Ich habe in einem anderen Beitrag eben vorgeschlagen, den vorhandenen Textbestand von BVerfG, BVerwG, BGH, ... nach brauchbaren Textbausteinen zu durchsuchen, diese sinngemäß vollständig umzuwidmen und der Justiz wieder vorzulegen. Diese sind dann weniger angreifbar, wenn man die Quelle mit angibt, da niemand die Seriösität der Quelle anzweifelt.
Originalquelle: BVerfG, 2 BvL 54/06 (CMA-Urteil), sinngemäß umgewidmet
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Es handelt sich bei dieser Abgabe nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen finden kann. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat. Die Wohnungsinhaber verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie ohne weiteres verantwortlich gemacht werden könnten. Der Staat greift vielmehr auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages mit informationspolitisch begründeten Förderungsmaßnahmen gestaltend in die Wirtschaftsordnung ein und weist den erst dadurch entstehenden Finanzierungsbedarf den mit der Abgabepflicht belasteten Bürgern zu. Diese finanzielle Inanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen persönlichen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Freiheit dar und bedarf auch insoweit besonderer Rechtfertigung. Für die nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Schwerpunkt entfalteten Informationsmaßnahmen der öffentlich-rechtlichen Sender tritt diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig in Erscheinung, denn die finanzielle Inanspruchnahme für solche Informationsmaßnahmen kann auch als Schmälerung des eigenen persönlichen Informationsetats angesehen werden.
Wieweit vor diesem Hintergrund allein informationspolitische Förderungsziele und -wirkungen die Begründung einer speziellen Finanzierungsverantwortung durch Sonderabgaben der geförderten Gruppen rechtfertigen können, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung; jedenfalls in der vorliegenden Konstellation scheidet eine solche Rechtfertigung aus.
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Besonders interessant ist auch der Leitsatz, den muss man nicht einmal verändern:
Lässt sich eine Finanzierungsverantwortung der mit einer Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, bestehen in Bezug auf die gruppennützige Verwendung erhöhte Anforderungen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein.