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Autor Thema: Vollstreckungsankünd. trotz zahlreicher Widersprüche (ohne Widerspruchsbescheid)  (Gelesen 11909 mal)

m
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Hallo allerseits,

die angefügte Datei zeigt ein Vollstreckungsersuchen, welches Person A erst vor ein paar Tagen in seinem Gemeinschaftsbriefkasten entdeckt hat, der da schon einige Tage unentdeckt herumlag.
Da die Frist fast abgelaufen war, hat Person A als erste Maßnahme die Vollstreckungsbehörde ersucht, die Frist um 2 Wochen zu verlängern. Die Behörde hat die Verlängerung ohne Zögern gewährt.

Person A hat bisher auf alle Festsetzungs- und alle Beitragsbescheide mit einem Widerspruch reagiert. Bisher ist der Beitragsservice eine adäquate Reaktion auf die Widersprüche schuldig geblieben, nun aber ist dieser komische Brief ins Haus geschneit.

Wie soll Person A darauf reagieren?

------------------------------

Zusatz:
Person A ist seit 3 Jahren arbeitslos und könnte daher eine Befreiung beantragen. Dies hat es allerdings absichtlich nie getan, um den GEZ-Boykott zu unterstützen.  Person A lebt mit zwei weiteren Personen zusammen. Beide sind Geringverdiener. Person B ist momentan nicht auf dem Schirm des Beitragsservices und ohnehin hoch verschuldet, Person C ist ebenfalls Geringverdiener, hat vor mehreren Monaten seinen ersten Brief bekommen, dann aber direkt mit einer Pfändungsandrohung. Diese konnte damals dank der Unterstützung im Forum erfolgreich abgewendet werden, indem Person A und Person C einen Antrag auf Zusammenführung der Beitragskonten gestellt hatten und darauf verwiesen hatten, dass Person A bereits fleißig Widersprüche geschrieben hatten und eine Reaktion darauf noch ausbleibt.
Außerdem verwiesen Person A und C auf folgende Paragraphen:
§ 9 RBStV -- Auskunftsrecht
§ 2 RBStV --Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
§ 44 Abgabenordnung -- Gesamtschuldner
§ 41 VwVfG -- Bekanntgabe des Verwahltungsaktes
§ 43 VwVfG -- Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
Artikel 3 (1) Grundgesetz

Wie gesagt, es hat damals geklappt. Falls sich da jemand einlesen möchte, hier der alte Post:
Verzwickte Lage in WG: Zweifrontenkrieg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15988.0.html


------------------------------

Man beachte, dass das Ersuchen an die Vollstreckungsbehörde schon im letzten Oktober eingereicht wurde. Vielleicht hat das ja irgendeine formaljuristische Bedeutung (Fristen etc.)

Für eine schnelle Antwort wäre Person A sehr dankbar.


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Erst einmal "Glückwunsch" zur weitestgehend problemlosen Fristverlängerung seitens der örtlichen Vollstreckungsstelle.

Person A tut gut daran, weiterhin "sachlich-freundlich-kooperativen" Kontakt mit der Vollstreckungsstellen zu halten siehe u.a. unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387
um mglw. weiteren Aufschub zu erhalten, zwecks abschließender Sachverhaltsklärung mit ARD-ZDF-GEZ - was ja bekanntermaßen eine ganze Weile in Anspruch nehmen kann...

Ansonsten gilt weiterhin generell:

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - wie z.B. auch

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Daraus geht u.a. auch hervor, dass es mitunter hilfreich sein könnte, ARD-ZDF-GEZ auch in diesem Stadium nochmals direkt anzuschreiben, den WiderspruchsBESCHEID und die Einstellung der "befremdlichen" Zwangsvollstreckung einzufordern - in diesem Zuge ggf. auch einen bislang vergessenen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nachzureichen usw.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Zitat
Die Stadtkasse Bonn muss dem Ersuchen nachkommen, ohne selbst prüfen oder beurteilen zu können, ob der Anspruch überhaupt und in der Höhe besteht.

Dieser Satz ist auf den ersten Blick erst einmal eine Behauptung ohne Angabe einer Rechtsgrundlage. Ohne Angabe einer Rechtsgrundlage ist diese Behauptung für den Bürger nicht nachprüfbar.

Deshalb sollte diese Behauptung sehr freundlich hinterfragt werden und wichtig ist dabei der Punkt nach der Rechtsgrundlage zu fragen, aus welcher das geschriebene ersichtlich und abgeleitet wird. Schließlich ist eine Person A ja neu in Sachen Vollstreckung unterwegs und "Ämter/Behörden etc." sollten erklären können nach welchen Rechtsgrundsätzen sie handeln. Der gemeine Bürger möchte es halt schwarz auf weiß nachlesen können.


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Danke schon mal für die Hinweise.
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Ich habe vergessen zu erwähnen, dass Person A bei seinem spontanen Besuch in der Vollstreckungsbehörde den Beamten um eine Kopie des Ersuchens des Beitragsservices gebeten hatte. Man unterschätzt Behördenmenschen ja doch sehr gewaltig. Der gute Herr war sich noch nicht mal sicher, ob er eine Kopie an den Betroffenen überhaupt aushändigen dürfe, so eine Nachfrage sei bei ihm noch nie vorgekommen, und er musste erst hinten nachfragen, um sicher zu gehen, ob das nun erlaubt sei :) Ja, war es. Foto angehängt.
Vielleicht weißt jemand, ob das Ersuchen formellen Anforderungen genügt.
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Außerdem hat Person A ein Fax an den Beitragsservice geschickt, um nachzufragen, wie
sich die Forderung begründe, da ja ein klagefähiger Widerspruchsbescheid noch ausstünde,
und falls man anderer Meinung sei, ein Nachweis über die erfolgte Zustellung vorzuweisen
wäre.
War das korrekt?


Edit "Bürger":
Seite 2 des Ersuchens ergänzt


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Die Aufstellung (Tabelle) fehlt, das ist nur die erste Seite. Wo ist der Anhang (Aufstellung), denn ohne diesen ist eine Prüfung welche Bescheide vollstreckt werden sollen nicht möglich.

Zitat
Außerdem hat Person A ein Fax an den Beitragsservice geschickt, um nachzufragen, wie
sich die Forderung begründe, da ja ein klagefähiger Widerspruchsbescheid noch ausstünde,
und falls man anderer Meinung sei, ein Nachweis über die erfolgte Zustellung vorzuweisen
wäre.
War das korrekt?

Die Forderung im Einzelnen sollte in der Aufstellung stehen. Dort sollten also Daten stehen um welche Bescheide es geht, damit Person A zuerst prüfen kann ob diese überhaupt bekannt sind und ob Person A dagegen Widerspruch erheben konnte.

Die weitere Frage wäre dann, ob Person A Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen jeden bekannten Bescheid erhoben hat.

Denn es könnte ja noch der Fall sein, dass ein Bescheid überhaupt nicht bekannt ist oder dass Person A Widerspruch ohne Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO Abs 4 bei einem bekannten Bescheid erhoben hat.

Beides würde dazu führen, dass der Bescheid aus Gegnersicht rechtskräftig geworden und damit vollstreckbar sei. --> Natürlich müsste der BS/LRA dazu ja Auskunft geben können,

also um welche Bescheide es sich im Einzelnen bei der aktuellen Vollstreckung handeln soll oder aber Person A schaut in diese Aufstellung.


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Es wundert mich, dass die obige pdf nur einseitig ist, eigentlich sollte es eine zweiseitige Datei sein. Nun gut, jetzt ist sie angehängt. In der Aufschlüsselung werden zwei Bescheide zitiert.
Person A hat seine wohl geordneten Unterlagen durchsucht und festgestellt, dass einer der beiden Bescheide nie bei ihm eingetroffen ist.
Nur auf einen der beiden Bescheide hat Person A also überhaupt mit einem Widerspruch und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reagieren können.
Überdies hat Person A noch auch 4 weitere Bescheide auf diesselbe Weise reagiert und in jedem neuen Widerspruch betont, dass klagefähige Widerspruchbescheide auf voran gegangene Widersprüche noch ausbleiben.
-------------------------

Neben einer ausgebliebenen Zustellung wären zwei Szenarien denkbar, warum der erste der beiden zitierten Bescheide nicht im Briefkasten vorzufinden war.

1) Der Briefkasten ist ein Sammelbriefkasten für alle Bewohner des Hauses und zu allem Überfluss auch noch offen. Mehr noch, das Haus steht an einer viel frequentierten Straße und die Tür ist häufig offen, so dass jederzeit Passanten im Prinzip offenen Zutritt haben. Zwar liegen Einzelbriefkästen vor, diese werden von den Postboten jedoch nicht benutzt.

2) Im ersten Post dieses Threads wird auf einen älteren Beitrag verwiesen. Dort ging es darum, dass sowohl gegen Person A als auch gegen Person C, die zusammen leben, jeweils eine eigene Forderung erhoben wurde. Dies wurde damals dadurch abgewendet, dass Hinweis, dass Person A sich bereits kümmert und Antrag auf Zusammenlegung der Konten.
Kann es sein, dass der Bescheid gegen Person C sich gerichtet hat, nun aber durch Zusammenlegung plötzlich Person A meint, ohne dass Person A jemals etwas von diesem Bescheid gehört A hatte?

Wie ich im älteren Beitrag ausgeführt hatte, war Person C noch aus alten GEZ-Zeiten noch nicht auf die Umstellung eingestellt und hatte einfach alle Briefe des Beitragsservice, die an sie gerichtet waren, in den Müll geworfen.

Muss man nun in den sauren Apfel beißen und eine der beiden Forderungen akzeptieren?
Wenn ja, welche Konsequenzen hätte es insgesamt?


Könnte das so ausgelegt werden, dass man sich generell einverstanden erklärt mit den Forderungen des Beitragsservice?


Edit "Bürger":
Noch mal beide Seiten des Ersuchens beigefügt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2016, 00:20 von Bürger«

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Kann es sein, dass der Bescheid gegen Person C sich gerichtet hat, nun aber durch Zusammenlegung plötzlich Person A meint, ohne dass Person A jemals etwas von diesem Bescheid gehört A hatte? Wie ich im älteren Beitrag ausgeführt hatte, war Person C noch aus alten GEZ-Zeiten noch nicht auf die Umstellung eingestellt und hatte einfach alle Briefe des Beitragsservice, die an sie gerichtet waren, in den Müll geworfen.

Muss man nun in den sauren Apfel beißen und eine der beiden Forderungen akzeptieren?
Nein, weil Person A aktuell nur spekuliert und nein, so einen Forderungsübergang sollte es nicht geben. Dazu müsste aber die Akte angeschaut werden was genau passiert sei.
Wenn ja, welche Konsequenzen hätte es insgesamt?
Sollten Forderungen an Person C auf Person A übergegangen sein, ohne dass dazu ein Bescheid mit Widerspruchsmöglichkeit gekommen wäre, welcher Person A bekannt ist, dann fehlt dazu die Bekanntgabe. Der ursprüngliche Bescheid richtete sich dann ja nur an Person C und muss auch nur Person C bekannt sein. Person A kann also darauf verweisen das keine Bekanntgabe dazu erfolgte.
-> Wahrscheinlicher ist möglicherweise aber, das ein Bescheid tatsächlich nicht bei Person A angekommen ist und es auch keine Kontozusammenlegung gab, sondern das Konto für Person C nur storniert wurde.

Könnte das so ausgelegt, dass man sich generell einverstanden erklärt mit den Forderungen des Beitragsservice?
Nein

Zum Thema Vollstreckung ohne Bescheid sollte die aktuelle Entwicklung aus Tübingen beachtet werden, insbesondere der Punkt, dass die Satzungen möglicherweise nicht gültig sind und vieler weiterer Punkte, welche bisher von keinem weiteren Richter mit so deutlichen Worten niedergeschrieben worden.

Siehe:
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2016, 00:22 von Bürger«

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Zwischenstand:

Die betroffene Person war heute bei der Vollstreckungsbehörde und hat darauf
hingewiesen, dass sie schon etliche Widersprüche verfasst hat mit dem Antrag auf Aussetzung auf Vollziehung und klagefägige Widerspruchsbescheide bisher ausgeblieben sind.

Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass angesichts dieser Vollstreckungsandrohung umgehend ein Fax an den BS verschickt wurde mit Aufforderung zu einer Stellungnahme, wieso hier vollstreckt werden soll, obwohl klagefähige Widersprüche bisher ausgeblieben sind. Der BS hat darauf nicht reagiert.

Der Vollstreckungsbeamte hat die Frist sofort verlängert und mitgeteilt, man könne, falls man
Einwände gegen die Vollstreckung habe, diese ihm schriftlich mitteilen, er würde sie weitergeben
an den BS. Sollen die sich damit auseinandersetzen und Stellung dazu beziehen.

Was also ansteht, ist nun eine Formulierung aller Einwände. Sicherlich wird darin noch einmal das Ausbleiben der klagefähigen Widersprüche erwähnt werden müssen und ein Verweis auf das Urteil aus Tübigen (s.o.).

Hat jemand noch eine Idee, was unbedingt rein muss?


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  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Zitat
Die Stadtkasse Bonn muss dem Ersuchen nachkommen, ohne selbst prüfen oder beurteilen zu können, ob der Anspruch überhaupt und in der Höhe besteht.

Dieser Satz ist auf den ersten Blick erst einmal eine Behauptung ohne Angabe einer Rechtsgrundlage. Ohne Angabe einer Rechtsgrundlage ist diese Behauptung für den Bürger nicht nachprüfbar.

Deshalb sollte diese Behauptung sehr freundlich hinterfragt werden und wichtig ist dabei der Punkt nach der Rechtsgrundlage zu fragen, aus welcher das geschriebene ersichtlich und abgeleitet wird. Schließlich ist eine Person A ja neu in Sachen Vollstreckung unterwegs und "Ämter/Behörden etc." sollten erklären können nach welchen Rechtsgrundsätzen sie handeln. Der gemeine Bürger möchte es halt schwarz auf weiß nachlesen können.

Im gerichtlichen Mahnverfahren ist es in der Tat so, dass sowohl Mahnbescheide verschickt werden wie auch die Vollstreckung eingeleitet wird, ohne dass das Gericht (bzw. hier die Stadt) prüft, ob die Forderung besteht bzw. zu Recht besteht.
Hierzu hat der Schuldner ja die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.
ERST DANN wird beim Gläubiger um Glaubhaftmachung seiner Forderung gebeten.

https://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren
Auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin ergeht hier ein sog. Mahnbescheid, der dem behaupteten Schuldner vom zuständigen Zentralen Mahngericht zugestellt wird. Sofern der Schuldner hiergegen nicht fristgerecht Widerspruch einlegt, wird der Mahnbescheid vollstreckbar, indem das Zentrale Mahngericht auf Antrag einen sog. Vollstreckungsbescheid (bis 1977 Vollstreckungsbefehl) erlässt. Das Mahnverfahren ermöglicht somit die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht, Beweismittel müssen bei der maschinellen Erfassung nicht mitgesandt werden.


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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

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  • Beiträge: 4.011
Der Rundfunkbeitrag wird jedoch nicht mittels
Zitat
gerichtlichen Mahnverfahren
vollstreckt.

Die Vorgänge welche für das gerichtlichen Mahnverfahren ablaufen passieren bei einer Verwaltungsvollstreckung jedoch nicht. Ein gerichtliches Mahnverfahren läuft wie unter https://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren beschrieben wahrscheinlich überwiegend nur bei "PRIVATEN" Streitigkeiten ab, also immer dann wo der Gläubiger den Titel erst bei Gericht beantragen muss.

Der Unterschied besteht immer dann, wenn eine Stelle der Ansicht ist, dass sie sich selbst Titel ausstellen kann. Wahrscheinlich sollte das ja grundlegend geändert werden. Das hätte ebenso zur Folge, dass ein Finanzamt sich keine Titel mehr selber ausstellen könnte.

Ablauf: gerichtlichen Mahnverfahren

Gründsätzlich möchte jeder Gläubiger Geld, deswegen erfolgt ja ersteinmal eine normale Mahnung. Erfolgt keine Reaktion dann kann der Gläubiger sich Hilfe bei Gericht holen. Diese Hilfe erfolgt, in dem der "Mahnbescheid" gegen eine Gebühr bei Gericht ausgestellt und auch förmlich zugestellt wird. Sollte dann kein Einspruch/Widerspruch erfolgen, wird dass am Ende zu einem Titel, welcher vollstreckt werden kann.

Erfolgt jedoch ein Einspruch/Widerspruch kommt es zur Prüfung der Forderung, wenn der Gläubiger diese weiter gelten machen möchte.

Das ist so gesehen ein gewaltiger Unterschied zum Ablauf bei einer
Verwaltungsvollstreckung
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung

Siehe u.a. auch unter
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Der Vollstreckungsbeamte hat die Frist sofort verlängert und mitgeteilt, man könne, falls man Einwände gegen die Vollstreckung habe, diese ihm schriftlich mitteilen, er würde sie weitergeben an den BS. Sollen die sich damit auseinandersetzen und Stellung dazu beziehen.
Glückwunsch für erneuten Zwischenerfolg ;) Dies deckt sich mit den Erkenntnisse zur "sachlich-freundlich-kooperativen Vorgehensweise" mit Vollstreckungsstellen siehe u.a. unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387

Wobei in oben geschildertem fiktiven Fall begünstigend sein mag, dass es sich nicht um einen GV handelt, welcher damit wohl auftragsbezogen "Geld verdient" und insofern nur Kulanz seinerseits zu einem weiteren Aufschub verhilft. Dass Vollstreckungsbeamte, die ja "in Lohn und Brot" stehen, gar noch den Schritt weitergehen und selbst die Weiterleitung von Einwänden vornehmen, ist schon fast "vornehm"... ;)


Was also ansteht, ist nun eine Formulierung aller Einwände. Sicherlich wird darin noch einmal das Ausbleiben der klagefähigen Widersprüche erwähnt werden müssen und ein Verweis auf das Urteil aus Tübigen (s.o.).
Hat jemand noch eine Idee, was unbedingt rein muss?
Sofern es sich bei den vollstreckungsgegenständlichen Bescheiden zumindest in Teilen (bestenfalls ausschließlich) um "Festsetzungsbescheide" der neueren Machart seit Sep 2014 handelt
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
könnte Person A ggf. noch das in diesem Bescheid-Typ fehlende Leistungsgebot ausführen...
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19657.0.html

Wenn dem seitens ARD-ZDF-GEZ entgegengehalten werden sollte, dass der sog. "Rundfunkbeitrag" ja eine bereits "per Gesetz geschuldete Schickschuld" sei und der "Festsetzungsbescheid" die im Gesetz bereits verankerte "Zahlungsverpflichtung" lediglich fortsetzen sollte, so könnte Person A ggf. entgegnen, dass im RBStV u.a.
- weder die Höhe angegeben
- noch die Fälligkeit zweifelsfrei dargelegt ist,
so dass ein Berufen auf ein quasi "gesetzlich bereits vorformuliertes Leistungsgebot" verpufft, da sich die Art und Höhe der Zahlungsverpflichtung somit nicht ohne konkreten Leistungsbescheid, der "zu einer Zahlung verpflichtet" (und nicht nur "festsetzt") ergibt.


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  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Der Rundfunkbeitrag wird jedoch nicht mittels
Zitat
gerichtlichen Mahnverfahren
vollstreckt.

Die Vorgänge welche für das gerichtlichen Mahnverfahren ablaufen passieren bei einer Verwaltungsvollstreckung jedoch nicht. Ein gerichtliches Mahnverfahren läuft wie unter https://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren beschrieben wahrscheinlich überwiegend nur bei "PRIVATEN" Streitigkeiten ab, also immer dann wo der Gläubiger den Titel erst bei Gericht beantragen muss.

Der Unterschied besteht immer dann, wenn eine Stelle der Ansicht ist, dass sie sich selbst Titel ausstellen kann. Wahrscheinlich sollte das ja grundlegend geändert werden. Das hätte ebenso zur Folge, dass ein Finanzamt sich keine Titel mehr selber ausstellen könnte.

Kann sich die LRA / der BS denn weiterhin des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens bedienen?

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg132640.html#msg132640


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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

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  • Beiträge: 4.011
Zitat
Kann sich die LRA / der BS denn weiterhin des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens bedienen?

Danke für den Querverweis. Denn das ist eine berechtigte Frage, welche es tatsächlich zu klären gilt.

Diese Klärung ist - wie der Link zeigt - nicht in diesem Thema fortzuführen.

Hier gilt:
Solange die Vollstreckung noch nach diesem "Schema" ablaufen soll, sollte der Unterschied beachtet werden.


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Zwischenstand:

Person A hat wurde gestattet, die Einwände gegen das Vollstreckungsersuchen zu eigener gegebenen Frist zu formulieren.
Dies hat sie auch getan und ein entsprechendes Schreiben aufgesetzt:

Zitat
Sehr geehrte [...],

[... viel Einleitungstext ...] Die Sache ist also in mehrfacher Hinsicht gar nicht so unstrittig. Es herrscht eine starke Rechtsunsicherheit in Fragen der Rundfunkfinanzierung, und ich möchte erst zahlen, wenn alle Zweifel ausgehoben sind, zumal ich als ALGII-Empfänger ohnehin nicht über finanzielle Mittel verfüge. Wenn ich jetzt zahle, bekomme ich das Geld nie wieder zurück. Das war so weit inhaltlich, kommen wir nun zur formellen Seite.

Mir ist wohl bekannt, dass Sie in Ihrer Funktion nicht dazu berechtigt sind, mit mir über die materielle Richtigkeit der Forderung zu diskutieren. Das habe ich an dieser Stelle auch nicht vor. Sehr wohl kann ich Sie jedoch bitten, die formelle Richtigkeit der Forderung zu prüfen. Meinem Rechtsverständnis nach ist die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde nach 6.1.1 §6 VwVG  dazu gehalten „vor der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen – dazu gehört auch die Einleitung des e.V.-Verfahrens nach § 5 a VwVG NRW – die Feststellung zu treffen, ob die in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Prüfung ist besonders dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Gläubiger ist.“

Meine Einwände gegen die Beitragsgebühr habe ich in Widerspruchsschreiben, die ich gegen sämtliche bei mir eingegangenen Bescheide eingereicht habe,  ausführlich und explizit dargelegt, und es ist schon sehr bezeichnend, dass auf kein einziges von ihnen mit einem klagefähigen Widerspruchsbescheid reagiert wurde. Mehr noch: es wurde überhaupt nicht reagiert. In der Vollstreckungsandrohung sehe ich den mir von gesetzeswegen offen stehenden Rechtsweg mutwillig ausgehebelt. Ausdrücklich habe in meinen Widersprüchen einen „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung“ gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt. Auch dieser Antrag wurde einfach übergangen und der WDR /Beitragsserive hat ihn weder ablehnend noch zustimmend beschieden.

Was die beiden Bescheide angeht, auf die sich das Vollstreckungsersuchen bezieht, so muss ich darauf insistieren, dass der angebliche Bescheid vom [...] nicht bei mir eingegangen ist. Jedenfalls denke ich nicht, dass hier der Tatbestand der Zustellung im rechtlichen Sinn erfüllt ist. Ein sehr aktuelles Urteil aus Tübingen (LG Tübingen Beschluss: 5 T 232/16 , vom 16.09.2016) gibt meiner Sichtweise Recht:

Zitat
„Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt [..] mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.“

In der Begründung des Urteils wird aber nicht nur der fehlende Zustellungsnachweis bemängelt, sondern der Behördenstatus der Landesrundfunkanstalten gänzlich in Frage gestellt:

Zitat
„Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. [...] Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch. [...] Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht. [...]
Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraus-setzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.“

Auch wenn dieser Urteilsspruch aus BaWü stammt, ist dennoch davon auszugehen, dass er sehr rasch bundesweit verallgemeinert wird, und zwar nicht bloß wegen des verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgebots (§3 GG), sondern vor allem, da die beanstandeten Mängel nicht nur beim SWR, sondern auch auf bei den anderen Landesrundfunkanstalten – insbesondere beim WDR !!! – im vollen Ausmaß vorzufinden sind. Die mangelnde Behördeneigenschaft macht Verwaltungsvollstreckungen von Rundfunkgebühren unzulässig. Somit stünde die Amtshilfe bei Vollstreckungen von Rundfunk auf dem Prüfstand. Ansonsten habe ich jedoch auf alle bei mir eingegangenen Bescheide fristgemäß reagiert, insgesamt 5 an der Zahl.

Nach Erhalt des Briefes von der Stadtkasse habe ich umgehend an den WDR gewandt, um diesen zur Mitwirkung bei der Lösung der entstandenen Situation zu bewegen. Leider hat sich sowohl der WDR wie auch der Beitragsservice trotz Fristsetzung ungeachtet der zeitlichen Bedrängung, in die der Gläubiger mich gebracht hat, nicht zu diesem Sachverhalt geäußert. Es ist unmöglich, die Angelegenheit zu klären, wenn der Gläubiger seinen Beitrag zu einer möglichen Lösung konsequent verweigert.

Ich versichere Ihnen an dieser Stelle, dass es mir nicht an einer Eskalation aus Prinzipientreue gelegen ist. ich möchte lediglich die Sicherheit haben, dass es rechtskonform abläuft und meine Rechte und die Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleiben. Wenn ich jetzt nachgebe, dann bekomme ich im Falle eines günstigen Urteilsspruchs nicht nur das Geld nie wieder zurück, sondern dann waren all meine Einwände, die ich in Widerspruchsform per Einschreiben eingereicht hatte und mit denen ich ganz und gar nicht alleine dastehe, da sie von vielen Rechtskundigen geteilt werden, bloß vergebene Liebesmüh und wurden von der Gläubigerpartei noch nicht einmal zur Kenntnis genommen, geschweige denn angemessen beantwortet.

Aus diesen Gründen stelle ich daher hiermit den Antrag, dass die Vollstreckung vollständig zurückgewiesen wird oder wenigstens solange aufgeschoben wird bis die Rechtsprechung ein letztes klares und unanfechtbares Wort gesprochen hat, d.h. konkret bis das BGH über die Urteile des LG Tübigen grundsätzlich entschieden hat. An dieser Stelle sei zuletzt darauf hingewiesen, dass die von mir vorgebrachten Gründe offenbar so trifftig sind, dass die Vollstreckungsbehörden des Landes Schleswig-Holstein in Reaktion auf die Tübinger Urteile offenbar die Eintreibung der Rundfunkgebühren eingestellt haben sollen. Ich sage das bewusst im Konjunktiv, weil ich nicht die Mittel habe, dies zu überprüfen. Sie sind da von berufswegen näher dran."

[... mfg ... bla bla ...]



Auf dieses ausführliche Schreiben reagiert die Stadtkasse mit folgender Antwort:

Zitat
Sehr geehrte(r) [...],
bzgl Ihres Schreibens vom [...] teile ich Ihnen mit, dass Ihre Einwände hier durchaus bekannt sind und ebenso wie die bisher gefällten Urteile der Gerichte. Von den Rundfunkanstalten wird diese Rechtsauffassung nicht geteilt und die Vollstreckbarkeit der Forderung bestätigt. Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ist hierbei unzweifelhaft.  Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 18.03.2016 festgestellt.

Die Stadt [...] muss beim Vorliegen eines Vollstreckungsersuchens als Vollstreckungsbehörde für den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice tätig werden. Eine Einstellung der Vollstreckung ist nur bei einer Rücknahme des Amtshilfeersuchens durch den Beitragsservice oder Zahlung der Forderung möglich.

In Ihrem Schreiben teilen sie mit, dass Sie ALGII-Empfänger sind und als solcher haben Sie die Möglichkeit von der Zahlung des Rundfunks befreit zu werden. Eine rückwirkende Befreiung ist bis zu drei Jahren möglich[... bla bla bla (Voraussetzungen) .... ] Bitte senden Sie mir die entsprechenden Unterlagen bis zum [...] Der Vorgang wird dann zur Prüfung und weiteren Veranlassungen an den Beitragsservice zurückgesendet.

[... bla bla mfg ...]


WIE WEITER VORGEHEN?

So wie ich das sehe, hat die Stadtkasse nur auf einen einzigen Satz aus dem gesamten Schreiben reagiert, nämlich auf die Befreiungsmöglichkeit, ansonsten aber jede einzelne Ausführung übergangen, das ist ja nicht gerade toll gelaufen.

Welche Optionen hat Person A jetzt?

Wenn er sich befreien lässt, bringt dies ja nicht den Mitbewohner aus der Schusslinie, der müsste doch dann nach wie vor zahlen, oder nicht?
Das würde auf die WG-Atmosphäre wie eine Bombe wirken :-( Ansonsten würde Person A dies wohl tatsächlich in Erwägung ziehen. Oder gibt es andere Handlungsalternativen?

Ich habe zum Beispiel von der Möglichkeit einer VOLLSTRECKUNGSERINNERUNG gehört, wüsste aber nicht genau, wie sich das anwenden lässt und ob es hier überhaupt angebracht wäre.

Außerdem hätte ich noch eine rechtliche Frage:
Ist es wahr, dass das BundesVERWALTUNGSgericht die Verfassungsmäßigkeit feststellen kann? Ist dies nicht Aufgabe des -- wie der Name schon sagt -- BundesVERFASSUNGSgerichts?


Danke im Voraus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2016, 22:31 von Bürger«

P
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Zitat
Ist es wahr, dass das BundesVERWALTUNGSgericht die Verfassungsmäßigkeit feststellen kann?

Nein, das wurde auch nicht festgestellt. Sondern sie haben versucht festzustellen, dass es keine Steuer sei. -> Sie haben also festgestellt, dass es keine Steuer ist. Nicht mehr und nicht weniger.

Zudem ist das was die Stadt behauptet schlicht nicht zutreffend. In einigen Punkten erfolgte gar keine Prüfung und einige weitere Punkte, welche diesen Beitrag ebenso verfassungswidrig werden lassen wurden noch gar nicht durch das Bundesverwaltungsgericht behandelt. Z.B. gab es nach bisherigem Wissen noch keinen Fall wegen Zweitwohnungen, obwohl sehr wohl auch dazu Klagen laufen.

Diese Aussage ist deshalb sehr pauschal und bezieht sich nur auf wenige Argumente.

Zudem laufen dagegen aktuell mehrere Verfassungsbeschwerden.


Edit "Bürger":
Im Sinne der zielgerichteten Diskussion hier bitte eng an den noch verbleibenden Optionen arbeiten und nicht Einzelpunkte vertiefen (z.B. bislang eben leider noch nicht festgestellte Verfassungswidrigkeit), die für den Vollstreckungsvorgang akut nicht wirklich von Bedeutung sind. Also noch mal zum eigentlichen Kern-Thema zurück, welches da lautet
Vollstreckungsankünd. trotz zahlreicher Widersprüche (ohne Widerspruchsbescheid)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2016, 22:36 von Bürger«

 
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