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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Viktor7 am 15. Oktober 2015, 11:31

Titel: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 15. Oktober 2015, 11:31
(http://online-boykott.de/ablage2/public/Bildaktionen/Waage-der-Justitia.jpg)


Klarstellung zum Beitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.msg108414.html#msg108414)

Strafanzeige wegen Rechtsbeugung


Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft,

es besteht der dringende Verdacht der Rechtsbeugung bezüglich der Rundfunkbeitragsurteile durch die Verwaltungsgerichte.

In jedem Beruf gibt es Irrtümer. Ärzte, Wissenschaftler und andere irren unweigerlich, auch Juristen sind da keine Ausnahme. Vor allem, wenn die Fälle voneinander abweichen. Bezogen auf die verschiedenen Fälle zur Härtefallregelungen und der Masse an Verfassungsverletzungen beim Rundfunkbeitrag lautete bei den anhängigen rund 5000 Verfahren bis jetzt das Urteil immer gegen die klagenden Bürger.

Es gibt mind. 7 Gutachten/wissenschaftliche Arbeiten http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html , die dem neuen sogenannten "Rundfunkbeitrag" die Verfassungswidrigkeit und andere Rechtsverstöße bescheinigen. Ein sachkundiger Laie erkennt die verfassungsrechtlichen Probleme, die Verfassungswidrigkeit der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe wird im Gericht vorgetragen und begründet. Auch die in den Klagen erwähnten Gutachten erläutern die Verfassungswidrigkeit.
Bei den Gerichten ist es grundsätzlich an der Tagesordnung, Gutachter zu bestellen und sich auf diese bei der Urteilsfindung zu stützen. Nur beim ö.-r. Rundfunk gibt es seltsamerweise keine statistisch erforderliche Abweichung in Richtung der Gutachten und auch keine Einbestellung eines Gutachters. Als ob die für Verfassungsfragen NICHT zuständigen Verwaltungsrichter noch dazu Experten in Verfassungsfragen wären. Teilweise sind die Urteile voneinander abgeschrieben und die Verfassungsfragen so gut wie gar nicht oder sehr oberflächlich argumentativ begründet. Die Gutachten zur Verfassungswidrigkeit wurden nicht widerlegt.
Wären die Urteile nicht manipuliert, dann müsste es zwangsweise ein paar Ausreißer geben, die im Sinne der fundierten Gutachten/wissenschaftlichen Arbeiten gehen. Diese gibt es aber nicht. Keines der Gerichte hat eine Vorlage beim BVerfG eingereicht oder in den ca. 5000 Verfahren für den Kläger geurteilt. Damit überführen sich die verantwortlichen Stellen eindeutig der Willkür/Rechtsbeugung.

Außerdem hat das BVerfG verbindliche Urteile gesprochen, die Gesetzescharakter haben, jedoch von den Verwaltungsgerichten/dem Verfassungsgericht des Landes missachtet werden.
Zitat
Art. 100 Abs. 3 GG
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_100.html (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_100.html)

Die Verwaltungsgerichte sind für Verfassungsfragen nicht zuständig und müssten nach Art. 100 (1) Grundgesetz eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht machen:
Zitat
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.


Folgende Argumente in Bezug auf die Abgabe "Rundfunk-Beitrag" wurden von den Richtern missachtet:



Kurzinfo zur Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Programme:

Die Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Programme sinkt unaufhaltsam weiter. Dazu die offiziellen Stellen:

„Haupt- und Medienausschuss, 13. Sitzung (öffentlich) vom 7. April 2011, Landtag Nordrhein-Westfalen.
Quelle: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf
Zitat
"Horst Röper (Forschungsinstitut Formatt):
Wichtiger erschien mir immer, dass mit der zurückgehenden Gebührenakzeptanz auch das System öffentlich-rechtlicher Rundfunk in der Bevölkerung immer weniger akzeptiert wurde.
...
Prof. Dr. Bernd Holznagel (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Dass das derzeitige Modell Akzeptanzverluste und auch erhebliche Umsetzungsverluste aufweist, wenn nur 75 % einspielt werden können, liegt auf der Hand.
...
Dass auch das öffentlich-rechtliche System Akzeptanzverluste hat, das sehe ich gerade an der Uni jeden Tag. Die meisten Studenten haben eine ganz andere Mediennutzung als meine Generation.
...
Dr. Thorsten Ricke (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Die Akzeptanz der gegenwärtigen Gebühr ist bei Studenten sehr gering. Ein Drittel von ihnen nutzt zum Fernsehen mittlerweile den Computer und nicht mehr den Fernseher. Dass man die irgendwie erfassen muss, ist, glaube ich, selbstverständlich.“

Kurzinfo zum Rahmen des Funktionsnotwendigen:

Das Bundesverfassungsgericht im Urteil BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Abs. 125 zum Funktionsnotwendigen:
Zitat
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."

Der Rahmen des Funktionsnotwendigen ist mit 90 ö.-r. Programmen (TV + Radio) bei weitem überschritten. Das kann jeder logisch denkende Mensch nachvollziehen. Der Zwangsentzug von 21 Mio. € täglich bringt die anderen Teilnehmer, die sich am Markt im freien Wettbewerb behaupten müssen, in eine prekäre Lage. Sie werden schlicht verdrängt. Durch den Geldmittelentzug wird die Möglichkeit kostendeckend Meinungen in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten für andere Informationsanbieter untergraben und die Möglichkeiten zur unabhängiger Unterrichtung deutlich reduziert. Die Zeitungspleitewelle hat auch hier ihren bedeutenden Anteil (nicht nur das Internet) und kam bereits im Bundestag zur Sprache. Euronews braucht ca. 80 Mio. € im JAHR. Das Geld "verbrauchen" die ö.-r. Anstalten innerhalb von nur 4 Tagen.



Betrachten wir die von den Richtern nicht berücksichtigten und leicht nachvollziehbaren Argumente in Bezug auf die Abgabe "Rundfunk-Beitrag", die Nichtzuständigkeit der Verwaltungsrichter in Verfassungsfragen, die nicht erfolgten Vorlagen beim Bundesverfassungsgericht, die fehlenden Ausreißer-Urteile in Richtung der Gutachten, die nicht einbestellten Gutachter mit Verfassungswissen und den Anhang mit Zusatzinformationen, wird schnell ersichtlich, dass die Urteile politisch motiviert waren und letztendlich Rechtsbeugung vorlag. 

Ich bitte um die Weiterleitung der Strafanzeige an den Oberstaatsanwalt und das Einschreiten gegen die rechtsbeugenden Stellen.

Mit freundlichen Grüßen



Anhang mit Zusatzinformationen:

Aus mehreren Urteilen, die wir im www.gez-boykott.de Forum behandelt haben, ist ersichtlich, dass Beitragspflichtige einen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können müssen und dass der Vorteil umgangssprachlich zu verstehen ist. Nur das VerfGH RP versucht es, diesen vom BVerfG festgestellten Sachverhalt zu verdrehen und etwas Willkürliches zu konstruieren.

1 BvR 2104/10, 1 BvR 668/10
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-064.html


Im Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 1 BvR 2104/10 heißt es:
BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20140625_1bvr066810.html):
Zitat
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317> ). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223> ). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 (http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111) -, juris, Rn. 103).

und bei Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88:
Zitat
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).

Anmerkung:
Der Vorteil wurde gesetzlich gar nicht definiert und die Vergleichsgruppe der Nichtnutzer der ö.-r. Programme (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) nicht differenziert.


Die Verdrehung des VerfGH RP:
Zitat
VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 (http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111)
Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend.

Der VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 löst für einen ö.-r. aufgedrängten Anbieter, die bis dahin geltenden charakterisierenden Begrenzungen eines Beitrags in Luft auf und erklärt damit den Beitrag zum Nichtbeitrag sowie den besonderen Vorteil zum Nichtvorteil.

Damit löst sich bei VerfGH RP der Sondervorteil auf, dass Nutzer keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die Nichtnutzer-Gruppe (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) als Teil der Allgemeinheit. Die Allgemeinheit wird widerrechtlich beitragspflichtig gemacht.

Es verlagert den zusammenhängenden Bezugsrahmen vom besonderen Vorteil des Nutzers für eine besondere Gegenleistung auf den unzusammenhängenden Vergleich der Abgabenarten in Form der Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe (ö.-r. Rundfunk) gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben.  Diese unlogische Auflösung des besonderen konkreten Vorteils für eine besondere Gegenleistung des Nutzers in Luft als Begrenzung des Beitrags macht die Ansicht des VerfGH RP verfassungswidrig. Es verstößt gegen Logik und Denkgesetze.

Zitat
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten

Die Rundfunkanstalten seien keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie verbreiteten ihre Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange. Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. Es fehlten auch die der Umsatzsteuer wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Lieferung und des Leistungsaustausches.

... Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer "Gebühr" Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen.
...
Dies hat zur Folge, daß die Rundfunkanstalten ..., und daß die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Eine konkrete Gegenleistung ist keine bloße Möglichkeit. Eine Möglichkeit ist eine Option von vielen. Es ist möglich diese oder eine andere Option oder gar keine zu wählen. Konkrete Gegenleistung entsteht erst durch die tatsächliche willentliche Inanspruchnahme der Leistung. Fehlt der Handlungswille des Nichtnutzers der redundanten und für viele nicht vertrauenswürdigen ö.-r. Programme wird gewaltsam die Hand zur Zwangszahlung geführt. Ein Wille muss erklärt oder durch Handlung zum Ausdruck gebracht werden. Ein Widerspruch gegen Rundfunkbeitrag und die Progr. der ö.-r. Anstalten ist so eine Erklärung des Willens.

Eine fiktive Unterstellung der Nutzung einer Option von vielen ist das Gegenteil der konkreten Gegenleistung. Die Nichtnutzer haben keinen besonderen Vorteil und werden durch den ö.-.r. Zahlzwang belästigt und diskriminiert. Die verantwortlichen Stellen zeigen kein Interesse an der demokratischen freien finanziellen Willensentscheidung des Bürgers für oder gegen die ö.-r. Medienoption.

Würde bei anderen Lebensbereichen so verfahren werden wie bei der ö.-r. Medienoption, könnten alle ohne konkrete Gegenleistung von anderen Bürgern Geld für Leistungen verlangen, weil sie die Möglichkeit haben sie zu nutzen. Ein besonderer Vorteil lässt sich hier schwer erkennen.

Beschwerde wegen Nichtverfolgung von Straftaten und Verschleppung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.msg109111.html#msg109111)

Klarstellung zum Beitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.msg108414.html#msg108414)
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: 907 am 15. Oktober 2015, 13:41
Die Verfassungswidrigkeit dieser Abgabe kann der Beschwerdeführer schon nach Art. 2 Abs. 1 GG rügen. Danach kann jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; st. Rspr.).
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html)

Art. 100 Abs. 3 GG
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_100.html (http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_100.html)
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 15. Oktober 2015, 14:29
Danke 907,

ich verifiziere die Angaben und nehme es bei der Strafanzeige auf. Art. 100 Abs. 3 GG habe ich bereits jetzt schon aufgenommen.
Ich will zwar nicht alles dort reinpacken, die entscheidenden Argumente für eine Strafanzeige jedoch schon.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: pinguin am 15. Oktober 2015, 15:00
Die Verfassungswidrigkeit dieser Abgabe kann der Beschwerdeführer schon nach Art. 2 Abs. 1 GG rügen. Danach kann jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; st. Rspr.).
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html)
Danke für dieses Zitat; leider wurde mein Schreiben ans BVerfG vom BVerfG nicht als förmliche Verfassungsbeschwerde angesehen. (Aktenzeichen ist aber vorhanden). Schön, wird es eben ein weiteres Schreiben mit Bezug auf dieses Zitat geben.

Warum geht sonst kein Forenuser diesen direkten Weg?
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 15. Oktober 2015, 23:26
Die Verfassungswidrigkeit dieser Abgabe kann der Beschwerdeführer schon nach Art. 2 Abs. 1 GG rügen. Danach kann jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; st. Rspr.).
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html)
...
Warum geht sonst kein Forenuser diesen direkten Weg?

Wir lernen ja noch alle immer was dazu, ein Anwalt ist an dem kurzen Weg weniger interessiert und rät dem potentiellen Kläger dazu nicht.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 17. Oktober 2015, 00:15
Neu ist nun die Passage:

Eine fiktive Unterstellung der Nutzung einer Option von vielen ist das Gegenteil der konkreten Gegenleistung. Die Nichtnutzer haben keinen besonderen Vorteil und werden durch den ö.-.r. Zahlzwang belästigt und diskriminiert. Die verantwortlichen Stellen zeigen kein Interesse an der demokratischen freien finanziellen Willensentscheidung des Bürgers für oder gegen eine Medienoption. 


Eine Umfrage zu der Strafanzeige nach Bundesländern ist in Vorbereitung. Schließlich ist Rundfunk Ländersache, wie uns viele Abgeordnete haben wissen lassen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 17. Oktober 2015, 11:34
Die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.0.html) wurde um eine Umfrage erweitert.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 18. Oktober 2015, 13:29
Gibt es unter uns jemanden, der sich um eine ansprechende Umsetzung der Strafanzeige (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.0.html) als Worddatei mit anklickbaren Links kümmern könnte?
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Nos am 18. Oktober 2015, 15:47
Gibt es unter uns jemanden, der sich um eine ansprechende Umsetzung der Strafanzeige (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.0.html) als Worddatei mit anklickbaren Links kümmern könnte?

Ich habe mich mal dran gesetzt und alles in ein vernünftig formatiertes Word-Dokument eingearbeitet.
Dabei habe ich auch Korrektur gelesen und eine Rechtschreib- und Grammatikfehler ausgebessert und Formulierungen korrigiert.

Ich empfehle dringend, den ersten Absatz vom Fazit zum Funktionsnotwendigen zu Überarbeiten, der Anfang ergibt schon keinen Sinn und aufgrund der Verschachtelung mit den
1000 folgenden Kommata ist es mir auch nicht gelungen, den Absatz so zu verstehen, dass ich ihn hätte korrigieren können.

P.S.: Ich kann nur .doc anhängen, nicht aber .docx. Hoffe, durch die Konvertierung entstehen keine Formatierugsfehler.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 18. Oktober 2015, 16:37
Danke Nos,

ich prüfe gerade Deine Änderungen und melde mich in Kürze. Die ein paar Änderungen pflege ich gleich im Hauptbeitrag ein. Die Begrenzung auf 20.000 Zeichen, an der ich angekommen bin, ist recht hinderlich.
 
Ich mache die Formatierung der Zitate nicht links, sondern rechtsbündig. Die Kursivschrift und Tabulator sollte als Unterscheidungsmerkmal für Zitate reichen.

Um den Schachtelsatz kümmere ich mich auch noch, damit der Abschnitt für größeren Kreis verständlicher wird.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 18. Oktober 2015, 22:24
Die Strafanzeige wurde am Schluss des ersten Beitrages (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.0.html) als einfache Worddatei hinzugefügt. 

Das ursprüngliche Fazit habe ich durch den folgenden Absatz ersetzt:

Zitat
Betrachten wir die von den Richtern nicht berücksichtigen und leicht nachvollziehbaren Argumente in Bezug auf die Abgabe "Rundfunk-Beitrag", die Nichtzuständigkeit der Verwaltungsrichter in Verfassungsfragen, die nicht erfolgten Vorlagen beim Bundesverfassungsgericht, die fehlenden Ausreißer-Urteile in Richtung der Gutachten, die nicht einbestellten Gutachter mit Verfassungswissen und den Anhang mit Zusatzinformationen, wird schnell ersichtlich, dass die Urteile politisch motiviert waren und letztendlich Rechtsbeugung vorlag. 
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 19. Oktober 2015, 07:28
Noch eine Sache zur Info.

Die Umfrage im Eingangsbeitrag ist völlig anonym. Wir können nicht sehen, wer sich dort gemeldet hat.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kurt am 20. Oktober 2015, 12:51
Zitat
Betrachten wir die von den Richtern nicht berücksichtigen berücksichtigten und leicht nachvollziehbaren Argumente in Bezug auf die Abgabe "Rundfunk-Beitrag", die Nichtzuständigkeit der Verwaltungsrichter in Verfassungsfragen, die nicht erfolgten Vorlagen beim Bundesverfassungsgericht, die fehlenden Ausreißer-Urteile in Richtung der Gutachten, die nicht einbestellten Gutachter mit Verfassungswissen und den Anhang mit Zusatzinformationen, wird schnell ersichtlich, dass die Urteile politisch motiviert waren und letztendlich Rechtsbeugung vorlag. 
Verständnisfrage: Wenn Verwaltungsgerichte/Richter in Verfassungsfragen nicht zuständig sind wieso sollten sie dann Gutachter mit Verfassungswissen einbetsellen ?

Gruß
Kurt
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 20. Oktober 2015, 13:42
Verständnisfrage: Wenn Verwaltungsgerichte/Richter in Verfassungsfragen nicht zuständig sind wieso sollten sie dann Gutachter mit Verfassungswissen einbetsellen ?

(...)
Die Verwaltungsgerichte sind für Verfassungsfragen nicht zuständig und müssten nach Art. 100 (1) Grundgesetz eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht machen:
Zitat
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(...)

Gutachter mit Verfassungswissen sind dafür nötig, damit die Verwaltungsrichter zu der Erkenntnis der Verfassungsrelevanz gelangen können.  Da sie das offenbar nicht möchten, wird der Verfassungsfrage nicht tiefer nachgegangen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 24. Oktober 2015, 12:20
Wie schaffen wir gemeinsam, die Presse von den Strafanzeigen in Kenntnis zu setzen?

Damit könnten endlich die ausschlaggebenden Argumente in den Vordergrund treten und die gezielten Ablenkungen auf Nebenthemen (Schwierigkeiten der ARD, des ZDF & Co.) in den Hintergrund geraten.
Es geht schließlich um die Rechtsbeugung mit Unterwanderung der demokratischen freien finanziellen Willensentscheidung bezüglich einer aufgedrängten Medienoption.

Wer bereitet eine Pressemitteilung vor?
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: LeckGEZ am 24. Oktober 2015, 14:37
Aus dem Word-Dokument:
Zitat
... die rechtsbeugenden Stellen.

Da darf sich der (Ober)staatsanwalt sich seine Verbrecher selbst suchen? Anzeige gegen unbekannt?
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 24. Oktober 2015, 14:46
Ja, die Schuldigen darf er sich selbst aussuchen. Die Rechtsbeugung ergibt sich aus der vielzahl einseitiger Urteile und der im ersten Beitrag genannten Gründen. Unter Umständen gab es eine Anweisung von "oben". Vorauseilender Gehorsam kommt auch in Frage. Auf Nachfrage bekommt er sicherlich konkrete Fälle genannt. ;)


Dennoch möchte ich, dass wir in der Pressefrage weiterkommen:

Wie schaffen wir gemeinsam, die Presse von den Strafanzeigen in Kenntnis zu setzen?

Damit könnten endlich die ausschlaggebenden Argumente in den Vordergrund treten und die gezielten Ablenkungen auf Nebenthemen (Schwierigkeiten der ARD, des ZDF & Co.) in den Hintergrund geraten.
Es geht schließlich um die Rechtsbeugung mit Unterwanderung der demokratischen freien finanziellen Willensentscheidung bezüglich einer aufgedrängten Medienoption.

Wer bereitet eine Pressemitteilung vor?
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 25. Oktober 2015, 13:15
Die Pressemitteilung erschien nun bei

Online-Boykott (http://online-boykott.de/de/nachrichten/144-pressemitteilung-strafanzeige-wegen-rechtsbeugung)

und

Facebook (https://m.facebook.com/GEZ.Boykott?refid=17&_ft_=top_level_post_id.1169006093127532%3Atl_objid.1169006093127532&__tn__=C)
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Hopalaibins am 25. Oktober 2015, 16:53
So Jungs , nun helft mal einem juristischen Anfänger (oder Dummen).
Was muss ich nun tun?
Zur Polizei gehen und eine Anzeige machen oder an wen muss ich nun was schreiben?

Vielen Dank schon im Voraus.

RR.

Übringens habe ich nun Klage gegen den BR eingereicht und die Klagebegründung abgesendet.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Minerava am 25. Oktober 2015, 17:10
Meine Strafanzeige ist raus, ich hoffe, dass VIELE es auch machen!!!

Ein SUPERGROSSES DANKESCHÖN an Viktor7 für die viele Mühe, die er sich bei der Erstellung gemacht hat. (http://abload.de/img/dickerdaumenoxumj.gif)


Ihr braucht NUR noch euren Absender, die Anschrift der Staatsanwaltschaft, Ort, Datum und Unterschrift eintragen  ;)
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Hopalaibins am 25. Oktober 2015, 17:36
Hallo, jetzt habs ich auch geschnallt.
Meiner ist auch raus.

Gruss
RR.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: robby.w am 26. Oktober 2015, 19:10
Hallo zusammen,
auch ich Danke Viktor7 ;) für seine Hilfe bzw. den Musterbrief meine Anzeige geht morgen nach Bayern Staatsanwaltschaft Memmingen Zweigstelle Neu-Ulm.

Bitte kämpft alle weiter nur GEMEINSAM sind wir stark!!!

Gruß Robby
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 27. Oktober 2015, 14:14
Könnt Ihr bitte bei der Verbreitung der Pressemitteilung an die Zeitungen mithelfen?

Wir haben eine einmalige Chance die wesentlichen Argumente endlich öffentlich zu machen. Nutzen wir diese einmalige Gelegenheit.

Jeder kennt sich in seiner Umgebung am besten aus und weiß welche lokale oder regionale Zeitung am besten geeignet ist.


PRESSEMITTEILUNG: Strafanzeige wegen Rechtsbeugung

Eine Gruppe von Aktivisten des Forums GEZ-Boykott.de, die für eine demokratische freie finanzielle
Willensentscheidung bezüglich der öffentlich-rechtlichen Medienoption kämpft, ist auf einen Justizskandal größten Ausmaßes gestoßen.

Artikel inkl. Weiterleitungslinks auf Online-Boykott.de:
http://online-boykott.de/de/nachrichten/144-pressemitteilung-strafanzeige-wegen-rechtsbeugung
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Frühlingserwachen am 27. Oktober 2015, 14:47
Hat das schon jemand für die Bad.Zeitung Freiburg probiert?????
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 27. Oktober 2015, 15:11
Hat das schon jemand für die Bad.Zeitung Freiburg probiert?????

Ich habe bis jetzt die etwas größeren Zeitungen
RP-Online, WiWo und Handelsblatt angeschrieben.
Lokale Zeitungen werden heute noch folgen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Minerava am 27. Oktober 2015, 15:35
Ich habe Zeitungen in Mecklenburg-Vorpommern angeschrieben wie Nordkurier, Ostsee-Zeitung und Norddeutsche Neueste Nachrichten.

Focus-Online habe ich auch angeschrieben.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Blitzbirne am 27. Oktober 2015, 18:45
Lippische Landeszeitung, Westfalen Blatt und Neue Westfälische sind angeschrieben.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: robby.w am 27. Oktober 2015, 18:49
Ich habe die Südwest-Presse und die Bild Zeitung angeschrieben
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 27. Oktober 2015, 22:46
Die Pressemitteilung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.msg107990.html#msg107990) ging nun auch an
- Ruhr Nachrichten,
- WAZ,
- Westdeutsche Zeitung und
- radio NRW.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Minerava am 30. Oktober 2015, 15:04
Staatsanwaltschaft hat geantwortet  :D

Es existiert schon einmal ein Zeichen! Abwarten, was die Antwort ist  ;)
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 02. November 2015, 07:41
Bitte helft weiter mit, die Pressemitteilung an die LOKALEN und REGIONALEN Zeitungen zu verbreiten.

Wir haben eine einmalige Chance die wesentlichen Argumente und die Wahrheit endlich öffentlich zu machen. Nutzen wir diese einmalige Gelegenheit.

Jeder kennt sich in seiner Umgebung am besten aus und weiß welche lokale oder regionale Zeitung am besten geeignet ist.


Sehr geehrte Damen und Herren,

es wäre großartig, wenn Sie über das nachfolgende Thema berichten könnten:

RUNDFUNKURTEILE - Zahlreiche Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung

Eine Gruppe von Aktivisten des Forums GEZ-Boykott.de, die für eine demokratische freie finanzielle
Willensentscheidung bezüglich der öffentlich-rechtlichen Medienoption kämpft, ist auf einen Justizskandal größten Ausmaßes gestoßen.

Artikel inkl. Weiterleitungslinks auf Online-Boykott.de:
http://online-boykott.de/de/nachrichten/144-pressemitteilung-strafanzeige-wegen-rechtsbeugung

Viele Grüße
...
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: hochfrequenznutzer am 02. November 2015, 09:32
Als ersten ein großes Dankeschön für die umfangreiche Arbeit!

Um auch regional das Thema zu verbreiten,finde ich es sinnvoll z.B. über http://www.meinanzeiger.de/ eigene Beiträge zu schreiben.
Nach vorheriger Anmeldung geht das problemlos und für seine Region kann der Beitrag veröffentlicht werden.

MfG ;)
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 02. November 2015, 19:16
Bitte nicht nur sinnvoll finden, sondern es auch tun.

Wir brauchen jeden der aktiv hilft.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 02. November 2015, 22:21
Gerade an heise online über Facebook und rp-online über "Kontakt" gesendet:

Sehr geehrte Damen und Herren,

es wäre großartig, wenn Sie über das nachfolgende Thema berichten könnten:

RUNDFUNKURTEILE - Zahlreiche Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung

Eine Gruppe von Aktivisten des Forums GEZ-Boykott.de, die für eine demokratische freie finanzielle
Willensentscheidung bezüglich der öffentlich-rechtlichen Medienoption kämpft, ist auf einen Justizskandal größten Ausmaßes gestoßen.

Artikel inkl. Weiterleitungslinks auf Online-Boykott.de:
http://online-boykott.de/de/nachrichten/144-pressemitteilung-strafanzeige-wegen-rechtsbeugung

Viele Grüße
...


Liste deutscher online Zeitungen:

http://www.zeitungen-online.net/
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: saiya23 am 02. November 2015, 23:39
Habe es auch an unseren lokale Zeitung weitergeleitet!
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Funkstille am 03. November 2015, 10:10
Hallo,

SHZ-Verlag hab ich es auf deren Facebookseite gepostet.
Email an die Redaktion ist raus.
Post geht heute noch in den Briefkasten

Anzeige geht ebenfalls in den Briefkasten

Grüsse

Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 03. November 2015, 11:02
Klarstellung zum Eingangsbeitrag:

der Eingangsbeitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.0.html) stellt keine Aktion dar. Es wird auch nicht zur Aufgabe einer Strafanzeige aufgerufen. Es wird lediglich abgefragt, ob jemand eventuell und wo eine Strafanzeige wegen der Rechtsbeugung aufgegeben hat oder dies noch vorhat. Die fiktive Strafanzeige dient dazu, Menschen zum Nachdenken über die verdächtigen Vorgänge in der Rechtsprechung zu bewegen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 04. November 2015, 18:14
So viel zu Pressefreiheit und der freien Berichterstattung!!!

Bis heute ist noch kein einziger Beitrag über die Rechtsbeugung und die hierzu gestellten Strafanzeigen in den Medien aufgetaucht:

https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=rechtsbeugung&tbs=qdr:w (Anm. Filter: letzte Woche)

Wie stark müssen die Abhängigkeiten der Redakteure/Journalisten und/oder der Einfluss auf diese sein, sei es durch Gefälligkeiten, Druck, Aussicht auf Karriere fördernde Interviews, Einladungen, wenn über dermaßen großen Justizskandal und die Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung nichts berichtet wird?

Dafür wird über noch so kleine und belanglose Geschehnisse berichtet oder die x-te Wiederholung einer Nachricht gebracht, Beispiele von heute:
Zitat
"Multimedia-Reportage: Leben in einer Zeltstadt"

"Statements von Kanzlerin Angela Merkel und Horst Seehofer"

"Sie bleiben Freunde: Gigi Hadid & Joe Jonas sind getrennt"

"+++ Gesunde Ernährung +++: Forscher: Diäten bringen nichts - Kein Fett ist ..."

Wie soll die Presse und die anderen Medien ihre nach dem Grundgesetz eingeräumten Rechte und die Funktion in der Gesellschaft erfüllen können? Sie sind nur noch Gehilfe für Interessen der Mächtigen und der Einflussreichen. So gehen die Reste der Demokratie zugrunde.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: plempos am 04. November 2015, 20:39
So viel zu Pressefreiheit und der freien Berichterstattung!!!

Ist ja auch nicht umsonst von der Lügenpresse die Rede. >:D
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: ohmanoman am 04. November 2015, 20:57
Zitat
Zitat von: Viktor7 am Heute um 18:14

    So viel zu Pressefreiheit und der freien Berichterstattung!!!
Die Pressefreiheit unterliegt einer eigenen Gesetzmäßigkeit, der Illusion!  :-X
Ohmanoman
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 04. November 2015, 22:18
Zitat
Zitat von: Viktor7 am Heute um 18:14

    So viel zu Pressefreiheit und der freien Berichterstattung!!!
Die Pressefreiheit unterliegt einer eigenen Gesetzmäßigkeit, der Illusion!  :-X
Ohmanoman

Die Illusion hat einen Namen: "gekaufter Journalismus"

(...) Sie sind nur noch Gehilfe für Interessen der Mächtigen und der Einflussreichen. (...)
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 04. November 2015, 22:24
Zitat
Quelle: www.deutsche-anwaltshotline.de (http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/zivilprozessrecht/rechtsbeugung?gclid=CIfv_IjZ98gCFYcSwwodmJ4Mqw)

Rechtsbeugung Stand: 26.03.2013

Unter der Rechtsbeugung versteht man die durch eine Verletzung materieller oder prozessualer Rechtsnormen bewirkte unzulässige Besser- bzw. Schlechterstellung einer oder mehrerer an einem Verfahren beteiligten Personen durch einen Richter, Schöffen, Schiedsrichter oder auch durch einen Staatsanwalt. Die Rechtsbeugung stellt einen echten Straftatbestand dar. Dieser kann auch durch die Verfälschung des Sachverhalts durch die eben genannten Personen verwirklicht werden. Der Straftatbestand der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB (Strafgesetzbuch) normiert und wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren geahndet.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: ohmanoman am 05. November 2015, 08:12
Zitat von Viktor:
Zitat
Die Illusion hat einen Namen: "gekaufter Journalismus"

Ja Viktor, da hast du Recht! :-[
Jeder möchte für seine Arbeit entlohnt werden! Nun stell dir mal vor, da kommt einer und entlohnt einen dafür, das er nicht arbeitet!? 8)

Wenn in einem Kuh - Dorf eine Kuh Blähungen hat, wird darüber aktuell berichtet,  :o nur nicht über etwas, was den TV glotzenden die verklebten Augen öffnet!  ::) WARUM berichten die ör nicht über GEZ Boykott? OK! Frage überflüssig!
Aber irgendwann kommt alles mal ans Licht, ob es dann zu spät sein wird ist abzuwarten!

"Banken, Baulöwe Schneider, VW, Parteien.........

Ohmanoman
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: dsm-racer am 05. November 2015, 09:15
Hat schon jemand mit der Strafanzeige was erreicht? Es ist schon sehr wichtig, dass man wirklich an die Öffentlichkeit geht. Je mehr davon wissen, desto größer wird der Widerstand. Wenn jeder einzelne von uns den A... hochhebt und wenigstens die lokalen Medien über die Klagen oder Strafanzeigen informiert, bringt man schon eine ganze Menge ins Rollen. Dann werden sich auch die Staatsanwaltschaften mit der Sache intensiver beschäftigen, weil es im öffentlichen Interesse steht.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: LeckGEZ am 05. November 2015, 11:33
So lobenswert wie dieser Schritt auch ist, man darf nicht erwarten das sich die positive Resonanz schon nach kurzer Zeit einstellt. Es gibt einfach zu viel was in dieser Welt verkehrt läuft und da gehen viele wichtige Themen unter.

Was hier gefragt ist ist Durchhaltevermögen gepaart mit einer einfachen und übersichtlichen Informationsseite. Das grundlegende Problem muss in möglichst einfachen Worten ohne auszuschweifen beschrieben werden. Die detaillierten Informationen hinterlegt man im Eingangstext in diversen verlinkten Beiträgen, in denen einzelne Schwerpunkte erläutert sind und wer die Hintergründe wissen will folgt den Links. Ein typischer Anwendungsfall für ein Wiki. Eine Handvoll "Top-Themen" belegt mit internen Links zu weiterführenden Informationen.

Wir leben in einer Zeit der Informationsüberschwemmung. Kann man nicht in der Kürze sein Anliegen formulieren klickt der Leser auf "weiter". Hast Du es auf der "Startseite" geschafft Interesse beim Leser hervorzurufen, dann folgt er auch den Links zu den Details.

Auf der "Startseite" kann dann das letzte Kapitel lauten "Was kann man tun?". Dort finden sich u.a. Vorlagen für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Pressestellen, Petitionen, Plakate, Infozettel, ...

Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: nexus77 am 05. November 2015, 19:17
Zitat
Zitat von: Viktor7 am Heute um 18:14

    So viel zu Pressefreiheit und der freien Berichterstattung!!!
Die Pressefreiheit unterliegt einer eigenen Gesetzmäßigkeit, der Illusion!  :-X
Ohmanoman

Du unterliegst einer Illusion, die sog. "PRESSE" das sind private Unternehmen, die können schreiben was sie wollen.
Solange es nicht strafrechtlich von Belang ist natürlich.

Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Funkstille am 06. November 2015, 09:55
So viel zu Pressefreiheit und der freien Berichterstattung!!!

"Pressefreiheit ist die Freiheit von zweihundert reichen Leuten, ihre Meinung zu verbreiten." - Paul Sethe (https://de.wikipedia.org/wiki/Paul_Sethe) SPIEGEL, 5. Mai 1965

Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: ohmanoman am 06. November 2015, 10:11
Zitat
Zitat von: Viktor7 am Heute um 18:14

    So viel zu Pressefreiheit und der freien Berichterstattung!!!
Die Pressefreiheit unterliegt einer eigenen Gesetzmäßigkeit, der Illusion!  :-X
Ohmanoman

Du unterliegst einer Illusion, die sog. "PRESSE" das sind private Unternehmen, die können schreiben was sie wollen.
Solange es nicht strafrechtlich von Belang ist natürlich.



Du hast recht, sie können auch nicht schreiben was sie wollen/sollen!  ;)

Ohmanoman
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 06. November 2015, 11:14
Bitte wieder zurück zum Thema kommen.

Dieses lautet:

STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 06. November 2015, 11:25
Kommen wir nun aber zu dem rohen Diamanten aus dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts, der die Argumente der Strafanzeige verstärkt.

Zitat
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.


Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

Die Fiktion besteht auch in der aufgedrängten Möglichkeiten der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Option, worauf die wiederkehrenden Zwangszahlungen gestützt sein sollen. Die Fiktion mündet in einer Nötigung der Nichtnutzer dieser Programme.

Der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer wollen nichts mit der wiederkehrenden Belästigung durch die finanziell aufgedrängte überflüssige Zusatz-Option zu tun haben. Sie wollen und brauchen im Multimediazeitalter diese überflüssige staatsnahe ö.-r. Medienoption nicht. Es gibt einen Überfluss an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten.

Der besondere Vorteil ist durch die finanzielle Belästigung mit der überflüssigen ö.-r. Zusatz-Option für die Nichtnutzer eine fingierte Fiktion, um Geld von Unbeteiligten abzupressen.

Weil kein besonderer Vorteil mehr durch die Belastung der Allgemeinheit (inkl. der Nichtnutzer) vorhanden ist, hat sich der Vorteil in Luft aufgelöst. Wenn die Rundfunkabgabe ein Beitrag wäre, wo ist dann die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit, die im Zuge der sachgerechten Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) ermittelt wurde?

Der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, darf sich nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.

Damit und mit der fingierten Fiktion des besonderen Vorteils, um Geld von Unbeteiligten für Überflüssiges abzupressen, verstößt der „Rundfunkbeitrag“ gegen die Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist verfassungswidrig.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Hopalaibins am 08. November 2015, 12:30
Hier meine Antwort der Staatsanwaltschaft Memmingen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: ellifh am 08. November 2015, 14:18
Naja, die verfolgbare Straftat ist kriminalistisch ja auch nicht zu verfolgen 8)
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Hopalaibins am 08. November 2015, 14:40
Was für eine Vetterleswirtschaft.... >:(
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: LeckGEZ am 08. November 2015, 14:49
Hier meine Antwort der Staatsanwaltschaft Memmingen.

Das hatte ich in etwa erwartet. Ich würde sogar noch weiter gehen. Hättest Du im Anhang eine persönlich beleidigende Anfeindung an den Staatsanwalt eingefügt, wäre es folgenlos geblieben, da es nicht gelesen wurde.

Ich kenne eine Diplomarbeit in der wurde mittendrin eine Comic-Seite eingebunden. Hat keiner bemerkt. In meiner war eine weiße Seite eingebunden. Ein Kollege hatte es gemerkt, sonst niemand. Kann man daraus etwas lernen?
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Hopalaibins am 08. November 2015, 15:00
War mir klar das dies ein vor gefertigter Text ist.
Steht nur noch die Frage im Raum: Macht eine Beschwerde Sinn?
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: LeckGEZ am 08. November 2015, 15:24
Steht nur noch die Frage im Raum: Macht eine Beschwerde Sinn?

Ein klares Ja, auch wenn es nicht den gewünschten juristischen Erfolg bringen wird. Es wird sich hier auf "kriminalistische Erfahrungen die es möglich erscheinen lassen" gestützt. Ich glaube kaum das Kriminalistik in juristischen Fällen von Rechtsbeugung das geeignete Mittel ist. Vielmehr sehe ich die Staatsanwaltschaften in der Pflicht, da es eindeutig in deren Kompetenzbereich fällt. Oder sind Kriminalisten inzwischen zuständig für die Klärung in Rechtsangelegenheiten?

Es sieht mir ganz danach aus, als ob ein Staatsanwalt sich seines Richterposten sicher sein und nur nicht durch falsche Verdächtigungen auffallen möchte. Die Kürze der Begründung lässt das vermuten.

Ganz egal was dabei herauskommt, die gesammelten Antworten von Richtern und Staatsanwälten zum Thema Rechtsbeugung/ÖRR sind nichts anderes als die Beweisaufnahme des Volkes.

Ich würde es machen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: ellifh am 08. November 2015, 17:42
Zitat:

...zum Thema Rechtsbeugung/ÖRR sind nichts anderes als die Beweisaufnahme des Volkes.
Ich würde es machen.

Ich sehe das genauso. Meine Strafanzeige ist erfolgt, das ist zunächst für mich wichtig. Dass z. Zt. alles zurechtgerückt und verniedlicht wird in einer Ignoranz, die ihresgleichen sucht, ändert nichts an der Tatsache, das etwas oberfaul ist im Staate >:D.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 08. November 2015, 20:28
War mir klar das dies ein vor gefertigter Text ist.
Steht nur noch die Frage im Raum: Macht eine Beschwerde Sinn?


Hallo Hopalaibins,

Du weißt es sicherlich bereits aus den Regeln des Forums, dass wir keine Rechtsberatung machen dürfen.

Ich kann dir nur sagen, was ich tun werde, wenn so eine Ausrede bei mir reingeflattert kommt. Ich gehe dann die nächste Stufe nach oben weiter. Wenn nur die Presse sich dem Thema annimmt, haben wir bereits etwas gewonnen. Die Öffentlichkeit weiß von dem Justizskandal bis heute noch nichts und muss über die Rechtsbeugung von uns aufgeklärt werden.

Herzliche Grüße
Viktor
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Minerava am 09. November 2015, 16:41
Hier meine Antwort von der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg  :-[
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: maxkraft24 am 09. November 2015, 17:10
Hallo Ihr unglaublichen Kämpfer,

was meint Ihr zu der folgenden Beschwerde auf Grund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft X?
 
Die Staatsanwaltschaft X sieht angeblich keine Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung. Genaue Gründe werden nicht genannt. Es gibt auch keinen Bezug zu irgendeinem der Argumente der Strafanzeige. Die Beschwerde kann an die Generalstaatsanwältin in XXX gerichtet werden, heißt es in der Antwort der Staatsanwaltschaft X.


Zitat
An die Generalstaatsanwältin in XXX
Str.
PLZ Stadt



Strafanzeige wegen Rechtsbeugung - Beschwerde wegen Nichtverfolgung von Straftaten und der Verschleppung von Ermittlungen,
Az. der Staatsanwaltschaft X




Sehr geehrte Frau Generalstaatsanwältin,

hiermit lege ich Beschwerde gegen die Entscheidung des Staatsanwalts Y von der Staatsanwaltschaft X vom tt.mm.jjjj ein.

Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat liegen vor und sind offensichtlich. Das Nicht-Einschreiten trägt zur Verschleppung der Ermittlungen bei.

Der elementare Verstoß und Rechtsbeugung basiert auf der Verletzung der Rechtsnormen durch bewirkte unzulässige Besser- bzw. Schlechterstellung der an dem jeweiligen Verfahren beteiligten Personen durch einen oder mehrere Richter. Die Rechtsbeugung stellt einen echten Straftatbestand dar.

Sollten Sie über das bereits zitierte Urteil des VerfGH RP (Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12) in der Strafanzeige noch andere konkrete Fälle der Rechtsbeugung benötigen, so sind die Klagen mit der Beteiligung des Rechtsbeistands Herrn Bölck geeignete Fälle, um gegen die Rechtsbeugung vorzugehen.

Anbei ein weiterer Anhaltspunkt für Rechtsbeugung im Rahmen der Rundfunkbeitragsurteile:

Zitat
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.

Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

Die Fiktion besteht auch in der aufgedrängten Möglichkeiten der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Option, worauf die wiederkehrenden Zwangszahlungen gestützt sein sollen. Die Fiktion mündet in einer Nötigung der Nichtnutzer dieser Programme.

Der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer wollen nichts mit der wiederkehrenden Belästigung durch die finanziell aufgedrängte überflüssige Zusatz-Option zu tun haben. Sie wollen und brauchen im Multimediazeitalter diese überflüssige staatsnahe ö.-r. Medienoption nicht. Es gibt einen Überfluss an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten.

Der besondere Vorteil ist durch die finanzielle Belästigung mit der überflüssigen ö.-r. Zusatz-Option für die Nichtnutzer eine fingierte Fiktion, um Geld von Unbeteiligten abzupressen.

Weil kein besonderer Vorteil mehr durch die Belastung der Allgemeinheit (inkl. der Nichtnutzer) vorhanden ist, hat sich der Vorteil in Luft aufgelöst. Wenn die Rundfunkabgabe ein Beitrag wäre, wo ist dann die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit, die im Zuge der sachgerechten Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) ermittelt wurde?

Der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, darf sich nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.

Damit und mit der fingierten Fiktion des besonderen Vorteils, um Geld von Unbeteiligten für Überflüssiges abzupressen, verstößt der „Rundfunkbeitrag“ gegen die Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist verfassungswidrig.

Bitte um Aufnahme der Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung.


Mit freundlichen Grüßen
xxx


Anlagen:
- Ursprüngliche Strafanzeige wegen Rechtsbeugung
- Antwort der Staatsanwaltschaft X
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kurt am 09. November 2015, 22:44
Zitat
Gerichtsverfassungsgesetz
§ 146
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/GVG/146.html

Zitat
Stellung

Als Beamte sind Staatsanwälte – anders als Richter – weisungsgebunden (§ 146 Gerichtsverfassungsgesetz)[1] und unterliegen uneingeschränkt der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte (§ 144 GVG) (§ 147 GVG). Damit ist die Einflussmöglichkeit auf die Staatsanwaltschaften und Staatsanwälte gegeben,[2] zumal die Weisungsgebenden nicht an die Schriftform gebunden sind.[3][4] Ein Weisungsbeispiel berichtete die Süddeutsche Zeitung im Zusammenhang mit dem Fall Mollath.[5]

Einem Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft eines Landes sind übergeordnet:

    der Staatsanwalt als Gruppenleiter (früher und seit 1. Januar 2011[6] in Baden-Württemberg wieder: Erster Staatsanwalt; je nach Land ggf. als Unterabteilungsleiter oder Vertreter des Abteilungsleiters),
    der Oberstaatsanwalt (als Abteilungsleiter),
    der Leitende Oberstaatsanwalt (als Behördenleiter),
    der Generalstaatsanwalt (Leiter der übergeordneten Behörde),
    der Justizminister oder Justizsenator (Berlin, Bremen und Hamburg) des jeweiligen Landes.

Diesen Vorgesetzten muss der sachbearbeitende Staatsanwalt in bestimmten Fällen über das Verfahren und seine durchgeführten oder geplanten Maßnahmen berichten, beispielsweise in Verfahren, die sich gegen Politiker richten oder aus anderen Gründen weitere Kreise beschäftigen können. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Stellen wird jedoch durch das Legalitätsprinzip und die Bindung an geltendes Recht beschränkt.[7] Insbesondere die Strafbarkeit der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Strafgesetzbuch) und der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) begrenzen das Weisungsrecht.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwalt

Zitat
Weisungsrecht

Die Staatsanwaltschaft ist als Organ der Exekutive von den Gerichten unabhängig und den Richtern weder übergeordnet noch unterstellt. Sie ist jedoch, im Gegensatz zu den Gerichten, mit Beamten besetzt und hierarchisch gegliedert. An ihrer Spitze steht auf Landesebene an den Landgerichten ein Leitender Oberstaatsanwalt. Die Leitenden Oberstaatsanwälte der einzelnen Staatsanwaltschaften sind einem Generalstaatsanwalt an den Oberlandesgerichten unterstellt. Für die Dienstaufsicht und sämtliche Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Staatsanwaltschaften ist das jeweilige Landesjustizministerium zuständig. Innerhalb dieser Hierarchie bestehen von unten nach oben Berichtspflichten sowie von oben nach unten Weisungsbefugnisse.

Auf Bundesebene besteht die Bundesanwaltschaft. Die Bundesanwälte unterstehen dem Generalbundesanwalt. Dieser ist wiederum dem Bundesjustizministerium unterstellt. Das Weisungsrecht besteht nur jeweils auf Bundes- oder Landesebene, so dass die Landesebene nicht von der Bundesebene weisungsabhängig ist.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwaltschaft_%28Deutschland%29
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kurt am 10. November 2015, 11:27
Zitat
Verwaltungsrichter
Der Innenminister sucht die Verwaltungsrichter aus den Reihen seiner Beamten aus und er hat über sie die Beförderungshoheit. Er ist der Dienstvorgesetzte des Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Von diesem führt eine Dienstaufsichtskette bis hinunter zu den Richtern des Verwaltungsgerichts, die über die Klage des Bürgers zu entscheiden haben. Zur Dienstaufsicht gehört auch die Beurteilung der Verwaltungsrichter in Dienstzeugnissen. Die Kriterien, nach denen beurteilt wird, legt die politische Instanz – der Innenminister – fest. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes und die Präsidenten der Verwaltungsgerichte sind an die ministerielle Festlegung gebunden. Die Dienstzeugnisse entscheiden maßgeblich darüber, ob ein Richter Karriere macht oder nicht. Die Verwaltungsrichter können für Ihr Verhalten und Tun mit Beförderung belohnt werden. Man kann ihnen auch die Belohnung versagen.

Würde der Kläger vor dem Verwaltungsgericht, würden überhaupt lebenserfahrene Bürger noch auf eine zureichende richterliche Unabhängigkeit vertrauen, wenn sie darüber aufgeklärt wären, dass ihre Richter in einer solchen persönlichen Abhängigkeit von dem obersten Organ der gegnerischen Prozesspartei (der Staatsregierung) leben und arbeiten?

Quelle: http://www.gewaltenteilung.de/ad-absurdum
abgerufen am 10.11.2015 gegen 11:20 CET
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 10. November 2015, 11:58
Die Justizminister der Länder behaupten in Antworten auf unsere Anfragen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15762.msg104871.html#msg104871), dass die Verwaltungsrichter unabhängig wären:

RECHTSBEUGUNG - Waren die bisherigen Urteile von d. Politik bewusst manipuliert?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15762.msg106708.html#msg106708
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15762.msg105426.html#msg105426
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15762.msg106759.html#msg106759
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: maxkraft24 am 11. November 2015, 09:44
Anbei die Endversion der Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft:


Zitat
Strafanzeige wegen Rechtsbeugung - Beschwerde wegen Nichtverfolgung von Straftaten und der Verschleppung von Ermittlungen, Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft X: xyz


Sehr geehrte Frau Generalstaatsanwältin,

hiermit lege ich eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Staatsanwalts A von der Staatsanwaltschaft X vom tt.mm.jjjj ein.

Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat liegen vor und sind offensichtlich. Das Nicht-Einschreiten trägt zur Verschleppung der Ermittlungen bei.

Der elementare Verstoß und Rechtsbeugung basiert auf der Verletzung der Rechtsnormen durch bewirkte unzulässige Besser- bzw. Schlechterstellung der an dem jeweiligen Verfahren beteiligten Personen durch einen oder mehrere Richter. Die Rechtsbeugung stellt einen echten Straftatbestand dar.

Sollten Sie über das bereits zitierte Urteil des VerfGH RP (Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12) in der Strafanzeige noch andere konkrete Fälle der Rechtsbeugung benötigen, so sind die Klagen mit der Beteiligung des Rechtsbeistands Herrn Bölck geeignete Fälle, um gegen die Rechtsbeugung in konkreten Fällen vorzugehen.

Anbei ein weiterer Anhaltspunkt für die Rechtsbeugung im Rahmen der Rundfunkbeitragsurteile:

BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html
Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“

Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

Die Fiktion besteht auch in der aufgedrängten Möglichkeiten der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Option, worauf die wiederkehrenden Zwangszahlungen gestützt sein sollen. Die Fiktion mündet in einer Nötigung und Belästigung der Nichtnutzer dieser ö.-r. Option.

Der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer wollen nichts mit der wiederkehrenden Nötigung und Belästigung durch die finanziell aufgedrängte überflüssige Zusatz-Option zu tun haben. Sie wollen und brauchen im Multimediazeitalter diese überflüssige staatsnahe ö.-r. Medienoption nicht. Es gibt einen Überfluss an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten. Die Staatsnähe wird in der Strafanzeige kurz aufgezeigt.

Der willkürlich konstruierte besondere Vorteil einer überflüssigen ö.-r. Zusatz-Option wird durch die finanzielle Nötigung und Belästigung der Nichtnutzer zu einer Fiktion, um Geld von Unbeteiligten abzupressen.

Weil kein besonderer Vorteil mehr durch die Belastung der Allgemeinheit (inkl. der Nichtnutzer) vorhanden ist, hat sich der Vorteil in Luft aufgelöst. Wenn die Rundfunkabgabe ein Beitrag wäre, wo ist dann die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit, die im Zuge der sachgerechten Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) ermittelt wurde?

Der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, darf sich nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.

Damit und mit der Fiktion des besonderen Vorteils, um Geld von Unbeteiligten für Überflüssiges abzupressen, verstößt der „Rundfunkbeitrag“ gegen die Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist verfassungswidrig.

Bitte um Aufnahme der Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung.

Mit freundlichen Grüßen
xxx


Anlagen:
- Ursprüngliche Strafanzeige wegen Rechtsbeugung
- Antwort der Staatsanwaltschaft X, Az.: xyz
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 22. November 2015, 10:26
Bitte helft weiter aktiv mit, die Zeitungen durch Telefonate und E-Mails zur Berichterstattung zu bewegen.

Ohne unseren öffentlichen Druck, steht der Ausgang der Verfahren vor dem BVerwG und BVerfG auf wackeligen Beinen.
Wir können die Lage deutlich verbessern, wenn die Bürger durch Zeitungen/Online-Ausgaben aufgeklärt werden.

Fangen WIR mit dem Druck jetzt an. Nur WIR können die Druckwelle anstoßen.


Kürzinfo für Telefonate und E-Mails:

Justizskandal - Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung gegen Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Gruppe von Aktivisten des Forums GEZ-Boykott.de, die für eine demokratische freie finanzielle Willensentscheidung bezüglich der öffentlich-rechtlichen Medienoption kämpft, ist auf einen Justizskandal größten Ausmaßes gestoßen.

Könnten Sie bitte über das Thema berichten?

PRESSEMITTEILUNG: Strafanzeige wegen Rechtsbeugung inkl. Weiterleitungslinks auf Online-Boykott.de:
http://online-boykott.de/de/nachrichten/144-pressemitteilung-strafanzeige-wegen-rechtsbeugung
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: maxkraft24 am 24. November 2015, 10:07
Hallo in die Runde,

der Eingang der Beschwerde (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.msg109111.html#msg109111) im Ermittlungsverfahren gegen Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen Rechtsbeugung wurde soeben von der Generalstaatsanwältin bestätigt. Ein weiterer Bescheid wird unaufgefordert demnächst zugestellt.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: sunnycandy am 08. Dezember 2015, 21:26
Ich bin ganz neu hier und versuche das ganze mal etwas nördlicher in die Zeitungen zu bringen. Habe dafür ein paar Redaktionen angeschrieben, mal schauen  :)
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 08. Dezember 2015, 22:35
Danke!

Wir müssen die Redaktionen telefonisch auf die komplett fehlenden Berichte über die hier behandelten Strafanzeigen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.0.html) zur Rede stellen. Nur weil wir alle wie die Schafe abwarten und es durchgehen lassen, passiert einfach nichts.

Man kann sich an diesem Beispiel ausmalen, wie wichtige Informationen Tag für Tag unterdrückt werden.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 09. Dezember 2015, 10:12
Danke!

Wir müssen die Redaktionen telefonisch auf die komplett fehlenden Berichte über die hier behandelten Strafanzeigen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.0.html) zur Rede stellen. Nur weil wir alle wie die Schafe abwarten und es durchgehen lassen, passiert einfach nichts.

Man kann sich an diesem Beispiel ausmalen, wie wichtige Informationen Tag für Tag unterdrückt werden.

Die Bekanntmachung der Strafanzeigen über die österreichischen Online-Zeitungen könnte mit etwas Glück ebenfalls Früchte tragen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: zuwider am 09. Dezember 2015, 18:17
 :o
Von den Tageszeitungen in meiner Umgebung kam bisher Null-Reaktion ... entweder bekommen die Druck von "oben" oder sind wirklich so arrogant und stehen über den Dingen.

Sobald mal wieder Werbung für ein Zeitungsabo im Briefkasten liegt, bekommen sie natürlich wieder die passende Antwort von mir.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: PersonX am 09. Dezember 2015, 18:26
:o
Von den Tageszeitungen in meiner Umgebung kam bisher Null-Reaktion ... entweder bekommen die Druck von "oben" oder sind wirklich so arrogant und stehen über den Dingen.

Sobald mal wieder Werbung für ein Zeitungsabo im Briefkasten liegt, bekommen sie natürlich wieder die passende Antwort von mir.

Dazu gibt es doch auch diese Infostände, meist in Einkaufshäusern, welche einem ein Probe Abo anbieten möchten.

Eine SZ in Sachsen reagierte in so einem Fall: Mit dem Angebot des ABOs für die Wochenendausgabe, welches preiswerter sei ;-). Das gilt es dann natürlich auch abzulehnen mit dem Verweis, dass das Geld bereits für den Rundfunkbeitrag zurückgelegt werden müsse.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: ellifh am 09. Dezember 2015, 18:43
Hab nochmal geschrieben, FAZ, Solinger Tageblatt und Rheinische Post.... :police:
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 09. Dezember 2015, 22:21
Hallo ellifh, Hallo zuwider und Hallo zusammen,

Danke! Wir packen das zusammen. Dafür müssen wir nur ein wenig entschiedener vorgehen.

Wir müssen wirklich bei den Redaktionen telefonisch nachhaken und die Zeitungswerbestände von sich aus aktiv ansteuern und beide auf die fehlende Berichterstattung hinweisen.

Warum sollen wir ihre Zeitung abonnieren/lesen, wenn sie über die wichtigen gesellschaftlichen Ereignisse, wie z.B. die STRAFANZEIGEN wegen Rechtsbeugung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.0.html) bei den Rundfunkgerichtsverfahren und über die gez-boykott.de Bewegung für eine demokratische freie finanzielle Willensentscheidung bezüglich der aufgedrängten öffentlich-rechtlichen Medienoption nicht berichten?

Warum berichten sie nicht über die Aktion mit über 93.000 Unterschriften (http://online-boykott.de/de/unterschriftenaktion) zur Abschaffung der Zwangsbeiträge für eine einzelne aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medienoption und über die Belästigung und Nötigung der Nichtnutzer dieser Option?

Wir können weitaus mehr erreichen!

Gehen wir es an!
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 10. Dezember 2015, 07:25
Hallo ellifh, Hallo zuwider und Hallo zusammen,

Danke! Wir packen das zusammen. Dafür müssen wir nur ein wenig entschiedener vorgehen.

Wir müssen wirklich bei den Redaktionen telefonisch nachhaken und die Zeitungswerbestände von sich aus aktiv ansteuern und beide auf die fehlende Berichterstattung hinweisen.

Warum sollen wir ihre Zeitung abonnieren/lesen, wenn sie über die wichtigen gesellschaftlichen Ereignisse, wie z.B. die STRAFANZEIGEN wegen Rechtsbeugung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.0.html) bei den Rundfunkgerichtsverfahren und über die gez-boykott.de Bewegung für eine demokratische freie finanzielle Willensentscheidung bezüglich der aufgedrängten öffentlich-rechtlichen Medienoption nicht berichten?

Warum berichten sie nicht über die Aktion mit über 93.000 Unterschriften (http://online-boykott.de/de/unterschriftenaktion) zur Abschaffung der Zwangsbeiträge für eine einzelne aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medienoption und über die Belästigung und Nötigung der Nichtnutzer dieser Option?

Wir können weitaus mehr erreichen!

Gehen wir es an!

Bitte teilt die erleben Reaktionen der Pressemitarbeiter hier mit.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Teluel am 10. Dezember 2015, 21:15
Ich hab mal noch ne Anfrage an den YouTuber LeFloid versendet, von den Rechtsbeugungsklagen zu berichten. Erreicht bestimmt auch ziemlich viele, die sich abGEZogen fühlen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: mickschecker am 10. Dezember 2015, 21:48
Wir müssen wirklich bei den Redaktionen telefonisch nachhaken und die Zeitungswerbestände von sich aus aktiv ansteuern und beide auf die fehlende Berichterstattung hinweisen.
Zeitungswerbestände ?
Habe ich mindestens schon 10 mal versucht, interessiert den Werbenden am Stand leider herzlich wenig.
Dieser registriert sehr schnell deinen Standpunkt und versucht dich als streikenden Nichtleser aus einem für ihn unangenehmen Gespräch heraus abzuwimmeln und als "Negativkunde" schnellst möglich wieder loszuwerden. Die Antwort lautet dann zumeist "Ich verstehe schon ganz gut worauf sie hinaus wollen, kann aber darauf jetzt nicht näher eingehen, ich werde es zu höherer Ebene weiter leiten...."
Er hat seine Ruhe und kann weiter auf Dummenfang gehen. Weiter geleitet wird da sicher NICHTS.
Nur neue Kunden zählen und seine Dummenfangprovision....

Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 10. Dezember 2015, 23:51
Danke Teluel und mickschecker,

es würde mich auch wundern, wenn uns ein Werbender am Zeitungsstand seine volle Aufmerksamkeit schenken würde. Wird derjenige jedoch von verschiedenen Menschen wegen der Nichtberichterstattung angegangen, sei es bei einem RT (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,50.0.html) abgesprochen, dürfte das schon eher Spuren hinterlassen und eine Meldung nach sich ziehen.

Die erste Wahl bleibt das telefonische Nachhaken wegen der Nichtberichterstattung bei den Redaktionen selbst.


Mögliche Fragen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.msg110967.html#msg110967
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: robby.w am 11. Dezember 2015, 11:21
Hallo zusammen,
habe jetzt Nachricht vom Staatsanwalt Augsburg bekommen: Einstellung ohne Ermittlungen  >:(

Toll dachte ich mir, ABER das Schreiben ist NICHT unterschrieben dachte ich mir auch!
***

Was nun wollte noch nicht aufgeben?


***Edit "Bürger":
Link entsprach nicht den Foren-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) und wurde daher entfernt.
Bitte zukünftig berücksichtigen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 11. Dezember 2015, 12:36
(...)
Was nun wollte noch nicht aufgeben?

Einige User haben dann wie hier reagiert:

Beschwerde wegen Nichtverfolgung von Straftaten und Verschleppung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.msg109111.html#msg109111)
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: robby.w am 11. Dezember 2015, 12:49
Au ja DANKE das mach ich kann ja wohl nicht wahr sein... Wegen Blitzen ermitteln die und hier wird nix gemacht Schweinerei
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: ohmanoman am 11. Dezember 2015, 16:23
@robby.w

Zitat
Wegen Blitzen ermitteln die
  ;D

Kommt immer darauf an, wer mit wem Golf spielt, im Rotary Clup ist, .......  :police:

Ohmanoman
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Blitzbirne am 12. Dezember 2015, 13:04
Nachdem ich vor Wochen die großen Zeitungsredaktionen im Umkreis angeschrieben habe (Lippische landeszeitung; Westfalen Blatt, Neue Westfälische), kommt der heutige Newsletter der Landeszeitung wie gerufen:

Zitat
Liebe Lipperinnen und Lipper,
die LZ kümmert sich. Wie wir gelernt haben, schlummern die größten Herausforderungen nicht selten im Alltag. Genau diesem Phänomen haben wir uns in dem nun zu Ende gehenden Jahr gestellt. In unserer Serie "Kamisli kümmert sich" gehen wir all jenen kleinen und und manchmal auch schweren Schicksalen auf den Grund, die der Einzelne häufig nicht allein lösen kann. Immer dann, wenn nur noch der Druck der Öffentlichkeit hilft, ist die LZ zur Stelle. In unserem Newsletter haben wir für Sie die besten dieser LZ-Storys zusammen gestellt.
   

Herzlichst, Ihr

Ralf Freitag
Geschäftsführer Medien und Kommunikation

weiter gehts mit Erol Kamisli...

Zitat
Hier gibt's Hilfe

Wenn's um Leserinteressen geht – tritt Erol Kamisli auf den Plan. Der LZ-Redakteur setzt nach, wenn Leser bei Streitigkeiten mit Unternehmen und Behörden nicht mehr weiterwissen.

Quer durch Lippe und teilweise über die Grenzen hinaus recherchiert er, um vor Ort Missstände anzuprangern und leserfreundliche Lösungen auszuhandeln.

„Kamisli kümmert sich“ um Sie! Melden Sie sich unter (05231) 911151 oder per Mail bei ekamisli@lz.de.

LZ-Redakteur Erol Kamisli hakt nach und berichtet darüber anschließend in der Zeitung.

Wir haben Ihnen hier einige Fälle von "Kamisli kümmert sich" als Dossier zusammengestellt. http://www.lz.de/kamisli?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Dezember+2015+Nicht-Leser&newsletter=Dezember+2015+Nicht-Leser (http://www.lz.de/kamisli?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Dezember+2015+Nicht-Leser&newsletter=Dezember+2015+Nicht-Leser)

Ich werde die mal anschreiben, denn jetzt brauchen wir genau den Druck der Öffentlichkeit! Meine bisherige Email wurde ignoriert, aber die ging ja auch nicht an Erol  ;D Jetzt wird alles besser!

An andere Forumsmitglieder aus OWL: Zögert nicht, Erol mit den Missständen und politisch gesteuerten (?) Urteilen zum Rundfukbeitrag zu bomardieren! Das kann ja auch ein starker Anreiz für einen Redakteur sein, einen Skandal aufzudecken, der die VW-Manipulation bei weitem in den Schatten stellt...
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 12. Dezember 2015, 14:54
Wir werden sehen Blitzbirne, ob die LZ mehr als nur heiße Luft von sich gibt. Auf jeden Fall eine gute Gelegenheit sie beim Wort zu nehmen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Bürger am 13. Dezember 2015, 02:23
...na dann mal viel Erfolg beim GEZtuber LeFLoid ;D
"Bezahlt mit eurem GEZ-Money" - Liaison zwischen SWR & youtuber LeFLoid u.a.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15195.0.html
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 13. Dezember 2015, 09:59
LeFLoid war mal unabhängig und seine kritischen Beiträge einiges Wert. Seit der SWR Kooperation ist er Teil der Meinungen lenkenden Seite geworden.

Nur der direkte Kontakt zu den Zeitungsredaktionen kann die zurzeit unterdrückte Berichterstattung und damit die Desinformation in dieser Sache beenden.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: robby.w am 14. Dezember 2015, 21:13
Hier meine Antwort der Staatsanwaltschaft Memmingen.


Hallo zusammen... Interessant habe ja in Neu-Ulm eingeworfen somit wäre auch Memmingen für mich zuständig gewesen... mmhh... Komischerweise habe ich Antwort aus Augsburg bekommen aber gleiches bla bla bla... und OHNE Ermittlungen eingestellt???

UND Staatsanwalt hat natürlich NICHT unterschrieben!!!

Bin der Meinung OHNE Ermittlungen dürfen die gar nicht???
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 14. Dezember 2015, 22:23
Zu eben solcher ausweichenden Antwort des Staatsanwalts wird Bezug in der Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft wie hier genommen:

Beschwerde wegen Nichtverfolgung von Straftaten und Verschleppung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.msg109111.html#msg109111)
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: robby.w am 15. Dezember 2015, 00:21
Zu eben solcher ausweichenden Antwort des Staatsanwalts wird Bezug in der Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft wie hier genommen:

Beschwerde wegen Nichtverfolgung von Straftaten und Verschleppung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.msg109111.html#msg109111)

Ja danke Viktor habe es schon vorbereitet will aber vorher ein Exemplar das vom Staatsanwalt Unterschrieben ist ;-) um ihn persönlich haftend zu machen erst dann werde ich den nächsten Schritt machen :-))
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kurt am 15. Dezember 2015, 01:20
@robby.w: "Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird."

Na dann frage doch bitte auch gleich einmal nach wie ein Schreiben elektronisch erstellt wird!?

Ich kenne Schreiben die auf einer EDV-Anlage (elektronische Datenverarbeitungs-Anlage) erstellt wurden; maschinell erstellte Schreiben sind mir auch geläufig...

Aber "elektronisch" erstellte Schreiben - hmm...vielleicht ein neuartiges Empfangsgerät mit Multifunktion(en)?  >:D ;D ;D ;D

Ohne Witz: sollte erklärt werden  8)

Gruß
Kurt
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: noGez99 am 16. Dezember 2015, 08:19
Meine Idee um den Druck zu erhöhen:

Sammlung von Fehlurteilen (meist AG) im Punk Zustellfiktion.

Da ist der Gesetzestext ja eindeutig ( wenn bestreitet ... muss die Behörde den Zugang nachweisen)
Ich erinnere mich an ein Urteil vom AG Stuttgart, in dem eine Studentin(?) verurteilt wurde zu Zahlen,
weil das Gericht nicht glaubte dass 7 Bescheide nicht angekommen waren.

Eine solche Sammlung könnte den Vorwurf der Rechtsbeugung doch materiell untermauern.
(Vielleicht im Vergleich mit AG-Urteilen die die Zustellfiktion richtig anwenden, da war auch hier ein
Urteil drin vom AG-München)

Leider finde ich die Urteile nicht wieder hier.

Abgelehnt:
Amtsgericht Stuttgart - AZ 2 M 57976/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13229.msg88897.html#msg88897


Anerkannt:
Abgeschmetterte Zwangsvollstreckung - Beschluss - Schleswig-Holstein
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13178.msg88603.html#msg88603
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 16. Dezember 2015, 09:53
Meine Idee um den Druck zu erhöhen:

Sammlung von Fehlurteilen (meist AG) im Punk Zustellfiktion.
(...)

Die Rechtsbeugung des VerfGH RP wird in der Strafanzeige am konkreten Beispiel zur Sprache gebracht. Die Staatsanwaltschaft überliest möglicherweise geflissentlich den konkreten Fall. Sie geht mit keiner Silbe in ihrer Antwort darauf ein.

(...)

Die Verdrehung des VerfGH RP:
Zitat
VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 (http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111)
Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend.

Der VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 löst für einen ö.-r. aufgedrängten Anbieter, die bis dahin geltenden charakterisierenden Begrenzungen eines Beitrags in Luft auf und erklärt damit den Beitrag zum Nichtbeitrag sowie den besonderen Vorteil zum Nichtvorteil.

Damit löst sich bei VerfGH RP der Sondervorteil auf, dass Nutzer keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die Nichtnutzer-Gruppe (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) als Teil der Allgemeinheit. Die Allgemeinheit wird widerrechtlich beitragspflichtig gemacht.

Es verlagert den zusammenhängenden Bezugsrahmen vom besonderen Vorteil des Nutzers für eine besondere Gegenleistung auf den unzusammenhängenden Vergleich der Abgabenarten in Form der Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe (ö.-r. Rundfunk) gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben.  Diese unlogische Auflösung des besonderen konkreten Vorteils für eine besondere Gegenleistung des Nutzers in Luft als Begrenzung des Beitrags macht die Ansicht des VerfGH RP verfassungswidrig. Es verstößt gegen Logik und Denkgesetze.
(...)
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 20. Dezember 2015, 10:45
Zitat
Handelsblatt (http://app.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/streitfall-des-tages-wie-sich-betroffene-gegen-richter-willkuer-wehren/7398690-2.html)

Richter sind Menschen. Und daher kommt es leider immer wieder vor, dass ein Richter die an ihn gestellten Anforderungen verfehlt, heißt es seitens der Neuen Richtervereinigung. Statistiken zu Fehlurteilen gibt es kaum. Im Internet heißt es, dass Fachleute davon ausgingen, dass bei Zivilverfahren über zehn Prozent Fehlurteile angefertigt würden und zirka 25 Prozent aller Urteile falsch seien. Das sei zum Teil auf mangelnde fachliche Kenntnisse und zum Teil sogar auf mangelnde charakterliche Eignung einiger Richter zurückzuführen.

Viele alt gediente Anwälte berichten, dass es in Deutschland - angeblich wegen der richterlichen Unabhängigkeit - weder eine funktionierende Rechtsaufsicht noch eine Qualitätskontrolle für Urteile gebe.

Nur beim ö.-r. Rundfunk gibt es seltsamerweise keine statistisch erforderliche Abweichung in Richtung der Gutachten und auch keine Einbestellung eines Gutachters. Als ob die für Verfassungsfragen NICHT zuständigen Verwaltungsrichter noch dazu Experten in Verfassungsfragen wären und sich niemals irren würden.

Wären die Urteile nicht manipuliert, dann müsste es zwangsweise ein paar Ausreißer (x %) geben, die im Sinne der fundierten Gutachten/wissenschaftlichen Arbeiten gehen. Diese gibt es aber nicht. Keines der Gerichte hat eine Vorlage beim BVerfG eingereicht oder in den ca. 5000 Verfahren für den Kläger geurteilt. Damit überführen sich die verantwortlichen Stellen eindeutig der Willkür/Rechtsbeugung.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: zwanglos am 23. Dezember 2015, 23:23
Alle diese Prozesse sind Schauprozesse. Das Ergebnis steht schon vorher fest. VVeil es von der Politik so gevvünscht vvird. Die Unabhängigkeit der Justiz ist offenbar eine Illusion.

Das OVG Koblenz hat Anfang des Monats meine Zulassung zur Berufung abgelehnt. Das Urteil vvürde Nordkorea alle Ehre machen und ist eine Illustration für unser Problem hier. Die VVeigerungshaltung, sich mit Argumenten bzvv. Fakten auseinanderzusetzen ist erschütternd. Hier meine kurze Zusammenfassung der (Alibi-)Begründung:

"VVeil vvir alle unsere Urteilsbegründungen voneinander abgeschrieben haben, rechtfertigen die vielen Klagen und abvveichenden Meinungen in der Fachliteratur keine Zvveifel" - Klar, absolut schlüssig, vvarum sich auch Arbeit machen und die Kollegen hinterfragen. ... "Dass das Programm schädlich ist, ist nur die subjektive Auffassung des Klägers, die man vernachlässigen kann" VVarum sich mit Fachliteratur und der vvissenschaftlichen Forschung das Leben schvver machen? Sachverständige? VVozu Sachverständige, vvir vvissen eh, vvo vvir hinvvollen ...  "Die Abgabe ist keine Steuer, ist aber doch vvie eine Steuer, jedoch mit einem konkreten Zvveck." - genau meine Argumentation. ... "Allerdings ist die Zvvangsabgabe ja nicht für eine konkrete Sendung gevvidmet, deshalb ist sie OK" - Mit dem Argument kann man natürlich alles rechtfertigen. Irgendvvo müsste eine Grenze sein um ein Programm insgesamt aus Gevvissensgründen vervverfen zu können. Der SVVR könnte einen Pornosender betreiben und dann eine Sendung einfließen lassen, die sich den Gänseblümchen vvidmet und damit ist doch dann alles OK! Vielleicht vvürde mein Beitrag ja für die Blümchensendung vervvendet. Aber dann zählen ja einzelne Sendungen sovvieso nicht. ... "Verstöße im Einzelfall sind nicht geeignet die Finanzierung in Frage zu stellen" - VVas denn sonst? VVie viele Verstöße bräuchte es?  ... "Der Rundfunk selbst darf bestimmen vvas der gesetzliche Rundfunkauftrag verlangt" - auf gut Deutsch: Unsere Medienelite darf machen vvas sie vvill. - Aha, alles klar! Das ist der Grundkonsens der Elite in unserem Land. Der ÖR muss am Leben erhalten vverden, koste es vvas es vvolle. Selbst vvenn es unser Rechtsstaat ist!

Liebe Grüße & frohe VVeihnachten,
zvvanglos


(PS: mein Laptop hat einen Sprachfehler. Das "vv" vvill nicht mehr. Besonders dumm, vven man es in seinem Namen hat :-))

Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Knax am 23. Dezember 2015, 23:56
"Die Abgabe ist keine Steuer, ist aber doch vvie eine Steuer, jedoch mit einem konkreten Zvveck." - genau meine Argumentation.

Aus Klein, Abgabenordnung (12. Aufl. 2014), § 3, Tz. 7:

"Eine Zweckbindung des Aufkommens aus der Abgabe widerspricht nicht dem Begriff der Steuer (zB Verwendung des Netto-Mehraufkommens aus der Alkopopsteuer für Maßnahmen zur Suchtprävention). Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zu Gunsten des Abgabepflichtigen (BVerfGE 7, 254; 9, 300; 49, 353)."

"Allerdings ist die Zvvangsabgabe ja nicht für eine konkrete Sendung gevvidmet, deshalb ist sie OK"

Oh! Hier scheint das Gericht tatsächlich zu erkennen, dass der Rundfunkbeitrag keine Entgeltfunktion, sondern Finanzierungsfunktion hat. Und das macht die ganze Angelegenheit wieder sehr interessant, denn die Gerichte behaupten doch stets, der Rundfunkbeitrag sei die Gegenleistung für eine konkrete, individuell zurechenbare Leistung. Und eine konkrete Sendung ist so eine individuell zurechenbare Leistung. Wenn die Zwangsabgabe laut OVG Koblenz nicht für eine konkrete Sendung gewidmet ist, sagt dies ja aus, der Beitrag nicht Gegenleistung für eine konkret individuell zurechenbare Leistung ist.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: pinguin am 24. Dezember 2015, 09:38
"Eine Zweckbindung des Aufkommens aus der Abgabe widerspricht nicht dem Begriff der Steuer (zB Verwendung des Netto-Mehraufkommens aus der Alkopopsteuer für Maßnahmen zur Suchtprävention). Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zu Gunsten des Abgabepflichtigen (BVerfGE 7, 254; 9, 300; 49, 353)."
Seltsam, steht doch in der Abgabenordnung,

Zitat
§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG000301301

Ergo sind Zwecksteuern unzulässig? Sie dürfen zwar auf etwas Bestimmtes erhoben, aber nicht für etwas Bestimmtes verwendet werden?
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 24. Dezember 2015, 10:10
Doch, sind zulässig, die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, dürfen nur nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zu Gunsten des Abgabepflichtigen haben.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: EvaA am 07. Januar 2016, 13:49
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist das Hauptargument der Staatsanwaltschaft, dass bisher keine KONKRETEN Fälle, in dem Fall richterliche Urteile vorgelegt wurden.

Das lässt sich ja ändern!

Wir können jeder für sich, den jeweiligen Richter anzeigen. Wobei das natürlich ein schwieriges Unterfangen wird. Einen Richter anzugreifen ist schon eine große Sache!

Angreifbarer sind doch die Gerichtsvollzieher, und sicher auch ängstlicher.

Gegen das staatliche Verhalten generell vorzugehen, erscheint mir unsicher. Erst wenn es ein paar kleinere Fälle gibt, dass Gerichtsvollzieher sich zurückziehen, haben wir eine Grundlage!
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: maxkraft24 am 07. Januar 2016, 22:40
Die Antwort eines Oberstaatsanwalts wegen meiner Beschwerde ist nun bei mir eingetroffen.

Wo ist der Bezug zu den geschilderten Rechtsbrüchen 1 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.msg109111.html#msg109111) und 2 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=16118.0;attach=7309)?

Auf die vorgebrachten konkreten Rechtsverstöße wird mit keiner Silbe eingegangen.

Beachtenswert ist dieser Satz hier:

Zitat
Hinzukommen muss, das der Täter sich bewusst von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln statt an Gesetz und Recht an Maßstäben ausrichtet, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben.

Die Rechtsbrüche werden vorgetragen, stehen in den Klageschriften und sind in den Gutachten genannt.

Wenn entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsnormen Urteile gefällt werden, muss dem betreffenden Richter die Rechtsbeugung klar sein. Wenn sich die Täter mit dem Satz

"Mir war meine Entfernung von Recht und Gesetz nicht bewusst"

herausreden könnten, würde die Justiz niemanden zur Verantwortung ziehen können. Die Gesetze sind dann wirkungslos.


Im Anhang:

Seite 1 und 2
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: EvaA am 07. Januar 2016, 23:27
Danke maxkraft24!!!

Also die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Richter die Gesetze nicht kennt! Das ist doch mal bemerkenswert :o  !
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: zwanglos am 08. Januar 2016, 01:01
Ich bin wenig überrascht. Das Schweigen zu Fakten passt doch perfekt zum bisher beobachtbaren Muster der Justiz. Der Maßstab, der offensichtlich über Recht und Gesetz steht ist die unbedingte Erhaltung des Blödfunks um jeden Preis. Das haben unsere Rechtsvertreter schon so verinnerlicht, dass ihnen das gar nicht mehr bewusst ist.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: LeckGEZ am 08. Januar 2016, 03:20
Die Antwort eines Oberstaatsanwalts wegen meiner Beschwerde ist nun bei mir eingetroffen.

Beachtenswert ist dieser Satz hier:

Zitat
Hinzukommen muss, das der Täter sich bewusst von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln statt an Gesetz und Recht an Maßstäben ausrichtet, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben.

Danke maxkraft24!

Diese Aussagen und andere gehören an gesonderter Stelle publiziert. Auf eine Art Hall of Shame. Die offensichtlich korrupte und längst nicht mehr funktionierende Justiz muss an den Pranger. Solche Schreiben dienen der Beweisaufnahme des Volkes.

Mit dieser Aussage könnte man sich auf den nächsten Bescheid hin verteidigen. "Lassen wir uns also unbewusst von Recht und Gesetz entfernen und richten unser Handeln an Maßstäben aus, für die das Gesetz keinen Ausdruck kennt." Der Staatsanwalt ruft klar zur Anarchie und Rechtsbeugung auf!

Soll wohl ein Tipp in der Steilvorlage sein. War das ein Aufruf uns zu radikalisieren? Kann der Staatsanwalt nur durch die Blume mit uns reden? Wenn die Justiz machtlos ist im Bearbeiten von Klagen und Beschwerden, sollen wir es dem Dummfunk gleichtun? Uns in dessen nächsten Ausgabe in die rechtsradikale, pädophile oder terroristische Ecke stellen lassen?

Nimmt man die demokratischen Mittel war, reagiert der Dummfunk mit totschweigen. Sollte man der Handlungsanweisung des Staatsanwaltes folgen, um für den örR öffentlich angreifbar zu werden?

Diese Antworten und andere nicht-Antworten sollten an zentraler Stelle für das Gedächtnis des Volkes zur Wiederherstellung der Demokratie aufbereitet werden.

Ich schäme mich für die Justiz!
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: MMichael am 08. Januar 2016, 14:40
Aber nein!
Wenn, "hinzukommen muss, dass der Täter sich bewusst von Recht und Gesetzt entfernt  und sein Handeln statt an Gesetzt und Recht an Maßstäben ausrichtet, die im Gesetzt keinen Ausdruck gefunden haben", so handelt dieser Mensch eben bewusst nach seinen eigenen Maßstäben.
Ob diese eigenen Maßstäbe in einem Gesetzt Ausdruck finden oder nicht, hängt doch von dem Gesetzt ab, um das es dann konkret geht. Es kann bei Verwaltungsgerichten damit also um das Verwaltungsverfahrensgesetzt und die höherrangigen Gesetzte (Landesverfassung und Grundgesetzt) gehen, dem die Amtsgerichtsrichter dienen müssen. Oder!?

Und bei den Antworten der Staatsanwaltschaften (z.B. Memmingen – Antwort #50 + #85 - Augsburg) fällt immer wieder auf, dass „ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten [ist], wenn hierfür zureichend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“ Und wenn es heisst „Die Ausführungen des Anzeigeerstatters sind allgemeiner Nautur und betreffen kein konkretes Gerichtsverfahren.“ bzw. „Auch ein rechtlich falsches Urteil stellt nur bei hinzutreten besonderer, hier nicht gargelegter Umstände eine Rechtsbeugung dar.“, dann fehlen scheinbar KONKRETE TATSACHEN. Die Staatsanwaltschaften „betteln“ förmlich um „sachdienliche Hinweise“ … 
Auch unter Antwort #58 wird von der Staatsanwaltschaft der fehlende KONKRETE Fall (Klage + Urteil + Gericht) bemängelt. Mehr nicht.
Die würden vielleicht weiter machen, denn im Schreiben der Neubrandenburger heißt die Zwangsabgabe „sogenannter Rundfunkbeitrag“ und es wird auch die Verfassungswidrigkeit benannt. Dann folgt der Hinweis, dass nur ein konkreter Richter, der  Rechtbeugung begeht, strafrechtlich verfolgt wird – und nicht alle Richter, die Rechtsbeugung begehen. Insgesamt bedauert (fast) die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, dass kein Name und Adresse (Urteil / Beschluß) genannt wurden.
Oder!?       
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: PersonX am 08. Januar 2016, 15:16
Der Satz ist eine Vorlage und lässt sich im eigenen Schreiben für die Zukunft verwenden.

Der Richter (Täter) hat sich bewusst von Recht und Gesetzt entfernt und sein Handeln statt an Gesetzt und Recht an Maßstäben ausgerichtet,
die im Gesetzt keinen Ausdruck gefunden haben, weil ... .

Bei den 3 Punkten folgt dann die Auflistung der Gesetze/Urteile, welche an zur Anwendung kommen hätten müssen.
Im Anschluss daran, dann die Auflistung der Punkte was der Täter getan hat.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Viktor7 am 08. Januar 2016, 17:27
@MMichael,

in der Beschwerde (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.msg109111.html#msg109111) und der Strafanzeige unter Verdrehung des VerfGH RP (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.0.html) wurde ein konkreter Fall der bewussten Rechtsbeugung unter Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genannt:

Die Verdrehung des VerfGH RP:
Zitat
VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 (http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111)
Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend.

Der VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 löst für einen ö.-r. aufgedrängten Anbieter, die bis dahin geltenden charakterisierenden Begrenzungen eines Beitrags in Luft auf und erklärt damit den Beitrag zum Nichtbeitrag sowie den besonderen Vorteil zum Nichtvorteil.

Damit löst sich bei VerfGH RP der Sondervorteil auf, dass Nutzer keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die Nichtnutzer-Gruppe (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) als Teil der Allgemeinheit. Die Allgemeinheit wird widerrechtlich beitragspflichtig gemacht.

Es verlagert den zusammenhängenden Bezugsrahmen vom besonderen Vorteil des Nutzers für eine besondere Gegenleistung auf den unzusammenhängenden Vergleich der Abgabenarten in Form der Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe (ö.-r. Rundfunk) gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben.  Diese unlogische Auflösung des besonderen konkreten Vorteils für eine besondere Gegenleistung des Nutzers in Luft als Begrenzung des Beitrags macht die Ansicht des VerfGH RP verfassungswidrig. Es verstößt gegen Logik und Denkgesetze.

Die Strafanzeige ist keine Klage, der Staatsanwalt/Oberstaatsanwalt hat die Pflicht den Sachverhalten ohne Nennung der genauen Rechtsprechung selbst nachzugehen. Ansonsten könnten nur die Juristen eine Strafanzeige aufgeben, dies ist jedoch nicht der Fall.


Der Satz ist eine Vorlage und lässt sich im eigenen Schreiben für die Zukunft verwenden.

Der Richter (Täter) hat sich bewusst von Recht und Gesetzt entfernt und sein Handeln statt an Gesetzt und Recht an Maßstäben ausgerichtet,
die im Gesetzt keinen Ausdruck gefunden haben, weil ... .

Bei den 3 Punkten folgt dann die Auflistung der Gesetze/Urteile, welche an zur Anwendung kommen hätten müssen.
Im Anschluss daran, dann die Auflistung der Punkte was der Täter getan hat.

 ;D Auf die dann folgende Ausrede bin ich gespannt.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: PersonX am 08. Januar 2016, 18:16
Naja, dann müsste der Bearbeiter statt diesen holen Satz auch eine bessere Begründung schreiben, warum diese Gründe eben genau nicht zutreffend sind.
Aktuell macht er sich ja nicht die Hände so schmutzig, wenn er diesen Satz ohne Begründung schreibt.
Titel: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: xylon am 04. Februar 2016, 00:43
Ich habe bereits mehrfach Richter wegen RB anzeigen müssen.
Vielleicht hilft Folgendes weiter. Auch muß die MAsse DRUCK machen und konkret ein Urteil/ ein Gericht angehen, so daß "Öffentlichkeit" hergestellt wird. Die zuständigen StA und OStA müssen den DRUCK abbekommen und notfalls muß man auch gegen diese Personen-im-Amt vorgehen. Bei der dutzendsten Anzeige und Eintragungen in deren Personalakten  haben auch die dann ihren Vorgesetzten Rechenschaft abzulegen und vielleicht wird mal einer nicht-befördert oder hat dann persönliche Nachteile. DER WEG IST DAS ZIEL.  Wenn es bei der GenSTA angekommen ist, sind auch Mitteilungen darüber ans jeweilige Justizministerium förderlich. Immer den Namen des Gerichtes und des Richters dabei nennen.  Nennen und wieder-Nennen bis der NAme bekannt ist, bis dieser Name zum rotenTuch und zur Angstvorstellung geworden sein wird. Bis sich niemand mehr vor diesen Namen mit seiner Amtsbezeichnung stellen mag. Und wenn es niedergeschlagen ist, dann kommt DER NÄCHSTE NAME UND DAS NÄCHSTE GERICHT.

"Gemäß § 15 StGB ist Rechtsbeugung nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Da die Rechtsprechung des BGH aber für die Handlung der Rechtsbeugung eine bewusste Falschanwendung des Rechts verlangt, kann entgegen dem Gesetzeswortlaut bei bloß bedingtem Vorsatz im Ergebnis nicht wegen Rechtsbeugung verurteilt werden, da ein bewusster Rechtsbruch mit bedingtem Vorsatz kaum vorstellbar ist. Ein Richter, der eine bewusst gesetzwidrige Entscheidung erlässt, begeht aber auch dann Rechtsbeugung, wenn er die Entscheidung für gerecht hält."


Die richterliche Freiheit muß dort eine Grenze haben, wo die Unabhängigkeit in Verantwortungslosigkeit ausgeartet, der Wille des Gesetzgebers sogar vorsätzlich missachtet wird. Wenn ein Richter zu erkennen gibt,  daß er einer  persönlichen Gerechtigkeitsempfindung den Vorzug vor dem Einhalten des Gesetzes gibt.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kümmelkäse am 11. August 2016, 20:30
Auch ich habe am 23.5. 2016 die Antwort der Staatsanwaltschaft auf meine Anzeige wegen Rechtsbeugung bekommen. Eingereicht hatte ich die Anzeige Ende November 2015. Der Staatsanwalt nennt aber gleich zu Beginn den 20.1.2016 als Datum meiner Anzeige, also fast zwei Monate Zeitdifferenz.
Zur Einleitung benennt er 3 von mir angeblich angezeigte Richter des VG Magdeburg. Den Anzeigentext hatte ich hier aus dem Forum. Namen waren hierin nicht genannt. Weiter unten im Text taucht dann auf einmal folgende Passage auf :

...Entscheidung getroffen und dargelegt, warum es sich beim eben entgegen ihrer Auffassung nicht um eine Steuer handelt: Im Gegensatz zur Steuer wird der Rundfunkbeitrag nicht "vorraussetzungslos", usw.
Dieser Textabschnitt ist offensichtlich direkt von einem Urteil oder den Widerspruchsbescheiden des BS übernommen.

Die Frage ist nun, ob sich die Staatsanwaltschaft nicht strafbar macht, wenn sie zur Begründung Äusserungen des Angezeigten übernimmt. Wir haben ja eine Gewaltenteilung, und die wird damit ja aufgeweicht, wenn nicht gar hinfällig. Meinem Rechtsschutzbedürfnis, wegen dem ich mich ja an sie gewand habe, wird sie damit auf jeden Fall nicht gerecht.

Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kümmelkäse am 11. August 2016, 20:50
Ich glaube dass ich den selben Satz, mit dem fehlenden Wort zwischen beim und eben schon mal gesehen habe. Fällt da jemandem was ein?
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kümmelkäse am 12. August 2016, 00:13
 Hier mal mein erster Entwurf für eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter vom Bundesverwaltungsgericht. Konkret basierend auf dem Urteil vom 16/17.3 2016
Ich wollte mich ja eigentlich kurz halten, ist mir aber leider nicht gelungen. Verbesserungsvorschläge erwünscht.

Zitat
XXXXXXX
XXXXXXXX

11.8.2016

Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter des
 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff

Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft XXXX

Ich erstatte hiermit Strafanzeige mit Strafantrag gegen die oben genannten Richter des Bundesverwaltungsgerichtes weil ich  glaube, dass in dem unten benannten Urteil eine massive Beugung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.
Als Grundlage berufe ich mich auf Art. 5 GG der im Urteil als Berechtigung für allerlei Missetaten verwendet wird, diese Berechtigung im Wortlaut aber einfach nicht hergibt. Auffällig ist, dass die Richter sich mehrmals selbst widersprechen. So erkennen sie im ersten Teil verschiedener Sätze ein bürgerliches Recht um es noch im selben Satz zu beugen.

Art. 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Das im Folgenden zitierte Urteil beruft sich wiederholt auf Abs 1 Satz 2 als Grundlage für alles mögliche, was aus diesem Satz schlicht nicht herauszulesen , oder in ihn hineinzudeuten ist. Vor allem keine Zahlungsverpflichtung an den Beitragsservice in Berufung auf die Presse- und Rundfunkfreiheit.
Nach meiner Rechtsauffassung verbietet dieser Artikel eigentlich einen staatlichen Eingriff in das Rundfunkgeschehen, ausser zur Kontrolle der in Abs 2 und 3 benannten Schranken, und der Verfassungstreue.
Der ÖR in Deutschland ist fest mit der Politik und den jeweils herrschenden Parteien verwoben (verfilzter Sumpf), wird durch einen Zwangsbeitrag finanziert, und entspricht somit nicht der Vorgabe frei zu sein.

Im folgenden Zitate aus dem Urteil  BVerwG 6 C 6.15
Zitat 1
„Das Beitragsaufkommen stehe den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch zur Erfüllung ihres Programmauftrags zu erfüllen.“
Da es diesen Auftrag im Grundgesetz nicht gibt ist dieser Teil der Begründung, und somit auch der daraus resultierende Finanzierungsanspruch frei erfunden.

Zitat 2, aus den Leitsätzen
„2. Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung.“
Auch ein Verfassungsgebotenes die Vielfalt sichernden Programms existiert im Grundgesetz nicht, ist also frei erfunden.
Zitat 3

(3.). Die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Rundfunkbeitrag ist die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Da es in der Verfassung keinen Auftrag zum Unterhalt eines öffentlichen Rundfunks gibt, kann die Finanzierung eines solchen auch nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
Zitat 4
(8.). Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner verstößt nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (9.). Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit vereinbar.

Wenn unterschiedliche Sachverhalte (Personenanzahl, Nutzungsverhalten, Betriebsstätten, in denen beispielsweise wegen Lärm, Rundfunk nicht genutzt werden kann, etc.) gleich belastet werden verstösst das eben schon gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit.

Zitat 5

Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden.

Auch hier existiert der verfassungsunmittelbare Anspruch auf Finanzierung schlicht nicht.

Zitat 6

4. Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung;

Eine Verfassungsrechtliche Rechtfertigung zum Rundfunkbeitrag gibt es nicht, zumindest ist sie nicht aus dem Grundgesetz ableitbar.

Zitat 7

Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen.

Einen verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten gibt es schlicht nicht. Der Anspruch ist frei erfunden.

Zitat 8

18  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen.

Aus Art 5 GG lässt sich eine Berechtigung zum öffentlich finanzierten Rundfunk nicht herleiten, sondern lediglich die Verpflichtung, dass er frei zu sein hat.

Zitat 9

19 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet.

Es mag sein dass das Verfassungsgericht dem öffentlichen Rundfunk irgendetwas einräumt, hierbei beruft es sich aber nicht auf den Art. 5 GG sondern lediglich auf frühere Urteile des selben Gerichts. Das Verfassungsgericht hat keine gesetzsprechende Macht, sondern soll lediglich prüfen ob Sachverhalte dem Grundgesetz entsprechen. Da in der Aktuellen Zusammensetzung des VerfG die Besorgnis der familiären Befangenheit durchaus begründet ist…

Zitat 10

20 Die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden.

Da es keine verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie gibt kann es auch keine Finanzierungsgarantie geben.

Zitat 11


23 Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden, wobei es deren Programmfreiheit zu beachten hat. Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV).

In Art 5 GG ist keine Staatsferne verankert, es wird lediglich die Freiheit von Rundfunk und Fernsehen gewährleistet. Nebenbei sei bemerkt, dass die Landesrundfunkanstalten gegen die meisten der hier geforderten Kriterien wie Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Staatsferne massiv verstossen. Die KEF wird von den Ministerpräsidenten ernannt. Einen „Rundfunkauftrag“ gibt es ganz einfach nicht, zumindest konnte ich ihn nicht in deutschen Gesetzen finden.

Zitat 12

24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können

Hier ist explizit erwähnt, dass die zu veranlagende Person oder Betriebsstätte die Programme nutzen können muss. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Kläger gibt aber an keine Rundfunkgeräte zu besitzen, warum muss er denn dann zahlen? Die Richter überführen sich hier selbst.

Zitat 13

36 Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Wer eine Einschränkung der Grundrechte als „Übel“ bezeichnet ist sich ja dann auch durchaus bewusst, dass er gegen das Grundgesetz handelt. Hieraus ist der Vorsatz in der Rechtsbeugung klar ersichtlich. Im Übrigen gibt es auch kein Gesetz dass Bürgern die „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ verbietet. Hier machen die Richter sehr deutlich, dass sie Partei für Wirtschaftsunternehmen ergreifen und auf Gesetze scheissen.

Zitat 14

36 ,um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.

Die hier genannte verfassungsrechtlich notwendige gleichmässige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit kann eben nicht gewährleistet werden wenn man 1. Raumeinheiten bereitlagt und 2. die Empfangsmöglichkeit nicht berücksichtigt. Ausser dem Kläger sind ja auch Personen die zum Beispiel ohne Strom leben von der Beitragspflicht betroffen.

Zitat 15

37 Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht.
Auch ein Verwaltungsgericht verfügt nicht über das Recht, die Unschuldsvermutung ausser Kraft zu setzen. Hier unterstellen die Richter pauschal jedem Bürger , sich potentiell über geltendes Recht hinwegzusetzen. Das stellt eine vieltausendfache Verleumdung, oder üble Nachrede dar.

Zitat 15

38 Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).

Da die Richter also erkannt haben, dass  eine Gruppe von Rundfunkverweigerern existiert, müssten hier Massnahmen zum Schutz von Minderheiten getroffen oder empfohlen werden, anstatt sich über deren Recht auf Verzicht hinwegzusetzen. Es existiert in Deutschland kein gesetzlich verankerter Konsumzwang.
Ausserdem basieren diese Ausführungen auf der irrigen Annahme, man könne im Internet mit welchem Gerät auch immer frei auf die Inhalte von Rundfunk und Fernsehen zugreifen. Dies ist aber nicht der Fall. Die im Grundgesetz vorgeschriebene Freiheit von Rundfunk und Fernsehen ist hier nicht gewährleistet. Einerseits durch eine miserable Übertragungstechnik der ÖR, die es mitunter unmöglich macht wichtige Informationen zeitnah zu erlangen, andererseits durch die Zensur von Sportbeiträgen. Ausserdem genügt die Empfangsmöglichkeit über Internet schlicht nicht der Definition von Rundfunk und ist somit nicht durch den RBStV gedeckt.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kurt am 12. August 2016, 00:55
Hier mal mein erster Entwurf für eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter vom Bundesverwaltungsgericht.

...

dass sie Partei für Wirtschaftsunternehmen ergreifen und auf Gesetze scheissen.

...

Die hier genannte verfassungsrechtlich notwendige gleichmässige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit kann eben nicht gewährleistet werden wenn man 1. Raumeinheiten bereitlagt und 2. die Empfangsmöglichkeit nicht berücksichtigt. Ausser dem Kläger sind ja auch Personen die zum Beispiel ohne Strom leben von der Beitragspflicht betroffen.

...

Da die Richter also erkannt haben, dass  eine Gruppe von Rundfunkverweigerern existiert, müssten hier Massnahmen zum Schutz von Minderheiten getroffen oder empfohlen werden, anstatt sich über deren Recht auf Verzicht hinwegzusetzen. Es existiert in Deutschland kein gesetzlich verankerter Konsumzwang.
Ausserdem basieren diese Ausführungen auf der irrigen Annahme, man könne im Internet mit welchem Gerät auch immer frei auf die Inhalte von Rundfunk und Fernsehen zugreifen. Dies ist aber nicht der Fall. Die im Grundgesetz vorgeschriebene Freiheit von Rundfunk und Fernsehen ist hier nicht gewährleistet. Einerseits durch eine miserable Übertragungstechnik der ÖR, die es mitunter unmöglich macht wichtige Informationen zeitnah zu erlangen, andererseits durch die Zensur von Sportbeiträgen. Ausserdem genügt die Empfangsmöglichkeit über Internet schlicht nicht der Definition von Rundfunk und ist somit nicht durch den RBStV gedeckt.

Autsch.

 :'(

Gruß
Kurt
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Spark am 12. August 2016, 09:13
Zitat
Ich erstatte hiermit Strafanzeige mit Strafantrag gegen die oben genannten Richter des Bundesverwaltungsgerichtes weil ich  glaube, dass in dem unten benannten Urteil eine massive Beugung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.
Diese Formulierung verliert schon im Ansatz, da sie keine Überzeugung zum Ausdruck bringt. Man könnte auch genauso gut sagen: "Ich weiß nicht so recht, aber vielleicht...".
"weil nach meiner Auffassung in dem..." wirkt da schon etwas kräftiger. Ist jetzt nicht bös gemeint, es fiel mir nur sofort auf.

Ich vermisse da noch einen sehr wichtigen Punkt, der unbedingt mit hineingenommen werden sollte. Leider weiß ich nicht genau aus welchem der Urteile es genau stammt, da ich bei diesen ganzen juristischen Formeln einfach keinen Durchblick habe :D, aber vielleicht kann jemand das genaue Urteil dazu benennen. Hier ein Zitat der entsprechenden Passage:
Zitat
"Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen..."
Damit wird die essentielle Bedeutung des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG quasi ausgehebelt. Den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts steht eine solche Auslegung des Grundgesetzes gar nicht zu. Dafür ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kümmelkäse am 12. August 2016, 09:37
Ich hatte zuerst eine schärfere Formulierung im Kopf, man muss aber immer aufpassen, dass man sich nicht wegen falscher Verdächtigung, übler Nachrede etc. strafbar macht. Wenn man Bundesrichter anzeigt, sollte man damit rechnen, dass auch diese §§ aus dem StGB weit ausgelegt werden können. Daher habe ich diese sehr weiche Formulierung gewählt. Prüfen und entscheiden tut da sowieso der Staatsanwalt. Diese Formulierung im Kopf sollte natürlich am Ende so scharf wie möglich, aber eben nicht strafrechtlich belangbar sein.

Den zweiten Punkt, den du nennst habe ich eben noch ergänzt. Witzig, weil ich mich ursprünglich nur auf diesen einen Satz mit meiner Anzeige beziehen wollte.

Zitat 16

50 Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.

Abgesehen davon, dass der hier erwähnte, durch Art 5 GG Abs.1 Satz 2 geschützte Bestand des ÖR reine Fiktion von Seiten der Richter ist, haben diese auch nicht das Recht Grundrechte einzuschränken. Auch hier benennen sie im selben Absatz das Recht , dass sie unmittelbar durch ihr Urteil beugen. Vorsatz und Willkür sind hier klar zu erkennen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kümmelkäse am 12. August 2016, 09:50
 Hier mal mein erster Entwurf für eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter vom Bundesverwaltungsgericht. Konkret basierend auf dem Urteil vom 16/17.3 2016
Ich wollte mich ja eigentlich kurz halten, ist mir aber leider nicht gelungen. Verbesserungsvorschläge erwünscht.

Zitat
XXXXXXX
XXXXXXXX

11.8.2016

Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter des
 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff

Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft XXXX

Ich erstatte hiermit Strafanzeige mit Strafantrag gegen die oben genannten Richter des Bundesverwaltungsgerichtes weil ich  glaube, dass in dem unten benannten Urteil eine massive Beugung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.
Als Grundlage berufe ich mich auf Art. 5 GG der im Urteil als Berechtigung für allerlei Missetaten verwendet wird, diese Berechtigung im Wortlaut aber einfach nicht hergibt. Auffällig ist, dass die Richter sich mehrmals selbst widersprechen. So erkennen sie im ersten Teil verschiedener Sätze ein bürgerliches Recht um es noch im selben Satz zu beugen.

Art. 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Das im Folgenden zitierte Urteil beruft sich wiederholt auf Abs 1 Satz 2 als Grundlage für alles mögliche, was aus diesem Satz schlicht nicht herauszulesen , oder in ihn hineinzudeuten ist. Vor allem keine Zahlungsverpflichtung an den Beitragsservice in Berufung auf die Presse- und Rundfunkfreiheit.
Nach meiner Rechtsauffassung verbietet dieser Artikel eigentlich einen staatlichen Eingriff in das Rundfunkgeschehen, ausser zur Kontrolle der in Abs 2 und 3 benannten Schranken, und der Verfassungstreue.
Der ÖR in Deutschland ist fest mit der Politik und den jeweils herrschenden Parteien verwoben (verfilzter Sumpf), wird durch einen Zwangsbeitrag finanziert, und entspricht somit nicht der Vorgabe frei zu sein.

Im folgenden Zitate aus dem Urteil  BVerwG 6 C 6.15
Zitat 1
Zitat
„Das Beitragsaufkommen stehe den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch zur Erfüllung ihres Programmauftrags zu erfüllen.“
Da es diesen Auftrag im Grundgesetz nicht gibt ist dieser Teil der Begründung, und somit auch der daraus resultierende Finanzierungsanspruch frei erfunden.

Zitat 2, aus den Leitsätzen
Zitat
2. Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung.“
Auch ein Verfassungsgebotenes die Vielfalt sichernden Programms existiert im Grundgesetz nicht, ist also frei erfunden.

Zitat 3

Zitat
(3.). Die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Rundfunkbeitrag ist die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Da es in der Verfassung keinen Auftrag zum Unterhalt eines öffentlichen Rundfunks gibt, kann die Finanzierung eines solchen auch nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Zitat 4
Zitat
(8.). Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner verstößt nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (9.). Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit vereinbar.

Wenn unterschiedliche Sachverhalte (Personenanzahl, Nutzungsverhalten, Betriebsstätten, in denen beispielsweise wegen Lärm, Rundfunk nicht genutzt werden kann, etc.) gleich belastet werden verstösst das eben schon gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit.

Zitat 5

Zitat
Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden.
Auch hier existiert der verfassungsunmittelbare Anspruch auf Finanzierung schlicht nicht.

Zitat 6

Zitat
4. Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung;

Eine Verfassungsrechtliche Rechtfertigung zum Rundfunkbeitrag gibt es nicht, zumindest ist sie nicht aus dem Grundgesetz ableitbar.

Zitat 7

Zitat
Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen.
Einen verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten gibt es schlicht nicht. Der Anspruch ist frei erfunden.

Zitat 8

Zitat
18  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen.

Aus Art 5 GG lässt sich eine Berechtigung zum öffentlich finanzierten Rundfunk nicht herleiten, sondern lediglich die Verpflichtung, dass er frei zu sein hat.

Zitat 9

Zitat
19 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet.

Es mag sein dass das Verfassungsgericht dem öffentlichen Rundfunk irgendetwas einräumt, hierbei beruft es sich aber nicht auf den Art. 5 GG sondern lediglich auf frühere Urteile des selben Gerichts. Das Verfassungsgericht hat keine gesetzsprechende Macht, sondern soll lediglich prüfen ob Sachverhalte dem Grundgesetz entsprechen. Da in der Aktuellen Zusammensetzung des VerfG die Besorgnis der familiären Befangenheit durchaus begründet ist…

Zitat 10

Zitat
20 Die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden.

Da es keine verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie gibt kann es auch keine Finanzierungsgarantie geben.

Zitat 11


Zitat
23 Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden, wobei es deren Programmfreiheit zu beachten hat. Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV).

In Art 5 GG ist keine Staatsferne verankert, es wird lediglich die Freiheit von Rundfunk und Fernsehen gewährleistet. Nebenbei sei bemerkt, dass die Landesrundfunkanstalten gegen die meisten der hier geforderten Kriterien wie Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Staatsferne massiv verstossen. Die KEF wird von den Ministerpräsidenten ernannt. Einen „Rundfunkauftrag“ gibt es ganz einfach nicht, zumindest konnte ich ihn nicht in deutschen Gesetzen finden.

Zitat 12

Zitat
24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können

Hier ist explizit erwähnt, dass die zu veranlagende Person oder Betriebsstätte die Programme nutzen können muss. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Kläger gibt aber an keine Rundfunkgeräte zu besitzen, warum muss er denn dann zahlen? Die Richter überführen sich hier selbst.

Zitat 13

Zitat
36 Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Wer eine Einschränkung der Grundrechte als „Übel“ bezeichnet ist sich ja dann auch durchaus bewusst, dass er gegen das Grundgesetz handelt. Hieraus ist der Vorsatz in der Rechtsbeugung klar ersichtlich. Im Übrigen gibt es auch kein Gesetz dass Bürgern die „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ verbietet. Hier machen die Richter sehr deutlich, dass sie Partei für Wirtschaftsunternehmen ergreifen und auf Gesetze scheissen.

Zitat 14

Zitat
36 ,um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.

Die hier genannte verfassungsrechtlich notwendige gleichmässige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit kann eben nicht gewährleistet werden wenn man 1. Raumeinheiten bebeitragt und 2. die Empfangsmöglichkeit nicht berücksichtigt. Ausser dem Kläger sind ja auch Personen die zum Beispiel ohne Strom leben von der Beitragspflicht betroffen.

Zitat 15

Zitat
37 Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht.
Auch ein Verwaltungsgericht verfügt nicht über das Recht, die Unschuldsvermutung ausser Kraft zu setzen. Hier unterstellen die Richter pauschal jedem Bürger , sich potentiell über geltendes Recht hinwegzusetzen. Das stellt eine vieltausendfache Verleumdung, oder üble Nachrede dar.

Zitat 15

Zitat
38 Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).

Da die Richter also erkannt haben, dass  eine Gruppe von Rundfunkverweigerern existiert, müssten hier Massnahmen zum Schutz von Minderheiten getroffen oder empfohlen werden, anstatt sich über deren Recht auf Verzicht hinwegzusetzen. Es existiert in Deutschland kein gesetzlich verankerter Konsumzwang.
Ausserdem basieren diese Ausführungen auf der irrigen Annahme, man könne im Internet mit welchem Gerät auch immer frei auf die Inhalte von Rundfunk und Fernsehen zugreifen. Dies ist aber nicht der Fall. Die im Grundgesetz vorgeschriebene Freiheit von Rundfunk und Fernsehen ist hier nicht gewährleistet. Einerseits durch eine miserable Übertragungstechnik der ÖR, die es mitunter unmöglich macht wichtige Informationen zeitnah zu erlangen, andererseits durch die Zensur von Sportbeiträgen. Ausserdem genügt die Empfangsmöglichkeit über Internet schlicht nicht der Definition von Rundfunk und ist somit nicht durch den RBStV gedeckt.

Zitat 16

Zitat
50 Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.

Abgesehen davon, dass der hier erwähnte, durch Art 5 GG Abs.1 Satz 2 geschützte Bestand des ÖR reine Fiktion von Seiten der Richter ist, haben diese auch nicht das Recht Grundrechte einzuschränken. Auch hier benennen sie im selben Absatz das Recht , dass sie unmittelbar, im selben Absatz, und durch ihr Urteil beugen. Vorsatz und Willkür sind hier klar zu erkennen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Wombat am 12. August 2016, 10:35
Zitat
"Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen..."

Im ersten Satz wird meiner Meinung nach der Sachverhalt verdreht: es geht uns ja nicht darum, dass wir durch die Beitragspflicht vom örR abgehalten werden, sondern sie zwingt uns zum Nutzen des örR.

Da  jeder Mensch ein homo oeconoicus ist, der rational und wirtschaftlich handelt, stellt der erste Satz nach meiner Meinung eine Nötigung derart dar, das ich aufgrund des Zwanges den Rundfunkbeitrag zu bezahlen genötigt werde mir ein Rundfunkempfangsgerät zu kaufen und den örR auch zu nutzen zu konsumieren.

Denn es mach unter rational und wirtschaftlichem Handeln keinen Sinn für etwas Geld auszugeben, was ich nicht haben bzw. nutzen will.

 
§ 240 Nötigung
.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

 1.  eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
 2.  eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
 3.  seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kümmelkäse am 12. August 2016, 10:43
Das Problem bei dem ganzen strafrechtlichen Zeug ist, dass man eine konkrete Person wegen einer beweisbaren Tat belangen muss. Bei der Nötigung, die es zweifellos ist, fehlt mir bislang beides, sonst hätte ich diese Anzeige schon längst eingereicht.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kümmelkäse am 15. August 2016, 21:22
Ich habe die ganze Sache mit der Rechtsbeugung jetzt noch mal überdacht, und bin mitlerweile der Meinung, dass es sich tatsächliche eher um Hochverrat handelt, da ja das BVwG in seinen Ausführungen zu Art 5 GG versucht die verfassungsmässige Ordnung zu ändern. Ich hadere nur noch, mit welchen Argumenten ich  die von den Richtern ausgehende GEWALT untermauern könnte.
 
Zitat
§ 81
Hochverrat gegen den Bund

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1.   den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.   die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Für Argumentationshilfen wäre ich dankbar.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 15. August 2016, 21:42
Bei allem Respekt, aber wer ein Grundgesetz missachtet will noch nicht die verfassungsmäßige Ordnung ändern. Diese Anzeige wird eher ein Schuß ins Knie.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kümmelkäse am 15. August 2016, 22:10
Schuss ins Knie ist wahrscheinlich noch eine Verharmlosung.:)
Trotz allem setzt ja allein der Bestand eines durch Zwang finanzierten ÖR, der ja durchaus als von der Politik gesteuert bezeichnet werden kann, und somit nicht "frei" ist, den Wesensgehalt von Art.5 GG und somit einen Teil der verfassungsmässigen Ordnung ausser Kraft. Die wiederkehrende Behauptung im Urteil, die Unterhaltung eines ÖR wäre verfassungsunmittelbare staatliche Verpflichtung, ist ja frei erfunden. Einen Rundfunkauftrag gibt es ausschliesslich in den Rundfunkstaatsverträgen, die, wie wir ja alle wissen, von den Rundfunkanstalten selbst gestaltet werden. Wenn also ein solcher Rundfunkauftrag in der Verfassung nicht existiert, dies aber von den Richtern impliziert wird, kann man das durchaus als den Versuch betrachten, die verfassungsmässige Ordnung zu ändern. Ich gehe aber mal davon aus, dass dem kein Staatsanwalt folgen würde, womit er aber wieder selbst ein Teil dieser hochverräterischen Verschwörung werden würde. Ist natürlich alles Hypothese, nicht wirklich ernst gemeint, aber doch eine Betrachtung wert.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: boykott2015 am 15. August 2016, 22:30
Mögliche Argumentationshilfe:
- es wird durch bestimmte Aktionen die Angelegenheit aus dem gesetzlichen Rahmen außerhalb des Gesetzes transportiert und dort versucht zu regeln.

Beispiel:
- Direktanmeldung. Gesetzlich nicht vorgesehen. Man benutzt aber diese Direktanmeldung. Damit ist man außerhalb der Gesetzesordnung.
- Behördlicher Eingriff. Gesetzlich nicht vorgesehen. Es wird aber behördlich eingegriffen und somit ist man außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung.
- BS schreibt Behörden/ wahrscheinlich Gerichten, wie sie zu machen müssen.

Das ist keine Missachtung des Grundgesetzes, sondern das gezielte Katapultieren der Angelegenheit außerhalb des Wirkungskreises des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Bedeutung: Angelegenheit
Duden (http://www.duden.de/rechtschreibung/Angelegenheit)
Zitat
Sachverhalt, dessen Lösung oder Erledigung für jemanden von [großer] Bedeutung ist

LRAs sehen Ihre Angelegenheit so = Maximierung des Aufkommens aus Rundfunkbeiträgen. Dass dieser Sachverhalt für LRAs von großer Bedeutung ist, streitet niemand ab. Für diesen Zweck wurden entsprechende Maßnahmen ergriffen, um den Sachverhalt außerhalb der gesetzlichen Ordnung zu transportieren und dort zum Vorteil von LRAs zu lösen.

Politik und Richter unterstützen das auch noch.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: art18GG am 19. August 2016, 15:44
- Direktanmeldung. Gesetzlich nicht vorgesehen. Man benutzt aber diese Direktanmeldung. Damit ist man außerhalb der Gesetzesordnung.

Ja genau und man sollte auch darauf hinweisen, dass man im verwaltungsrechtlichen Verfahren keine Möglichkeit hat, sich wirksam gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Wehr zu setzen, da Festsetzungsbescheide nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO direkt vollstreckbar sind. In unseren Anfechtungsverfahren müssen wir dann die Erniedrigung erdulden, dass die jeweilige Rundfunkanstalt „großzügigerweise“ die Vollstreckungsanträge zurückzieht und von einer weiteren Verfolgung vorläufig absieht.
Das ist verkehrt Welt, da der richtige Weg ganz klar durch § 9 RBStV vorgegeben ist.
Der Beitragsservice hätte also den Weg des Verwaltungszwangsverfahrens gehen müssen, wo man (davon gehe jetzt mal aus) dieselben Möglichkeiten der Klage wie im Widerspruchsverfahren hat.  Siehe auch:
Strafanzeige gegen Zwangsanmeldung (Direktanmeldung)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19819.msg128329.html#msg128329

Eine Zurückweisung der Strafanzeigen wegen fehlendem öffentlichen Interesse dürfte eigentlich auch nicht möglich sein.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kümmelkäse am 20. August 2016, 10:32
2. Entwurf für eine Anzeige wegen Rechtbeugung.

Zitat
XXXXXXX
XXXXXXXX
11.8.2016
Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter des
 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff

Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft XXXX
Ich erstatte hiermit Strafanzeige mit Strafantrag gegen die oben genannten Richter des Bundesverwaltungsgerichtes weil ich  glaube, dass in dem unten benannten Urteil eine massive Beugung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.  Insbesondere der Art 1, 3 und 5 Grundgesetz.
Ausserdem beantrage ich zu überprüfen, ob sich die Richter mit diesem Urteil der Beihilfe zu einem sittenwidrigen Wuchergeschäft schuldig machen. Das Geld, dass durch die mit diesem Urteil weiter legitimierten Vollstreckungsmassnahmen zwangsweise eingetrieben wird, ist nicht mehr zur Finanzierung der ÖRR nötigt, vielmehr landet es auf einem Sperrkonto über dass die LRA´s nicht verfügen können. Es wird, wie auch die zuvor schon erlangten Gewinne nicht dem im RbStV angegebenen Verwendungszweck zugeführt.

Ein sittenwidriges Wuchergeschäft liegt meines Erachtens vor, da im RBSTV von einer funktionsgerechten? Ausstattung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten geschrieben steht. Die Anzahl der in Deutschland liegenden Wohnungen, Autos und Betriebsstätten sind bekannte Kenngrössen. Die Berechnungen der tatsächlich notwendigen Beiträge wäre also für die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten möglich gewesen. Statt dessen weist das neue Beitragssystem schon Gewinne im Bereich mehrerer 100 Mio Euro pro Jahr auf, obwohl noch mehrere Millionen Mahnverfahren und Kontopfändungen anhängig sind.
Es hat also eventuell schon in der Vorbereitung des neuen Beitragssystems eine kriminelle Verschwörung gegeben, die über falsche Berechnung und ein perfide geplantes Beitragserhebungsverfahren, der eigenen Klientel (Betreiber des ÖR und deren Pensionäre), die schon mit dem alten Beitragssystem überfinanziert war, zusätzliche Milliardengewinne in die Taschen spült.
Tatsächlich sind die Gelder die nun per Zwangsmassnahmen eingetrieben werden schon lange nicht mehr zur funktionsgerechten Ausstattung der ÖR notwendig, sonder erhöhen deren Gewinne noch weiter, und werden ihnen, wie schon oben erwähnt nicht einmal zur Verfügung gestellt.
Millionen von Bürgern unter Zwang einen Beitrag abzupressen, um letztlich privatwirtschaftlichen öffentlich-nicht-rechtsfähigen) Betrieben Milliardengewinne zu bescheren verstösst gegen die guten Sitten.
Des weiteren sei zu prüfen, ob die Richter Argumentationshilfen oder ähnliche Beihilfen direkt von den Beklagten bezogen haben und somit eine Verletzung der Neutralitätsverpflichtung auf Seiten des Gerichts vorlag.
Ausserdem weise ich darauf hin, dass man im verwaltungsrechtlichen Verfahren keine Möglichkeit hat, sich wirksam gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Wehr zu setzen, da Festsetzungsbescheide nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO direkt vollstreckbar sind. In  Anfechtungsverfahren müssen wir Bürger dann die Erniedrigung erdulden, dass die jeweilige Rundfunkanstalt „großzügigerweise“ die Vollstreckungsanträge zurückzieht und von einer weiteren Verfolgung vorläufig absieht. Das ist speziell für die Armen und und die Nichtsnutzer entwürdigend, da den benannten Bürgern ein schier unbewältigbarer Verwaltungsaufwand beschert wird, nur um sich gegen die Zwangsfinanzierung eines unnötigen und nicht gewünschten Konsumprodukts zu wehren. Art 1 GG wird durch das benannte Urteil massiv belastet.?Aus Gründen der Normenklarheit beziehe ich mich in dieser Anzeige ausschliesslich auf den exakten Wortlaut der entsprechenden Gesetze.
Als Grundlage berufe ich mich auf Art. 5 GG
Art. 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Das im Folgenden zitierte Urteil beruft sich wiederholt auf Abs 1 Satz 2 als Grundlage für alles mögliche, was aus diesem Satz schlicht nicht herauszulesen , oder in ihn hineinzudeuten ist. Vor allem keine Zahlungsverpflichtung an den Beitragsservice in Berufung auf die Pressefreiheit. Im folgenden Zitate aus dem Urteil  BVerwG 6 C 6.15
Zitat 1
„Das Beitragsaufkommen stehe den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch zur Erfüllung ihres Programmauftrags zu erfüllen.“
Da es diesen Auftrag im Grundgesetz nicht gibt ist dieser Teil der Begründung, und somit auch der daraus resultierende Finanzierungsanspruch frei erfunden.

Zitat 2, aus den Leitsätzen
„2. Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung.“
Auch ein Gebot, die Vielfalt des Programms zu sichern, ist dem GG nicht zu entnehmen, ist also frei erfunden.
Zitat 3

(3.). Die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Rundfunkbeitrag ist die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Da es in der Verfassung keinen Auftrag zum Unterhalt eines öffentlichen Rundfunks gibt, kann die Finanzierung eines solchen auch nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.?
Zitat 4
(8.). Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner verstößt nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (9.). Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit vereinbar.

Wenn unterschiedliche Sachverhalte (Personenanzahl, Nutzungsverhalten, Betriebsstätten, in denen beispielsweise wegen Lärm, Rundfunk nicht genutzt werden kann, etc.) gleich belastet werden verstösst das eben schon gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit. ?Art.3 GG fordert, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Vor dem RBStV werden Menschen unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie alleine wohnen oder zu zweit, in einer grossen WG, etc. Dieses Urteil erkennt diese Tatsache, um das verfassungsmässige Grundrecht auf Gleichbehandlung unmittelbar zu beugen.

Zitat 5

Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden.

Auch hier existiert der verfassungsunmittelbare Anspruch auf Finanzierung schlicht nicht.

Zitat 6

4. Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung;

Eine Verfassungsrechtliche Rechtfertigung zum Rundfunkbeitrag gibt es nicht, zumindest ist sie nicht aus dem Grundgesetz ableitbar.

Zitat 7

Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen.

Einen verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten gibt es schlicht nicht. Der Anspruch ist frei erfunden.

Zitat 8

18  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen.

Aus Art 5 GG lässt sich eine Berechtigung zum öffentlich finanzierten Rundfunk nicht herleiten, sondern lediglich die Verpflichtung, dass er frei zu sein hat.

Zitat 9

19 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet.

Es mag sein dass das Verfassungsgericht dem öffentlichen Rundfunk irgendetwas einräumt, hierbei beruft es sich aber nicht auf den Art. 5 GG sondern lediglich auf frühere Urteile des selben Gerichts. Das Verfassungsgericht hat keine gesetzsprechende Macht, sondern soll lediglich prüfen ob Sachverhalte dem Grundgesetz entsprechen. Da in der aktuellen Zusammensetzung des VerfG die Besorgnis der familiären Befangenheit durchaus begründet ist…

Zitat 10

20 Die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden.

Da es keine verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie gibt kann es auch keine Finanzierungsgarantie geben.

Zitat 11


23 Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden, wobei es deren Programmfreiheit zu beachten hat. Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV).

In Art 5 GG ist keine Staatsferne verankert, es wird lediglich die Freiheit von Rundfunk und Fernsehen gewährleistet. Nebenbei sei bemerkt, dass die Landesrundfunkanstalten gegen die meisten der hier geforderten Kriterien wie Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Staatsferne massiv verstossen. Die KEF wird von den Ministerpräsidenten ernannt. Einen „Rundfunkauftrag“ gibt es ganz einfach nicht, zumindest konnte ich ihn nicht in deutschen Gesetzen finden. Den RbStV habe ich nicht in meine Recherchen einbezogen, da er zum einen von den Rundfunkanstalten selbst beauftragt wird, und zum anderen eben nur ein Vertrag und kein  Gesetz ist. Aus Gründen der Normenklarheit sei hier angemerkt, dass bsbw. ein Zustimmungsgesetz eines Landtages (welches angeblich aus einem Vertrag ein Gesetz machen kann) ausserhalb der Reichweite eines juristischen Laien ist.

Zitat 12

24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können

Hier ist explizit erwähnt, dass die zu veranlagende Person oder Betriebsstätte die Programme nutzen können muss. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Kläger gibt aber an keine Rundfunkgeräte zu besitzen, warum muss er denn dann zahlen? Die Richter beugen mit ihrem Urteil die von ihnen selbst aufgestellten Regeln.?
Zitat 13

36 Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Wer eine Einschränkung der Grundrechte als „Übel“ bezeichnet ist sich ja dann auch durchaus bewusst, dass er gegen das Grundgesetz handelt. Hieraus ist der Vorsatz in der Rechtsbeugung klar ersichtlich. Im Übrigen gibt es auch kein Gesetz dass Bürgern die „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ verbietet. Hier machen die Richter sehr deutlich, dass sie Partei für ein Wirtschaftsunternehmen ergreifen und auf das Grundgesetz scheissen.
Besonders schwer wirkt die Inkaufnahme des Übels, da die ausstehenden Beiträge, sowohl bei den Bürgern die sich im Klageverfahren befinden, als auch bei denen, die aus anderen Gründen, wie Armut etc. die Zahlung verweigern, oder schlicht nicht erbringen können, schon lange nicht mehr zur funktionsgerechten Ausstattung der ÖR notwendig sind. Vielmehr werden in grosser Anzahl Existenzen vernichtet, lediglich um die Gewinne durch die Neuregelung der Rundfunkabgabe noch weiter in die Höhe zu treiben. Dies verstösst meiner Ansicht nach gegen die guten Sitten.
In sofern beantrage ich auch zu überprüfen, ob sich die oben genannten Richter/innen nicht der Beihilfe zu einem sittenwidrigen Wuchergeschäft schuldig machten.

Zitat 14

36 ,um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.

Die hier genannte verfassungsrechtlich notwendige gleichmässige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit kann eben nicht gewährleistet werden wenn man 1. Raumeinheiten bebeitragt und 2. die Empfangsmöglichkeit nicht berücksichtigt. Ausser dem Kläger sind ja auch Personen die zum Beispiel ohne Strom leben von der Beitragspflicht betroffen. ?Aus diesem Zitat geht klar hervor, dass sich die Richter bewusst sind, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Eine Beleg für die vorsätzliche Beugung des Art. 3 GG


Zitat 15

37 Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht.
Auch ein Verwaltungsgericht verfügt nicht über das Recht, die Unschuldsvermutung ausser Kraft zu setzen. Hier unterstellen die Richter pauschal jedem Bürger , sich potentiell über geltendes Recht hinwegzusetzen. Das stellt eine vieltausendfache Verleumdung, oder üble Nachrede dar.

Zitat 15

38 Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).

Da die Richter also erkannt haben, dass  eine Gruppe von Rundfunkverweigerern existiert, müssten hier Massnahmen zum Schutz von Minderheiten getroffen oder empfohlen werden, anstatt sich über deren Recht auf Verzicht hinwegzusetzen. Es existiert in Deutschland kein gesetzlich verankerter Konsumzwang.
Ausserdem basieren diese Ausführungen auf der irrigen Annahme, man könne im Internet, mit welchem Gerät auch immer, frei auf die Inhalte von Rundfunk und Fernsehen zugreifen. Dies ist aber nicht der Fall. Die im Grundgesetz vorgeschriebene Freiheit von Rundfunk und Fernsehen ist hier nicht gewährleistet. Einerseits durch eine miserable Übertragungstechnik der ÖR, die es mitunter unmöglich macht wichtige Informationen zeitnah zu erlangen, andererseits durch die Zensur von Sportbeiträgen. Ausserdem genügt die Empfangsmöglichkeit über Internet schlicht nicht der Definition von Rundfunk und ist somit nicht durch den RBStV gedeckt.
Auch sind die Kosten des Empfangs (aus dem Internet) der ÖR durch die Rundfunkgebühr nicht abgedeckt. Durch das Herunterladen von Inhalten können erhebliche Zusatzkosten für das genutzte Datenvolumen entstehen.

Zitat 16

50 Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.

Abgesehen davon dass der hier erwähnte, durch Art 5 GG Abs.1 Satz 2 geschützte Bestand des ÖR reine Fiktion von Seiten der Richter ist, haben diese auch nicht das Recht Grundrechte einzuschränken. Auch hier benennen sie im selben Absatz das Recht , dass sie unmittelbar durch ihr Urteil beugen. Vorsatz und Willkür sind hier klar zu erkennen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: marga am 20. August 2016, 11:54
Vielleicht können diese Zeilen  noch etwas zur Verinnerlichung einer Strafanzeige/Strafantrag beitragen:

Die Zeilen stammen aus dem UBUNTU-Prinzip.

Zitat:

(…) Das Justizsystem ist kein System der Gerechtigkeit. Es ist ein System der Kontrolle.

Die meisten Menschen erkennen nicht, dass die Gerichte ihre >>Kassierer<< haben, die Zahlungen und Begleichungen im Namen ihrer >>Klienten<< entgegennehmen.

Es sind nur Banken in Verkleidung.

Unternehmen, die fiktive Entitäten sind, Stücke von Papier, haben in unseren Gerichten mehr Rechte als lebende, atmende menschliche Wesen. Jede Woche werden von den unsichtbaren Gesetzesmachern ohne das Wissen der Menschen neue Gesetze verabschiedet, und kontinuierlich wird die bodenlose Grube der Komplexität tiefer, die den Menschen niemals in irgendeiner Weise von Nutzen sein wird.

Es ist ein zutiefst ungerechtes System, darauf angelegt, die Massen unter Kontrolle zu halten, während der Eindruck geschaffen wird, sie hätten Rechte in einem Justizsystem, das angeblich geschaffen wurde, sie zu schützen.

Dies ist völlig unakzeptabel in einer moralischen Gesellschaft, in der es einen grundlegenden Glauben an Respekt, Integrität und Fairness auf allen Ebenen gibt. Doch noch einmal: Nur wir, die Menschen, können dies verändern – es wird uns nicht auf einem Tablett präsentiert werden. (…)

Quelle:
Das UBUNTU Prinzip
Die Enthüllung des Globalen Bankenbetrugs
Autor: Michael Tellinger
Hesper Verlag
ISBN: 978-3-943413-12-0
+++
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kümmelkäse am 20. August 2016, 12:13
Und hier noch ein Schlussatz zu meinem obigen Entwurf.

Abschliessend ist zu bemerken, dass es einem juristischen Laien nicht möglich ist eine Verbindung zwischen dem oben genannten Urteil und deutschen Gesetzen zu ziehen. Im Wesentlichen beruht das Urteil auf Deutungen von Deutungen von Deutungen (der wissenschaftliche Beirat des Finanzministeriums nannte das in seinem Gutachten treffend „selbstreferenziell“) und spiegelt nicht eine Beschäftigung mit elementaren Gesetzesinhalten wieder.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kümmelkäse am 20. August 2016, 12:19
Sinnvoll wäre es vielleicht auch noch die Antwort des Gerichtes auf die Gehörsrüge einfliessen zu lassen, da hier die die rechtsbrechende Kraft, die einer Gehörsrüge eigentlich innewohnt, durch eine erneute Verletzung des rechtlichen Gehörs gebeugt wurde.
@marga
Das mit dem Ubuntuprinzip ist mir noch zu frisch. Ich habe mich da noch nicht eingelesen, und auch einem Staatsanwalt wäre das vermutlich zu abstrakt. Es geht schliesslich um nackte das Urteil betreffende Tatsachen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: pinguin am 20. August 2016, 19:36
@marga

Deine Aussage gilt nicht für europäisches Recht!

Der EuGH ist unbestechlich!

@Kümmelkäse, (den ich zuweilen durchaus auch auf meinem Brot wiederfinde),

Ohne die Integrierung europäischen Rechts wirst Du kaum Erfolg haben. Spätestens ein höheres Landesgericht darf sich europäischen Beweggründen nicht verweigern, würde es sich doch damit offen und vorsätzlich außerhalb von Bundesrecht und Grundgesetz stellen.

Gemäß Bundesverfassungsgerichtsgesetz, §31, sind alle Entscheidungen des BVerfG für alle Behörden, Länder und Co der Bundesrepublik Deutschland bindend. -> Ergo stellt sich außerhalb der gesellschaftlichen Ordnung, wer dem nicht Folge leistet.

Das Urteil des BVerfG zur EZB vom 21. Juni 2016 bestimmt unter Rz. 117 und 118 eindeutig, daß vorrangig europäisches Recht anzuwenden ist, wenn sich europäisches und nationales Recht entgegenstehen, weil die EU-Mitgliedsländer entsprechendes in ihren Verträgen vereinbart haben.

Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf die EU wurde für übereinstimmend mit dem Grundgesetz erklärt, soweit sie für die Aufstellung nur gemeinsam sinnvoll gültiger Regeln erfolgt. Der EU-Binnenmarkt kann hierbei nur nach für alle gültigen einheitlichen Regeln realisiert werden. Nicht ohne Grund hat dafür auch die EU die alleinige Regelungsbefugnis.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kümmelkäse am 20. August 2016, 20:09
Im Urteil findet sich doch kein Verweis auf euroäisches Recht. In der Anzeige versuche ich den Vorsatz, die Kenntnis des zu beugenden Rechtes und die Beugung selbst als Beweiskette darzustellen. Oder besteht die Rechtsbeugung schon dadurch, dass der Vorgang nicht hinsichtlich Übereinstimmung mit europäischem Recht geprüft wurde?
Ich selbst bin an den Vorgängen auch nicht beteiligt. Ich kenne nur das Urteil und nicht die jeweiligen Klageschriften.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: mb1 am 20. August 2016, 21:39
Ehrlich gesagt - und damit auch etwas "hart" formuliert:
Diese Strafanzeige gegen Richter des Bundesverwaltungsgerichts ist völlig unsinnig.

1. Diese Richter sind nicht verantwortlich für die Einführung des untauglichen KEF-Kontrollsystems und den dadurch legitimierten Umgang mit den Finanzmitteln.

2. Diese Richter sind auch nicht verantwortlich für die vom Bundesverfassungsgericht in jahrzehntelanger (durchaus widersinniger) Grundgesetzauslegung entwickelten "sekundären" Verfassungsgrundsätze.

Sämtliche in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe - und damit nahezu die der kompletten Strafanzeige - treffen die falschen Adressaten.

Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 20. August 2016, 21:49
Sämtliche in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe - und damit nahezu die der kompletten Strafanzeige - treffen die falschen Adressaten.

Ob die Strafanzeige unsinnig ist oder nicht kann ich nicht beurteilen. Trotzdem sind dies Bundesrichter und wenn die das Recht beugen, sind sie dafür in Rechenschaft zu ziehen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kümmelkäse am 20. August 2016, 21:55
@mb1 lässt sich denn aus den sekundären Verfassungsgrundsätzen, von denen ich gerade zum ersten mal lese, das im Urteil oft genannte Wort "Verfassungsunmittelbar" ableiten?
Wenn ja müsste ich da noch ordentlich kürzen. Eigentlich sollte das eh alles auf eine Seite passen. Dann braucht auch der Staatsanwalt nicht so viel Unsinn sabbeln um das Nichtaufnehmen von Ermittlungen zu rechtfertigen.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: mb1 am 20. August 2016, 22:43
Verfassungsunmittelbar sind direkte Aussagen in der Verfassung, also die Verfassungsgrundsätze.
("Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk wird gewährleistet") [="Rundfunkfreiheit"]


"Sekundäre" Verfassungsgrundsätze (ist eher meine eigene Wortschöpfung, daher auch in Anführungszeichen) sind aus direkten Aussagen der Verfassung durch Logik oder enger Rechtsauslegung (des Bundesverfassungsgerichts) entwickelte und abgeleitete Grundsätze.
Z.B. wurden die Anforderungen der Rundfunkfreiheit an den Gesetzgeber und die Veranstalter von Rundfunk vom Bundesverfassungsgericht in seinen Rundfunkurteilen formuliert und präzisiert. U.a. sind dies Staatsfreiheit, Bestands- und Entwicklungsgarantie (inkl. funktionsgerechter Finanzierung), Grundversorgung usw.


So viel zur Rechtssystematik. Dass ich mit vielen entwickelten Grundsätzen nicht einverstanden bin ist leider traurige Realität. Verantwortlich dafür sind jedenfalls nicht die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Sie sind sogar verpflichtet, diese Grundsätze heranzuziehen. Selbstverständlich kann man den Richtern (eigentlich generell allen Richtern) vorwerfen, "Rosinenpickerei" zu betreiben. Was zur Rechtsansicht passt, wird direkt eingebaut, was nicht passt, wird passend gemacht oder gleich ganz weggelassen.

Insofern bin ich dieser vom Bundesverwaltungsgericht in seinen letzten Rundfunkbeitragsurteilen sehr deutlich gemachten "Rosinenpickerei" durchaus dankbar, verdeutlicht es doch dadurch gerade in besonderem Maße, um was für Fehlurteile historischen Ausmaßes es sich handelt.
Darüber wird noch in Jahren oder Jahrzehnten zu sprechen sein (insbesondere in der Lehre natürlich).
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: Kümmelkäse am 21. August 2016, 00:29
Dann ist der Gebrauch des Wortes verfassungsunmittelbar im Urteil ja eindeutig falsch, da diese ganzen genannten vermeintlichen Verpflichtungen des Staates, in Form seiner Bürger, in diesem Fall genauer Wohnungsinhaber , gegenüber den Rundfunkanstalten eben nur auf Sekundärliteratur beruhen. Hier sage ich ganz klar, dass es auf abweichende Literaturmeinungen nicht ankommt. Ich berufe mich ja erstens auf die Normenklarheit und zweitens auf den genauen Wortlaut der Gesetze, die meine Freiheit schützen.
Dass die massive Rechtsbeugung im Rundfunkwesen auf einer kriminellen Verschwörung beruht, die ihren Ursprung beim Bundesverfassungsgericht mitte der 80er Jahre hat ist mir auch klar. Die genaueren Zusammenhänge lassen sich aber für mich fürs erste nicht klären. Letztlich wurde aber der "Freie Rundfunk" von der Politik und, was in meinen Augen noch viel schwerer wiegt, von der Justiz unterwandert. Interessant wäre hier zum Beispiel noch herauszufinden, ob einer der angezeigten Richter noch einen Posten in irgend einem Gremium der Rundfunkanstalten hat, also mit dem Urteil seine eigene Geldquelle sichert. Damit hätte ich auch noch ein klares Motiv für die frevelhafte Tat.
Heute bin ich bei meinen Recherchen auf einen Richter in Bayern gestossen, bei dem diese Konstelllation vorlag. Auch im Bundesverfassungsgericht ist die Besorgnis der familiär bedingten Befangenheit ja durchaus angebracht. All das steht aber auf einem anderen Blatt.
Dieses spezielle Urteil ist mir wichtig, da es in vieltausendfacher Weise zur Legitimation von Zwangsvollstreckungen und der daraus folgenden Vernichtung von Existenzen benutzt wird, obwohl es ja noch angefochten wird.
Titel: Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
Beitrag von: mb1 am 21. August 2016, 00:55
Zitat von: Kümmelkäse
Dieses spezielle Urteil ist mir wichtig, da es in vieltausendfacher Weise zur Legitimation von Zwangsvollstreckungen und der daraus folgenden Vernichtung von Existenzen benutzt wird, obwohl es ja noch angefochten wird.
Darf man nicht zu hoch hängen. Bisher wurde halt aufgrund von Urteilen der OVG, BayVGH u.ä. vollstreckt oder abgewiesen. Ist eben die momentan höchstrichterliche Entscheidung.
Aber das BVerfG steht als national entscheidende Instanz noch aus. Ich erwarte dabei auf jeden Fall einen Dämpfer für den Rundfunkbeitrag, wenngleich auch keine Nichtigkeit oder unheilbare Verfassungswidrigkeit.

Im Endeffekt wird dann eine Frist zur Nachbesserung gesetzt und die bisherige Verfahrensweise nur in einzelnen Punkten außer Kraft gesetzt.

Alles in allem ist das schon eine optimistische Sichtweise meinerseits, seufz ...