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Urteil: Keine Vollstreckung von Mahngebühren

Begonnen von René, 10. Februar 2019, 15:25

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René


Rechtsanwalt Thorsten BölckBildquelle: fernsehkritik.tv

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19.12.2018: Keine Vollstreckung von Mahngebühren des NDR in Schleswig- Holstein

Die Mahnschreiben des ,,Beitragsservice" sind kein Verwaltungsakt, mit dem Mahngebühren festgesetzt werden und deshalb nicht vollstreckbar


Die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft ,,Beitragsservice" hatte ein Mahnschreiben versandt, in dem neben dem ,,Rundfunkbeitrag" auch Mahngebühren in Höhe von 5 € genannt sind. Die Bescheide für den ,,Rundfunkbeitrag" mit den dazu gehörenden Beträgen und die Mahngebühren sind in einer Tabelle genannt, die sich unterhalb der Grußformel ,,Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" befindet. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung ist in dem Mahnschreiben nicht enthalten. Dort heißt es lediglich:
Zitat,,Um Ihnen weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen, geben wir heute nochmals die Gelegenheit, bis zum .... den Mahnbetrag von .... EUR auszugleichen. Der Mahnbetrag errechnet sich aus den festgesetzten Beträgen der aufgeführten Gebühren-/Beitragsbescheide."

§ 25 (2) S. 1 Halbsatz 2 der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO) lautet: ,,Die Mahngebühr ist im Mahnschreiben festzusetzen." Weil die Mahngebühr festgesetzt werden muss, muss das Mahnschreiben ein Verwaltungsakt sein. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Mahnschreiben kein Verwaltungsakt ist.

Das Mahnschreiben weist nicht die äußeren Merkmale eines Bescheides auf. Dieses ergibt sich aus Folgendem: Im Gegensatz zu Festsetzungsbescheiden schließt das Mahnschreiben mit der Schlussformel
Zitat,,Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio"
Weil der nichtrechtsfähige ,,Beitragsservice" der Absender dieses Schreibens ist, handelt es sich nicht um die Maßnahme einer Behörde.

Dass es sich bei dem Mahnschreiben nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ergibt sich auch daraus, dass es weder als Bescheid bezeichnet noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Deshalb handelt es sich nicht um eine Regelung, mit der Mahngebühren festgesetzt werden. Auch die am Ende des Mahnschreibens eingefügte Tabelle mit den Beträgen trifft keine Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text als Mahnbetrag genannten Betrages auf.

Dass es sich bei dem Mahnschreiben nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ergibt sich ferner daraus, dass es zwar heißt, ,,(...) geben wir Ihnen heute nochmals die Gelegenheit (...) den Mahnbetrag (...) auszugleichen.", der Mahnbetrag sich jedoch nur ,,aus den festgesetzten Beträgen der aufgeführten Gebühren-/Beitragsbescheide" errechne ¬– also gerade nicht aus den in dem Mahnschreiben genannten Mahngebühren, die zusätzlich zu den Beträgen der Bescheide genannt sind.

In dem Mahnschreiben wird keine Leistungspflicht für Mahngebühren rechtsverbindlich geregelt, weil keine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten ,,Rundfunkbeiträgen" und den erstmals geltend gemachten Mahngebühren vorgenommen wird. Denn Voraussetzung für einen Verwaltungsakt ist es, dass es sich um eine Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls handelt. Gerade an einer solchen Regelung fehlt es hier, weil keine rechtlich verbindliche Pflicht ausgesprochen ist, dass Mahngebühren gezahlt werden müssen. Nur dann, wenn eine rechtlich verbindliche Pflicht zur Zahlung von Mahngebühren ausdrücklich ausgesprochen wird, handelt es sich um die gesetzlich erforderliche Festsetzung der Mahngebühr.

Der Anlass für dieses Urteil war eine Klage gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadt Norderstedt, mit der u. a. Mahngebühren für den NDR vollstreckt wurden. Der Kläger wurde von Rechtsanwalt Thorsten Bölck aus Quickborn vertreten, der dieses positive Urteil herbeigeführt hat.

Das Aktenzeichen des Urteils des
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19.12.2018 lautet
4 A 194/18

Das Urteil und das Mahnschreiben sind hier als PDF-Datei zu finden.

Mahnschreiben:
https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20190210-boelck-urteil-gegen-mahngebuehren/mahnung.pdf

Urteil:
https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20190210-boelck-urteil-gegen-mahngebuehren/uretil.pdf

Artikel auf Online-Boykott:
https://online-boykott.de/nachrichten/187-urteil-des-schleswig-holsteinischen-verwaltungsgerichts-vom-19-12-2018-keine-vollstreckung-von-mahngebuehren-des-ndr-in-schleswig-holstein


Siehe ergänzend u.a. auch unter
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.0.html

Zitat von: René am 15. Oktober 2018, 19:17
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts: Die Mahnschreiben des Rundfunks mit den darin genannten Mahngebühren sind kein Verwaltungsakt, weshalb es an einem Verwaltungsakt fehlt, mit dem Mahngebühren gefordert werden bzw. der zur Zahlung von Mahngebühren verpflichtet.
[...]

faust

" ... weil keine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten ,,Rundfunkbeiträgen" und den erstmals geltend gemachten Mahngebühren vorgenommen wird."

Interessant. Erst jetzt gehen mir die Augen auf ...
Es muss also wohl auch davon ausgegangen werden, dass die Rundfunk - Beiträge und die Mahn"beiträge"  (#) beim Empfänger nicht zügig und züchtig separiert worden sind (also im Sinne von: Bearbeitungskosten in ein Extra - Töpfchen) - das wiederum würde bedeuten: die Verschleierung hat auch hier Methode, und die Mahngebühr war und ist damit seit vielen Jahren

ein undercover Extra - Beitrag, eine versteckte Beitragserhöhung ?!?

Kuddeldaddel

Bei mir wurden 2018 die Mahngebühren mit Vollstreckt. Kann ich die jetzt zurückfordern, oder die Vollstreckung angreifen? Die Herren und Damen sollen sich ja nicht langweilen... ;)
Es ist kein Zeichen von Gesundheit, an eine von Grund auf kranke Gesellschaft gut angepasst zu sein. (Jiddu Krishnamurti)

Edith

Moin,

mich würde interessieren, ob diese Entscheidung auch auf gleichartige Fälle in Niedersachsen angewendet werden kann.


PersonX

#4
Achtung, die Mahnschreiben aus den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 können verändert aussehen. Insbesondere könnte die Grußformel verändert sein. Ebenfalls möglich ist eine Änderung im Text.

Zusätzlich sollte jeweils das Landesrecht*** zu beachten sein. Diese Entscheidung ist möglicherweise nicht in jedem Bundesland und bei jeder zukünftigen Vollstreckung analog möglich.


***Edit "Markus KA" - Ergänzung:
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) und Landesverwaltungsvollstreckungskostenordnung (LVwVGKO)

Spark

#5
ZitatDas Mahnschreiben weist nicht die äußeren Merkmale eines Bescheides auf. Dieses ergibt sich aus Folgendem: Im Gegensatz zu Festsetzungsbescheiden schließt das Mahnschreiben mit der Schlussformel ,,Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio". Weil der nichtrechtsfähige ,,Beitragsservice" der Absender dieses Schreibens ist, handelt es sich nicht um die Maßnahme einer Behörde.

Also, das ist doch total verrückt und widersprüchlich zugleich.
Seit wann spielt es eine Rolle, ob der "Beitragsservice" Absender eines Schreibens ist oder nicht? Denn anscheinend bestimmt lediglich die Grußformel, ob es sich um einen Bescheid, also Verwaltungsakt, handelt oder um keinen.

Eine Person D hatte einen Widerspruchsbescheid erhalten, der eindeutig vom "Beitragsservice" erstellt und auch versandt wurde.
Unterschrieben war er nämlich von einer Angestellten des "Beitragsservice", welche auch gleichzeitig eine der Kommentatoren dieses Beck'schen Rundfunkkommentars ist - siehe u.a. auch unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20125.0
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

Mr. Orange

#6
So recht sehe ich da auch nicht durch. Der Beitragsservice wurde von mir ignoriert, Schreiben gingen nur an die LRA. Die LRA ist eine Behörde, der Beitragsservice nicht.
Was das überhaupt mit solchen "Doppelstrukturen" zu bedeuten hat, verstehe ich bis zum heutigen Tag nicht. Die wenigste Ahnung von Verwaltungsvorschriften hat eindeutig der Beitragsservice

Hier auch wieder ein Beispiel von der Ahnungslosigkeit:

§ 15 a LVwVG und fehlendes Aktenzeichen (Baden-Württemberg)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30116.msg188507.html#msg188507

Gottheit23

Ist dies auch irgendwie für die Säumniszuschläge relevant?

faust

@Spark:

Denke positiv. Neue Widersprüche, neues Störpotenzial.

GesamtSchuldner

#9
Zitat von: Edith am 10. Februar 2019, 18:00mich würde interessieren, ob diese Entscheidung auch auf gleichartige Fälle in Niedersachsen angewendet werden kann.
Nein, im Urteil wird ja explizit erwähnt, dass in Niedersachsen nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg die Mahngebühren nicht durch Bescheid festgesetzt werden müssen, bevor die Vollstreckungsbehörde diese geltend machen kann (Seite 8, untere Hälfte).

In Bayern und Hessen sind dagegen Mahngebühren überhaupt nicht vorgesehen.

Zitat von: Gottheit23 am 10. Februar 2019, 20:34
Ist dies auch irgendwie für die Säumniszuschläge relevant?
Nur in der Theorie. Säuminszuschläge werden ja schon im Festsetzungsbescheid mit festgesetzt. Und diese werden ja meistens so gestaltet, dass sie als Bescheide durchgehen (also die Landesrundfunkanstalt als festsetzende Behörde erkennen lassen).

Markus KA

#10
Was hier im vorliegenden Fall vielleicht etwas untergeht, aber äußerst wichtig ist, sind die Hinweise:

1. Beklagte und verantwortliche Vollstreckungsbehörde ist die Stadt und die Oberbürgermeisterin (nicht die LRA).

2. Einer Pfändungsverfügung muss widersprochen werden, wenn die Voraussetzungen einer Vollstreckung nicht vorliegen und man den Sachverhalt gerichtlich prüfen möchte.

3. Mahngebühren sind Kosten einer Amtshandlung der Vollstreckungsbehörde (Vollstreckung).
Die Amtshandlung wird von der Stadt und nicht von der LRA durchgeführt.
In einigen Bundesländern ist die LRA keine Vollstreckungsbehörde.

4. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen (z.B. § 4 Abs. 1 Satz 2 NVwVG).
Mahnungen die mit den Worten enden "Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragservice..." lässt berechtigte Zweifel aufkommen, dass diese Mahnung nicht von einer Vollstreckungsbehörde verfasst wurde. Aus diesem Grunde wurden die neuen Mahnschreiben auch geändert.

Weitere Hinweise zur Pfändung:
Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252
Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Grünkohl

Hallo,
ist dies auch übertragbar auf Niedersachsen?
Ab wann wurden die Mahnschreiben geändert?

Gruß

GesamtSchuldner

#12
Das ist nicht auf Niedersachsen übertragbar, siehe obige Antwort #9
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30118.msg188515.html#msg188515

Bürger

Siehe auch Querverweis - warum auch immer dies hier noch keine Erwähnung fand:
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.0.html

Zitat von: René am 15. Oktober 2018, 19:17
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts: Die Mahnschreiben des Rundfunks mit den darin genannten Mahngebühren sind kein Verwaltungsakt, weshalb es an einem Verwaltungsakt fehlt, mit dem Mahngebühren gefordert werden bzw. der zur Zahlung von Mahngebühren verpflichtet.
[...]
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www.rundfunk-frei.de

d-angel2001

Hallo,
bei Person X wurden ebenfalls Mahngebühren mit Vollstreckt. Hat das Gericht bei Vollstreckungsabwehrklage aber nicht im geringsten interessiert.

Hat schon jemand Erfahrung mit dem Urteil für das Bundesland Niedersachsen?

Abgesehen hierzu:
Wenn es nur an der Grußformel liegt... wie können dann Bescheide und Vollstreckungsaufträge durch den Beitragsservice rechtsmäßig sein? Person X ist über die Vollstreckungsabwehrklage an eine Kopie  des Vollstreckungsauftrag an die Stadt Kasse gelangt. Dort wird als Auftraggeber genannt:
"Norddeutscher Rundfunk, ..., Hamburg, Postfach XXX in Köln".  Also definitiv NICHT der allenfalls hierzu laut Gesetz berechtigte NDR, sondern die GEZ-Mafia "Beitraggservice" in Köln, welche den hoheitlichen Akt zur Vollstreckung veranlasst hat!

Auch dies hat bei Person X aber im Kniefall vor Stadtkasse und NDR hingenommen und das Verfahren zu Lasten von Person X zum Erliegen gebracht.
Links und Aktionen:
rundfunk-frei.de     https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid.html

gewaltenteilung.de https://www.gewaltenteilung.de
Wer denkt GEZ und Rundfunk-Zwang wären die größten Probleme unseres Landes kennt gewaltenteilung.de noch nicht!