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Autor Thema: Beiträge, Gegenüberstellung zu Feuerwehrabgabe, Insolvenzbeiträge u.a.  (Gelesen 11527 mal)

  • Beiträge: 710
Ich suche eine Gegenüberstellung zur "Rundfunkeitrags-Steuer".

Was ist ähnlich oder eben was völlig anderes und warum.
Zwar wurde in der Klage ausführlich der Steuer und Beitragscharakter erläutert aber die Gegenargumentation würde ich gerne kontern.

In einem fiktiven Brief steht:

Zitat
"Rundfunkbeitrag sei nicht vorrausetzungslos und losgelöst von einer statlichen Gegenleistung, sondern gezielt für die finanz. des ÖR erhoben. Anders als bei der Steuer zahlt man wegen dem Leistungsangebot und somit nicht ohne Gegenleistung. Auf eine tatsächlich ermittelte oder vermutete LEistungsfähigkeit des Schuldners kommt es im Gegensatz zur Steuererhebung nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Schuldner eine Leistung erhalten hat, deren Vermögenswert er finanzieren muss ...Demzufolge handelt es sich beim Rundfunkbeitrag, von Art und Zielsetzung her um einen Beitrag. Beiträge sind ebenso wie Gebühren Vorzugslasten, die einen besonderen, staatlichen übertragenen Vorteil in seinem Vermögen ausgleichen. Sie unterscheiden sich von Gebühren dadurch dass sie die staatliche Unterbreitung eines bevorzugenden Leistungsangebots ausgleichen, ohne dass es auf die Inanspruchnahme ankäme.
2 BvR 995/75
2 BvL 12/88 - Nichteinleitung eines Vorlagverfahrens nach Art. 177 EWGV
2 BvL 13/88
2 BvR 1436/87
1 BvL 18/93 - Feuerwehrabgabe, war verfassungswidrig.
2 BvR 2374/99 - Klärschlamm-Entschädigungsfond wird im Gesetz noch mit "deutsche Mark" geführt
2 BvR 2335/95
2 BvR 2391/95
3 C 44/83 - Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung

Für die Erhebung ist damit die Möglichkeit eines Vorteils ausreichend.
2 BvR 154/74
1 BvR 430/65
1 BvR 259/66"

Das habe ich schon gefunden aber nicht alles verstanden. Stutzig macht mich ein wenig die Insolvenzversicherungsbeiträge die geleistet werden für entstehendes Risiko, verhält sich damit ähnlich wie der Beitrag für Rundfunk, man zahlt für den Fall der Möglichkeit. Der Rest zu dem Thema in dem fiktiven Brief ist weitgehend schon genannt.

Wenn einer zu viel Zeit hat oder schon was dazu hat oder gar schon im forum was aufgetaucht ist....kann man das hier gerne verlinken.
Ich suche mir dass auch selber zusammen. Bitte nicht zu arg vertiefen, so dass ich alle Beispiele prägnant aufführen kann.

Danke


Edit "Bürger" - siehe nunmehr Zusammenstellung weiter unten in hiesigem Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19976.msg129310.html#msg129310
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

K
  • Beiträge: 810
Ich suche eine Gegenüberstellung zur "Rundfunkeitrags-Steuer".

Was ist ähnlich oder eben was völlig anderes und warum.
Zwar wurde in der Klage ausführlich der Steuer und Beitragscharakter erläutert aber die Gegenargumentation würde ich gerne kontern.

In einem fiktiven Brief steht:

Zitat
"Rundfunkbeitrag sei nicht vorrausetzungslos und losgelöst von einer statlichen Gegenleistung, sondern gezielt für die finanz. des ÖR erhoben.

Das Aufkommen aus der Kirchensteuer fließt in die kirchlichen Haushalte. Das Aufkommen aus der Alkopop-Steuer fließt in den Haushalt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Darüber hinaus, auch wenn man die Auffassung vertritt, es handele sich um einen Beitrag, unterscheidet sich der Rundfunkbeitrag nicht deutlich von einer Steuer, weil mit dem Rundfunkbeitrag eine öffentliche Infrastruktur finanziert wird, die als gesellschaftlich derart bedeutsam angesehen wird, dass eine Grundversorgung damit stets gewährleistet werden muss (Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks). Aufgrund seiner Finanzierungsfunktion handelt es sich jedoch um eine Steuer. Entgeltfunktion kommt dem Rundfunkbeitrag nicht zu, weil der Rundfunkbeitrag keine Gegenleistung darstellt, denn der Rundfunkbeitrag ist das Mittel, um die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ermöglichen zu können. Eine Gegenleistung war die Rundfunkabgabe nie. Das geht aus älterer Rechtsprechung klar hervor. Erst aufgrund der Gesetzreform zum 01.01.2013 musste eine Argumentation gefunden werden, um den Charakter der Abgabe als Vorzugslast zu rechtfertigen. Dies geht aus einem Vergleich der älteren mit der neueren Rechtsprechung hervor.


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Stutzig macht mich ein wenig die Insolvenzversicherungsbeiträge die geleistet werden für entstehendes Risiko, [...]
Es ist eine Versicherung, deren Beiträge man immer dafür bezahlt, im Schadensfall von der Versicherung den Schaden ersetzt zu bekommen. Bitte lege den Fokus hier nicht auf den Begriff "Beitrag". Übrigens, auch diese Versicherung zahlt nicht jeder, Arbeitnehmer bspw. üblicherweise nicht.

Wenn man Vergleiche zwischen unterschiedlichen Beiträgen anstellen will, gilt es also, nur übereinstimmende Konstruktionen zum Vergleich heranzuziehen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 710
Für Arbeitgeber sei es eine ...achso, ja klar :D ---> eine Pflichtversicherung bzw. gesetzliche Versicherung
Ja, sowas brauche ich, eindeutig und klare Argumente.


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Z
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Ein Beitrag muß unter anderem einen besonderen oder fiktiven Vorteil haben, das haben wir schon beim Straßenausbaubeitrag und bei den Beiträgen zur Abwasserentsorgung der Zweckverbände umfassend herausgearbeitet, wir kamen zu dem Ergebnis, daß der Rundfunkbeitrag kein Beitrag sein kann, sondern eine Abgabe darstellen müßte, wenn er denn keine Wohnungssteuer sein darf, die Bemessungsgröße ist schließlich die Wohnung selbst. Bringt die SuFu was?


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Für Arbeitgeber sei es eine ...achso, ja klar :D ---> eine Pflichtversicherung bzw. gesetzliche Versicherung
Eine Versicherung ist eine Versicherung, auch dann, wenn sie eine Pflichtversicherung ist. Ist sie doch staatlicherseits dafür vorgesehen, eine nachhaltig nicht mehr vorhandene Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens abzufedern, um Folgen aus dieser Zahlungsunfähigkeit für andere, bspw. seriöse Geschäftspartner, zu mildern.

Eine Insolvenz ist ja erst einmal nix anderes als eine Zahlungsunfähigkeit, also die finanzielle Unfähigkeit, berechtigte Finanzforderungen anderer Marktteilnehmer, seien es natürliche oder juristische Personen, begleichen zu können.
------

In einem hier schon lange nicht mehr aktualisierten Thema wurde der Vergleich zu echten Steuern bzw. bspw. vom Nutzer zu leistenden Zahlungen für die Nutzung des Buchbestandes einer Bibliothek angeführt.

Eine Steuer zahlen unabhängig der Nutzung alle, die die einheitlichen Steuerkriterien erfüllen, völlig ohne Einfluss auf die mittels dieser Steuer staatlicherseits unterstützen Maßnahmen allgemeinen Interesses.

Ein Beitrag, für was auch immer, wird von jenen erhoben, die die grundsätzliche Möglichkeit haben, ohne weitere Kosten an dem von den Beiträgen unterstützten Maßnahmen zu partizipieren.

Nicht ohne Grund werden bspw. bei Straßenausbaumaßnahmen nur jene Anwohner zur Bebeitragung herangezogen, die auch tatsächlich Anwohner dieser Straße sind. Der nur gelegentliche Nutzer, sei es aus der selben oder einer anderen weltlichen Region, wird nicht bebeitragt.


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...ok - lange genug vor mir hergeschoben - jetzt also hier die "Unvollendete" ;)

Verfassungswidrige Abgaben einführen zu wollen, scheint "Tradition" zu haben...

Vergleichs-Fälle (Reihenfolge nunmehr chronologisch)
- Kohlepfennig (10/1994) 2. Senat
- Feuerwehrabgabe (01/1995) 1. Senat
- Flugsicherheitsgebühr (08/1998) 1. Senat
- Entfernungspauschale (12/2008) 2. Senat
- Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft (02/2009) 2. Senat
- Absatzfonds der Forst- und Holzwirtschaft (05/2009) 2. Senat
- Rückmeldegebühren Unis Berlin (11/2012) 2. Senat
- Filmförderung (01/2014) 2. Senat
- Weinfonds (05/2014) 2. Senat
- "Kernbrennstoffsteuer" ("Brennelementesteuer"/ "Atomsteuer") (06/2017) 2. Senat


Kohlepfennig
verfassungswidrig (10/1994)

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1994
- 2 BvR 633/86 - Rn. (1-96),
http://www.bverfg.de/e/rs19941011_2bvr063386.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Kohlepfennig
Zitat
Der Kohlepfennig war ein Preisaufschlag auf die Strompreise der Energieversorgungsunternehmen in Deutschland zur Finanzierung des Steinkohleabbaus in Deutschland. Der Kohlepfennig wurde von Verbrauchern in den alten Bundesländern von 1974 bis 1995 entrichtet und abgeschafft, nachdem er vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrige Sonderabgabe (Verstromungsabgabe) befunden wurde.

Verfassungsmäßigkeit
https://de.wikipedia.org/wiki/Kohlepfennig#Verfassungsm.C3.A4.C3.9Figkeit
Zitat
Am 11. Oktober 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Kohlepfennig verfassungswidrig ist. Es gab damit der RWE recht, die die Zahlung des Kohlepfennigs für das Jahr 1985 verweigert hatte. Das BVerfG argumentierte, der Kohlepfennig sei nicht zu rechtfertigen, da er eine Allgemeinheit von Stromkunden belaste, die keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für Steinkohle aus Deutschland habe. Mit Ablauf des Jahres 1995 wurde deshalb der Kohlepfennig abgeschafft. Seither wird der Steinkohleabbau aus dem Staatshaushalt subventioniert. Zwischen 1975 und 2002 betrug die Gesamthöhe der Subvention insgesamt etwa 80 bis 100 Mrd. Euro (Preisstand 2003).[3]

siehe u.a. auch unter
Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4557.0.html



Feuerwehrabgabe
verfassungswidrig (01/1995)

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 1995
- 1 BvL 18/93 - Rn. (1-105),
http://www.bverfg.de/e/ls19950124_1bvl001893.html

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 08. Juli 1997
- 1 BvR 403/94 - Rn. (1-18),
http://www.bverfg.de/e/rs19970708_1bvr040394.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Feuerwehrabgabe
Zitat
Die Feuerwehrabgabe war eine Kommunalabgabe, die männliche Erwachsene in einigen deutschen Bundesländern zu zahlen hatten, wenn sie nicht der Freiwilligen Feuerwehr angehörten.[1] Erhoben wurde diese Abgabe vor allem in Bayern und Baden-Württemberg[2] sowie auch in Thüringen und Sachsen. Städte mit einer Berufsfeuerwehr durften die Abgabe nicht erheben. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 1994 nach Klage eines Unternehmensberaters löste in den betroffenen Gemeinden eine Finanzkrise aus.[3] Das Bundesverfassungsgericht hat diese Abgabe mit Urteil vom 24. Januar 1995 für verfassungswidrig erklärt (1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403, 569/94). Die Feuerwehrabgabe verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau. Zudem liege das Feuerlöschen im Interesse der Allgemeinheit, wofür nur allgemeine Steuern heranzuziehen seien.



Flugsicherheitsgebühr
verfassungskonform (08/1998)

Nichtannahmebeschluss, begründet:
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1998
- 1 BvR 1270/94 - Rn. (1-25),
http://www.bverfg.de/e/rk19980811_1bvr127094.html
Suchfunktion des Forums liefert einige Treffer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search
dort insbesondere
- "individuell zurechenbare Leistung"
- "besonderen Vorteil"



Entfernungspauschale
verfassungswidrig (12/2008)

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 09. Dezember 2008
- 2 BvL 1/07 - Rn. (1-91),
http://www.bverfg.de/e/ls20081209_2bvl000107.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Entfernungspauschale#Grundsatzentscheidung_des_Bundesverfassungsgerichts_von_2008
Zitat
[...] Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 zu beseitigen. Für den Zeitraum bis zu einer (verfassungskonformen) gesetzlichen Neuregelung galt die Entfernungspauschale (analog zu der alten Fassung von 2004) mit 0,30 € für jeden Entfernungskilometer fort.[BVerfG 13] Die umstrittene Änderung wurde vom Gesetzgeber Anfang 2009 rückgängig gemacht.



Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft
Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
verfassungswidrig (02/2009)

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 03. Februar 2009
- 2 BvL 54/06 - Rn. (1-115),
http://www.bverfg.de/e/ls20090203_2bvl005406.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Absatzf%C3%B6rderungsfonds_der_deutschen_Land-_und_Ern%C3%A4hrungswirtschaft
Zitat
Der Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (meist nur als Absatzfonds bezeichnet) war eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Fonds sollte dazu beitragen, die Einkommenssituation der deutschen Landwirtschaft zu sichern beziehungsweise zu verbessern. Er unterstand der Aufsicht durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Durch das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft[2] wurde der Fonds zum 31. Mai 2011 aufgelöst. Vorausgegangen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das entscheidende Teile der Rechtsgrundlage des Absatzfonds wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für nichtig erklärt hatte.[3] (siehe auch Abschnitt Rechtsfragen).

Rechtsfragen
https://de.wikipedia.org/wiki/Absatzf%C3%B6rderungsfonds_der_deutschen_Land-_und_Ern%C3%A4hrungswirtschaft#Rechtsfragen
Zitat
Bei den Beiträgen handelte es sich im rechtlichen Sinne um temporäre Sonderabgaben. Das Verwaltungsgericht Köln[7] hatte diese Sonderabgabe 2006 in Frage gestellt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Die Problematik wurde in einer Kettenreaktion durch ein Urteil des EuGH aus 2002 ausgelöst.[8]

    Dieses hatte es CMA und Absatzfonds untersagt, deutsche Produkte mit Verweis auf das Ursprungsland in der bisherigen Form zu bewerben, dies diskriminiere Produkte anderer EU-Länder.
    Durch die Bewerbung aller Produkte einer Gattung "z.B. Milch" werden aber nun auch importierte Produkte mit beworben. Damit könnte laut Verwaltungsgericht Köln die Gruppennützigkeit entfallen sein.
    Die gruppennützige Verwendung des Geldes ist wiederum die Voraussetzung für die verfassungsgemäße Erhebung einer Sonderabgabe bei deutschen Herstellern.

[...] Mit am 3. Februar 2009 verkündetem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2008 wurde durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Regelungen des Absatzfondsgesetzes seit dem 1. Juli 2002 mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sind.[3]



Absatzfonds der Forst- und Holzwirtschaft
verfassungswidrig (05/2009)

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai 2009
- 2 BvR 743/01 - Rn. (1-74),
http://www.bverfg.de/e/rs20090512_2bvr074301.html

Rechtslupe, 05...06/2009
Absatzförderung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/absatzfoerderung-der-deutschen-forst-und-holzwirtschaft-39924
Zitat
Neben der bereits Anfang Februar vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig abgeurteilten Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (CMA) gibt es auch noch die – ähnlich strukturierte – Absatzförderung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft nach dem Holzabsatzfondsgesetz (HAfG) bzw., bis Ende 1998, nach dem Forstabsatzfondsgesetz (FAfG). Diesen Holzabsatzfonds sowie seinen Vorgänger, den Forstabsatzfonds ereilte heute das gleiche Verdikt des Bundesverfassungsgerichts. Das BVerfG stufte auch diese Absatzförderungsfonds heute als verfassungswidrig ein. [...]



Rückmeldegebühren Unis Berlin
verfassungswidrig (11/2012)

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 06. November 2012
- 2 BvL 51/06 - Rn. (1-73),
http://www.bverfg.de/e/ls20121106_2bvl005106.html

https://www.astafu.de/content/r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren-berliner-unis-im-zeitraum-1996-2004-verfassungswidrig-asta-fu-ver%C3%B6ffentl-0
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom November 2012 festgestellt, dass die gesetzliche Regelung für die Erhebung einer Rückmeldegebühr in Höhe von 100 DM bzw. später 51,13 EUR im Berliner Hochschulgesetz alter Fassung verfassungswidrig ist – siehe
BVerfG, 2 BvL 51/06 vom 06.11.2012, online unter
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20121106_2bvl005106.html
Laut Bundesverfassungsgericht steht die Höhe der Gebühr in "grobem Missverhältnis zu dem Zweck, die Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldung zu decken" und ist daher nichtig, erst mit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2004 bestand wieder eine gültige Rechtsgrundlage für die Gebühr. [...]



Filmförderung
verfassungskonform (01/2014)

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014
- 2 BvR 1561/12 - Rn. (1-187),
http://www.bverfg.de/e/rs20140128_2bvr156112.html

dort insbesondere
- "Sonderabgabe"

Zitat
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich gehalten, von der Belastung mit einer Sonderabgabe nicht Gruppen auszuschließen, obwohl diese zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten. [...]

siehe u.a. auch unter

Kirchhof > Rechtsgutachten zur Filmförderung als Sonderabgabe (01/2016)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18796.0.html

Filmförderungssonderabgabe beim Bundesverfassungsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6722.0.html

Produzentenallianz, 26.02.2009
Bundesverwaltungsgericht: Filmabgabe verfassungswidrig
http://www.produzentenallianz.de/presseschau/einzelansicht/article/bundesverwaltungsgericht-filmabgabe-verfassungswidrig.html
Mit Verweis auf den in Artikel 3 des Grundgesetzes festgeschriebenen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit habe das BVerwG jetzt entschieden, dass diese Praxis verfassungswidrig ist. Nach seiner Entscheidung habe das BVerwG das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, das nun über die Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabenerhebung entscheiden werde:

BVerwG: Filmabgabe in bisheriger Form ist verfassungswidrig
http://www.mediabiz.de/film/news/bverwg-filmabgabe-in-bisheriger-form-ist-verfassungswidrig/269810?premium=J&navi=00000000&t=1

Seeeeeehr ausführlicher Artikel dazu u.a. unter
(Geschätzte Lesezeit: 53 Minuten!!! - am besten nach Schlagworten durchsuchen)
Rechtslupe, 28. Januar 2014
Filmförderung und die Filmabgabe
http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/filmfoerderung-und-die-filmabgabe-371529
Zitat
[...] Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebeschlüssen an das Bundesverfassungsgericht vom 25.02.200916 das Fehlen eines gesetzlichen Abgabemaßstabs als verfassungswidrig angesehen hatte, fügte der Gesetzgeber mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31.07.201017 einen gesetzlichen Abgabetatbestand mit bestimmter Abgabenhöhe für die Fernsehveranstalter ein (§ 67 FFG, mit Anpassung der zugehörigen Verwendungsnorm, § 67b FFG) und ordnete ein rückwirkendes Inkrafttreten der Regelung zum 1.01.2004 an (§ 73 Abs. 7 Satz 1 FFG). [...]
Nachdem der Gesetzgeber mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31.07.201017 rückwirkend zum 1.01.2004 Bemessungsregeln für die Abgaben der Fernsehveranstalter in das Filmförderungsgesetz aufgenommen hatte (§ 67 FFG), nahm das Bundesverwaltungsgericht die Vorlagebeschlüsse zurück; eine Entscheidung in den Normenkontrollverfahren20 erging daher nicht. [...]
Nachdem der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 67 FFG ohne Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip rückwirkend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und deren Bemessungsgrundlagen in einer mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Belastungsgleichheit vereinbaren Weise geregelt habe, liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit nicht mehr vor. [...]

Materielle Verfassungsgemäßheit als “Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion”

Die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung der Filmabgabe stehen auch mit materiellem Verfassungsrecht in Einklang. Sie genügen den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben.

Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben auf der Grundlage der Sachkompetenzen aus Art. 70 ff. GG bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung65. Dies betrifft die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach66. Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht67. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden. Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann68. Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden69. [...]

dejure.org - Rechtsprechung
BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=28.01.2014&Aktenzeichen=2%20BvR%201561/12



Weinfonds
verfassungskonform (05/2014)

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 06. Mai 2014
- 2 BvR 1139/12 - Rn. (1-194),
http://www.bverfg.de/e/rs20140506_2bvr113912.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_Weinfonds
Zitat
[...] Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2009 die ähnliche Zwangsabgabe an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft („CMA“)[3] sowie an den Absatzfonds der Forst- und Holzwirtschaft[4] für verfassungswidrig erklärt hat, klagten einige Winzer unter Berufung auf die BVerfG-Entscheidung auch gegen die Weinwerbeabgabe. Bei Verwaltungsgerichten hatten sie allerdings keinen Erfolg, weil, so die Gerichte, die Abgabe im Weingesetz ihre rechtliche Basis habe.[5][6] Auch Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und Verfassungsklagen vor dem BVerfG waren erfolglos. So entschied das BVerwG nach Klagen rheinland-pfälzischer Winzer und Kellereien 2011 letztinstanzlich, dass die durch den Deutschen Weinfonds erhobene Weinwerbeabgabe verfassungsmäßig ist.[7][8]

Bundesverfassungsgericht
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene
Pressemitteilung Nr. 57/2014 vom 24. Juni 2014
Beschluss vom 06. Mai 2014
2 BvR 1139/12
Zitat
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsbeschwerden gegen die Abgabe zur Finanzierung des Deutschen Weinfonds und gegen eine landesrechtliche Abgabe zur Förderung des rheinland-pfälzischen Weines zurückgewiesen. Beide Regelungen sind kompetenzgemäß erlassen und genügen den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck. [...]

Beschluss vom 06. Mai 2014
2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/05/rs20140506_2bvr113912.html
"Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. [...]"

siehe u.a. auch unter
Winzer scheitern vor Gericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9999.0.html



Kernbrennstoffsteuer
verfassungswidrig (06/2017)

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017
- 2 BvL 6/13 - Rn. (1-45),
http://www.bverfg.de/e/ls20170413_2bvl000613.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Kernbrennstoffsteuer
Zitat
Die Kernbrennstoffsteuer (umgangssprachlich Brennelementesteuer) war eine nachträglich als verfassungswidrig eingestufte Steuer in Deutschland, die von Betreibern von Kernkraftwerken in den Jahren 2011 bis 2016 erhoben wurde. Im Juni 2017 ordnete das Bundesverfassungsgericht die Rückzahlung der eingenommenen Gelder an. [...]

Siehe auch im Forum unter
Bundesverfassungsgericht kippt "erfundene" Atomsteuer - mit Milliardenfolgen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23316.0.html

Siehe auch weiterführend unter wikipedia zu
Nichtigkeit des Gesetzes
https://de.wikipedia.org/wiki/Kernbrennstoffsteuer#Nichtigkeit_des_Gesetzes
Zitat
[...]
Am 19. September 2011 bezweifelte das Finanzgericht Hamburg die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Kernbrennstoffsteuer, da sie keine Verbrauchsteuer sei und der Bund nicht einfach neue andere Steuern einführen dürfe. Das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart urteilte hingegen in zwei im Januar 2012 veröffentlichten Beschlüssen, die vom Bund erhobene Steuer sei verfassungsgemäß und europarechtskonform. Die vom Finanzgericht Hamburg gewährte Aussetzung der Steuerzahlungen wurde jedoch vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25. November 2014 aufgehoben, die Steuer war also bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht weiterhin zu entrichten. Ob die Steuer zulässig war, ließ der Bundesfinanzhof offen.[8]

Der Europäische Gerichtshof befand am 4. Juni 2015, dass die deutsche Kernbrennstoffsteuer nicht gegen EU-Richtlinien verstieß.[9] Jedoch entschied das Bundesverfassungsgericht am 7. Juni 2017, dass die Brennelementesteuer nicht der deutschen Verfassung entsprach und vereinnahmte Steuern zurückgezahlt werden müssen. Zwar dürfe der Bund jederzeit neue Verbrauchssteuern einführen, die Kernbrennstoffsteuer sei jedoch keine Verbrauchsteuer gewesen, da sie nicht den erzeugten Strom besteuert habe, sondern die dafür verwendeten Produktionsmittel. Ein freies Steuererfindungsrecht komme weder dem Bund noch den Ländern zu. Die Steuer sei „von Anfang an mit erheblichen finanzverfassungsrechtlichen Unsicherheiten“ belastet gewesen. Deswegen könne man auch nicht wie in anderen Fällen darauf verzichten, das Gesetz für von Anfang an nichtig zu erklären.[10][11]


Edit "Bürger" - Ergänzung:
"Kernbrennstoffsteuer" ("Brennelementesteuer"/ "Atomsteuer") 07.06.2017


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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Klasse Zusammenstellung - Danke Bürger!

Die Karten (Gehörsrüge, Kommentar zum Beschluss) und die Verfassungsbeschwerde) für das "Traditions"-Spiel vor dem Bundesverfassungsgericht sehen gar nicht mal so schlecht aus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2018, 00:17 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
Zitat
Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann6
Welche besondere Finanzierungsverantwortung hat der Bürger gegenüber einem im Wettbewerb bzw. am Markt agierenden Unternehmen?

Wenn selbst eine Feuerwehrabgabe verfassungswidrig ist, wo es doch nun wirklich im Allgemeininteresse liegt, daß es eine Feuerwehr hat?


Edit "Bürger" @alle:
Folgebeiträge mussten der Übersicht und zielgerichteten Diskussion moderiert/ entfernt werden.
Bitte nicht in allgemeine Verlautbarungen abdriften, sondern zielgerichtet eng am Kern-Thema diskutieren, welches da lautet
Beiträge, Gegenüberstellung zu Feuerwehrabgabe, Insolvenzbeiträge u.a.
Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2016, 14:57 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

a

azdb-opfer

Danke Bürger,

was mir auffällt: die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit war abhängig vom Entscheidungsdatum. Mit den Entscheidungen seit 2013 wollten die Richter vermutlich schon die Begründung für den Rundfunkbeitrag vorbereiten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2018, 00:17 von Bürger«

  • Beiträge: 710
WOW, klasse Arbeit @ Bürger.

Der Kohlepfennig, sehr interessant, der ist mir gar nicht in den Sinn gekommen.

Dass seit 2013 die Gegenüberstellung zum Kohlepfennig existiert, ist ja schon fast gruselig... das wird sicher in irgendeiner Klage Platz finden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2018, 00:18 von Bürger«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
denke nicht, dass Flugsicherheitsgebühr zu verfassungswidrigen Abgaben gehört.

Zitat
Die gesetzliche Kostenregelung sei auch verfassungsmäßig. Sie sei in formeller Hinsicht von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr nach Art. 73 Nr. 6 GG gedeckt. Die Gebührenregelung genüge auch den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG und der Wesentlichkeitstheorie. Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Beiträge: 2.384
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Dank an "Bürger".

Seine obige Übersicht der gesammelten Entscheide erlaube ich mir aufzunehmen in die Liste der rund 10++ Kernthemen des Forums für systematische Erarbeitung der Rechtsgrundlagen. Vorletzter Stand in diesem Beitrag gelistet:

Konkaktdaten sammeln: Ministerpräsidenten, Intendanten,Landesverfassungsgerichte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20789.msg134253.html#msg134253

Zu ergänzen: Belgische Pflicht der Anwaltsausbildung.

Das war der zweite richtungweisende Entscheid des Straßburger Gerichtshofes für Menschenrechte: Anwälte müssen als Teil von Ausbildung und Zulassung dort kostenlos eine Weile lang Rechtsberatung für sozial Schwache als "Beitrag" leisten.
(wohl französchsprachig geführt)
Das hat Analogien zum Feuerwehr-Fall / Deutschland  (der vermutlich in der einzigen anderen Amtssprache dort erfolgte, nämlich Englisch).

Hatte ich recherchiert von einer eigenen Beschwerde dort.

Schlammschlacht in einem anderen Land, nicht Deutschland, analog komplex wie unsere Rundfunkgebühr.
Indirekt durch die Strategie meiner Beschwerde (französisch- und englischsprachig - wegen "verbotener willkürlicher Anordnung von Zwangsarbeit durch Überbürokratie-Anordnung") beim Gerichtshof nach 3 Jahren gewonnen, ohne dass es auf den Entscheid überhaupt noch ankam. Das betreffende Rechtsgebiet wurde dort dann neu geordnet und viele bis zu den obersten dort haben dann ihre Funktion verloren.

Man lerne daraus: Das Recht siegt gegen staatliche Neo-Aristokraten, wenn intensiv genug gestritten wird. Nie aufgeben. Nie ducken. Wir schaffen das. 



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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Siehe nunmehr auch Ergänzung der
"Kernbrennstoffsteuer" ("Brennelementesteuer"/ Atomsteuer")
in der obiger Übersicht unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19976.msg129310.html#msg129310


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Filmförderung

Bundesverfassungsgericht
Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12
2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/01/rs20140128_2bvr156112.html
dort insbesondere
- "Sonderabgabe"

Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden. Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden. [...]
Welche realen Gruppen gibt es in Bezug zum Rundfunk und dessen Finanzierung? Hier eine sehr grobe Darstellung:

Radio
Fernsehen

Radiohörer
Fernsehgucker
Rundfunkteilnehmer (Radiohörer und Fernsehgucker zusammengefasst)
Rundfunkverweigerer

Welche Gruppen gibt es laut Gesetz?
Rundfunk (Radio und Fernsehen zusammengefasst)
Rundfunkteilnehmer (Radiohörer, Fernsehgucker, Rundfunkteilnehmer und Rundfunkverweigerer zusammengefasst).

Weiterhin:
Wohnungsinhaber als alleinige Finanzierungsquelle.
Familienangehörige, Obdachlose und Beitragsbefreite als mögliche Rundfunkteilnehmer, die nicht zur Finanzierung herangezogen werden.

Der Vollständigkeit halber einige weitere Gruppen:
Ausländer und Inländer.
Betriebsstätten und Kleinunternehmer ohne Betriebsstätte.
PKW dienstlich oder privat.
Zweitwohnungsinhaber.
örR und Privatsender

Es zeigt sich, dass die Gruppennützigkeit in keinster Weise Beachtung fand. Dieses Kriterium wurde zwar erst im Jahr 2014 durch das Bundesverfassungsgericht festgelegt, aber ein gewichtiges Argument ist es doch.
Es gab damals die Grundgebühr für Radioteilnehmer und die Fernsehgebühr inkl. Grundgebühr für Fernsehgucker. Auch die Rundfunkverweigerer wurden etwas mehr berücksichtigt. Da hat sich das Bundesverfassungsgericht schon einen Teil der Begründung gegen den RBStV selbst geschrieben.


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