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Umfrage

Eine Rechtsbeugung mit Unterwanderung der demokratischen freien finanziellen Willensentscheidung bezüglich der ö.-r. Medienoption darf es nicht geben. Ich habe oder werde eine Strafanzeige wegen der Rechtsbeugung für die folgende Region aufgeben:

Baden-Württemberg
10 (10.4%)
Bayern
18 (18.8%)
Berlin
9 (9.4%)
Brandenburg
4 (4.2%)
Bremen
0 (0%)
Hamburg
3 (3.1%)
Hessen
3 (3.1%)
Mecklenburg-Vorpommern
3 (3.1%)
Niedersachsen
13 (13.5%)
Nordrhein-Westfalen
19 (19.8%)
Rheinland-Pfalz
2 (2.1%)
Saarland
0 (0%)
Sachsen
5 (5.2%)
Sachsen-Anhalt
1 (1%)
Schleswig-Holstein
4 (4.2%)
Thüringen
2 (2.1%)

Stimmen insgesamt: 95

Autor Thema: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung  (Gelesen 106343 mal)

x
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STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#105: 04. Februar 2016, 00:43
Ich habe bereits mehrfach Richter wegen RB anzeigen müssen.
Vielleicht hilft Folgendes weiter. Auch muß die MAsse DRUCK machen und konkret ein Urteil/ ein Gericht angehen, so daß "Öffentlichkeit" hergestellt wird. Die zuständigen StA und OStA müssen den DRUCK abbekommen und notfalls muß man auch gegen diese Personen-im-Amt vorgehen. Bei der dutzendsten Anzeige und Eintragungen in deren Personalakten  haben auch die dann ihren Vorgesetzten Rechenschaft abzulegen und vielleicht wird mal einer nicht-befördert oder hat dann persönliche Nachteile. DER WEG IST DAS ZIEL.  Wenn es bei der GenSTA angekommen ist, sind auch Mitteilungen darüber ans jeweilige Justizministerium förderlich. Immer den Namen des Gerichtes und des Richters dabei nennen.  Nennen und wieder-Nennen bis der NAme bekannt ist, bis dieser Name zum rotenTuch und zur Angstvorstellung geworden sein wird. Bis sich niemand mehr vor diesen Namen mit seiner Amtsbezeichnung stellen mag. Und wenn es niedergeschlagen ist, dann kommt DER NÄCHSTE NAME UND DAS NÄCHSTE GERICHT.

"Gemäß § 15 StGB ist Rechtsbeugung nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Da die Rechtsprechung des BGH aber für die Handlung der Rechtsbeugung eine bewusste Falschanwendung des Rechts verlangt, kann entgegen dem Gesetzeswortlaut bei bloß bedingtem Vorsatz im Ergebnis nicht wegen Rechtsbeugung verurteilt werden, da ein bewusster Rechtsbruch mit bedingtem Vorsatz kaum vorstellbar ist. Ein Richter, der eine bewusst gesetzwidrige Entscheidung erlässt, begeht aber auch dann Rechtsbeugung, wenn er die Entscheidung für gerecht hält."


Die richterliche Freiheit muß dort eine Grenze haben, wo die Unabhängigkeit in Verantwortungslosigkeit ausgeartet, der Wille des Gesetzgebers sogar vorsätzlich missachtet wird. Wenn ein Richter zu erkennen gibt,  daß er einer  persönlichen Gerechtigkeitsempfindung den Vorzug vor dem Einhalten des Gesetzes gibt.


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K
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#106: 11. August 2016, 20:30
Auch ich habe am 23.5. 2016 die Antwort der Staatsanwaltschaft auf meine Anzeige wegen Rechtsbeugung bekommen. Eingereicht hatte ich die Anzeige Ende November 2015. Der Staatsanwalt nennt aber gleich zu Beginn den 20.1.2016 als Datum meiner Anzeige, also fast zwei Monate Zeitdifferenz.
Zur Einleitung benennt er 3 von mir angeblich angezeigte Richter des VG Magdeburg. Den Anzeigentext hatte ich hier aus dem Forum. Namen waren hierin nicht genannt. Weiter unten im Text taucht dann auf einmal folgende Passage auf :

...Entscheidung getroffen und dargelegt, warum es sich beim eben entgegen ihrer Auffassung nicht um eine Steuer handelt: Im Gegensatz zur Steuer wird der Rundfunkbeitrag nicht "vorraussetzungslos", usw.
Dieser Textabschnitt ist offensichtlich direkt von einem Urteil oder den Widerspruchsbescheiden des BS übernommen.

Die Frage ist nun, ob sich die Staatsanwaltschaft nicht strafbar macht, wenn sie zur Begründung Äusserungen des Angezeigten übernimmt. Wir haben ja eine Gewaltenteilung, und die wird damit ja aufgeweicht, wenn nicht gar hinfällig. Meinem Rechtsschutzbedürfnis, wegen dem ich mich ja an sie gewand habe, wird sie damit auf jeden Fall nicht gerecht.



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K
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#107: 11. August 2016, 20:50
Ich glaube dass ich den selben Satz, mit dem fehlenden Wort zwischen beim und eben schon mal gesehen habe. Fällt da jemandem was ein?


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K
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#108: 12. August 2016, 00:13
 Hier mal mein erster Entwurf für eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter vom Bundesverwaltungsgericht. Konkret basierend auf dem Urteil vom 16/17.3 2016
Ich wollte mich ja eigentlich kurz halten, ist mir aber leider nicht gelungen. Verbesserungsvorschläge erwünscht.

Zitat
XXXXXXX
XXXXXXXX

11.8.2016

Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter des
 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff

Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft XXXX

Ich erstatte hiermit Strafanzeige mit Strafantrag gegen die oben genannten Richter des Bundesverwaltungsgerichtes weil ich  glaube, dass in dem unten benannten Urteil eine massive Beugung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.
Als Grundlage berufe ich mich auf Art. 5 GG der im Urteil als Berechtigung für allerlei Missetaten verwendet wird, diese Berechtigung im Wortlaut aber einfach nicht hergibt. Auffällig ist, dass die Richter sich mehrmals selbst widersprechen. So erkennen sie im ersten Teil verschiedener Sätze ein bürgerliches Recht um es noch im selben Satz zu beugen.

Art. 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Das im Folgenden zitierte Urteil beruft sich wiederholt auf Abs 1 Satz 2 als Grundlage für alles mögliche, was aus diesem Satz schlicht nicht herauszulesen , oder in ihn hineinzudeuten ist. Vor allem keine Zahlungsverpflichtung an den Beitragsservice in Berufung auf die Presse- und Rundfunkfreiheit.
Nach meiner Rechtsauffassung verbietet dieser Artikel eigentlich einen staatlichen Eingriff in das Rundfunkgeschehen, ausser zur Kontrolle der in Abs 2 und 3 benannten Schranken, und der Verfassungstreue.
Der ÖR in Deutschland ist fest mit der Politik und den jeweils herrschenden Parteien verwoben (verfilzter Sumpf), wird durch einen Zwangsbeitrag finanziert, und entspricht somit nicht der Vorgabe frei zu sein.

Im folgenden Zitate aus dem Urteil  BVerwG 6 C 6.15
Zitat 1
„Das Beitragsaufkommen stehe den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch zur Erfüllung ihres Programmauftrags zu erfüllen.“
Da es diesen Auftrag im Grundgesetz nicht gibt ist dieser Teil der Begründung, und somit auch der daraus resultierende Finanzierungsanspruch frei erfunden.

Zitat 2, aus den Leitsätzen
„2. Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung.“
Auch ein Verfassungsgebotenes die Vielfalt sichernden Programms existiert im Grundgesetz nicht, ist also frei erfunden.
Zitat 3

(3.). Die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Rundfunkbeitrag ist die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Da es in der Verfassung keinen Auftrag zum Unterhalt eines öffentlichen Rundfunks gibt, kann die Finanzierung eines solchen auch nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
Zitat 4
(8.). Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner verstößt nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (9.). Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit vereinbar.

Wenn unterschiedliche Sachverhalte (Personenanzahl, Nutzungsverhalten, Betriebsstätten, in denen beispielsweise wegen Lärm, Rundfunk nicht genutzt werden kann, etc.) gleich belastet werden verstösst das eben schon gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit.

Zitat 5

Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden.

Auch hier existiert der verfassungsunmittelbare Anspruch auf Finanzierung schlicht nicht.

Zitat 6

4. Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung;

Eine Verfassungsrechtliche Rechtfertigung zum Rundfunkbeitrag gibt es nicht, zumindest ist sie nicht aus dem Grundgesetz ableitbar.

Zitat 7

Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen.

Einen verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten gibt es schlicht nicht. Der Anspruch ist frei erfunden.

Zitat 8

18  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen.

Aus Art 5 GG lässt sich eine Berechtigung zum öffentlich finanzierten Rundfunk nicht herleiten, sondern lediglich die Verpflichtung, dass er frei zu sein hat.

Zitat 9

19 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet.

Es mag sein dass das Verfassungsgericht dem öffentlichen Rundfunk irgendetwas einräumt, hierbei beruft es sich aber nicht auf den Art. 5 GG sondern lediglich auf frühere Urteile des selben Gerichts. Das Verfassungsgericht hat keine gesetzsprechende Macht, sondern soll lediglich prüfen ob Sachverhalte dem Grundgesetz entsprechen. Da in der Aktuellen Zusammensetzung des VerfG die Besorgnis der familiären Befangenheit durchaus begründet ist…

Zitat 10

20 Die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden.

Da es keine verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie gibt kann es auch keine Finanzierungsgarantie geben.

Zitat 11


23 Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden, wobei es deren Programmfreiheit zu beachten hat. Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV).

In Art 5 GG ist keine Staatsferne verankert, es wird lediglich die Freiheit von Rundfunk und Fernsehen gewährleistet. Nebenbei sei bemerkt, dass die Landesrundfunkanstalten gegen die meisten der hier geforderten Kriterien wie Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Staatsferne massiv verstossen. Die KEF wird von den Ministerpräsidenten ernannt. Einen „Rundfunkauftrag“ gibt es ganz einfach nicht, zumindest konnte ich ihn nicht in deutschen Gesetzen finden.

Zitat 12

24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können

Hier ist explizit erwähnt, dass die zu veranlagende Person oder Betriebsstätte die Programme nutzen können muss. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Kläger gibt aber an keine Rundfunkgeräte zu besitzen, warum muss er denn dann zahlen? Die Richter überführen sich hier selbst.

Zitat 13

36 Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Wer eine Einschränkung der Grundrechte als „Übel“ bezeichnet ist sich ja dann auch durchaus bewusst, dass er gegen das Grundgesetz handelt. Hieraus ist der Vorsatz in der Rechtsbeugung klar ersichtlich. Im Übrigen gibt es auch kein Gesetz dass Bürgern die „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ verbietet. Hier machen die Richter sehr deutlich, dass sie Partei für Wirtschaftsunternehmen ergreifen und auf Gesetze scheissen.

Zitat 14

36 ,um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.

Die hier genannte verfassungsrechtlich notwendige gleichmässige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit kann eben nicht gewährleistet werden wenn man 1. Raumeinheiten bereitlagt und 2. die Empfangsmöglichkeit nicht berücksichtigt. Ausser dem Kläger sind ja auch Personen die zum Beispiel ohne Strom leben von der Beitragspflicht betroffen.

Zitat 15

37 Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht.
Auch ein Verwaltungsgericht verfügt nicht über das Recht, die Unschuldsvermutung ausser Kraft zu setzen. Hier unterstellen die Richter pauschal jedem Bürger , sich potentiell über geltendes Recht hinwegzusetzen. Das stellt eine vieltausendfache Verleumdung, oder üble Nachrede dar.

Zitat 15

38 Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).

Da die Richter also erkannt haben, dass  eine Gruppe von Rundfunkverweigerern existiert, müssten hier Massnahmen zum Schutz von Minderheiten getroffen oder empfohlen werden, anstatt sich über deren Recht auf Verzicht hinwegzusetzen. Es existiert in Deutschland kein gesetzlich verankerter Konsumzwang.
Ausserdem basieren diese Ausführungen auf der irrigen Annahme, man könne im Internet mit welchem Gerät auch immer frei auf die Inhalte von Rundfunk und Fernsehen zugreifen. Dies ist aber nicht der Fall. Die im Grundgesetz vorgeschriebene Freiheit von Rundfunk und Fernsehen ist hier nicht gewährleistet. Einerseits durch eine miserable Übertragungstechnik der ÖR, die es mitunter unmöglich macht wichtige Informationen zeitnah zu erlangen, andererseits durch die Zensur von Sportbeiträgen. Ausserdem genügt die Empfangsmöglichkeit über Internet schlicht nicht der Definition von Rundfunk und ist somit nicht durch den RBStV gedeckt.


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K
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#109: 12. August 2016, 00:55
Hier mal mein erster Entwurf für eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter vom Bundesverwaltungsgericht.

...

dass sie Partei für Wirtschaftsunternehmen ergreifen und auf Gesetze scheissen.

...

Die hier genannte verfassungsrechtlich notwendige gleichmässige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit kann eben nicht gewährleistet werden wenn man 1. Raumeinheiten bereitlagt und 2. die Empfangsmöglichkeit nicht berücksichtigt. Ausser dem Kläger sind ja auch Personen die zum Beispiel ohne Strom leben von der Beitragspflicht betroffen.

...

Da die Richter also erkannt haben, dass  eine Gruppe von Rundfunkverweigerern existiert, müssten hier Massnahmen zum Schutz von Minderheiten getroffen oder empfohlen werden, anstatt sich über deren Recht auf Verzicht hinwegzusetzen. Es existiert in Deutschland kein gesetzlich verankerter Konsumzwang.
Ausserdem basieren diese Ausführungen auf der irrigen Annahme, man könne im Internet mit welchem Gerät auch immer frei auf die Inhalte von Rundfunk und Fernsehen zugreifen. Dies ist aber nicht der Fall. Die im Grundgesetz vorgeschriebene Freiheit von Rundfunk und Fernsehen ist hier nicht gewährleistet. Einerseits durch eine miserable Übertragungstechnik der ÖR, die es mitunter unmöglich macht wichtige Informationen zeitnah zu erlangen, andererseits durch die Zensur von Sportbeiträgen. Ausserdem genügt die Empfangsmöglichkeit über Internet schlicht nicht der Definition von Rundfunk und ist somit nicht durch den RBStV gedeckt.

Autsch.

 :'(

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#110: 12. August 2016, 09:13
Zitat
Ich erstatte hiermit Strafanzeige mit Strafantrag gegen die oben genannten Richter des Bundesverwaltungsgerichtes weil ich  glaube, dass in dem unten benannten Urteil eine massive Beugung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.
Diese Formulierung verliert schon im Ansatz, da sie keine Überzeugung zum Ausdruck bringt. Man könnte auch genauso gut sagen: "Ich weiß nicht so recht, aber vielleicht...".
"weil nach meiner Auffassung in dem..." wirkt da schon etwas kräftiger. Ist jetzt nicht bös gemeint, es fiel mir nur sofort auf.

Ich vermisse da noch einen sehr wichtigen Punkt, der unbedingt mit hineingenommen werden sollte. Leider weiß ich nicht genau aus welchem der Urteile es genau stammt, da ich bei diesen ganzen juristischen Formeln einfach keinen Durchblick habe :D, aber vielleicht kann jemand das genaue Urteil dazu benennen. Hier ein Zitat der entsprechenden Passage:
Zitat
"Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen..."
Damit wird die essentielle Bedeutung des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG quasi ausgehebelt. Den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts steht eine solche Auslegung des Grundgesetzes gar nicht zu. Dafür ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

K
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#111: 12. August 2016, 09:37
Ich hatte zuerst eine schärfere Formulierung im Kopf, man muss aber immer aufpassen, dass man sich nicht wegen falscher Verdächtigung, übler Nachrede etc. strafbar macht. Wenn man Bundesrichter anzeigt, sollte man damit rechnen, dass auch diese §§ aus dem StGB weit ausgelegt werden können. Daher habe ich diese sehr weiche Formulierung gewählt. Prüfen und entscheiden tut da sowieso der Staatsanwalt. Diese Formulierung im Kopf sollte natürlich am Ende so scharf wie möglich, aber eben nicht strafrechtlich belangbar sein.

Den zweiten Punkt, den du nennst habe ich eben noch ergänzt. Witzig, weil ich mich ursprünglich nur auf diesen einen Satz mit meiner Anzeige beziehen wollte.

Zitat 16

50 Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.

Abgesehen davon, dass der hier erwähnte, durch Art 5 GG Abs.1 Satz 2 geschützte Bestand des ÖR reine Fiktion von Seiten der Richter ist, haben diese auch nicht das Recht Grundrechte einzuschränken. Auch hier benennen sie im selben Absatz das Recht , dass sie unmittelbar durch ihr Urteil beugen. Vorsatz und Willkür sind hier klar zu erkennen.


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K
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#112: 12. August 2016, 09:50
 Hier mal mein erster Entwurf für eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter vom Bundesverwaltungsgericht. Konkret basierend auf dem Urteil vom 16/17.3 2016
Ich wollte mich ja eigentlich kurz halten, ist mir aber leider nicht gelungen. Verbesserungsvorschläge erwünscht.

Zitat
XXXXXXX
XXXXXXXX

11.8.2016

Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter des
 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff

Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft XXXX

Ich erstatte hiermit Strafanzeige mit Strafantrag gegen die oben genannten Richter des Bundesverwaltungsgerichtes weil ich  glaube, dass in dem unten benannten Urteil eine massive Beugung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.
Als Grundlage berufe ich mich auf Art. 5 GG der im Urteil als Berechtigung für allerlei Missetaten verwendet wird, diese Berechtigung im Wortlaut aber einfach nicht hergibt. Auffällig ist, dass die Richter sich mehrmals selbst widersprechen. So erkennen sie im ersten Teil verschiedener Sätze ein bürgerliches Recht um es noch im selben Satz zu beugen.

Art. 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Das im Folgenden zitierte Urteil beruft sich wiederholt auf Abs 1 Satz 2 als Grundlage für alles mögliche, was aus diesem Satz schlicht nicht herauszulesen , oder in ihn hineinzudeuten ist. Vor allem keine Zahlungsverpflichtung an den Beitragsservice in Berufung auf die Presse- und Rundfunkfreiheit.
Nach meiner Rechtsauffassung verbietet dieser Artikel eigentlich einen staatlichen Eingriff in das Rundfunkgeschehen, ausser zur Kontrolle der in Abs 2 und 3 benannten Schranken, und der Verfassungstreue.
Der ÖR in Deutschland ist fest mit der Politik und den jeweils herrschenden Parteien verwoben (verfilzter Sumpf), wird durch einen Zwangsbeitrag finanziert, und entspricht somit nicht der Vorgabe frei zu sein.

Im folgenden Zitate aus dem Urteil  BVerwG 6 C 6.15
Zitat 1
Zitat
„Das Beitragsaufkommen stehe den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch zur Erfüllung ihres Programmauftrags zu erfüllen.“
Da es diesen Auftrag im Grundgesetz nicht gibt ist dieser Teil der Begründung, und somit auch der daraus resultierende Finanzierungsanspruch frei erfunden.

Zitat 2, aus den Leitsätzen
Zitat
2. Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung.“
Auch ein Verfassungsgebotenes die Vielfalt sichernden Programms existiert im Grundgesetz nicht, ist also frei erfunden.

Zitat 3

Zitat
(3.). Die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Rundfunkbeitrag ist die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Da es in der Verfassung keinen Auftrag zum Unterhalt eines öffentlichen Rundfunks gibt, kann die Finanzierung eines solchen auch nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Zitat 4
Zitat
(8.). Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner verstößt nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (9.). Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit vereinbar.

Wenn unterschiedliche Sachverhalte (Personenanzahl, Nutzungsverhalten, Betriebsstätten, in denen beispielsweise wegen Lärm, Rundfunk nicht genutzt werden kann, etc.) gleich belastet werden verstösst das eben schon gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit.

Zitat 5

Zitat
Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden.
Auch hier existiert der verfassungsunmittelbare Anspruch auf Finanzierung schlicht nicht.

Zitat 6

Zitat
4. Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung;

Eine Verfassungsrechtliche Rechtfertigung zum Rundfunkbeitrag gibt es nicht, zumindest ist sie nicht aus dem Grundgesetz ableitbar.

Zitat 7

Zitat
Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen.
Einen verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten gibt es schlicht nicht. Der Anspruch ist frei erfunden.

Zitat 8

Zitat
18  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen.

Aus Art 5 GG lässt sich eine Berechtigung zum öffentlich finanzierten Rundfunk nicht herleiten, sondern lediglich die Verpflichtung, dass er frei zu sein hat.

Zitat 9

Zitat
19 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet.

Es mag sein dass das Verfassungsgericht dem öffentlichen Rundfunk irgendetwas einräumt, hierbei beruft es sich aber nicht auf den Art. 5 GG sondern lediglich auf frühere Urteile des selben Gerichts. Das Verfassungsgericht hat keine gesetzsprechende Macht, sondern soll lediglich prüfen ob Sachverhalte dem Grundgesetz entsprechen. Da in der Aktuellen Zusammensetzung des VerfG die Besorgnis der familiären Befangenheit durchaus begründet ist…

Zitat 10

Zitat
20 Die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden.

Da es keine verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie gibt kann es auch keine Finanzierungsgarantie geben.

Zitat 11


Zitat
23 Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden, wobei es deren Programmfreiheit zu beachten hat. Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV).

In Art 5 GG ist keine Staatsferne verankert, es wird lediglich die Freiheit von Rundfunk und Fernsehen gewährleistet. Nebenbei sei bemerkt, dass die Landesrundfunkanstalten gegen die meisten der hier geforderten Kriterien wie Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Staatsferne massiv verstossen. Die KEF wird von den Ministerpräsidenten ernannt. Einen „Rundfunkauftrag“ gibt es ganz einfach nicht, zumindest konnte ich ihn nicht in deutschen Gesetzen finden.

Zitat 12

Zitat
24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können

Hier ist explizit erwähnt, dass die zu veranlagende Person oder Betriebsstätte die Programme nutzen können muss. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Kläger gibt aber an keine Rundfunkgeräte zu besitzen, warum muss er denn dann zahlen? Die Richter überführen sich hier selbst.

Zitat 13

Zitat
36 Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Wer eine Einschränkung der Grundrechte als „Übel“ bezeichnet ist sich ja dann auch durchaus bewusst, dass er gegen das Grundgesetz handelt. Hieraus ist der Vorsatz in der Rechtsbeugung klar ersichtlich. Im Übrigen gibt es auch kein Gesetz dass Bürgern die „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ verbietet. Hier machen die Richter sehr deutlich, dass sie Partei für Wirtschaftsunternehmen ergreifen und auf Gesetze scheissen.

Zitat 14

Zitat
36 ,um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.

Die hier genannte verfassungsrechtlich notwendige gleichmässige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit kann eben nicht gewährleistet werden wenn man 1. Raumeinheiten bebeitragt und 2. die Empfangsmöglichkeit nicht berücksichtigt. Ausser dem Kläger sind ja auch Personen die zum Beispiel ohne Strom leben von der Beitragspflicht betroffen.

Zitat 15

Zitat
37 Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht.
Auch ein Verwaltungsgericht verfügt nicht über das Recht, die Unschuldsvermutung ausser Kraft zu setzen. Hier unterstellen die Richter pauschal jedem Bürger , sich potentiell über geltendes Recht hinwegzusetzen. Das stellt eine vieltausendfache Verleumdung, oder üble Nachrede dar.

Zitat 15

Zitat
38 Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).

Da die Richter also erkannt haben, dass  eine Gruppe von Rundfunkverweigerern existiert, müssten hier Massnahmen zum Schutz von Minderheiten getroffen oder empfohlen werden, anstatt sich über deren Recht auf Verzicht hinwegzusetzen. Es existiert in Deutschland kein gesetzlich verankerter Konsumzwang.
Ausserdem basieren diese Ausführungen auf der irrigen Annahme, man könne im Internet mit welchem Gerät auch immer frei auf die Inhalte von Rundfunk und Fernsehen zugreifen. Dies ist aber nicht der Fall. Die im Grundgesetz vorgeschriebene Freiheit von Rundfunk und Fernsehen ist hier nicht gewährleistet. Einerseits durch eine miserable Übertragungstechnik der ÖR, die es mitunter unmöglich macht wichtige Informationen zeitnah zu erlangen, andererseits durch die Zensur von Sportbeiträgen. Ausserdem genügt die Empfangsmöglichkeit über Internet schlicht nicht der Definition von Rundfunk und ist somit nicht durch den RBStV gedeckt.

Zitat 16

Zitat
50 Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.

Abgesehen davon, dass der hier erwähnte, durch Art 5 GG Abs.1 Satz 2 geschützte Bestand des ÖR reine Fiktion von Seiten der Richter ist, haben diese auch nicht das Recht Grundrechte einzuschränken. Auch hier benennen sie im selben Absatz das Recht , dass sie unmittelbar, im selben Absatz, und durch ihr Urteil beugen. Vorsatz und Willkür sind hier klar zu erkennen.


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W

Wombat

Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#113: 12. August 2016, 10:35
Zitat
"Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen..."

Im ersten Satz wird meiner Meinung nach der Sachverhalt verdreht: es geht uns ja nicht darum, dass wir durch die Beitragspflicht vom örR abgehalten werden, sondern sie zwingt uns zum Nutzen des örR.

Da  jeder Mensch ein homo oeconoicus ist, der rational und wirtschaftlich handelt, stellt der erste Satz nach meiner Meinung eine Nötigung derart dar, das ich aufgrund des Zwanges den Rundfunkbeitrag zu bezahlen genötigt werde mir ein Rundfunkempfangsgerät zu kaufen und den örR auch zu nutzen zu konsumieren.

Denn es mach unter rational und wirtschaftlichem Handeln keinen Sinn für etwas Geld auszugeben, was ich nicht haben bzw. nutzen will.

 
§ 240 Nötigung
.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

 1.  eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
 2.  eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
 3.  seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#114: 12. August 2016, 10:43
Das Problem bei dem ganzen strafrechtlichen Zeug ist, dass man eine konkrete Person wegen einer beweisbaren Tat belangen muss. Bei der Nötigung, die es zweifellos ist, fehlt mir bislang beides, sonst hätte ich diese Anzeige schon längst eingereicht.


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#115: 15. August 2016, 21:22
Ich habe die ganze Sache mit der Rechtsbeugung jetzt noch mal überdacht, und bin mitlerweile der Meinung, dass es sich tatsächliche eher um Hochverrat handelt, da ja das BVwG in seinen Ausführungen zu Art 5 GG versucht die verfassungsmässige Ordnung zu ändern. Ich hadere nur noch, mit welchen Argumenten ich  die von den Richtern ausgehende GEWALT untermauern könnte.
 
Zitat
§ 81
Hochverrat gegen den Bund

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1.   den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.   die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Für Argumentationshilfen wäre ich dankbar.


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#116: 15. August 2016, 21:42
Bei allem Respekt, aber wer ein Grundgesetz missachtet will noch nicht die verfassungsmäßige Ordnung ändern. Diese Anzeige wird eher ein Schuß ins Knie.


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#117: 15. August 2016, 22:10
Schuss ins Knie ist wahrscheinlich noch eine Verharmlosung.:)
Trotz allem setzt ja allein der Bestand eines durch Zwang finanzierten ÖR, der ja durchaus als von der Politik gesteuert bezeichnet werden kann, und somit nicht "frei" ist, den Wesensgehalt von Art.5 GG und somit einen Teil der verfassungsmässigen Ordnung ausser Kraft. Die wiederkehrende Behauptung im Urteil, die Unterhaltung eines ÖR wäre verfassungsunmittelbare staatliche Verpflichtung, ist ja frei erfunden. Einen Rundfunkauftrag gibt es ausschliesslich in den Rundfunkstaatsverträgen, die, wie wir ja alle wissen, von den Rundfunkanstalten selbst gestaltet werden. Wenn also ein solcher Rundfunkauftrag in der Verfassung nicht existiert, dies aber von den Richtern impliziert wird, kann man das durchaus als den Versuch betrachten, die verfassungsmässige Ordnung zu ändern. Ich gehe aber mal davon aus, dass dem kein Staatsanwalt folgen würde, womit er aber wieder selbst ein Teil dieser hochverräterischen Verschwörung werden würde. Ist natürlich alles Hypothese, nicht wirklich ernst gemeint, aber doch eine Betrachtung wert.


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#118: 15. August 2016, 22:30
Mögliche Argumentationshilfe:
- es wird durch bestimmte Aktionen die Angelegenheit aus dem gesetzlichen Rahmen außerhalb des Gesetzes transportiert und dort versucht zu regeln.

Beispiel:
- Direktanmeldung. Gesetzlich nicht vorgesehen. Man benutzt aber diese Direktanmeldung. Damit ist man außerhalb der Gesetzesordnung.
- Behördlicher Eingriff. Gesetzlich nicht vorgesehen. Es wird aber behördlich eingegriffen und somit ist man außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung.
- BS schreibt Behörden/ wahrscheinlich Gerichten, wie sie zu machen müssen.

Das ist keine Missachtung des Grundgesetzes, sondern das gezielte Katapultieren der Angelegenheit außerhalb des Wirkungskreises des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Bedeutung: Angelegenheit
Duden
Zitat
Sachverhalt, dessen Lösung oder Erledigung für jemanden von [großer] Bedeutung ist

LRAs sehen Ihre Angelegenheit so = Maximierung des Aufkommens aus Rundfunkbeiträgen. Dass dieser Sachverhalt für LRAs von großer Bedeutung ist, streitet niemand ab. Für diesen Zweck wurden entsprechende Maßnahmen ergriffen, um den Sachverhalt außerhalb der gesetzlichen Ordnung zu transportieren und dort zum Vorteil von LRAs zu lösen.

Politik und Richter unterstützen das auch noch.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#119: 19. August 2016, 15:44
- Direktanmeldung. Gesetzlich nicht vorgesehen. Man benutzt aber diese Direktanmeldung. Damit ist man außerhalb der Gesetzesordnung.

Ja genau und man sollte auch darauf hinweisen, dass man im verwaltungsrechtlichen Verfahren keine Möglichkeit hat, sich wirksam gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Wehr zu setzen, da Festsetzungsbescheide nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO direkt vollstreckbar sind. In unseren Anfechtungsverfahren müssen wir dann die Erniedrigung erdulden, dass die jeweilige Rundfunkanstalt „großzügigerweise“ die Vollstreckungsanträge zurückzieht und von einer weiteren Verfolgung vorläufig absieht.
Das ist verkehrt Welt, da der richtige Weg ganz klar durch § 9 RBStV vorgegeben ist.
Der Beitragsservice hätte also den Weg des Verwaltungszwangsverfahrens gehen müssen, wo man (davon gehe jetzt mal aus) dieselben Möglichkeiten der Klage wie im Widerspruchsverfahren hat.  Siehe auch:
Strafanzeige gegen Zwangsanmeldung (Direktanmeldung)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19819.msg128329.html#msg128329

Eine Zurückweisung der Strafanzeigen wegen fehlendem öffentlichen Interesse dürfte eigentlich auch nicht möglich sein.


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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