Liebe KlägerInnen,
ich habe eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung gefunden, die sich sehr gut gegen den Rundfunkbeitrag verwenden lässt:
BVerfGE 75, 108 - KünstlersozialversicherungsgesetzDazu Näheres:
1.2 Als Beteiligter darf ein nicht selbst Versicherter nur dann zur Finanzierung von Sozialleistungen herangezogen werden, wenn es dafür einen sachorientierten Anknüpfungspunkt in den Beziehungen zwischen Versicherten und Beitragspflichtigen gibt, der diese Heranziehung nicht außerhalb der Vorstellungen liegend erscheinen läßt, von denen die Sozialversicherung in ihrem sachlichen Gehalt bestimmt wird.
3. Im Sachbereich der Sozialversicherung verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG einen - bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise - sachlich einleuchtenden Grund dafür, daß ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zugute kommt, ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt.
4. Während jeder Bürger ohne weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere, auf Ausgleich und Umverteilung angelegte Abgabenbelastungen im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung fremdnütziger Sozialversicherungsbeiträge kann sich aus spezifischen Solidaritätsbeziehungen und Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die in den Lebensverhältnissen, wie sie sich geschichtlich entwickelt haben und weiter entwickeln, angelegt sind. Solche Beziehungen, die von einer besonderen Verantwortlichkeit geprägt sind, können z.B. aus auf Dauer ausgerichteten integrierten Arbeitszusammenhängen oder aus einem kulturgeschichtlich gewachsenen besonderen Verhältnis gleichsam symbiotischer Art entstehen.
RN 151
Die Anforderungen an einen sozialversicherungsrechtlichen Beitrag seien ersichtlich geringer als die Anforderungen an eine Sonderabgabe. Die sonstigen abgabenrechtlichen Kriterien der Abgeltung eines individuellen Vorteils, der Gruppennützigkeit sowie der engbegrenzten, nur ausnahmsweise gerechtfertigten Zulässigkeit von fremdnützigen Abgaben, träten im Rahmen der Sozialversicherung in den Hintergrund. Das Sozialversicherungsrecht werde vom Prinzip des sozialen Ausgleichs getragen. Entscheidend für die soziale Einstandspflicht der Vermarkter sei, daß sie eine Schlüsselposition bei der Vermittlung von Kunst und Publizistik einnähmen. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Allgemeinheit mit Leistungen zu belasten, deren Äquivalent in spezifischem Maße den Vermarktern zugute komme.
RN 110
Da im vorliegenden Fall ein sozialversicherungsrechtlicher Beitrag nicht angenommen werden könne, müsse die Künstlersozialabgabe sich allen Kriterien stellen, die das Bundesverfassungsgericht für zulässige Sonderabgaben verlange. Die Gruppe der Zahlungspflichtigen sei nicht homogen, denn branchentypische, strukturbedingte, organisatorische und quantitative Unterschiede in der Gruppe der Vermarkter könnten durch die Bereichsdifferenzierung des Gesetzes nur vermindert, nicht aber beseitigt werden. Erst recht kollidiere die Künstlersozialabgabe mit dem Erfordernis spezifischer, materieller Sachnähe und besonderer Gruppenverantwortung. Selbst unter Einrechnung der Bereichsdifferenzierung lasse sich nicht einmal für jene Abgabepflichtigen, bei denen tatsächlich von einer sozialen Pflichtigkeit im Verhältnis zu dem Versicherten gesprochen werden könne, behaupten, daß sie dem versicherungsrechtlichen Zweck der Abgabe "evident" näher stünden als die Allgemeinheit. Die Künstlersozialabgabe sei auch nicht primär gruppennützig, sondern typisch fremdnützig. Das allgemeine Interesse an sozialer Sicherung der betroffenen Künstler und Publizisten ergebe noch kein primäres Gruppeninteresse. Der Mangel der Gruppennützigkeit der Abgabe werde auch nicht etwa dadurch behoben, daß § 32 KSVG die Möglichkeit vorsehe, Ausgleichsvereinigungen zu bilden. Durch solche Ausgleichsvereinigungen würden nur die internen Abgabepflichten der einzelnen Verpflichteten mehr oder weniger verschoben.
RN 165
Beteiligter in diesem Sinne ist allerdings nicht einfach jeder, den der Gesetzgeber mit einer Abgabe belegt, deren Aufkommen zur Finanzierung von Sozialleistungen verwandt wird. Die Heranziehung nicht selbst Versicherter als Beteiligter bedarf vielmehr eines sachorientierten Anknüpfungspunktes in den Beziehungen zwischen Versicherten und Beitragspflichtigen, der diese Heranziehung nicht außerhalb der Vorstellungen liegend erscheinen läßt, von denen die Sozialversicherung in ihrem sachlichen Gehalt bestimmt wird. Auch das gehört zum "verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff" der Sozialversicherung.
RN 167
Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. Das Abgabenaufkommen muß gruppennützig verwendet werden.
Viele Grüße
Mork vom Ork