muß auch dessen Finanzierung inbegriffen sein
Vielen Dank für die Erklärung. Ja, Informations- und Meinungsfreiheit ist breit gefasst, da gehört noch mehr dazu, da hast du natürlich recht. Ist unter Beschaffung denn auch zu verstehen, woher und durch wen derjenige (hier am Beispiel des ÖRR) seine Informationen gewinnt, die er veröffentlicht? Also damit sich der Konsument eine unbeeinflusste Meinungs- und damit Urteilsbildung machen kann, muss der ÖRR frei und unabhängig sein. Ist er das nicht, wäre z.B. der meinungsbildende Prozess beeinträchtigt usw. … also da käme in der Summe schon so einiges zusammen. Die Frage ist jetzt nur, ob das unter den "behördlichen Eingriffen" zu verstehen ist, die § 10 EMRK meint?


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Ist unter Beschaffung denn auch zu verstehen, woher und durch wen derjenige (hier am Beispiel des ÖRR) seine Informationen gewinnt, die er veröffentlicht?
Derartiges konnte in älteren Entscheidungen des BVerfG bereits gelesen werden; diese müssten neu gesichtet werden.

Zitat
Die Frage ist jetzt nur, ob das unter den "behördlichen Eingriffen" zu verstehen ist, die § 10 EMRK meint?

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 *

https://www.coe.int/de/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/rms/0900001680063764

Zitat
Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.

->
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

1  Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

2  Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Was also gemäß Art 18 EMRK nicht als zulässig einschränkbar genannt wurde, darf nicht erfolgen.

Wie weit also etwas zulässig oder nicht nicht zulässig ist, richtet sich nach den Vorgaben des Regelwerkes selber.

Bei der GrCh ist es ebenso bestimmt:

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT

Zitat
Artikel 53
Schutzniveau


Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Artikel 54
Verbot des Missbrauchs der Rechte


Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

->
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.


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W
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Ich finde ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben etwas interessant. Ein deutschsprachiger Franzose im Elsass darf deutsche öffentlich rechtliche Sendung als "Recht" frei und kostenlos empfangen, aber in dem Moment, dass er nach Deutschland umzieht, wird er plötzlich zum "Schuldner" gemacht, weil man Rücksicht auf die Staatsgrenze genommen hat, wo deutsche Behörden eingreifen können. Ist das vielleicht etwas anzufechten? :-\


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. April 2021, 16:04 von Bürger«

  • Beiträge: 7.280
Ich finde ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben etwas interessant. Ein deutschsprachiger Franzose im Elsass darf deutsche öffentlich rechtliche Sendung als "Recht" frei und kostenlos empfangen, aber in dem Moment, dass er nach Deutschland umzieht, wird er plötzlich zum "Schuldner" gemacht, weil man Rücksicht auf die Staatsgrenze genommen hat, wo deutsche Behörden eingreifen können. Ist das vielleicht etwas anzufechten? :-\
Die Gleichbehandlung der Unionsbürger wie auch der Unternehmen einer Branche gilt wohl jeweils nur innerhalb des Mitgliedslandes und nicht grenzüberschreitend unionsweit?


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Da die Gerichte in Deutschland sich seit 2007 geweigert haben, sich ernsthaft mit dem Thema der Informationsfreiheit auseinanderzusetzen, bleibt in den Auseinandersetzung zum Rundfunkbeitrag nur der chronologische Weg um die Verletzung des Artikel 10 EMRK aufzuzeigen. Ausgangspunkt dieser Verletzung ist ein lapidares und sehr undeutliches Gesetz im 8.RÄStV, in dem irgendetwas mit Internet zum neuartigen Empfangsgerät erklärt wurde. Siehe hierzu obigen Kommentar:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg205842.html#msg205842
PDF zum 8. RÄStV: Kurzlink: https://kurzelinks.de/nsr2
https://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-08/materialien/

Obwohl dieses Gesetz bereits aus dem Jahre 2004 ist, wurde es von der GEZ erst im Jahre 2007 umgesetzt. Im Geschäftsbericht der GEZ zum Jahresabschluss 2007 findet man dazu die folgenden Hinweise (ebenda S. 5):
Zitat
Das Jahr 2007 zeigt aber auch, dass die Anzahl der freiwillig neu angemeldeten Rundfunkgeräte weiterhin geringer ist als die Zahl der Abmeldungen. Diesen Trend, der langfristig zu einer Erosion des Gebührenaufkommens führt, konnte auch die zum 1. Januar eingeführte Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte nur bedingt stoppen. Trotzdem war die Einführung einer Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkgeräte ein wichtiger und richtiger Schritt, um die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern. Schließlich führt die immer stärkere Verbreitung von Rundfunkdarbietungen im Internet weg vom klassischen Radio und Fernsehen. Der bevorstehende Start beispielsweise des Handy-TVs zeigt, dass in dieser Hinsicht noch viele Neuerungen zu erwarten sind.
GEZ Geschäftsbericht 2007: PDF-Kurzink: https://kurzelinks.de/fks4
https://web.archive.org/web/20111017014544/http://www.gez.de/e160/e161/e1037/gb2007.pdf
 
Einige Passagen wurden von mir hervorgehoben, weil sie mir wichtig erschienen. Was ein Handy-TV sein soll, wird nicht erläutert, wobei zu vermuten ist, dass damit Smartphones gemeint sein können. Da weder das Internet noch die Telefonnetze dazu konstruiert wurden, um damit Radio oder Fernsehen zu empfangen, ist es verfassungsrechtlich immer noch nicht geklärt, ob neben der Verletzung der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG (Art. 10 EMRK) nicht auch eine Verletzung des Art. 10 Abs. 1 GG vorliegt. Denn die Funktion von Internet und Telefonnetzen liegt primär darin, damit Mitteilungen (Mails usw.) zu versenden und zu empfangen, weshalb in der Kombination mit Art. 5 Abs. 1 GG zu prüfen ist, ob der RBStV einen schweren Eingriff in den Schutzbereich dieser beiden Grundrechte darstellt, weil er den Zugang zu Internet und Telefonnetzen für Gegner des Konsumenten von Rundfunk und Fernsehen erheblich einschränkt wenn nicht sogar verhindert. Darauf bin ich weiter oben schon einmal eingegangen:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg211953.html#msg211953

Mit Bezug auf eine internationale Rechtsprechung, die beim Art. 10 EMRK und auch beim Art. 11 der EU-Charta relevant ist, sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in anderen Ländern klargestellt wurde, dass PCs mit Internet und Smartphones keine Rundfunkempfangsgeräte sind. Dazu kann man beispielsweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich verweisen (BVwG vom 18.09.2014  - AZ: W157 2008826-1, Abschnitt 3.5.3):
Zitat
Zieht man die Begründung des Initiativantrags zur Auslegung von § 1 Abs. 1 leg.cit heran, so wird klar, dass Computer mit (lediglich) einem Webbrowser auch deswegen nicht unter § 1 Abs. 1 RGG zu subsumieren sind, da sie - im Unterschied zu herkömmlichen TV- und Radiogeräten und anderen Geräten mit einem Rundfunk-Empfangsmodul - von ihren Nutzern regelmäßig vorrangig für (vielfältigste) andere Zwecke (der Information und Kommunikation), sei es beruflicher oder privater Natur, verwendet werden, und nicht in erster Linie, um damit gestreamte Programme wie bspw. Webradio abzurufen. Sie sind schlichtweg nicht für die unmittelbare Wahrnehmbarmachung von Rundfunk "bestimmt", sondern ist die Wahrnehmbarmachung gestreamter Programme eine ihrer mannigfaltigen Funktionen, die im Laufe der Zeit aufgrund der technischen Entwicklung möglich wurde.
Österreich: Bundesverwaltungsgericht (BVwG), 18.09.2014
European Case Law Identifier (ECLI): ECLI:AT:BVWG:2014:W157.2008826.1.00
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20140918_W157_2008826_1_00


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 7.280
@art18GG

Man braucht nicht auf die Rechtsprechung in anderen Unionsländern hinzuweisen, hat es doch eine auch im Forum thematisierte bundesfachgerichtliche Entscheidung des BFH, welche jedenfalls im Abgabebereich nicht unerheblich ist, da der Bundefinanzhof das höchste abgabe- und steuerrechtliche Fachgericht im Bunde ist.

BFH VII R 40/18 - Internet kein Rundfunk - Streaming kein Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35156.msg213025.html#msg213025

Und wenn die Art der Übertragung kein Rundfunk ist, kann auch das Gerät, das die übertragenen Daten verarbeitet und wiedergibt, kein Rundfunkempfangsgerät sein.

Bundesfachgerichtlich wäre das insofern ausdiskutiert, denn will ein Bundesgericht von den Entscheidungen eines anderen Bundesgerichtes wesentlich abweichen, bedarf es dazu der vorherigen Anrufung des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der im Forum auch schon einmal thematisiert worden ist; bspw. hier

Hätte BVerwG den gemeinsamen Senat der Bundesgerichte bereits anrufen müssen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26835.msg168533.html#msg168533

In einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofes stützt sich dieser deswegen nämlich auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes

BFH I R 32/17 - Unwirksames Urteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35623.msg215537.html#msg215537

Das Fachspezifische soll hier aber nicht ausgeweitet werden.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@pinguin
Damit geht es jedoch mehr um den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes als um den Art. 10 EMRK, womit wir bei einem neuen Thema wären. Vielleicht habe Sie etwas Zeit, dieses Thema in einem eigenen Thread auszulagern. Der Art. 10 Abs. 1 GG lautet übrigens:
Zitat
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
https://dejure.org/gesetze/GG/10.html
Unter Schutzbereich ist dabei zu verstehen, dass der Art. 10 Abs. 1 GG den ganzen Bereiche des Postwesens und der Telekommunikation betrifft und nicht nur einen einzelnen Aspekt.

Das Bundesverfassungsgericht verweist beispielsweise in seiner Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag auch immer wieder auf den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, obwohl dort nichts davon steht, dass die „Finanzierung des Rundfunks“ verfassungsrechtlich geschützt sei. Dort steht lediglich, dass „die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film“ gewährleistet wäre. Dieses Prinzip des angeblich notwendigen Schutzes der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch das Grundgesetz bezeichne ich übrigens als:
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0

Genausowenig geht es also bei der Auslegung des Art. 10 Abs. 1 GG nur um das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, da ein Eingriff in diesen Schutzbereich schon dann vorliegt, wenn bestimmten Personengruppen wie den Gegnern des Konsums von Rundfunk und Fernsehen der Zugang zum Internet und dem Telefonnetzen derart erschwert wird, dass die Nutzung von elektronischer Post und Fernmeldegeräten gar nicht möglich ist. Ein Geheimnis kann es dort letztendlich auch nicht geben, wo es bereits verboten ist, Briefe zu versenden oder zu telefonieren. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Verbot auf direkten oder indirekten Weg erfolgt.

Im Übrigen beobachte ich, dass Smartphones nicht nur zum telefonieren und versenden von elektronischen Nachrichten verwendet werden, sondern auch als Instrument um sich zu informieren (=> Art. 10 EMRK). Irgendwie habe ich bei diesen Beobachtung jedoch noch niemanden kennengelernt, der ein solches Smartphone als TV-Geräte verwendet hätte, womit die zitierte Feststellung der GEZ höchst fragwürdig bleibt. Die Rede von einem Handy-TV kann in dieser Hinsicht durchaus als falsch und irreführend bezeichnt werden.   


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 7.280
Damit geht es jedoch mehr um den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes als um den Art. 10 EMRK, womit wir bei einem neuen Thema wären.
Nö; es ist miteinander verknüpft.

Art 5 GG, Art 10 EMRK wie auch Art 11 GrCh gelten grundsätzlich unabhängig des Übertragungsmediums; sie gelten für alle Informationen und Meinungen, egal, worüber, bzw., womit sie übertragen werden, denn der Übertragungsweg selber ist in den Schutz einbezogen.

Was für die Printmedien gilt

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2003
- 1 BvR 62/99 -, Rn. 1-18,

http://www.bverfg.de/e/rk20030429_1bvr006299.html

Rn. 11
Zitat
b) Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit publizistischer Betätigung. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>). Umfasst ist das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 <297>). Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Erstellung des Inhalts, sondern bezieht auch inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen ein (vgl. BVerfGE 64, 108 <114 f.>; 77, 346 <354>). Insofern fällt auch der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2107).

muß in voller Konsequenz letztlich auch für den Rundfunk gelten.

Wenn die Übertragungstechnik aber per definitionem des höheren Rechts, (hier eine BFH-Aussage auf Basis von EU-Recht in Auslegung durch den EuGH), kein Rundfunk darstellt, kann es auch kein Rundfunk sein, was übertragen wird.

Wird jetzt aber national trotzdem versucht, dort Rundfunk hineinzudeuten, wo technisch keiner ist, um in Folge auf diese Weise finanzielle Mittel der Bürger*innen gegen den Willen der Bürger*innen, (die unionsrechtlich allesamt als natürliche Personen Verbraucher*innenstatus haben), abzuzocken, ist der Bereich des Art 10 EMRK berührt.

Es könnte aber spannend werden, denn das Grundgesetz gibt dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis, die Bereiche Online wie Digital zu regeln.

Es besteht also derzeit die noch nicht bei allen angekommene Regelung des Bundes, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dürfen, was die privaten Rundfunkunternehmen und die Printmedien dürfen, bspw. also, sich auch online auszubreiten, daß sie aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung aber nicht dürfen, was ihre privaten Wettbewerber ebenfalls nicht dürfen, denn das Recht der Wirtschaftsgesetzgebung obliegt dem Bund, bspw. jene Verbraucher*innen abzuzocken, die sich nicht für sie interessieren.

Die Kompetenzen sind nicht verhandelbar, wie das BVerfG ja erst bestätigte

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35136.0.html

Rn. 82
Zitat
b) Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird der Kompetenzbereich der Länder daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 135, 155 <196 Rn. 103>). [...]


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.280
Es könnte aber spannend werden, denn das Grundgesetz gibt dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis, die Bereiche Online wie Digital zu regeln.
Die Aussage ist so pauschal freilich nicht ganz richtig, hat der Bund doch lt. Art 73 Abs 1 Ziffer 7 GG die alleinige Gesetzgebungsbefugnis im Bereich Telekommunikation. Da wird es auch auf Europa ankommen, was alles als Telekommunikation definiert wird.


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  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Zur Klärung der Frage nach der Verletzung der Informationsfreiheit aus Art. 10 EMRK durch den Rundfunkbeitrag muss sich auch mit der PC-Gebühr beschäftigt werden, da der Ursprung dieser Grundrechtsverletzung in der Rechtsprechung zu diesem Thema liegt.

Eine Zusammenfassung dieser Rechtsprechung habe ich daher in dem folgenden Thema vorgenommen und zur Diskussion gestellt:

Rechtslage: PC-Gebühr und Informationsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36546.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2022, 23:38 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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