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Autor Thema: Klage in 1. Instanz verloren > Nun erstmal ratlos  (Gelesen 11202 mal)

r
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Hallo werte Mitstreiter,

ich möchte hier einen fiktiven Fall der Person P schildern, die bisher noch keinen Cent bezahlt hat.

Person P ist den klassischen Klageweg gegangen, d.h. hat nie auf Werbung reagiert und auf die beiden Bescheide Widerspruch eingelegt mit Begründung auf Verstoß gegen das Grundgesetz.

Nach dem Widerspruchsbescheid wurde die Klage eingereicht, diesmal allerdings mit Verstoß auf EU-Recht begründet. Die Klage wurde kürzlich in der ersten Instanz verloren.

Nun herrscht erst einmal Ratlosigkeit vor, P ist dabei sich in das Urteil einzulesen und hat noch nicht so ganz verstanden welche Möglichkeiten jetzt überhaupt offen stehen.

Für den Fall, dass Interesse an dem Urteil besteht, versuche ich unten einen Link auf das fiktive Urteil einzufügen.

Grüße aus dem Norden des Widerstands
Ron 



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r
  • Beiträge: 5
Hallo nochmal,

jetzt sollte es auch mit dem (modifizierten) Anhang passen:



Viele Grüße
Ron



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P
  • Beiträge: 377
Hallo ron44q,

interessant, dass sich hier bei Dir im Thread noch niemand gemeldet hat..
Folgendes passiert gerade: die gegen den Rundfunkbeitrag Klagenden verlieren
reihenweise und stehen dann am selben Punkt wie Du.

Es stellt sich in diesen Fällen ganz allg. die Frage, wie es weitergeht.

Man kann

a) in die nächste Instanz gehen, sofern das im Urteil so vorgesehen ist

b) die Niederlage akzeptieren und den Betrag aus dem widersprochenen Bescheid bezahlen sowie
     zukünftig alle weiteren Bescheide ebenfalls zahlen. Wenn man nicht in die nächste Instanz geht,
     und davon würde ich Dir nach Durchsicht des Urteils und Deiner Klagebegründung, die ja im Urteil
     erläutert wurde, eher abraten, bringt das Warten auf den Gerichtsvollzieher + Zusatzkosten + neg-
     ativen Schufaeintrag sonst nichts weiter. Es sei denn, dass man dies auch noch als weiteren Teil
     des Widerstands ansieht.
     
c) die Niederlage gegen diesen einen Bescheid akzeptieren, zahlen und allen weiteren Bescheiden ebefalls widersprechen

Hier kann man wählen, ob man wieder gegen den nächsten Bescheid mit anderen Argumenten oder einer besseren Klage erneut
in größerem Umfang Widerstand leisten möchten, oder es aber lediglich beim einfachen Widerspruch beläst.

Es wird niemals dazu kommen, dass eine Rundfunkanstalt einem Widerspruch stattgibt! Das ganze Verfahren ist zwar dann auch
ganz offensichtlich eine Farce, aber dass war es ja ohnehin schon immer. 


Die Crux ist die, wie lange die Verwaltungsrichter noch den Klagen auf die Widerspruchsbescheide bzw. nur gegen die Bescheide
der Landesrundfunkanstalten zusehen. Irgenwann gehen die Argumente aus bzw. wiederholen sich.

Eine durdachte Antwort auf diese offene Frage, mit der Du ja auch zu kämpfen hast, gab/gibt es hier im Forum auch noch nicht.
Man ist immer noch im Szeneario 1 - Widerspruch gegen den Bescheid, Ablehungsbescheid, Klage -
Weiter weiß hier auch keiner. Es wäre aber sehr sinnvoll, sich hier einmal eine langfristige Strategie zu überlegen.

LG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2016, 12:03 von Uwe«

  • Beiträge: 3.232
Wenn eine fiktive Person weiterhin Widerstand gegen dieses Unrecht leisten will, ist ein Anwalt nötig, der Berufung einlegt. Das sollte dann schnellstmöglichst geschehen. In die Urteilsbegründung kann man sich dann immer noch einlesen. Es sind meistens Scheinargumente, die gegen uns verwendet werden, das kann bei der Berufung korrigiert werden. Für die Berufungsschrift bleiben 2 Monate Zeit nach Urteilsverkündung, genaueres bitte der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. Falls wie zu erwarten auch in der Berufung wieder nach Mafiasystem Scheingerechtigkeit suggeriert wird, ist eine weitere Instanz erforderlich. Oder das Verfahren wird ruhend gestellt, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Aber dazu fehlen noch die Erfahrungen, wie die Gerichte das machen.


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  • Beiträge: 721
Das ist nicht verwunderlich, es ist doch bekannt, das Richter in den bislang angerufenen Gerichten mit dem örR in verschiedenen Formen unter einer Decke stecken, der "Chef" der Verwaltungsrichter Bayerns Stefan K. sitzt sogar selbst im Verwaltungsrat des bay. Rundfunks (siehe unten). Dieser "unabhängige" Richter bzw. einer seiner Untergebenden wird über meine Klage quasi in eigener Sache entscheiden. Das lässt diese "Urteile" in ganz anderem Licht erscheinen. Für mich ist das der Grund weiterzumachen! Danke örR, eure Demokratieabgabe hat mir die Augen geöffnet, was in einer Demokratie möglich ist. Kredite sind momentan unschlagbar günstig, ich werde investieren...

http://www.br.de/unternehmen/inhalt/verwaltungsrat/verwaltungsrat-mitglieder112~_image-6_-e6eafdd02d017f47d2a63b6fede3a4cac227b7eb.html

http://www.vgh.bayern.de/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2016, 12:49 von 20MillionenEuroTäglich«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

G
  • Beiträge: 16
Person P bezieht sich in seiner Klage auf Bruch Europäischen Rechts?!
Zitat
Hiergegen hat der Kläger am ... Klage erhoben. Er trägt vor, der RBStV sei europarechts- und verfassungswidrig. Der RBStV verstoße gegen die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze des europäischen Binnenmarktes.

Wieso wird in der Begründung der Klageabweisung nicht auf die vom Kläger vorgebrachten europäische Rechtsverstöße eingegangen?

Evtl wäre dies der Knackpunkt, um den in der Rechtsmittelbelehrung vorgebrachten Weg zu gehen.

Zitat
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das Urteil ist die Berufung statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
 1.) wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen
...
5.) wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann

Für diesen Weg ist ein Anwalt verpflichtend.

Person P sollte sich nun überlegen, wie der weitere Widerstand gegen den RBStV aussehen könnte:

Urteil akzeptieren, Bescheide aus dem Urteil bezahlen und wieder von Null beginnen (Zahlungsverweigerung, Widerspruch
gegen die Festsetzungsbescheide, Klage einreichen bei ablehnenden Widerspruchsbescheiden (evtl. das Thema Europarecht in der Klagebegründung vertiefen   http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg86512.html#msg86512

einen Anwalt finden, Rechtsmittel einlegen und sich durch die Instanzen hangeln.


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a

anne-mariechen

Person P bezieht sich in seiner Klage auf Bruch Europäischen Rechts?!
Zitat
Hiergegen hat der Kläger am ... Klage erhoben. Er trägt vor, der RBStV sei europarechts- und verfassungswidrig. Der RBStV verstoße gegen die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze des europäischen Binnenmarktes.

Wieso wird in der Begründung der Klageabweisung nicht auf die vom Kläger vorgebrachten europäische Rechtsverstöße eingegangen?

Evtl wäre dies der Knackpunkt, um den in der Rechtsmittelbelehrung vorgebrachten Weg zu gehen.


Den Aussagen von GEZkegel will ich mich anschließen. Gut ich kenne die Klagegründe zu Europarecht nicht, aber in dem Urteil "im Namen des Volkes" wurde nicht im Sinne vom Volk, das Klagegründe vorgetragen hat geurteilt weil gar nichts bezogen auf Europarecht drin steht.

Ich denke vielleicht sollten wir man diese Urteile sammeln und über einen Mergeabgleich schauen, wo was genau abgeschrieben in Form von Textbausteinen nur zusammen gesetzt wurde. Bei der Bezugnahme in dem Urteil von anderen Entscheidungen sieht es wirklich so aus, wie bei anderen Gerichtsurteilen die hier veröffentlicht wurden.

Die Frage die sich der Kläger stellt ist berechtigt, da aber leider für die nächste Instanz wenig Rechtsvertreter sprich RA ihre Hilfe anbieten, sollte man vielleicht die Frage stellen, ob man nicht an die Fakultäten für Recht an den Uni's sich wendet und um Unterstützung bittet, wenn jemand denkt weiter zu klagen. (z.B. hier http://www.lawandlegal.de/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2016, 13:10 von anne-mariechen«

B
  • Beiträge: 1
Nach dem Widerspruchsbescheid wurde die Klage eingereicht, diesmal allerdings mit Verstoß auf EU-Recht begründet. Die Klage wurde kürzlich in der ersten Instanz verloren.



Das macht mir jetzt nicht gerade Mut, da ich eigentlich auch vor hatte einen europarechtlich begründeten Widerspruch einzureichen...

Frage: Hast du dich in deiner Klage ausschließlich auf EU-Recht berufen und das Urteil hat quasi eine leere Schnittmenge zu deiner Klagebegründung, oder hast du auch tatsächlich einige deutsche Kritikpunkte (z.B. Verfassungswidrigkeit) aufgeführt, die anschließend im Urteil mit den üblichen Textbausteinen aufgegriffen wurden?

LG


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b
  • Beiträge: 763
S. 5-6
Zitat
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit auch die Sicherung der Funktionsfahigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann.
Staatsverträge haben die Ministerpräsidenten untereinander ausgehandelt. Und das sind keine Gesetzgeber.


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B
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Die Klage von Person B (wie B*litzbirne) wurde ebenfalls durch einen Beschluss des VG zur Abschreckung mit dem 3-fachen Streitwert (daraus resultierende Gerichtskosten 105€ + 108€) zurückgewiesen und die Berufung zugelassen.

Aus Mangel an finanziellen Mitteln direkt nach einem Hauskauf kommt eine Klage in 2. Instanz nicht mehr in Frage. Trotzdem wird Person B nach dem "verlorenen" Rechtsstreit nicht kampflol den rückständigen Beitrag zahlen, sondern wird es auf eine Vollstreckung ankommen lassen. Sobald der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, wird dieser erstmal in die persönliche Haftung genommen: Sollte die Verfassungsmäßigkeit des Beitrags gekippt werden, ist jeder bereits gezahlte Euro und Cent durch den Gerichtsvollzieher an Person aus privater Tasche zurückzuzahlen. Ob der GV das Spielchen mitspielt und der Person das schriftlich zusagt?

Person B hat seit dem Beschluss im Oktober 2015 keine weiter Androhung durch den BS erhalten, lediglich ein weiterer Festsetzungsbescheid für den nach der Klage folgenden Zeitraum inkl. der rückständigen Beträge wurde erneut zugestellt. Diesem Bescheid hat Pers. B diesmal etwas anders widersprochen: Der "Festsetzungsbescheid" vom nicht ersichtlichen "Gläubiger" würde als solcher nicht anerkannt werden und lediglich als Info-Post gesehen. Als Inkassounternehmen mit Umsatzsteuer-ID sei der BS an das Handelsrecht gebunden. Eine Beitragspflicht aus dem RBStV (ein sittenwidriger Vertrag zu Lasten Dritter) herzuleiten, wäre nicht nachvollziehbar :
Zitat
§ 138 BGB Abs.2
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

r
  • Beiträge: 5
Hallo zusammen,

erst einmal danke für die Rückmeldungen, die für diesen fiktiven Fall sehr hilfreich sind.

Ich möchte noch mehr Hintergrundinformationen zur fiktiven Person P geben. P ist rechtlich nicht sonderlich bewandert, möchte aber gegen bestehendes Unrecht ankämpfen. Das Verfassen der Widerspruchsbescheide war eigentlich nur möglich durch die Vorlagen, die im Forum zur Verfügung gestellt wurden. Herzlichen Dank dafür!

Zum Zeitpunkt der eingereichten Widersprüche erschien die Argumentation gegen Grundgesetzverstöße am aussichtsreichsten. Als die Klage zu verfassen war, erschien es P sinnvoller auf Verstoß gegen EU-Recht zu klagen. Wenn argumentiert wird, dass EU-Recht gilt, warum dann noch die Grundgesetzverstöße aufzählen?

Keine Ahnung, ob dieser Wandel in der Argumentation sinnvoll ist. Der Hintergrundgedanke von P war schon, dass ja explizit auf die Argumente der relativ kurzen 8-seitigen Klage eingegangen werden muss. Daher beinhaltet die Klage nur die Verstöße gegen EU-Recht und den Säumniszuschlag.

Im Urteil steht lediglich "Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht". Häh, das soll alles sein? Auf die Klageargumente wird ja gar nicht eingegangen! Das empfindet P schon als eine ziemliche Frechheit. Hat sich der Richter die Klage überhaupt durchgelesen oder wurde einfach nur ein Standardschreiben genommen?

Als Attachment habe ich die fiktive anonymisierte Klage als Word-Dokument beigefügt. Die Argumente wurden im Forum erarbeitet und sind von P nur etwas aufgehübscht so übernommen worden. Die Klage zeigt, dass das Urteil im Prinzip gar nicht auf die Argumente eingeht.

P möchte eventuell einen hier schon genannten Anwalt aus Hamburg kontaktieren. Darüber muss P noch ein paar Nächte schlafen. Zeitlich wird's natürlich knapp und ob der Anwalt auch noch Resourcen frei hat ist sicher auch ungewiss.

Viele Grüße
Ron


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  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Hallo Ron,

eine schöne Klageausarbeitung. Hätte ich in etwa auch gemacht.

Da nur pauschal mit einem sehr kurzen Satz auf die eigentliche Klage eingegangen wurde, ist für eine Revision enormer Rechtsraum gegeben. Hier würde ich zuerst den Weg einer Beschwerde über das Unübersehbare gehen. Der Einzelrichter hat sich sämtlicher Mühen enthoben und ein Copy&Paste-Urteil abgeliefert. Der Einzelrichter hat Unkenntnis der EU-Rechtsprechung bezeugt. Der Einzelrichter handelte innerhalb seiner regionalen beschränkten Erkenntniswelt.  Der Einzelrichter macht es sich sehr einfach, da er sich von Folgenlosigkeit seiner Handlungen gedeckt sieht.

Eine Beschwerde als erste Reaktion sollte zeitlichen Aufschub für einen Antrag auf Revision und bei der Suche nach einem RA geben (meine Vermutung).

Zumindest die Dokumentation wie die privatrechtliche Vereinigung örR gedeckt durch Pauschalurteile von längst nicht mehr unabhängigen Gerichten im Copy&Paste-Format muss an öffentlicher Stelle, im Forum, festgehalten werden.

Ein weiterer Weg mit diesem aus EU-Recht wertvollen Fehlurteil, wenn nicht sogar krasser Rechtsbeugung, sollten folgende Links liefern:

Der europäische Bürgerbeauftragte
Beratungsdienst der EU für die Öffentlichkeit
Eine Anfrage oder Beschwerde bei der EU-Kommission

In dieser Reihenfolge sollten die Schritte unternommen werden. Je zahlreicher EU-Bürger von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, desto näher rückt dieses Politiker-Medien-Kartell selbst auf die verdiente Anklagebank.




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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

  • Beiträge: 584
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Ich habe mal schnell die fiktive Klage und das fiktive Urteil überflogen.
Meine Meinung dazu, ganz kurz:

  • Wieder mal ein vorzügliches Beispiel dafür, dass man bezüglich dem Rundfunkbeitrag in Deutschland kein Recht, sondern ein Urteil bekommt (siehe folgender Beitrag: "Wider die Willkür an deutschen Gerichten" und "Boykott? Was ist das?") und ein schriftlicher Beweis, dass die Richter die Urteilsbegründungen voneinander abschreiben, wahrscheinlich sogar mit "Copy & Paste".
    .
  • Die Urteilsbegründung passt gar nicht zu den Argumenten der Klage!
    Insofern wäre m.M. eine Berufung in 2. Instanz sinnvoll, und aus meiner Sicht nach meinem logischem Verständnis auch erfolgsversprechend.
    .
  • Aus dem gleichen Grund wie in Punkt 2 wäre m.M. eine Klage wegen Rechtsbeugung gegen den Richter bzw. das Gericht sinnvoll, und aus meiner Sicht nach meinem logischem Verständnis ebenfalls erfolgsversprechend. (siehe auch folgende Beiträge: "Richter direkt verklagen?!" und "STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung")
    .
  • Obwohl in der Klagebegründung gar nichts davon steht, wird in der Urteilsbegründung mit der Typisierung, den weniger als 10% argumentiert. Dieses lässt sich m.E. widerlegen, siehe dieser Beitrag: "Größte Ungleichheit gut belegbar - 37% Singlehaushalte"

Frei  8)

P.S.: Vielleicht findet ja hier jemand das Urteil wo der/die Richter(in) die Begründung abgeschrieben haben könnte: Urteile zum Rundfunkbeitrag in Niedersachsen

P.P.S.: Irgendwo habe ich gelesen, dass Verfahren bzw. Urteilsbegründungen individuell sein müssen, bei Beweis von "Copy & Paste" wäre dass auch evtl. ein erfolgversprechender Grund zur Revision...!?




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2016, 09:49 von Frei«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

M
  • Beiträge: 508
Im Urteil auf Seite 5 2. Absatz heißt es:"Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung." - Genau! Und für die Zwangsabgabe zur Finanzierung des Rundfunks gibt es ja auch keine Gegenleistung. -> im Forum schon mehrmals ausgearbeite, wie hier Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin:  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14236.msg109348.html#msg109348 + hier:Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg103800.html#msg103800

Weiter heißt es im Urteil auf Seite 5 2. Absatz : "Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen, ggf. auch zweckgebundenen, Finanzbedarf des Staates." - Was für eine Steilvorlage!? -
a) Mehrwert-, Zweitwohnungs- und Hundesteuer (z.B.) knüpfen eben NICHT an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger
b) die Zwangsabgabe ist zweckgebunden

Und dann noch der Satz im Urteil auf Seite 5 2. Absatz : "Demgegenüber werden Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten von einem abgrenzbaren Personenkreis erhoben und dienen dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile." (Ohje, ich kann nicht mehr vor Lachen...)
a) es gibt doch keinen abgrenzbaren Personenkreis, dann alle Wohnungen sind mit Zwangsabgabe belastet (-> BVerfG / BVerwG und die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.msg110352.html#msg110352)
b) es gibt keinen besonderen staatlichen Vorteil, weil der örR für Alle da ist und damit nichts Besonderes und kein Vorteil ist.!

(interessanter Lesestoff mit spannenden Links hier > epd: Der Wert der Öffentlichkeit - Für eine Reform von GG Artikel 5 (04.07.2014) http://gez-boykott.de/Forum/index.php + hier: http://rundfunkbeitragsklage.de/info/urteile/)

Viel Erfolg bei der erfolgversprechenden Berufung! (wegen Befangenheit und fehlendem rechtlichen Gehör)
mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg
(Niemand hat das Recht zu gehorchen (Hannah Arendt))


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  • IP logged

j
  • Beiträge: 265
Eine sehr interesannte Frage, leider denke ich das sich mir die selbe bald stellen wird - bzw. schon stellt.

Fuer viele ist nach dem VG einfach Schluss, und bisher urteilt diese Ebene immer im Sinne des BS.

Ich kann, sollte die naechste Instanz zugelassen werden, dem schlechten Geld kein gutes hinterher werfen, und mit Anwaltspflicht und Gerichtsgebuehren geht es dann um Summen, die nicht mehr Trivial sind.
105 Euro kann man sich das mal kosten lassen, aber danach ist halt Ende,und ich denke so geht es den meisten.

Zumal vor dem Bayrischen Verfassungsgericht ja auch schon andere Kaliber, z.B. Rossmann und Greuer, gescheitert sind. Und die sind juristisch ganz anders aufgestellt als die meisten Otto- Normal Verbaucher.

Sollte also bis dahin keine Entscheidung des BVerfG die Beitraege in dieser Form kassieren, bleiben nicht mehr viele Optionen (rechtsstaatlich - Amoklaeufe in Landesrundfunkanstalten sind ja keine Loesung).
Man kann unter Vorbehalt zahlen, einfach so bezahlen oder die Zahlung verweigern, dann mit all den unschoenen Folgen, SCHUFA Eintrag, Zwangsvollstreckung, etc.

Am Ende laeuft es bei den meisten aber darauf raus, das man zahlt, weil die Folgen der weiteren Zahlungsverweigerung gravierend sind.
Das laeuft auf gestrichene Dispokredite, reduzierte Kreditkartenlimits, Probleme beim Abschluss von Telefonvertraegen, etc. hinaus, egal wie solvent man eigentlich ist.
Wenn man dann z.B. ein Haus kaufen oder ein Unternehmen gruenden will, gute Nacht.

Im Grunde kann man sich noch ueberlegen, ob man abtaucht, d.h. Deutschland verlaesst, oder ob man zur Vermeidung der Zahlung sich irgendwo her eine gueltige Beitragsnummer besorgt.

Dann bleibt eigentlich nurnoch der Politische Wiederstand, doch der ist momentan nicht Existent, das Thema einfach tot.
Wenn ich mir die Berichterstattung der dt. Medien zu den Geschehnissen in Koeln aktuell anschaue, dann weiss ich auch warum.
Ich mag die AFD nicht, aber der BEgriff Luegenpresse ist wohl nicht so verkehrt, wenn solche Vorfaelle 4 Tage brauchen bis was raus kommt.
Daher kann man davon ausgehen, das die etablierten Medien den anderen Kraehen kein Auge aushacken. 


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