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Ist das Zitieren keine "auszugsweise Vervielfältigung"? Aber wenn ich darf ...
Die Gruppenhomogenität setzt voraus, dass die Abgabenpflichtigen durch eine homogenitätsstiftende Gemeinsamkeit verbunden sind. Die Sonderabgabe ist nur zulässig, wenn eine vorgegebene, nicht erst durch die Abgabenregelung selbst begründete Homogenität in einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Finanzierungsaufgabe besteht und diese Vorstrukturierung der Gruppe sich evident von der Allgemeinheit der Steuerpflichtigen oder anderer Gruppen unterscheidet.
Die Gruppenhomogenität wurde erst durch die Abgabenregelung (Rundfunk(beitrags)staatsvertrag) begründet/erzwungen. Erst diese Abgabenregelung hat zwangsweise den (realitätsfernen) Zusammenhang zwischen Wohnung/Betriebsstätte und Rundfunknutzung konstruiert, um die Finanzierungsverantwortung auf die Wohnungs-/Betriebsstätteninhaber abzuwälzen. Damit ist der Rundfunkbeitrag unzulässig.
Ich habe vor einigen Monaten in einem anderen Artikel das CMA-Urteil vom BVerfG (2 BvL 54/06) sinngemäß "ungewidmet":
Quelle:
Die Justiz mit ihren eigenen Waffen schlagenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16873.0.htmlOriginalquelle: BVerfG, 2 BvL 54/06 (CMA-Urteil), sinngemäß umgewidmet
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Es handelt sich bei dieser Abgabe nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen finden kann. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat. Die Wohnungsinhaber verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie ohne weiteres verantwortlich gemacht werden könnten. Der Staat greift vielmehr auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages mit informationspolitisch begründeten Förderungsmaßnahmen gestaltend in die Wirtschaftsordnung ein und weist den erst dadurch entstehenden Finanzierungsbedarf den mit der Abgabepflicht belasteten Bürgern zu. Diese finanzielle Inanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen persönlichen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Freiheit dar und bedarf auch insoweit besonderer Rechtfertigung. Für die nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Schwerpunkt entfalteten Informationsmaßnahmen der öffentlich-rechtlichen Sender tritt diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig in Erscheinung, denn die finanzielle Inanspruchnahme für solche Informationsmaßnahmen kann auch als Schmälerung des eigenen persönlichen Informationsetats angesehen werden.
Beides zusammen kombiniert eignet sich doch ziemlich gut für eine Klagebegründung.