Leider kann der BS einfach den Gerichtsvollzieher losschicken, ohne sich um geltendes Recht zu kümmern.
Und die Gerichte machen mit, d.h. sie kümmern sich nicht darum, dass der Antrag auf Aussetzung beantwortet werden muss.
In einem fiktiven Fall von Person P hat erst der Eilantrag ihn gestoppt.
Der Ablauf kann wir folgt sein:
1) Normalerweise gibt es erst einen normalen Brief Ankündigung der ZV ( mit gütliche Einigung auch wenn da schon Drohungen drinstehen können).
Wenn dann in der Frist (2 Wochen?) nicht bezahlt wird kommt der
2) Gelbe Brief : Zwangsvollstreckungssache und Termin zur Vermögensauskunft.
Auf jeden Fall den Beamten aufsuchen, das freundliche Gespräch suchen und Akteneinsicht beantragen, d.h. sich das Vollstreckungsersuchen zeigen lassen.
Eine Kopie machen lassen (oder fotogrfieren, da seltsamerweise der Kopierer immer kaputt ist. Vorher einmal testen ob die Kamera/Handy lesbare Bilder macht )
Freundlich aber bestimmt bleiben, eventuell ist er auch nur ein armes Rädchen im Getriebe und muss seinem Chef gehorchen. Auf Sprüche wie:
"Das muss jeder bezahlen" antworten: nicht jeder sondern laut Gesetz nur der mutmassliche Wohnungsinnhaber. Und das Gesetz sieht ausdrücklich den Widerspruch vor.
"Das ist gesetzliche Pflicht" -- "ja wir wollen doch dass genau nach dem Gesetz vorgegangen wird. Und das Gesetz sieht ausdrücklich den Widerspruch vor."
usw.
Hier posten oder selber auf Fehler untersuchen, z.B:
- Gläubigerbezeichnug muss die LRA sein
- Sind die Bescheide korrekt bezeichnet? Datum alleine reicht nicht.
Dann bei den Bescheiden schauen: Ist ein Leistungsgebot vorhanden?
(Ein Leitungsgebot ist die Aufforderung jetzt zu zahen, es reicht nicht dass da steht "festgesetzt wir ein Betrag von xxx Eur".
Weil es könnte ja sein dass der Betrag z.B. erst 2055 fällig wird ...)
Gegen das Vollstreckungsersuchen kann Erinnerung eingelegt werden (kostenlos) ist aber meist erfolglos.
Ein krasser Fall war bei Person F, da hatte ich beim lesen den Eindruck, dass dass der Richter die Erinnerung nicht gelesen hat,
jedenfalls war keines der Argumente der Erinnerung in der Urteilsbegründung aufgetaucht.
Jetzt weiss F wie Rundfunkrechtssprechung funktioniert.
Viel Erfolg