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Umfrage

Eine Rechtsbeugung mit Unterwanderung der demokratischen freien finanziellen Willensentscheidung bezüglich der ö.-r. Medienoption darf es nicht geben. Ich habe oder werde eine Strafanzeige wegen der Rechtsbeugung für die folgende Region aufgeben:

Baden-Württemberg
10 (10.4%)
Bayern
18 (18.8%)
Berlin
9 (9.4%)
Brandenburg
4 (4.2%)
Bremen
0 (0%)
Hamburg
3 (3.1%)
Hessen
3 (3.1%)
Mecklenburg-Vorpommern
3 (3.1%)
Niedersachsen
13 (13.5%)
Nordrhein-Westfalen
19 (19.8%)
Rheinland-Pfalz
2 (2.1%)
Saarland
0 (0%)
Sachsen
5 (5.2%)
Sachsen-Anhalt
1 (1%)
Schleswig-Holstein
4 (4.2%)
Thüringen
2 (2.1%)

Stimmen insgesamt: 95

Autor Thema: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung  (Gelesen 106341 mal)

V
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#90: 16. Dezember 2015, 09:53
Meine Idee um den Druck zu erhöhen:

Sammlung von Fehlurteilen (meist AG) im Punk Zustellfiktion.
(...)

Die Rechtsbeugung des VerfGH RP wird in der Strafanzeige am konkreten Beispiel zur Sprache gebracht. Die Staatsanwaltschaft überliest möglicherweise geflissentlich den konkreten Fall. Sie geht mit keiner Silbe in ihrer Antwort darauf ein.

(...)

Die Verdrehung des VerfGH RP:
Zitat
VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12
Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend.

Der VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 löst für einen ö.-r. aufgedrängten Anbieter, die bis dahin geltenden charakterisierenden Begrenzungen eines Beitrags in Luft auf und erklärt damit den Beitrag zum Nichtbeitrag sowie den besonderen Vorteil zum Nichtvorteil.

Damit löst sich bei VerfGH RP der Sondervorteil auf, dass Nutzer keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die Nichtnutzer-Gruppe (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) als Teil der Allgemeinheit. Die Allgemeinheit wird widerrechtlich beitragspflichtig gemacht.

Es verlagert den zusammenhängenden Bezugsrahmen vom besonderen Vorteil des Nutzers für eine besondere Gegenleistung auf den unzusammenhängenden Vergleich der Abgabenarten in Form der Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe (ö.-r. Rundfunk) gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben.  Diese unlogische Auflösung des besonderen konkreten Vorteils für eine besondere Gegenleistung des Nutzers in Luft als Begrenzung des Beitrags macht die Ansicht des VerfGH RP verfassungswidrig. Es verstößt gegen Logik und Denkgesetze.
(...)


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V
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  • Beiträge: 5.038
Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#91: 20. Dezember 2015, 10:45
Zitat
Handelsblatt

Richter sind Menschen. Und daher kommt es leider immer wieder vor, dass ein Richter die an ihn gestellten Anforderungen verfehlt, heißt es seitens der Neuen Richtervereinigung. Statistiken zu Fehlurteilen gibt es kaum. Im Internet heißt es, dass Fachleute davon ausgingen, dass bei Zivilverfahren über zehn Prozent Fehlurteile angefertigt würden und zirka 25 Prozent aller Urteile falsch seien. Das sei zum Teil auf mangelnde fachliche Kenntnisse und zum Teil sogar auf mangelnde charakterliche Eignung einiger Richter zurückzuführen.

Viele alt gediente Anwälte berichten, dass es in Deutschland - angeblich wegen der richterlichen Unabhängigkeit - weder eine funktionierende Rechtsaufsicht noch eine Qualitätskontrolle für Urteile gebe.

Nur beim ö.-r. Rundfunk gibt es seltsamerweise keine statistisch erforderliche Abweichung in Richtung der Gutachten und auch keine Einbestellung eines Gutachters. Als ob die für Verfassungsfragen NICHT zuständigen Verwaltungsrichter noch dazu Experten in Verfassungsfragen wären und sich niemals irren würden.

Wären die Urteile nicht manipuliert, dann müsste es zwangsweise ein paar Ausreißer (x %) geben, die im Sinne der fundierten Gutachten/wissenschaftlichen Arbeiten gehen. Diese gibt es aber nicht. Keines der Gerichte hat eine Vorlage beim BVerfG eingereicht oder in den ca. 5000 Verfahren für den Kläger geurteilt. Damit überführen sich die verantwortlichen Stellen eindeutig der Willkür/Rechtsbeugung.


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z
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#92: 23. Dezember 2015, 23:23
Alle diese Prozesse sind Schauprozesse. Das Ergebnis steht schon vorher fest. VVeil es von der Politik so gevvünscht vvird. Die Unabhängigkeit der Justiz ist offenbar eine Illusion.

Das OVG Koblenz hat Anfang des Monats meine Zulassung zur Berufung abgelehnt. Das Urteil vvürde Nordkorea alle Ehre machen und ist eine Illustration für unser Problem hier. Die VVeigerungshaltung, sich mit Argumenten bzvv. Fakten auseinanderzusetzen ist erschütternd. Hier meine kurze Zusammenfassung der (Alibi-)Begründung:

"VVeil vvir alle unsere Urteilsbegründungen voneinander abgeschrieben haben, rechtfertigen die vielen Klagen und abvveichenden Meinungen in der Fachliteratur keine Zvveifel" - Klar, absolut schlüssig, vvarum sich auch Arbeit machen und die Kollegen hinterfragen. ... "Dass das Programm schädlich ist, ist nur die subjektive Auffassung des Klägers, die man vernachlässigen kann" VVarum sich mit Fachliteratur und der vvissenschaftlichen Forschung das Leben schvver machen? Sachverständige? VVozu Sachverständige, vvir vvissen eh, vvo vvir hinvvollen ...  "Die Abgabe ist keine Steuer, ist aber doch vvie eine Steuer, jedoch mit einem konkreten Zvveck." - genau meine Argumentation. ... "Allerdings ist die Zvvangsabgabe ja nicht für eine konkrete Sendung gevvidmet, deshalb ist sie OK" - Mit dem Argument kann man natürlich alles rechtfertigen. Irgendvvo müsste eine Grenze sein um ein Programm insgesamt aus Gevvissensgründen vervverfen zu können. Der SVVR könnte einen Pornosender betreiben und dann eine Sendung einfließen lassen, die sich den Gänseblümchen vvidmet und damit ist doch dann alles OK! Vielleicht vvürde mein Beitrag ja für die Blümchensendung vervvendet. Aber dann zählen ja einzelne Sendungen sovvieso nicht. ... "Verstöße im Einzelfall sind nicht geeignet die Finanzierung in Frage zu stellen" - VVas denn sonst? VVie viele Verstöße bräuchte es?  ... "Der Rundfunk selbst darf bestimmen vvas der gesetzliche Rundfunkauftrag verlangt" - auf gut Deutsch: Unsere Medienelite darf machen vvas sie vvill. - Aha, alles klar! Das ist der Grundkonsens der Elite in unserem Land. Der ÖR muss am Leben erhalten vverden, koste es vvas es vvolle. Selbst vvenn es unser Rechtsstaat ist!

Liebe Grüße & frohe VVeihnachten,
zvvanglos


(PS: mein Laptop hat einen Sprachfehler. Das "vv" vvill nicht mehr. Besonders dumm, vven man es in seinem Namen hat :-))



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K
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#93: 23. Dezember 2015, 23:56
"Die Abgabe ist keine Steuer, ist aber doch vvie eine Steuer, jedoch mit einem konkreten Zvveck." - genau meine Argumentation.

Aus Klein, Abgabenordnung (12. Aufl. 2014), § 3, Tz. 7:

"Eine Zweckbindung des Aufkommens aus der Abgabe widerspricht nicht dem Begriff der Steuer (zB Verwendung des Netto-Mehraufkommens aus der Alkopopsteuer für Maßnahmen zur Suchtprävention). Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zu Gunsten des Abgabepflichtigen (BVerfGE 7, 254; 9, 300; 49, 353)."

"Allerdings ist die Zvvangsabgabe ja nicht für eine konkrete Sendung gevvidmet, deshalb ist sie OK"

Oh! Hier scheint das Gericht tatsächlich zu erkennen, dass der Rundfunkbeitrag keine Entgeltfunktion, sondern Finanzierungsfunktion hat. Und das macht die ganze Angelegenheit wieder sehr interessant, denn die Gerichte behaupten doch stets, der Rundfunkbeitrag sei die Gegenleistung für eine konkrete, individuell zurechenbare Leistung. Und eine konkrete Sendung ist so eine individuell zurechenbare Leistung. Wenn die Zwangsabgabe laut OVG Koblenz nicht für eine konkrete Sendung gewidmet ist, sagt dies ja aus, der Beitrag nicht Gegenleistung für eine konkret individuell zurechenbare Leistung ist.


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#94: 24. Dezember 2015, 09:38
"Eine Zweckbindung des Aufkommens aus der Abgabe widerspricht nicht dem Begriff der Steuer (zB Verwendung des Netto-Mehraufkommens aus der Alkopopsteuer für Maßnahmen zur Suchtprävention). Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zu Gunsten des Abgabepflichtigen (BVerfGE 7, 254; 9, 300; 49, 353)."
Seltsam, steht doch in der Abgabenordnung,

Zitat
§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG000301301

Ergo sind Zwecksteuern unzulässig? Sie dürfen zwar auf etwas Bestimmtes erhoben, aber nicht für etwas Bestimmtes verwendet werden?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 1.548
Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#95: 24. Dezember 2015, 10:10
Doch, sind zulässig, die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, dürfen nur nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zu Gunsten des Abgabepflichtigen haben.


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E
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#96: 07. Januar 2016, 13:49
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist das Hauptargument der Staatsanwaltschaft, dass bisher keine KONKRETEN Fälle, in dem Fall richterliche Urteile vorgelegt wurden.

Das lässt sich ja ändern!

Wir können jeder für sich, den jeweiligen Richter anzeigen. Wobei das natürlich ein schwieriges Unterfangen wird. Einen Richter anzugreifen ist schon eine große Sache!

Angreifbarer sind doch die Gerichtsvollzieher, und sicher auch ängstlicher.

Gegen das staatliche Verhalten generell vorzugehen, erscheint mir unsicher. Erst wenn es ein paar kleinere Fälle gibt, dass Gerichtsvollzieher sich zurückziehen, haben wir eine Grundlage!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2016, 02:08 von Bürger«
Mein aktueller Status:
Erster Termin zur Vermögensauskunft durch Einreichen der Erinnerung ans Amtsgericht verzögert.
Außerdem Strafantrag gegen BS und GV gestellt.
Klage evtl. damit: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=8416.0;attach=4406

m
  • Beiträge: 272
Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#97: 07. Januar 2016, 22:40
Die Antwort eines Oberstaatsanwalts wegen meiner Beschwerde ist nun bei mir eingetroffen.

Wo ist der Bezug zu den geschilderten Rechtsbrüchen 1 und 2?

Auf die vorgebrachten konkreten Rechtsverstöße wird mit keiner Silbe eingegangen.

Beachtenswert ist dieser Satz hier:

Zitat
Hinzukommen muss, das der Täter sich bewusst von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln statt an Gesetz und Recht an Maßstäben ausrichtet, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben.

Die Rechtsbrüche werden vorgetragen, stehen in den Klageschriften und sind in den Gutachten genannt.

Wenn entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsnormen Urteile gefällt werden, muss dem betreffenden Richter die Rechtsbeugung klar sein. Wenn sich die Täter mit dem Satz

"Mir war meine Entfernung von Recht und Gesetz nicht bewusst"

herausreden könnten, würde die Justiz niemanden zur Verantwortung ziehen können. Die Gesetze sind dann wirkungslos.


Im Anhang:

Seite 1 und 2


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2016, 22:55 von maxkraft24«

E
  • Beiträge: 44
Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#98: 07. Januar 2016, 23:27
Danke maxkraft24!!!

Also die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Richter die Gesetze nicht kennt! Das ist doch mal bemerkenswert :o  !


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Erster Termin zur Vermögensauskunft durch Einreichen der Erinnerung ans Amtsgericht verzögert.
Außerdem Strafantrag gegen BS und GV gestellt.
Klage evtl. damit: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=8416.0;attach=4406

z
  • Beiträge: 196
Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#99: 08. Januar 2016, 01:01
Ich bin wenig überrascht. Das Schweigen zu Fakten passt doch perfekt zum bisher beobachtbaren Muster der Justiz. Der Maßstab, der offensichtlich über Recht und Gesetz steht ist die unbedingte Erhaltung des Blödfunks um jeden Preis. Das haben unsere Rechtsvertreter schon so verinnerlicht, dass ihnen das gar nicht mehr bewusst ist.


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  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#100: 08. Januar 2016, 03:20
Die Antwort eines Oberstaatsanwalts wegen meiner Beschwerde ist nun bei mir eingetroffen.

Beachtenswert ist dieser Satz hier:

Zitat
Hinzukommen muss, das der Täter sich bewusst von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln statt an Gesetz und Recht an Maßstäben ausrichtet, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben.

Danke maxkraft24!

Diese Aussagen und andere gehören an gesonderter Stelle publiziert. Auf eine Art Hall of Shame. Die offensichtlich korrupte und längst nicht mehr funktionierende Justiz muss an den Pranger. Solche Schreiben dienen der Beweisaufnahme des Volkes.

Mit dieser Aussage könnte man sich auf den nächsten Bescheid hin verteidigen. "Lassen wir uns also unbewusst von Recht und Gesetz entfernen und richten unser Handeln an Maßstäben aus, für die das Gesetz keinen Ausdruck kennt." Der Staatsanwalt ruft klar zur Anarchie und Rechtsbeugung auf!

Soll wohl ein Tipp in der Steilvorlage sein. War das ein Aufruf uns zu radikalisieren? Kann der Staatsanwalt nur durch die Blume mit uns reden? Wenn die Justiz machtlos ist im Bearbeiten von Klagen und Beschwerden, sollen wir es dem Dummfunk gleichtun? Uns in dessen nächsten Ausgabe in die rechtsradikale, pädophile oder terroristische Ecke stellen lassen?

Nimmt man die demokratischen Mittel war, reagiert der Dummfunk mit totschweigen. Sollte man der Handlungsanweisung des Staatsanwaltes folgen, um für den örR öffentlich angreifbar zu werden?

Diese Antworten und andere nicht-Antworten sollten an zentraler Stelle für das Gedächtnis des Volkes zur Wiederherstellung der Demokratie aufbereitet werden.

Ich schäme mich für die Justiz!


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

M
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#101: 08. Januar 2016, 14:40
Aber nein!
Wenn, "hinzukommen muss, dass der Täter sich bewusst von Recht und Gesetzt entfernt  und sein Handeln statt an Gesetzt und Recht an Maßstäben ausrichtet, die im Gesetzt keinen Ausdruck gefunden haben", so handelt dieser Mensch eben bewusst nach seinen eigenen Maßstäben.
Ob diese eigenen Maßstäbe in einem Gesetzt Ausdruck finden oder nicht, hängt doch von dem Gesetzt ab, um das es dann konkret geht. Es kann bei Verwaltungsgerichten damit also um das Verwaltungsverfahrensgesetzt und die höherrangigen Gesetzte (Landesverfassung und Grundgesetzt) gehen, dem die Amtsgerichtsrichter dienen müssen. Oder!?

Und bei den Antworten der Staatsanwaltschaften (z.B. Memmingen – Antwort #50 + #85 - Augsburg) fällt immer wieder auf, dass „ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten [ist], wenn hierfür zureichend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“ Und wenn es heisst „Die Ausführungen des Anzeigeerstatters sind allgemeiner Nautur und betreffen kein konkretes Gerichtsverfahren.“ bzw. „Auch ein rechtlich falsches Urteil stellt nur bei hinzutreten besonderer, hier nicht gargelegter Umstände eine Rechtsbeugung dar.“, dann fehlen scheinbar KONKRETE TATSACHEN. Die Staatsanwaltschaften „betteln“ förmlich um „sachdienliche Hinweise“ … 
Auch unter Antwort #58 wird von der Staatsanwaltschaft der fehlende KONKRETE Fall (Klage + Urteil + Gericht) bemängelt. Mehr nicht.
Die würden vielleicht weiter machen, denn im Schreiben der Neubrandenburger heißt die Zwangsabgabe „sogenannter Rundfunkbeitrag“ und es wird auch die Verfassungswidrigkeit benannt. Dann folgt der Hinweis, dass nur ein konkreter Richter, der  Rechtbeugung begeht, strafrechtlich verfolgt wird – und nicht alle Richter, die Rechtsbeugung begehen. Insgesamt bedauert (fast) die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, dass kein Name und Adresse (Urteil / Beschluß) genannt wurden.
Oder!?       


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#102: 08. Januar 2016, 15:16
Der Satz ist eine Vorlage und lässt sich im eigenen Schreiben für die Zukunft verwenden.

Der Richter (Täter) hat sich bewusst von Recht und Gesetzt entfernt und sein Handeln statt an Gesetzt und Recht an Maßstäben ausgerichtet,
die im Gesetzt keinen Ausdruck gefunden haben, weil ... .

Bei den 3 Punkten folgt dann die Auflistung der Gesetze/Urteile, welche an zur Anwendung kommen hätten müssen.
Im Anschluss daran, dann die Auflistung der Punkte was der Täter getan hat.


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V
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#103: 08. Januar 2016, 17:27
@MMichael,

in der Beschwerde und der Strafanzeige unter Verdrehung des VerfGH RP wurde ein konkreter Fall der bewussten Rechtsbeugung unter Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genannt:

Die Verdrehung des VerfGH RP:
Zitat
VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12
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Die Strafanzeige ist keine Klage, der Staatsanwalt/Oberstaatsanwalt hat die Pflicht den Sachverhalten ohne Nennung der genauen Rechtsprechung selbst nachzugehen. Ansonsten könnten nur die Juristen eine Strafanzeige aufgeben, dies ist jedoch nicht der Fall.


Der Satz ist eine Vorlage und lässt sich im eigenen Schreiben für die Zukunft verwenden.

Der Richter (Täter) hat sich bewusst von Recht und Gesetzt entfernt und sein Handeln statt an Gesetzt und Recht an Maßstäben ausgerichtet,
die im Gesetzt keinen Ausdruck gefunden haben, weil ... .

Bei den 3 Punkten folgt dann die Auflistung der Gesetze/Urteile, welche an zur Anwendung kommen hätten müssen.
Im Anschluss daran, dann die Auflistung der Punkte was der Täter getan hat.

 ;D Auf die dann folgende Ausrede bin ich gespannt.


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#104: 08. Januar 2016, 18:16
Naja, dann müsste der Bearbeiter statt diesen holen Satz auch eine bessere Begründung schreiben, warum diese Gründe eben genau nicht zutreffend sind.
Aktuell macht er sich ja nicht die Hände so schmutzig, wenn er diesen Satz ohne Begründung schreibt.


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