Möglicherweise dient die Beitragsnummer auch gleichzeitig als Aktenzeichen.
Hierzu auch:
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg149671.html#msg149671
In VII ZB 11/15 vom 08.10.2015 steht:
Rn 22
(c) Schließlich ist im Vollstreckungsersuchen die Beitragsnummer des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 52). Aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, dass die ersuchende Behörde für einzelne Bescheide zwingend individuelle Aktenzeichen zu vergeben hat. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW bezweckt als unabdingbares Minimum der Rechtsklarheit die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner und einem bestimmten Sachverhalt. Dies ist durch die Angabe der Beitragsnummer neben den übrigen durch den Gläubiger in dem Vollstreckungsersuchen mitgeteilten Daten gewährleistet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gläubiger über die Beitragsnummer hinaus für einzelne Vorgänge gesonderte Aktenzeichen vergeben würde und diese nicht angegeben hätte. Dies hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.
Die Beitragsnummer wird einem Schuldner eindeutig zugeordnet. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW definiert die Angaben, die die Verwaltungsakt eindeutig identifizieren, d.h. das Aktenzeichen ist für die Identifizierung der Verwaltungsakte und nicht des Schuldners gedacht. Von daher kann die Angabe der Beitragsnummer zur Erfüllung von § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW nicht benutzt werden. Die Bezeichnung des Schuldners ist im § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LVwVG BW geregelt. Dort werden keine Zeichen benannt. Außerdem ist die vollständige Adresse für die eindeutige Identifizierung des Schuldners ausreichend. Demnach ist die Angabe der Beitragsnummer für die Identifizierung des Schuldners nicht notwendig.
Die Grundlage einer Vollstreckung ist eine Verwaltungsakt. Diese muss nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW eindeutig identifiziert werden. Ansonsten ist es dem Schuldner unmöglich, die Rechtslage für die Vollstreckung nachzuvollziehen. Der Beklage verzichtet auf die Vergabe individuellen Aktenzeichen für die einzelne Bescheide. Um die Vorschriften von § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW überhaupt noch gerecht zu werden, muss die Angabe des Datums die Verwaltungsakt eindeutig identifizieren; die Angabe der Beitragsnummer, also die Identifizierung des Schuldners, ist in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW nicht geregelt, weil es hier um die Identifizierung der Verwaltungsakte handelt.
Das Datum identifiziert die Verwaltungsakt eindeutig nur dann, wenn der Beklagte pro Tag und pro Schuldner höchstens eine Verwaltungsakt verschickt. Dem Kläger ist es unmöglich, ohne weitere Informationen diese Tatsache nachzuvollziehen. Der Beklagte hat insbesondere keine Angaben und keine Garantieren in keinen Bescheiden gegeben, dass er höchstens eine Verwaltungsakt pro Tag pro Schuldner verschickt. Ein individuelles Aktenzeichen für einzelne Bescheide würde diese eindeutige Identifizierung ermöglichen.
Die Vergabe individueller Aktenzeichen ist nicht nur für die eindeutige Identifizierung der Verwaltungsakten sinnvoll aber auch für die Kontrolle des Aktenstands, d.h. dass der Schuldner kontrollieren kann, ob er tatsächlich alle Akten hat, die der Gläubiger behauptet, verschickt zu haben. Wird ein Aktenzeichen angegeben, die in den Akten vom Schuldner nicht zu finden ist, kann der Schuldner die fehlende Akte dann identifizieren. Anders gesagt haben der Schuldner und der Gläubiger die Möglichkeit, ihre Akten eindeutig und fehlerfrei zu synchronisieren. Diese Möglichkeit ist ohne eindeutige Identifizierung für einzelne Bescheide nicht gegeben. Individuelle Aktenzeichen für einzelne Bescheide erfüllen diese Voraussetzung und sind die Absichten von § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW in diesem Fall gerecht,
wenn mehrere Verwaltungsakten gleichzeitig verschickt werden können.