Klarstellung zum BeitragStrafanzeige wegen RechtsbeugungSehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft,es besteht der dringende Verdacht der Rechtsbeugung bezüglich der Rundfunkbeitragsurteile durch die Verwaltungsgerichte.
In jedem Beruf gibt es Irrtümer. Ärzte, Wissenschaftler und andere irren unweigerlich, auch Juristen sind da keine Ausnahme. Vor allem, wenn die Fälle voneinander abweichen. Bezogen auf die verschiedenen Fälle zur Härtefallregelungen und der Masse an Verfassungsverletzungen beim Rundfunkbeitrag lautete bei den anhängigen rund 5000 Verfahren bis jetzt das Urteil immer gegen die klagenden Bürger.
Es gibt mind. 7 Gutachten/wissenschaftliche Arbeiten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html , die dem neuen sogenannten "Rundfunkbeitrag" die Verfassungswidrigkeit und andere Rechtsverstöße bescheinigen. Ein sachkundiger Laie erkennt die verfassungsrechtlichen Probleme, die Verfassungswidrigkeit der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe wird im Gericht vorgetragen und begründet. Auch die in den Klagen erwähnten Gutachten erläutern die Verfassungswidrigkeit.
Bei den Gerichten ist es grundsätzlich an der Tagesordnung, Gutachter zu bestellen und sich auf diese bei der Urteilsfindung zu stützen.
Nur beim ö.-r. Rundfunk gibt es seltsamerweise keine statistisch erforderliche Abweichung in Richtung der Gutachten und auch keine Einbestellung eines Gutachters. Als ob die für Verfassungsfragen NICHT zuständigen Verwaltungsrichter noch dazu Experten in Verfassungsfragen wären. Teilweise sind die Urteile voneinander abgeschrieben und die Verfassungsfragen so gut wie gar nicht oder sehr oberflächlich argumentativ begründet. Die Gutachten zur Verfassungswidrigkeit wurden nicht widerlegt.
Wären die Urteile nicht manipuliert, dann müsste es zwangsweise ein paar Ausreißer geben, die im Sinne der fundierten Gutachten/wissenschaftlichen Arbeiten gehen. Diese gibt es aber nicht. Keines der Gerichte hat eine Vorlage beim BVerfG eingereicht oder in den ca. 5000 Verfahren für den Kläger geurteilt. Damit überführen sich die verantwortlichen Stellen eindeutig der Willkür/Rechtsbeugung.Außerdem hat das BVerfG verbindliche Urteile gesprochen, die Gesetzescharakter haben, jedoch von den Verwaltungsgerichten/dem Verfassungsgericht des Landes missachtet werden.
Art. 100 Abs. 3 GG
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_100.html
Die Verwaltungsgerichte sind für Verfassungsfragen nicht zuständig und müssten nach Art. 100 (1) Grundgesetz eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht machen:
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
Folgende Argumente in Bezug auf die Abgabe "Rundfunk-Beitrag" wurden von den Richtern missachtet: - die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente,
- die fehlende gesetzliche Definition des besonderen Vorteils,
- keine kleine Gruppe von Betroffenen, sondern die Allgemeinheit,
- keine Gegenleistung, kein Leistungsaustausch lt. dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Eine besondere Gegenleistung muss jedoch beim Beitrag vorhanden sein. Die Informationen und Unterhaltung stehen bereits ohne die staatsabhängige ö.-r. Medienoption im Überfluss zur Verfügung (Staatsabhängige Räte -> ZDF Urteil des BVerfG, alle KEF Mitglieder durch die Ministerpräsidenten gewählt, Postenbesetzung nach Parteizugehörigkeit, ...),
- kein besonderer Vorteil mehr durch Belastung der Allgemeinheit vorhanden, der Vorteil hat sich in Luft aufgelöst -> Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG),
- keine sachgerechte Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer. Nur die Nutzer kommen für den Beitrag als Ausgleich eines besonderen Vorteils in Frage. Der Vorteil darf sich nicht in Luft auflösen,
- das Verhältnismäßigkeitsprinzip mit Erforderlichkeit und Angemessenheit wurde missachtet. Ist eine Maßnahme nicht erforderlich, darf die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden. Eine Maßnahme kann nicht mehr angemessen sein, wenn sie schon nicht erforderlich ist. Die Umstellung auf den Beitrag war aufgrund der deutlich an Akzeptanz verlierenden ö.-r. Programme nicht erforderlich. Die Verringerung der Programmanzahl (aktuell ca. 90) würde vollkommen reichen,
- Überschreitung der funktionsnotwendigen Programmanzahl (siehe "Kurz zum Rahmen des Funktionsnotwendigen").
Kurzinfo zur Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Programme:Die Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Programme sinkt unaufhaltsam weiter. Dazu die offiziellen Stellen:
„Haupt- und Medienausschuss, 13. Sitzung (öffentlich) vom 7. April 2011, Landtag Nordrhein-Westfalen.
Quelle:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf"Horst Röper (Forschungsinstitut Formatt):
Wichtiger erschien mir immer, dass mit der zurückgehenden Gebührenakzeptanz auch das System öffentlich-rechtlicher Rundfunk in der Bevölkerung immer weniger akzeptiert wurde.
...
Prof. Dr. Bernd Holznagel (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Dass das derzeitige Modell Akzeptanzverluste und auch erhebliche Umsetzungsverluste aufweist, wenn nur 75 % einspielt werden können, liegt auf der Hand.
...
Dass auch das öffentlich-rechtliche System Akzeptanzverluste hat, das sehe ich gerade an der Uni jeden Tag. Die meisten Studenten haben eine ganz andere Mediennutzung als meine Generation.
...
Dr. Thorsten Ricke (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Die Akzeptanz der gegenwärtigen Gebühr ist bei Studenten sehr gering. Ein Drittel von ihnen nutzt zum Fernsehen mittlerweile den Computer und nicht mehr den Fernseher. Dass man die irgendwie erfassen muss, ist, glaube ich, selbstverständlich.“
Kurzinfo zum Rahmen des Funktionsnotwendigen:Das Bundesverfassungsgericht im Urteil BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Abs. 125 zum Funktionsnotwendigen:
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."
Der Rahmen des Funktionsnotwendigen ist mit 90 ö.-r. Programmen (TV + Radio) bei weitem überschritten. Das kann jeder logisch denkende Mensch nachvollziehen. Der Zwangsentzug von 21 Mio. € täglich bringt die anderen Teilnehmer, die sich am Markt im freien Wettbewerb behaupten müssen, in eine prekäre Lage. Sie werden schlicht verdrängt. Durch den Geldmittelentzug wird die Möglichkeit kostendeckend Meinungen in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten für andere Informationsanbieter untergraben und die Möglichkeiten zur unabhängiger Unterrichtung deutlich reduziert. Die Zeitungspleitewelle hat auch hier ihren bedeutenden Anteil (nicht nur das Internet) und kam bereits im Bundestag zur Sprache. Euronews braucht ca. 80 Mio. € im JAHR. Das Geld "verbrauchen" die ö.-r. Anstalten innerhalb von nur 4 Tagen.
Betrachten wir die von den Richtern nicht berücksichtigten und leicht nachvollziehbaren Argumente in Bezug auf die Abgabe "Rundfunk-Beitrag", die Nichtzuständigkeit der Verwaltungsrichter in Verfassungsfragen, die nicht erfolgten Vorlagen beim Bundesverfassungsgericht, die fehlenden Ausreißer-Urteile in Richtung der Gutachten, die nicht einbestellten Gutachter mit Verfassungswissen und den Anhang mit Zusatzinformationen, wird schnell ersichtlich, dass die Urteile politisch motiviert waren und letztendlich Rechtsbeugung vorlag.
Ich bitte um die Weiterleitung der Strafanzeige an den Oberstaatsanwalt und das Einschreiten gegen die rechtsbeugenden Stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Anhang mit Zusatzinformationen:Aus mehreren Urteilen, die wir im
www.gez-boykott.de Forum behandelt haben, ist ersichtlich, dass Beitragspflichtige einen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können müssen und dass der Vorteil umgangssprachlich zu verstehen ist. Nur das VerfGH RP versucht es, diesen vom BVerfG festgestellten Sachverhalt zu verdrehen und etwas Willkürliches zu konstruieren.
1 BvR 2104/10, 1 BvR 668/10
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-064.html
…
Im Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 1 BvR 2104/10 heißt es:
BvR 668/10, 1 BvR 2104/10:
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317> ). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223> ). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).
und bei Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88:
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).
Anmerkung:Der Vorteil wurde gesetzlich gar nicht definiert und die Vergleichsgruppe der Nichtnutzer der ö.-r. Programme (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) nicht differenziert.
Die Verdrehung des VerfGH RP:
VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12
Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend.
Der VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 löst für einen ö.-r. aufgedrängten Anbieter, die bis dahin geltenden charakterisierenden Begrenzungen eines Beitrags in Luft auf und erklärt damit den Beitrag zum Nichtbeitrag sowie den besonderen Vorteil zum Nichtvorteil.
Damit löst sich bei VerfGH RP der Sondervorteil auf, dass Nutzer keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die Nichtnutzer-Gruppe (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) als Teil der Allgemeinheit. Die Allgemeinheit wird widerrechtlich beitragspflichtig gemacht.
Es verlagert den zusammenhängenden Bezugsrahmen vom besonderen Vorteil des Nutzers für eine besondere Gegenleistung auf den unzusammenhängenden Vergleich der Abgabenarten in Form der Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe (ö.-r. Rundfunk) gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Diese unlogische Auflösung des besonderen konkreten Vorteils für eine besondere Gegenleistung des Nutzers in Luft als Begrenzung des Beitrags macht die Ansicht des VerfGH RP verfassungswidrig. Es verstößt gegen Logik und Denkgesetze.
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html
BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
Die Rundfunkanstalten seien keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie verbreiteten ihre Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange. Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. Es fehlten auch die der Umsatzsteuer wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Lieferung und des Leistungsaustausches.
... Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer "Gebühr" Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen.
...
Dies hat zur Folge, daß die Rundfunkanstalten ..., und daß die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Eine konkrete Gegenleistung ist keine bloße Möglichkeit. Eine Möglichkeit ist eine Option von vielen. Es ist möglich diese oder eine andere Option oder gar keine zu wählen. Konkrete Gegenleistung entsteht erst durch die tatsächliche willentliche Inanspruchnahme der Leistung. Fehlt der Handlungswille des Nichtnutzers der redundanten und für viele nicht vertrauenswürdigen ö.-r. Programme wird gewaltsam die Hand zur Zwangszahlung geführt. Ein Wille muss erklärt oder durch Handlung zum Ausdruck gebracht werden. Ein Widerspruch gegen Rundfunkbeitrag und die Progr. der ö.-r. Anstalten ist so eine Erklärung des Willens.
Eine fiktive Unterstellung der Nutzung einer Option von vielen ist das Gegenteil der konkreten Gegenleistung. Die Nichtnutzer haben keinen besonderen Vorteil und werden durch den ö.-.r. Zahlzwang belästigt und diskriminiert. Die verantwortlichen Stellen zeigen kein Interesse an der demokratischen freien finanziellen Willensentscheidung des Bürgers für oder gegen die ö.-r. Medienoption.
Würde bei anderen Lebensbereichen so verfahren werden wie bei der ö.-r. Medienoption, könnten alle ohne konkrete Gegenleistung von anderen Bürgern Geld für Leistungen verlangen, weil sie die Möglichkeit haben sie zu nutzen. Ein besonderer Vorteil lässt sich hier schwer erkennen.
Beschwerde wegen Nichtverfolgung von Straftaten und VerschleppungKlarstellung zum Beitrag