ZUSAMMENFASSUNG BISHERIGER EREIGNISSE: Im September 2016 erhielt Person eine Vollstreckungsankündigung, Der geforderte Betrag bezieht sich auf einen Zeitraum von Jan 2013 bis Augus 2014 und umfasst inkl. Mahngebühren etwas weniger als 400 Euro. Zuvor erhielt Person A bereits Bescheide, die sich auf diese Zeiträume beziehen, wogegen Person A aber regelmäßig Widersprüche schrieb. Unmittelbar nach Erhalt der Vollstreckungsankündigung, konnte Person A die Vollstreckungsbehörde dazu bewegen, die Frist deutlich hinauszuzögern, um sich Zeit einzuräumen, den Beitragsservice zur Klärung des Sachverhalts aufzufordern. Zwei Faxe wurde an den Beitragsservice versendet, es kam keine Reaktion. Da die Vollstreckungsfrist näher rückte, sah Person A keinen anderen Weg, als sich rückwirkend freistellen zu lassen, da Person A seit April 2013 ALG2-Empfänger war und zuvor Student. Er übergab die Nachweise der Vollstreckungsbehörde und diese leitete sie an den Beitragsservice weiter. Ein halbes Jahr später, Ende Januar 2017, meldete sich der Beitragsservice wieder, und akzeptierte die Freistellung, allerdings nur für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2014, also über den Zeitraum vom zwei Bewilligungsbescheiden ((Hinweis: die ALG2-Bewilligungen gelten immer nur ein halber Jahr lang, also von April [Antragsbeginn] bis September, ab Oktober gilt dann die nächste Bewillungsphase bis zum nächsten März usw. Für jede Halbjahresphase gibt es einen eigenen Bewilligungsbescheid.)). Person A ist sich sicher, dass sie auch die Kopie eines Bewilligungsbescheids für den Zeitraum davor (Jan-September 2013) eingereicht hat, kann dies aber nicht beweisen. Person A hat übersehen, dass die akzeptierte Freistellung sich nur von Oktober 2013 bis September 2014 erstreckt und das somit noch etwas mehr als ein halbes Jahr nach wie vor offen sind. In jenem Brief jedoch wurde keine weitere Summe genannt, die noch offen sei, so dass Person A sich im trügerischen Glauben gewogen hat, die Sache sei vorerst beigelegt.
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NEUERUNG: Plötzlich klingelt es gestern und der Vollstrecker steht vor der Tür, er sei gekommen um eine Summe von knapp unter 200 Euro einzutreiben. Auf die Frage, woher diese Summe stamme, verwies er auf besagte Vollstreckungsbescheid vom September 2016. Person A kramte seine Unterlagen heraus, und wies darauf hin, dass sich die nun geforderten 200 Euro nicht decken mit den 400 Euro auf dem letzten Vollstreckungsbescheid. Der durchaus freundliche und kooperative Beamte wies drauf hin, dass die neue Summe vermutlich Resultat einer Neuberechnung sei. Person A gewährte dem Beamten Zutritt zur Wohnung um sich davon zu überzeugen, dass eine Unpfändbarkeit vorliegt. Daraufhin bewog der Beamte die ahnungslose Person A, ein sog. Unpfändbarkeitsprotokoll zu unterschreiben, was die ahnungslose Person A dann auch tat. Der Beamte gewährte eine Frist bis nächsten Montag, die geforderte Summe beizutreiben und ging wieder. Im Moment des plötzlichen Besuchs war Person A sehr überrascht und wusste nichts zu seiner Verteidigung zu sagen. Im Nachgang hat Person A ihre Dokumente sortiert, die Ereignisse seit September noch einmal Revue passieren lassen und ist heute morgen zur Vollstreckungsbehörde gegangen. Wie könne es sein, dass Person A keine Bescheid über den neuberechneten Betrag erhalten habe, auf den es mit Widerspruch hätte reagieren können? Wie könne es sein, dass Person A für die ganze WG haftbar gemacht wird, denn nur ihm droht die eidesstattliche Erklärung? Der Beamte meinte, er sei leider nicht die Prüfinstanz, sondern nur der Vollstrecker, Person A müsse in den sauren Apfel beißen und die Summe zunächst zahlen. Sie könne die Summe ja unter Vorbehalt zahlen, und wenn sie im Recht läge, könne sie die Summe ja später wieder zurückbekommen ( Als ob !!! ) Um die Fragen zu klären, solle sich doch Person A einfach mit dem Beitragsservice auseinander setzen. Na das hat ja im September schon super geklappt, als der Beitragsservice auf keinen Fax reagiert hatte. Na dann könne man ja klagen, so der Beamte.
WAS TUN? Klagen? Wenn ja, wie? Unter Vorbehalt zahlen? BS anschreiben, und auf die rückwirkende Freistellung pochen? Letzteres dürfte ja nun nicht mehr klappen, weil meines Wissens die Freistellung nur 3 Jahre rückwirkend gültig ist.