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Autor Thema: Kirchhof > Rechtsgutachten zur Filmförderung als Sonderabgabe (01/2016)  (Gelesen 9134 mal)

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Wenn auch dieses neuerliche Kirchhof-Gutachten nicht den sog. "Rundfunkbeitrag" zum Thema hat, so enthält es doch sehr interessante Argumentationen bzgl. Sonderabgaben, Abgrenzung, Typisierung, usw. - die allesamt auch im Falles des sog. "Rundfunkbeitrags" zu besserem Verständnis und bestenfalls auch noch besserer Argumentation "beitragen"... ;)


Die Belastung von Internetanbietern und
Betreibern von Fernsehplattformen
mit einer Filmförderungsabgabe

Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Paul Kirchhof,
Heidelberg und Prof. Dr. Charlotte Kreuter-Kirchhof, Düsseldorf
01/2016

PDF
https://www.bitkom.org/Publikationen/2016/Positionspapiere/Die-Belastung-von-Internetanbietern-und-Betreibern-von-Fernsehplattformen-mit-einer-Filmfoerderungsabgabe/160322-FFG-Rechtsgutachten-Kirchhof.pdf


Bitte beachten:
Zitat
Copyright
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Paul Kirchhof, Heidelberg
Prof. Dr. Charlotte Kreuter-Kirchhof, Düsseldorf
Diese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln ausschließlich die Auffassung der Verfasser wieder, nicht aber zwingend der Auftrag gebenden Verbände. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen bei den Verfassern.


Edit "Bürger" - gesammelte Links zum Thema "Sonderabgabe":
Urteile BVerfG zu Sonderabgaben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16581.0
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
Reihe Klage-Argumente - Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5621.0
Ist der Rundfunkbeitrag in Echt eine nicht-steuerliche Sonderabgabe?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30030.0
BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33318.0
Kirchhof > Rechtsgutachten zur Filmförderung als Sonderabgabe (01/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18796.0


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azdb-opfer

Erster Eindruck beim Vergleich mit dem berühmt-berüchtigten Rundfunkbeitragsgutachten:

Er hat in dem neuen Gutachten den Auftrag und die Vorgaben des Auftraggebers im Gutachten erwähnt. Eigentlich ist das selbstverständlich.
Nur im ARD-ZDF-DR-Gutachten hat er das (bewusst?) unterlassen.

Interessant finde ich den 1. Absatz vom Kapitel "Besondere Sorgfalt bei der Feststellung der Gruppenhomogenität" auf Seite 21:
Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Anforderungen nicht. Leider darf ich hier ja aus dem Gutachten nicht auszugsweise zitieren.  Beim RBStV wird die Gruppenhomogenität erst durch die Abgabenregelung selbst begründet, damit die Finanziererungsverantwortung auf die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber abgewälzt werden kann. Der Professor hat sein eigenes Auftragsgutachten entlarvt und indirekt die Verfassungswidrigkeit des RBStV belegt.


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Wir sollten zusammenlegen und bei Herrn Prof. Kirchhof ein Gutachten gegen den Rundfunkbeitrag in Auftrag geben. Das wird vernichtend ausfallen, denn auch hier gilt: wess Brot ich ess, dess Lied ich sing.


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Leider darf ich hier ja aus dem Gutachten nicht auszugsweise zitieren.

Es gibt ein allgemeines Zitierrecht, § 51 UrhG.


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azdb-opfer

Zitat
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Ist das Zitieren keine "auszugsweise Vervielfältigung"? Aber wenn ich darf ...

Zitat
Die Gruppenhomogenität setzt voraus, dass die Abgabenpflichtigen durch eine homogenitätsstiftende Gemeinsamkeit verbunden sind. Die Sonderabgabe ist nur zulässig, wenn eine vorgegebene, nicht erst durch die Abgabenregelung selbst begründete Homogenität in einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Finanzierungsaufgabe besteht und diese Vorstrukturierung der Gruppe sich evident von der Allgemeinheit der Steuerpflichtigen oder anderer Gruppen unterscheidet.

Die Gruppenhomogenität wurde erst durch die Abgabenregelung (Rundfunk(beitrags)staatsvertrag) begründet/erzwungen. Erst diese Abgabenregelung hat zwangsweise den (realitätsfernen) Zusammenhang zwischen Wohnung/Betriebsstätte und Rundfunknutzung konstruiert, um die Finanzierungsverantwortung auf die Wohnungs-/Betriebsstätteninhaber abzuwälzen. Damit ist der Rundfunkbeitrag unzulässig.

Ich habe vor einigen Monaten in einem anderen Artikel das CMA-Urteil vom BVerfG (2 BvL 54/06) sinngemäß "ungewidmet":
Quelle:
Die Justiz mit ihren eigenen Waffen schlagen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16873.0.html

Originalquelle: BVerfG, 2 BvL 54/06 (CMA-Urteil), sinngemäß umgewidmet
---
Es handelt sich bei dieser Abgabe nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen finden kann. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat. Die Wohnungsinhaber verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie ohne weiteres verantwortlich gemacht werden könnten. Der Staat greift vielmehr auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages mit informationspolitisch begründeten Förderungsmaßnahmen gestaltend in die Wirtschaftsordnung ein und weist den erst dadurch entstehenden Finanzierungsbedarf den mit der Abgabepflicht belasteten Bürgern zu. Diese finanzielle Inanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen persönlichen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Freiheit dar und bedarf auch insoweit besonderer Rechtfertigung. Für die nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Schwerpunkt entfalteten Informationsmaßnahmen der öffentlich-rechtlichen Sender tritt diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig in Erscheinung, denn die finanzielle Inanspruchnahme für solche Informationsmaßnahmen kann auch als Schmälerung des eigenen persönlichen Informationsetats angesehen werden.

Beides zusammen kombiniert eignet sich doch ziemlich gut für eine Klagebegründung.


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R
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Zitat
...Die materiellen Maßstäbe für eine Sonderabgabe sind eng gezogen. Zu einer Sonderabgabe dürfen nur die Gruppen herangezogen werden, die eine besondere Finanzierungsverantwortung
 für die Wahrnehmung der mit der Sonderabgabe zu erfüllenden Finanzaufgabe trifft. Die Abgabepflichtigen müssen als homogene Gruppe  von der Allgemeinheit der Steuerpflichtigen und anderen Gruppen in ihrem gemeinsamen Interesse an der Finanzierung einer bestimmten Aufgabe abgrenzbar sein....
Gutachten Kirchhof Sonderabgabe Filmförderungsabgabe

Genau dieses Prinzip wird jedoch mit der Rundfunkabgabe durchbrochen. Es sei denn, man behauptet weiterhin, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Sonderabgabe handelt.

Aber dazu hat(te) Herr Dr. Eicher ja noch 2009 eine ganz besondere Meinung:
Zitat
Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2018, 22:20 von Viktor7«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Genau dieses Prinzip wird jedoch mit der Rundfunkabgabe durchbrochen. Es sei denn, man behauptet weiterhin, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Sonderabgabe handelt.

Aber dazu hat(te) Herr Dr. Eicher ja noch 2009 eine ganz besondere Meinung: [...]

Genau das tut Herr Eicher:
Es ist keine Sonderabgabe, weil es keine Sonderabgabe sein darf ;)

Stellungnahme SWR-Justitiar Dr. Eicher zu Beurteilg. d. Haushaltsabgabe NVwZ '09
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10525.msg71926.html#msg71926

Der SWR-Justiziar, Herr Dr. Eicher, hat heute auf meine Anfrage
( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg71717.html#msg71717 ) geantwortet:

Zitat
Sehr geehrter Herr Markus,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 02.08.2014, auf die ich gerne antworte:

Im Jahre 2009 wurde diskutiert, ob man die Rundfunkfinanzierung geräteunabhängig als Sonderabgabe ausgestalten kann. Darauf habe ich mich in meinem damaligen Aufsatz ausdrücklich bezogen und Zweifel geäußert, ob die "verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe" erfüllt wären.

Diese Zweifel wurden durch das Gutachten von Herrn Prof. Kirchhof im Jahre 2010 bestätigt:
"Die Sonderabgabe kommt zur Finanzierung des Rundfunks nicht in Betracht" (vgl. Gutachten von Prof. Kirchhof bei ARD.de, S.36). Im gleichen Gutachten kommt Herr Prof. Kirchhof zum Ergebnis, dass eine geräteunabhängige Rundfunkfinanzierung über einen "Beitrag" möglich ist. Dies wurde durch das nachfolgende Gutachten von Herrn Prof. Kube und inzwischen auch durch die Urteile der Landesverfassungsgerichte Rheinland-Pfalz und Bayern bestätigt.

Ich sehe mich daher in meiner damaligen Einschätzung bestätigt.

Der Gesetzgeber hat die Rundfunkfinanzierung dann ja auch gerade nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag ausgestaltet. Dies ist - juristisch gesehen - ein ganz gravierender Unterschied. Einen Widerspruch zwischen meinen damaligen Ausführungen und meinem nachfolgendem Verhalten, den ihre Anfrage offenbar unterstellt, gibt es daher nicht. Gerne stehe ich für weitere Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hermann Eicher

...diese Frage sollte unter vorgenanntem Thread wohl noch einmal an Hr. Eicher gerichtet werden ;)
In der Tat stellt sich hier die Frage, was denn dem sog. "Rundfunkbeitrag" in seiner aktuellen vollkommen geräte- und nutzungsunabhängigen, unausweichlichen Ausprägung angeblich fehlen soll, um sich als (unzulässige) "Sonderabgabe" zu qualifizieren...

@unGEZahlt:
Diese Frage sollte wohl noch einmal so oder so ähnlich an Hr. Eicher gerichtet werden.
Übernimmst Du? Danke ;)


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Querverweis auf folgende Dissertation ;)
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
mit dem Fazit, dass der sog. "Rundfunkbeitrag" weder Beitrag im beitragsrechtlichen Sinne noch Steuer ist,
sondern eine verfassungswidrige Sonderabgabe.


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