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Autor Thema: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage  (Gelesen 38807 mal)

B
  • Beiträge: 422
Auch hier ist die erste Pfändungsankündigung seitens der Stadt eingetrudelt.
Leider hat fiktive Person A mittlerweile den Faden verloren, was Stand der Dinge in der aktuellen Rechtsprechung ist, was die Vollstreckungsersuchen angeht (LG Tübingen, etc...)

Als ersuchende Behörde wird genannt: Westdeutscher Rundfunk -Beitragsservice-
Zahlungsgrund: rückständige Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge (Gebühren?)

Beides ist nicht genauer definiert.

Im Briefumschlag war noch ein Papierschnipsel beigelegt: Hinweis: Bei Rückfragen zu Ihrem Beitragskonto wenden Sie sich bitte direkt an den Westdeutschen Rundfunk: Postanschrift: ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln, ... Hier wird der WDR und der BS wieder in einen Topf geworfen...

Person A will am Montag ein persönliches Gespräch mit dem Mitarbeiter suchen und möchte sich vorher sauber vorbereiten. Person A nimmt sich vor, sachlich und freundlich zu bleiben.

Wie kann Person A trotzdem den Vollziehungsbeamten in die persönliche Haftung nehmen?
Sind die Anforderungen an eine zwangsweise Beitreibung erfüllt?
Worauf muss Person A vor Ort bei der Einsicht in die Unterlagen achten?
Gibt es hier im Forum bereits eine Art Leitfaden (aktuell muss er sein!)?
Um eine Zahlung wird Person A wohl nicht mehr rumkommen. Eine Pfändung ist mit zusätzlichen Kosten und Stress verbunden, jedoch würde eine vorherige Zahlung die "Akzeptanz" des Rundfunkbeitrags in seiner Form bedeuten. Wie kommt man da raus?

Vielen Dank!

+++++++++++++++++++++++++++++++++++
Die bisherige "Beziehung" von Person A zum WDR bzw. Beitragsservice sieht wie folgt aus:

- Keine Registrierung vor 2013, "GEZ-Schnüfflern" erteilte Person A Hausverbot
- Zwangsanmeldung durch den BS vom 25.01.2014
- Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.06.2014: 01/13-03/14 €-277,70 (inkl. 8,- Säumniszuschlag)
- Gebühren-/Beitragsbescheid vom 04.07.2014: 04/14-06/14 €-61,94 (inkl. 8,- Säumniszuschlag)
- Widerspruch gegen Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.06.2014 und 04.07.2014
- Widerspruchsbescheid des BS vom 06.09.2014
- Klageverfahren mit Gerichtsbescheid vom 22.09.2015 (VG Minden 11 K 2564/14) mit Erhöhung des Streitwerts um das 3-fache (zus. Kosten als Abschreckung? Gesamt €105,00 + €108,00 = €213,00)
- zwischendurch diverse Mahnungen und Infopost seitens des BS
- Festsetzungsbescheid 01.12.2015 07/14-09/15: €274,82 (inkl. 8,- Säumniszuschlag)
- Zurückweisung und Widerspruch mit hilfsweisem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs bis zur höchstrichterlichen Entscheidung
- Infopost mit Erläuterung der gesetzlichen Regelung
- Festsetzungsbescheid 10/15-12/15: € 60,50
- Zurückweisung und Widerspruch mit hilfsweisem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs bis zur höchstrichterlichen Entscheidung
- Antwort des BS (kein Widerspruchbescheid): Wörtlich: "Zu Ihrem Anliegen haben wir bereits in einem früheren Schreiben ausführlich Stellung genommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantworten. Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand..."
- Festsetzungsbescheid 01/16-03/16: € 60,50
- Zurückweisung und Widerspruch mit hilfsweisem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs bis zur höchstrichterlichen Entscheidung
- Schreiben der Stadt mit Pfändungsankündigung


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden - das ist nicht Aufgabe der Moderatoren!
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für Dein Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2016, 18:47 von Uwe«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es scheint sich hier um eine Vollstreckung trotz Widerspruch/ Vollstreckung trotz Klage zu handeln.

Siehe bitte u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

ggf. könnte ein deftiges Beschwerde-Schreiben an ARD-ZDF-GEZ, gern an die dortige Intendanz der Rundfunkanstalt sowie zur Kenntnis ebenfalls an den für diesen ganzen Bockmist verantwortlichen Landtag gerichtet werden, mit der Maßgabe, diese Vollstreckung trotz Widerspruch und laufendem(?!) Klageverfahren "unverzüglich zurückzuziehen", da Person A ansonsten "mit allem Nachdruck und zu Kosten von ARD-ZDF-GEZ die Vollstreckung abwehren wird" - vgl. dazu Infos im Forum zum Thema "Antrag auf Eilrechtsschutz" per Suchfunktion

Dies nur in der Kürze...


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

k
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Angriffspunkte bzw. "Fragen" an die Vollstreckungsbehörde

Wer oder was ist
Zitat
Westdeutscher Rundfunk -Beitragsservice-
Eine von Forschern der Stadtkasse L....... kürzlich entdeckte neue Körperschaft?
Etwa tatsächlich der Gläubiger?
Oder gar wie behauptet eine Behörde?

In Verbindung mit den betitelten "Rundfunkgebühren" kann eine Person X aufgrund der Uneindeutigkeit und Unbestimmtheit kaum erkennen, um welche Schuld bzw. vermeintliche Forderung es sich hier überhaupt handelt bzw. was genau eingetrieben werden soll.
Denn auch sind weder Bescheide, Beitragsnummer, der Gläubiger, noch irgend eine Organisation aus dem Rundfunkrecht (korrekt bzw. überhaupt) benannt.

Eine Zuordnung zu einer Schuld/ vermeintlichen Forderung bzw. die Nachvollziehbarkeit, Überprüfbarkeit und damit Begleichung irgend einer Schuld ist Person X damit ja überhaupt gar nicht möglich.

Da könnte ja jeder kommen. Denn selbst Beamte und Vollstreckungsbehörden sollen ja mal Fehler machen, meine ich mal irgendwo gehört zu haben.

Solange dass nicht unzweideutig bestimmt ist, wird Person X also genötigt selbst zu ermitteln - was vermeintlich Verantwortung und Aufgabe der Vollstreckungsbehörde sein sollte - um dann allenfalls, jedoch unbewiesen, zu vermuten, um welche Forderung, Gläubiger bzw. Sachverhalt es hier geht.

Nehmen wir also an, bei der "ersuchenden Behörde" ginge es um die Landesrundfunkanstalt mit der (korrekten) Bezeichnung "Westdeutscher Rundfunk Köln".

So ist diese jedoch eine von der Stadt offiziell bezeichnete "Behörde" laut ihrer eigenen Aussage selbst ja gar nicht, was auch gerichtlich für den WDR bestätigt wurde:

Für die Frage nach der angeblichen Behördeneigenschaft einer Landesrundfunkanstalt ist auch das Urteil VG Köln 6 K 2032/08 von Interesse. Dort geht es zwar zunächst um andere Anliegen, nämlich ein an den WDR gerichtetes Auskunftsersuchen, aber in diesem Urteil wird mehrfach die Frage der Behördeneigenschaft thematisiert.

Siehe das Urteil auf folgenden Internetseiten:
http://openjur.de/u/141985.html
http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/5955/VG_Koeln_6_K_2032_08.pdf (PDF)

Bemerkenswert, dass der beklagte WDR in diesem Prozess vorträgt, keine Behörde zu sein:

Zitat
(Rn 23) Der Beklagte sei keine Behörde und damit keine auskunftsverpflichtete Stelle i. S. d. Vorschrift. Das Grundrecht der Pressefreiheit, das durch das LPG NRW ausgestaltet werde, richte sich nur gegen den Staat, d. h. gegen Organe der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung. Der Beklagte sei zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts, jedoch kein Organ der Staatsverwaltung. Die Organisationsform des Beklagten sei gerade aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewählt worden. Insofern komme den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine Sonderrolle zu, da sie Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG seien und ihre Unabhängigkeit vom Staat durch die Verfassung geschützt werde.

(Rn 24) Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe der Beklagte keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus.

Und erneut
Zitat
(Rn 30) Staatliche Verwaltungstätigkeit übe der Beklagte nur im Bereich der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten aus.

Dieser Ansicht der beklagten Rundfunkanstalt hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (wie auch sonst, die Rundfunkanstalten haben immer Recht, wie wir mittlerweile aus der bisherigen 'Rechtsprechung' zum Rundfunkbeitrag lernen konnten...). In seinen Entscheidungsgründen fürht das VG aus:
Zitat
(Rn 40) 1.) Der Kläger kann von dem Beklagten keine Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPG NRW verlangen. Nach dieser Regelung sind allein Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(Rn 41) Der Beklagte ist keine Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft des Beklagten ergibt sich zunächst entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. (...)

(Rn 42) Der Begriff der "Behörde" im LPG NRW ist in Abgrenzung zu den verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriffen etwa in § 1 Abs. 2 VwVfG NRW eigenständig zu bestimmen.

(...)

(Rn 48) Rundfunkanstalten sind indes - mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte - auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe" keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. (...) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist keine mittelbare Staatsverwaltung, der Rundfunk steht als Träger der Rundfunkfreiheit in einer Gegenposition zum Staat und kann daher nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden.

(Rn 51) Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.

(Rn 52) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85 -.

(Rn 53) In diesem, auf genuinen staatlichen Befugnissen beruhenden, Bereich ist der Beklagte dem Staat zuzuordnen und aus der Gleichstellung mit privaten Rundfunkanstalten und der Presse herausgenommen. Für diesen Bereich ist eine Auskunftspflicht gerechtfertigt.


Nehmen wir stattdessen an, bei der "ersuchenden Behörde" ginge es um die von den Landesrundfunkanstalten gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung mit der (korrekten) Bezeichnung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice".

Für diese von der Stadt bezeichnete "ersuchende Behörde" gilt die Behördeneigenschaft schon gar nicht. Gläubigerfunktion für das Eintreiben von Forderungen hat Sie gemäß der einschlägigen Vorschriften gar nicht inne, ebensowenig darf sie demnach rechtsgültig ein Ersuchen an andere Stellen aufgeben.

I.

Die kommunale Vollstreckungsstelle hat in NRW zwingend das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften und Ausführungsverordnungen zu beachten.

Die Vollstreckung von Forderungen aus Rundfunkgebühren ist eine privatrechtliche Forderung, da eine Rundfunkanstalt zwar eine öffentlich-rechtliche Institution, aber eben nach materiellem Recht keine Behörde ist. Daher ist hier die Ausführungsverordnung zum VwVG (VO VwVG NRW) anzuwenden. Dort sind in §4 die Gläubiger abschließend und vollzählig genannt, für die privatrechtliche Forderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch die ersuchten Behörden vollstreckt werden dürfen. Hier ist zwar der Westdeutsche Rundfunk genannt, nicht jedoch der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Eine kommunale Vollstreckungsbehörde darf also auf ein vom Beitragsservice vorgelegtes Vollstreckungsersuchen hin nicht tätig werden, da sie andernfalls gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.

II.

Zu den Voraussetzungen, damit eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, gehört es, dass dem Land NRW, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Geldforderung gegenüber jemandem zusteht. Es muss also einen Gläubiger geben, der rechtsfähig ist. Das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht sind rechtsfähig - aber eben auch nur diese. Andere „Gebilde“ wie die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ gehören nicht hierzu. Deshalb können solche „Gebilde“ mangels Rechtsfähigkeit nicht Gläubiger einer Geldforderung gegenüber jemandem sein.

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice handelt nicht als Teil der Rundfunkanstalt, sondern lediglich als Dienstleister. Im Geschäftsbericht 2014 des Beitragsservice wird auf Seite 22 ausgeführt:
Zitat
Die Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und
Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.

In §10 Abs. 5 RBStV ist bestimmt:

Zitat
Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Die Landesrundfunkanstalt ist aber eben nicht identisch mit dem Beitragsservice. Der Beitragsservice ist zudem, wie bereits dargelegt, eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft. Damit ist der Beitragsservice nicht befugt, Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben, denn diese sind als Maßnahmen der Rechtsverfolgung anzusehen, für die dem Beitragsservice sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation fehlt.

Die Vollstreckung säumiger Rundfunkbeiträge darf ausschließlich durch die Organschaft des Intendanten des WDR betrieben werden, wie das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk (WDR-Gesetz) in §25 Abs. 2 bestimmt. Im vorliegenden Fall jedoch ist der Urheber des Vollstreckungsersuchens eben gerade nicht die Organschaft des Intendanten des WDR, sondern der nicht rechtsfähige Beitragsservice. Der Beitragsservice kann auch nicht im Auftrag des Organs des Intendanten tätig werden, denn die Übertragung hoheitlicher Aufgaben ist nur durch gesetzliche Ermächtigung möglich. Eine solche Ermächtigung liegt in Bezug auf den Beitragsservice aber eben gerade nicht vor.

Der Beitragsservice handelt auch nicht als Teil der Rundfunkanstalt. Denn um als Teil der Rundfunkanstalt nach außen auftreten zu können, bedarf es der Unterstellung des Beitragsservice oder jedenfalls der als Teil der Rundfunkanstalt handelnden Mitarbeiter unter die ausschließliche Weisungshoheit des Intendanten des WDR. Die Mitarbeiter des Beitragsservice sind jedoch nicht dem Intendanten des WDR unterstellt, sondern sind dem Direktionsrecht des Geschäftsführers des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice unterworfen. Der Geschäftsführer wiederum untersteht den Weisungen des Aufsichtsgremiums der Intendanten der ARD-Rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio, nicht jedoch dem Intendanten des WDR allein.

Der Beitragsservice ist mangels entsprechender Legitimation gar nicht befugt, die Rechtsverfolgung säumiger Schuldner zu betreiben. Ein Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist unzulässig und unwirksam. Auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice darf die Vollstreckungsbehörde nicht tätig werden, die Vollstreckung ist unzulässig.

Betreibt die Vollstreckungsbehörde dennoch die Vollstreckung, wird hierdurch möglicherweise eine strafbare Handlung begangen.

Ergo haben wir bei unseren Vermutungen ein echtes Problem mit der hier vorgelegten Pfändungsankündigung.

Wenn der WDR zugibt, keine Behörde zu sein, steht denen auch das Mittel der Amtshilfe nicht zu, betreiben sie also Amtsanmaßung. Nur Behörden leisten einander Amtshilfe. Eine Nichtbehörde aber ist nicht befähigt, eine Behörde zu gründen, insofern auch der Beitragsservice nimmer eine Behörde sein kann.

Diesbezüglich interessantes Thema:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juni 2016, 02:48 von Bürger«

k
  • Beiträge: 110
Aber vielleicht sind diese Vermutungen ja falsch und die Stadt *** kennt tatsächlich eine neue Körperschaft des Rundfunkbeitragsrechts bzw. hat von dieser das Ersuchen vorgelegt bekommen. Ungeachtet dessen, dass dann immer noch die Frage nach dem hier zugrundeligenden (korrekten) Gläubiger bleibt, muss sich die Vollstreckungsbehörde schon überprüfen lassen, ob Sie alle zwingenden Rechtsvorschriften beachtet hat und nicht rechtswidrig tätig geworden ist:


III.

In §6 Abs. 3 VwVG NRW ist bestimmt:
Zitat
„Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.“
Und in Abschnitt 1.2.2.4 VV VwVG NRW ist bestimmt:
Zitat
„Der Durchführung der Vollstreckung muss eine Zahlungsaufforderung an den Vollstreckungsschuldner vorausgehen.“

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Vollstreckung im Auftrag des MDR untersagt, weil der Zugang einer Mahnung vor der Vollstreckungsmaßnahme nicht nachgewiesen war (Beschluß vom 12. Januar 2016, Az. 3 B 273/15). Das Gericht führt in dem Beschluß aus:

Zitat
Die Mahnung ist keine Vollstreckungsmaßnahme. Sie ist jedoch eine zwingend zu beachtende Vollstreckungsvoraussetzung (BVerwG, Urt. v. 12. September 1992 - 1 C 3.89 -, juris Rn. 22). Die Vollstreckung eines Leistungsgebots ist folglich nur zulässig, wenn der Schuldner zuvor wirksam gemahnt wurde. Dies setzt voraus, dass ihm die Mahnung zugegangen ist (BGH, Urt. v. 27. Mai 1957 - II ZR 132/56 -, juris). Wird die Mahnung auf dem Postweg übermittelt, bestimmt sich ihr Zugang nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte (Sadler a. a. O. § 3 VwVG Rn. 67 m. w. N.; Engelhardt/App/Schlatmann a. a. O. § 3 VwVG Rn. 8). Da sie mit verschlossenem Schreiben und somit schriftlich vorzunehmen ist, entspricht sie ihrer Form nach dem schriftlichen Verwaltungsakt. Da sie Vollstreckungsvoraussetzung ist, setzt ihre Wirksamkeit voraus, dass sie dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. Der Zugang ist somit wie beim schriftlichen Verwaltungsakt Voraussetzung für die Wirksamkeit.
und weiter:
Zitat
Regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Diese Dokumentation erfolgt gewöhnlich durch ein Postausgangsbuch. Durch den Eintrag im Postausgangsbuch wird bestätigt, dass der schriftliche Verwaltungsakt tatsächlich einem Postdienstleister übergegeben wurde und nicht auf dem Weg vom Sachbearbeiter zur Poststelle verloren gegangen oder aus anderen Gründen nicht zur Versendung gelangt ist. Insbesondere in Massenverfahren kann dieser Nachweis jedoch auch auf andere Weise erfolgen, soweit daraus hervorgeht, dass sich der schriftliche Verwaltungsakt nicht nur bei den Akten befindet, sondern tatsächlich zum Postausgang gelangt ist.
...
Zitat
Hier kann offen bleiben, ob nach diesen Grundsätzen von einem Zugang der Gebühren- und Beitragsbescheide ausgegangen werden kann oder ob die vom Antragsteller aufgezeigten Umstände geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrem Zugang zu begründen. Jedenfalls ist die Vollstreckung der Gebühren- und Beitragsbescheide schon deswegen vorläufig einzustellen, weil der Antragsgegner die Aufgabe der diese Forderungen betreffenden, aktenkundigen schriftlichen Mahnungen vom 1. Oktober, 1. November 2014 sowie vom 2. Februar und 2. März 2015 zur Post weder durch entsprechende Vermerke in einem Postausgangsbuch noch in sonst geeigneter Weise do-
6 kumentiert hat. Liegen die für die Fiktion des Zugangs der Mahnungen entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen des § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG somit nicht vor, reicht es aus, wenn der Antragsteller - wie geschehen - deren Zugang schlicht bestreitet.


IV.

Ebenso ist in Abschnitt 1.2.2.4 VV VwVG NRW bestimmt:
Zitat
„Vor Beginn der Vollstreckung ist der Vollstreckungsschuldner schriftlich oder mündlich über sein Recht zu belehren, Einwendungen gegen die Forderung zu erheben und hierdurch die Einstellung der Vollstreckung im Verwaltungswege herbeizuführen. Die Belehrung sollte auch einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vollstreckung der fälligen Forderung nach dem VwVG NRW enthalten.“

Die Vollstreckungsankündigung ist aber bereits als Teil der Vollstreckungshandlung anzusehen. Daher hat die nach VV VwVG NRW vorgeschriebene Belehrung über die Rechte des Schuldners zwingend schriftlich bereits mit der Vollstreckungsankündigung zu erfolgen. Eine mündliche Belehrung durch den Vollstreckungsbeamten unmittelbar vor dem Beginn der Vollstreckungshandlung erfüllt die gesetzlichen Vorgaben nicht, da dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden muß, sich mit einer rechtskundigen Person seines Vertrauens oder seinem Prozeßvertreter über die Wahrnehmung seiner Rechte zu beraten.

V.

Weiterhin ist in dem in Abschnitt 1.2.2.4 VV VwVG NRW wiedergegebenen Mustertext für eine Belehrung über die Rechte des Schuldners ausgeführt:
Zitat
„Die öffentlich-rechtliche Beitreibung dieser Forderung nach dem VwVG NRW unterbleibt oder ist einzustellen, wenn Sie bei der Vollstreckungsbehörde (– Anschrift der Vollstreckungsbehörde -)schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend machen. Die Forderung wird in diesem Fall im Zivilprozessweg geltend gemacht.“

Allerdings ist hierbei unbedingt §7 Abs. 1 und 2 VwVG NRW zu beachten:
Zitat
§ 7

(1) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden
Leistungsbescheids sind, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind,außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(2) Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruch, die nicht bereits nach § 6a zu beachten sind und eine Beschränkung oder die Einstellung der Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides oder eines nach § 1 Abs. 3 sofort vollstreckbaren öffentlich-rechtlichen Vertrages oder einer entsprechenden Erklärung zum Gegenstand haben, sind bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen oder den Vertrag geschlossen hat oder vor der die Erklärung abgegeben wurde; in Fällen der Vollstreckungshilfe für Behörden außerhalb des Landes entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch sind nur die Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten. Die Behörde prüft im Rahmen ihrer Entscheidung über die Beschränkung oder Einstellung der Vollstreckung, ob vorläufige Maßnahmen anzuordnen sind; sie kann die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen verfügen.

Nach Absatz 1.2.2.2 VV VwVG NRW steht der Vollstreckungsbehörde keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen.

Nach den Bestimmungen des Absatzes 1.2.2.6 VV VwVG NRW hat nach der wirksamen Erhebung von Einwendungen eine noch nicht begonnene Vollstreckung zu unterbleiben, eine bereits eingeleitete Vollstreckung ist einzustellen.

Zitat
1.2.2.2
Die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Forderung hat dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen. Der Vollstreckungsbehörde steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung des Vollstreckungsschuldners, mit der Vollstreckung nicht einverstanden zu sein, führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Gleiches gilt für Einwände gegen die Voraussetzungen der Vollstreckung oder das Vorbringen nachträglicher Vollstreckungshindernisse, die sich nicht auf die Forderung beziehen, oder Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwände sind als Widerspruch gegen die Vollstreckung auszulegen, dem gemäß § 8 AG VwGO NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.


Zitat
1.2.2.6
Nach der wirksamen Erhebung von Einwendungen unterbleibt eine noch nicht begonnene Vollstreckung, eine bereits eingeleitete Vollstreckung wird eingestellt. Bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen. Nach Abschluss der Vollstreckung erfolgt keine Einstellung mehr. Erworbene Pfandrechte bleiben wirksam und sind gegenüber späteren Pfändungen anderer Gläubiger rangwahrend. Die Verwertung erworbener Pfandrechte wird bis zur Erlangung des Vollstreckungstitels im Zivilrechtsweg ausgesetzt. Der Gläubiger entscheidet nach Information durch die Vollstreckungsbehörde, ob er innerhalb eines Monates nach der Erhebung der Einwendungen (Fristberechnung nach § 31 Abs. 1-5 VwVfG NRW i. V. m. §§ 187-193 BGB, der Tag des Zugangs oder der zur Protokollerhebung zählt beim Fristbeginn nicht mit) einen Mahnbescheid beantragt oder Klage bei einem Zivilgericht einreicht.

Mit der umfassenden, aber gewissenhaften Anwendung der oben zitierten Rechtsvorschriften kann man die als Vollstreckungsbehörden tätigen Verwaltungsbehörden in NRW (in anderen Bundesländern dürfte es vergleichbare Vorschriften geben) sicher gehörig ins Schwitzen bringen und der Vollstreckung von Zwangsbeglückungsbeiträgen schwergewichtige Argumente entgegensetzen.

Alle zitierten Rechtsvorschriften sind in den einschlägigen Portalen im Internet bzw. auf den Seiten des Landesjustizministeriums NRW zu finden.

Inwieweit alle genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall für die Person erfüllt sind, müsstest du uns nochmal genauer erläutern Blitzbirne. Es würde jedoch erstaunen  :)

Nicht zuletzt sollte natürlich parallel die Schiene mit dem laufenden Klageverfahren, darin (ggf.) bereits mitgeteiltet Verzicht auf Vollstreckung/ weitere Forderungen, (ggf.) noch offenem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, nicht beständskräftigen Bescheiden, etc. gegenüber der Landesrundfunkanstalt gefahren werden.

Viel Erfolg Blitzbirne und lass uns an der weiteren Entwicklung teilhaben  8) ;)


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B
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Person A war heute bei dem entsprechenden Beamten der Stadt.
Insgesamt verlief das Gespräch überraschender Weise sehr angenehm  (#). Da die angestellte Person wohl alleine bei der Stadt für die Vollstreckung zuständig ist, könne man durch die Angaben dieses Threads auf die entsprechende Person schließen. Daher möchte Person A nicht zu viel Informationen verbreiten, der der Feind bekanntlich mitliest.

Es gibt neben den Richtern in Tübingen auch noch Beamte der Stadtkassen die dem Rundfunkbeitrag ähnlich eingestellt sind.

Trotzdem sind noch wichtige Sachen zu klären, wobei Person A nicht weiß, wie der Datenschutz des Beamten weiter gewahrt bleiben kann. Vielleicht hilft Person A jemand per PM weiter?


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Nochmal kurz zur Info: dass Klageverfahren gegen die ersten beiden Festsetzungsbescheide ist mit einem Beschluss des VG L....... beendet worden
 Eine Revision fand nicht statt.

Lediglich zu den 3 weiteren Festsetzungsbescheiden steht noch der Widerspruchsbescheid aus.


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Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Daher möchte Person A nicht zu viel Informationen verbreiten, [da] der Feind bekanntlich mitliest.

Es ist nicht der Feind. Es sind Menschen, die ihr Geld damit verdienen, "Rädchen im System" zu sein. Menschen, die z.B. für den Beitragsservice arbeiten, um ihre Familie ernähren zu können. Die vielleicht um die Problematik ihrer Arbeit wissen, aber Angst haben, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Je weniger Du sie als Feind betrachtest, um so größer werden die Chancen, dass sie eines Tages die Seite wechseln - wie dies z.B. Edward Snowden getan hat.

"I want to change their minds"
(Gandhi Clip on the Salt March,
https://www.youtube.com/watch?v=WW3uk95VGes)


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Der wirkliche Feind dürften die Intendanten des örR  sein. Alle anderen sind Opfer, weil sie in dieses System gepresst werden oder weil sie von diesem System ausgepresst werden.


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Daher möchte Person A nicht zu viel Informationen verbreiten, [da] der Feind bekanntlich mitliest.

Es ist nicht der Feind. Es sind Menschen, die ihr Geld damit verdienen, "Rädchen im System" zu sein. Menschen, die z.B. für den Beitragsservice arbeiten, um ihre Familie ernähren zu können. Die vielleicht um die Problematik ihrer Arbeit wissen, aber Angst haben, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Je weniger Du sie als Feind betrachtest, um so größer werden die Chancen, dass sie eines Tages die Seite wechseln - wie dies z.B. Edward Snowden getan hat.

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(Gandhi Clip on the Salt March,
https://www.youtube.com/watch?v=WW3uk95VGes)

Mit dem "Feind" meine ich den ARD ZDF beitragsservice, nicht den Beamten vor Ort. Ganz im Gegenteil: dieser scheint unser aller Meinung zu teilen.


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

c
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1. Aufgabe des Beitragsservice bzw. eine seiner „Bestandteile“ (hier: Gemeinschaftseinrichtung Beitragskommunikation/Marketing) ist tatsächlich u.a.:
   
       Beobachtung des Social Web sowie
       Begleitforschung, die die Reaktionen auf den Rundfunkbeitrag auswerten

auch wenn das jetzt off-topic sein sollte – ein Blick in die geheimnisvolle von den LRA getroffene „Verwaltungsvereinbarung“ lohnt sich... Da steht sowas drin.
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.msg114739.html#msg114739


2. und zum von blitzbirne geschilderten Fall:

das klingt schon danach, dass gegebenenfalls eine "Erinnerung" gem. § 766 ZPO als Rechtsbehelf eingelegt werden könnte (Hauptthema: fehlender Bescheid und keine Zustellung eines solchen), und nach einem freundlichen Brief an LRA/BS, von dem man in "Bürgers" Verlinkung weiter unten liest.

Wenn das alles nichts hilft, ab ans Verwaltungsgericht, mit dem selben Anliegen
vgl. hier: Überlegungen/Resumee unten in
Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
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m

mb1

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Ich sehe das so:
1. Der Streitwert der vor dem VG verlorenen Klage ist ein pfändbarer Titel.
2. Üblicherweise wurde der Streitwert niedriger angesetzt als in den zwei beklagten Bescheiden aufgeführt, vermutlich nur aus dem allerersten Bescheid errechnet.
3. Der noch ausstehende erneute Widerspruchsbescheid ermöglicht noch keine Pfändung, sofern Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde.
4. Da die Pfändungsankündigung eine andere Summe aufweist als der bereits bestehende pfändbare Titel ist die gesamte Pfändungsankündigung unwirksam.

Die Pfändungsankündigung darf also nur den Betrag des pfändbaren Titels umfassen, um eine korrekte Vollstreckung auszulösen. Daher "Erinnerung" und komplette Zurückweisung ...


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

B
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So, bin wieder zuhause. Im Büro lässt es sich immer so schlecht tippen.  ;D

Wie gesagt, war Person A doch positiv überrascht, wie der Beamte vor Ort zu dem Thema steht, konnte Ihn jedoch nicht überzeugen, das Ersuchen zurückzuweisen. Der Beamte verwies auf das Schreiben des WDR/Beitragsservice und den gedruckten Satz: "Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind erfüllt... und keine aufschiebende Wirkung." Somit könne er nichts machen, weil das da so stünde. Auf den Hinweis von Person A, dass der Beamte die Voraussetzungen selbst prüfen müsse, ging er nicht ein, sondern räumte 4 Wochen Zeit ein, damit Person A diese mit dem WDR klären könne.

Das Ersuchen an die Stadt wurde Person A ausgehändigt und liegt zufälliger weise im Anhang. Es scheint vom WDR zu kommen, als Postanschrift wird jedoch wieder der Beitragsservice genannt und der unterzeichnende ist wieder der Intendant (Tom die Gitarre  :-[). Von wem kommt also dieses Ersuchen?

Von mb1 geschrieben...
1. Der Streitwert der vor dem VG verlorenen Klage ist ein pfändbarer Titel.
Einverstanden, jedoch wurde der vom VG Minden gemäß § 52 ABS: § GKG auf 1018,92€ festgesetzt (339,64€ x Faktor 3)
2. Üblicherweise wurde der Streitwert niedriger angesetzt als in den zwei beklagten Bescheiden aufgeführt, vermutlich nur aus dem allerersten Bescheid errechnet.
siehe oben
3. Der noch ausstehende erneute Widerspruchsbescheid ermöglicht noch keine Pfändung, sofern Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde.
Es wurde im Widerspruch hilfsweise die Aussetzung des "Vollzugs" gem. §80 Abs. 4 WVwGO und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur höchstricherlichen Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit durch das BVerfG beantragt
4. Da die Pfändungsankündigung eine andere Summe aufweist als der bereits bestehende pfändbare Titel ist die gesamte Pfändungsankündigung unwirksam.
Das "Beitragskonto" wies bis Ende 12.2015 den offenen Gesamtbetrag i.H.v. 674,96€ auf

Person A möchte den Beamten nicht grob anfahren oder persönlich angreifen, da der Beamte auch nicht unbedingt ein Freund der Rundfunkgebühr ist und als Glücksfall für die Rundfunkgegener angesehen werden kann. Er fragte sich, was er den als Begründung reinschreiben könne und dass er das dann auch bei den anderen Ersuchen so machen müsste. Er schien etwas gehemmt zu sein - haben da noch andere, höhergestellte Beamte die Finger im Spiel? Person A ist daher auf eine gemeinsame Lösung aus, die auch noch den weiteren derzeit ca. 70-80 Beitragsschuldnern der relativ kleinen Stadt zu Gute kommen könnte. Er zeigte Person A nur den hohen Stapel an derzeitigen Vollstreckungen (nur Rundfunkbeiträge) und meinte, dass er sich den Rundfunkbeitrag auch nicht unbedingt gewünscht habe, die Lobby ARD/ZDF&Co. jedoch zu stark sei. Er selber würde gut mit Bezahlmethoden wie PayTV etc. klarkommen. Gar nicht unsympathisch, oder? Es heisst also, das ganze mit Fingerspitzengefühl zu behandeln und  diesen Beamten warmzuhalten.


Edit "Bürger":
Zum Anhängen von Dokumenten bitte die Hinweise beachten unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Auf den Hinweis von Person A, dass der Beamte die Voraussetzungen selbst prüfen müsse, ging er nicht ein, sondern räumte 4 Wochen Zeit ein, damit Person A diese mit dem WDR klären könne.

Im oben von mir bereits verlinkten Beitrag
Es scheint sich hier um eine Vollstreckung trotz Widerspruch Vollstreckung trotz Klage zu handeln.

Siehe bitte u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
[...]
geht u.a. auch hervor, dass es durchaus sinnvoll sein könnte, ARD-ZDF-GEZ direkt anzuschreiben (dies aber immer auch zur Kenntnis an die Vollstreckungsstelle, mit der Maßgabe innezuhalten).
Beispiel und weitere Begründung siehe bitte im verlinkten Beitrag.
Die Vollstreckungsstellen hingegen tun sich schwer dies zurückzuGEBEN.
Aussichtsreicher scheint da mitunter, dafür zu sorgen, dass ARD-ZDF-GEZ ihr Vollstreckungsersuchen zurückNEHMEN.


Person A möchte den Beamten nicht grob anfahren oder persönlich angreifen, da der Beamte auch nicht unbedingt ein Freund der Rundfunkgebühr ist und als Glücksfall für die Rundfunkgegener angesehen werden kann. Er fragte sich, was er den als Begründung reinschreiben könne und dass er das dann auch bei den anderen Ersuchen so machen müsste. Er schien etwas gehemmt zu sein - haben da noch andere, höhergestellte Beamte die Finger im Spiel? Person A ist daher auf eine gemeinsame Lösung aus, die auch noch den weiteren derzeit ca. 70-80 Beitragsschuldnern der relativ kleinen Stadt zu Gute kommen könnte. Er zeigte Person A nur den hohen Stapel an derzeitigen Vollstreckungen (nur Rundfunkbeiträge) und meinte, dass er sich den Rundfunkbeitrag auch nicht unbedingt gewünscht habe, die Lobby ARD/ZDF&Co. jedoch zu stark sei. Er selber würde gut mit Bezahlmethoden wie PayTV etc. klarkommen. Gar nicht unsympathisch, oder? Es heisst also, das ganze mit Fingerspitzengefühl zu behandeln und  diesen Beamten warmzuhalten.

Auch hierzu Anregungen u.a. in obigem Link - abhängig von den jeweiligen Umständen.

Beim wohl weitaus häufigsten Fall nicht zugestellter Bescheide, sollte sich der "warmgehaltene Beamte" einfach an die höherinstanzliche Rechtsprechung gebunden fühlen, und bei Zweifeln an der Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide die entsprechenden NACHWEISE über die Zustellung/ Bekanntgabe von ARD-ZDF-GEZ erbringen lassen.

Siehe bitte u.a. unter
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

...weitere mögliche Anregung explizit im Zusammenhang mit fehlender Zustellung/ Bestreiten des Zugangs der Vollstreckungsgrundlage (Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe) - und insbesondere bezogen auf Stadtkassen + ggf. Finanzämter
http://gezvollstreckung.npage.de/gez-vollstreckung.html


Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, da dies nicht der Konstellation des eingangs beschriebenen fiktiven Falls einer "Vollstreckung trotz Widerspruch+Klage" entspricht.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Auch hier nochmal zur Info: Festsetzungsbescheide wurden definitiv zugestellt! Worauf hat Person A denn sonst Widerspruch eingereicht, auf dessen Widerspruchsbescheid Person A schon seit Monaten wartet und stattdessen Antworten bekommt die so klingen: "bitte haben Sie Verständnis, dass wir in Zukunft auf solche Schreiben nicht mehr antworten." ?


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Angriffspunkte bzw. "Fragen" an die Vollstreckungsbehörde

Wer oder was ist
Zitat
Westdeutscher Rundfunk -Beitragsservice-
Eine von Forschern der Stadtkasse L....... kürzlich entdeckte neue Körperschaft?
Etwa tatsächlich der Gläubiger?
Oder gar wie behauptet eine Behörde?

Ich habe (aufgrund diverser Schreiben inzwischen seitens Stadtkasse und Gerichtsvollzieher) inzwischen 10 verschiedene Gläubiger. Vor Gericht interssiert das niemanden.

Sowas müsste man mal in einem Zivilverfahren haben... da würde die Klage sofort mangels erkennbaren Rubrum entschieden werden... nur beim Rundfunkbeitrag sieht die Sache (etwas)
anders aus....


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