Vorbemerkung:
Dieser Thread ist im Aufbau befindlich und bleibt mind. bis zu einem vorzeigbaren Zwischenstand geschlossen.
Weitere Quellen (insbesondere gern auch WEB-Links zu den offiziellen Beschlüssen)
bitte per PM am besten an mich = "Bürger" Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen...als "Gegenthese" zu den "Informationsblättern" von ARD-ZDF-GEZ
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.htmlBeachte hierbei auch bereits existierende, mitunter höher- bis höchstinstanzliche Urteile insbesondere bzgl.
Nachweis der Bekanntgabe/ Bestreiten des Zugangs etc. u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.htmlsowie auch unter
Erfahrungen mit Vollstreckungenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88692.html#msg88692Ankündigung der Zwangsvollstreckunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13577.msg92228.html#msg92228Ergänzende Anmerkungen siehe u.a. auch unter
mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html===========================================================================
BUNDESGERICHTSHOF (BGH)
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BGHRevisionsverfahren
Az. I ZB 64/14
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14 (11.06.2015)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.htmlaus
LG Tübingen
Az. 5 T 81/14
Beschluss vom 19.05.2014
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18320https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE000584173https://openjur.de/u/708173.htmlLG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.htmlBeachte jedoch auch, dass der BGH hier nicht über nicht zugestellte Bescheide befunden hat...
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheidhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.htmlBeachte weiterhin, dass es noch weitere hochinteressante Beschlüsse des LG Tübingen in Folge gab, welche bislang noch nicht vom BGH "kassiert" wurden... (siehe weiter unten bei LG Tübingen)===========================================================================
BADEN-WÜRTTEMBERG---------------------------------------------------------------------------
AG BesigheimAz. 7 M 410/15
Beschluss vom 13.03.2015
Beschluss als PDF (anonymisiert)"[...] wird folgende einstweilige Anordnung erlassen:
Die Zwangsvollstreckung wird ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Erinnerung einstweilen ausgesetzt. [...]
Gründe:
Über die Erinnerung des Schuldners nach §766 ZPO kann derzeit noch nicht abschließend entschieden werden.
Es bestehen erhebliche Bedenken dahingehend, dass im vorliegenden Vollstreckungsersuchen [...] die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sind (so auch LG Tübingen, Entscheidung vom 19. Mai 2014, Az. 5 T 81/14).
Bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes über das Rechstmittel in dieser Sache (Az. I ZB 64/14) ist beim jetzigen Sachstand mithin nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner mit seiner Erinnerung zumindest teilweisen Erfolg haben könnte. Dieser mögliche Erfolg in rechtlicher Hinsicht darf nicht dadurch zunichte gemacht werden, dass vor Abschluss dieses Verfahrens die gepfändeten Forderungen, Ansprüche oder Sachen verwertet und damit Fakten geschaffen werden, die den Schuldner ggf. unberechtigt schädigen.
Deshalb war diese einstweilige Anordnung zu erlassen, die die Interessen der Beteiligten in angemessener Weise berücksichtigt. [...]"
Hinweis:
Mittlerweile wohl hinfällig, da BGH den hier zitierten Beschluss des LG Tübingen aufgehoben hat (siehe weiter oben bei BGH)---------------------------------------------------------------------------
AG Mannheim657 M 1109/14
Beschluss vom 30.01.2015
Beschluss als PDF (anonymisiert)Positiver Beschluss, Vollstreckung in Mannheim, 30.01.2015, Az. 657 M 1109/14http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13082.0.html
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AG RastattAz. 16 M 9912/14
Beschluss vom 03.03.2015
Beschluss als PDF (anonymisiert)
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LG TübingenAz. 5 T 81/14
Beschluss vom 19.05.2014
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18320https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE000584173https://openjur.de/u/708173.htmlLG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.htmlRevision am BGH
Az. I ZB 64/14
Beschluss des LG Tübingen aufgehoben am
11.06.2015 (siehe weiter oben bei BGH)
Beachte jedoch, dass es danach noch weitere hochinteressante Beschlüsse des LG Tübingen in Folge gab, welche bislang noch nicht vom BGH "kassiert" wurden.....................................................
LG TübingenAz. 5 T 296/14
Beschluss vom 08.01.2015
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001207957Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.0.html..................................................
LG TübingenAz. 5 T 162/15
Beschluss vom 09.09.2015
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683...der auch den ersten der o.g. vorhergehenden abschlägigen BGH-Beschlüsse detailliert relativiert, steht bislang vom BGH in einigen wesentlichen Teilen wohl unbehandelt im Raum:
- Erkennbarkeit bzw. Angabe von Gläubiger und Vollstreckungsbehörde
- Erfordernis eines originären/ primären LeistungsbescheidsRundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html..................................................
LG TübingenAz. 5 T 311/15
Beschluss vom 03.02.2016
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=20312https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001249229...ebenfalls so einigen alten und neuen Erkenntnissen und vertiefenden betrachtungen u.a. zur
- Erfordernis eines originären/ primären Ausgangs-/Leistungsbescheids- der Erkennbarkeit bzw. Erfordernis der ANGABE der "Behörde"Neuestes vom LG Tübingen - Angriffsfläche BGH, LRA, Beitragsservice (3.2.16)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17804.0.html..................................................
LG TübingenAz. 5 T 102/16
Beschluss vom 29.07.2016
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21317https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001273308...mit einer ersten Vorstufe zum danach folgenden einschlagenden Beschluss mit höchstinteressanten Betrachtungen zum
(Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWRhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131091.html#msg131091..................................................LG TübingenAz. 5 T 232/16
Beschluss vom 16.09.2016
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001273863...mit äußerst interessanten Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
..aber auch zur fehlenden Zustellung/ Bekanntgabe der zu vollstreckenden Bescheide und somit schon deshalb fehlenden Vollstreckungsvoraussetzung...................................................===========================================================================
SACHSEN---------------------------------------------------------------------------
AG RiesaAz. 5 M 695-14
Beschluss vom 02.02.2015
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html1. Auf die Erinnerung der Schuldnerin vom ... wird die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung ... des Vollstreckungsersuchens vom ... des OGV ... für unzulässig erklärt.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
Die Erinnerung der Schuldnerin vom ... gegen die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin ist zulässig und begründet.
Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766 Abs 1 ZPO liegen vor; die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet.
Die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben.
Der Antrag ist auch begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein die streitgegenständliche Rundfunkgebühr festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag.
Ein Titel in der Form einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder eines Verwaltungsaktes ist auch nicht deswegen entbehrlich, da die Rundfunkgebühr von Gesetzes wegen geschuldet sei. Gerade die öffentlich-rechtliche Verwaltung ist gehalten, ihr Verwaltungshandeln durch entsprechende Bescheide dem betroffenen Adressaten gegenüber individuell zu verbescheiden, es sei denn, ein Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung wäre von Gesetzes wegen ausreichend. Aber auch dies muss erst unter Beachtung aller formaler Voraussetzungen, vergleichbar einem Einzelverwaltungsakt, allgemein bekannt gegeben werden.
In wieweit außerdem die Gläubigerin nicht eindeutig bezeichnet ist, wofür auch heir Anhaltspunkte bestehen, bedarf aufgrund der bereits hier fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen - Titel - keiner weiteren Klärung.
[...]
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SCHLESWIG-HOLSTEIN---------------------------------------------------------------------------
VG Schleswig-HolsteinAz. 4 B 41/14
Beschluss vom 18.12.2014
http://www.docdroid.net/ryt7/vgsh1.pdf.html[im Wesentlichen analog zu
VG Schleswig-Holstein
Az. 4 B 3/15
Beschluss vom 05.02.2015]Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Zwangsvollstreckung [...] vorläufig einzustellen.
[...]
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem der Antragsteller sich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom ... der Antragsgegnerin betreffend die Vollsteckung von Rundfunkbeiträgen des Norddeutschen Rundfunks wendet, ist zulässig und begründet.
[...]
Gemäß § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn ein Leistungsbescheid vorliegt. Dieser muss wirksam geworden sein. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass der bzw. dei zugrundeliegenden Leistungsbescheide des Norddeutschen Rundfunks durch Bekanntgabe i.S.d. § 110 LVwG wirksam geworden sind. Der Antragsteller hat einen Zugang der Beitragsbescheide bestritten. [...] Zustellungsnachweise sind nicht vorhanden.
[...] Im vorliegenden Verfahren wird lediglich im Rahmen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen im Verhältnis zwischen Antragstellerin und der Vollstreckunsbehörde das Vorliegen wirksamer Leistungsbescheide geprüft. [...]
Es ist gerichtsbekannt, dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk nicht zugestellt werden. [...]
Es ist aber weiterhin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- bzw. Beitragsbescheide des NDR nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden. Daher reicht in diesem Fall auch ein unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs aus, um von einer fehlenden Bekanntgabe auszugehen.
[...]
..................................................
VG Schleswig-HolsteinAz. 4 B 3/15
Beschluss vom 05.02.2015
http://www.docdroid.net/st64/beschluss-vg-schleswig-holstein.pdf.html[im Wesentlichen analog zu
VG Schleswig-Holstein
Az. 4 B 41/14
Beschluss vom 18.12.2014]Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Zwangsvollstreckung [...] vorläufig einzustellen.
[...]
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem der Antragsteller sich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom ... der Antragsgegnerin betreffend die Vollsteckung von Rundfunkbeiträgen des Norddeutschen Rundfunks wendet, ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch besteht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs 2, 294 ZPO). Beides ist hier der Fall.
[...]
Gemäß § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn ein Leistungsbescheid vorliegt. Dieser muss wirksam geworden sein. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass der bzw. dei zugrundeliegenden Leistungsbescheide des Norddeutschen Rundfunks durch Bekanntgabe i.S.d. § 110 LVwG wirksam geworden sind. Der Antragsteller hat einen Zugang der Beitragsbescheide bestritten. Aus den - zusammen mit dem Vollstreckungsersuchen vom NDR vorgelegten - Unterlagen, insbesondere den Auszügen aus dem vorangegangenen Schriftverkehr des Antragstellers mit dem NDR lässt sich ebenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass diesem die Beitragsbescheide zugegangen sind. Diese Unterlagen sind - wie auch die Antragsgegnerin selbst festgestellt hat (...) unvollständig. Zustellungsnachweise sind nicht vorhanden.
[...] Im vorliegenden Verfahren wird lediglich im Rahmen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen im Verhältnis zwischen Antragstellerin und der Vollstreckunsbehörde das Vorliegen wirksamer Leistungsbescheide geprüft. [...]
Es ist gerichtsbekannt, dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk nicht zugestellt werden. Eine Bekanntgabe nach § 110 Abs. 2 S. 1 LVwG (Zugangsfiktion) scheidet auch aus, da gemäß § 110 Abs. 2 S. 3 LVwG die Zugangsfiktion nicht gilt, wenn der Bescheid nicht zugegangen ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller (unsubstantiiert) vorgetragen, die Leistungsbescheide nicht erhalten zu haben. Die Beweislast für den Zugang trägt die Behörde. Ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs ist erst dann erforderlich, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (Kopp/Ramsauer VwVfG 13. Auflage 2012, §41 Rn. 43 m.w.N.).
Es ist aber weiterhin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- bzw. Beitragsbescheide des NDR nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden. Daher reicht in diesem Fall auch ein unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs aus, um von einer fehlenden Bekanntgabe auszugehen.
[...]
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