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Autor Thema: BVerfG / BVerwG und die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit  (Gelesen 18477 mal)

V
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Wer ist die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit?


Widmen wir uns der Frage der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit zu.

Mit Sicherheit werden die Argumente vor dem BVerfG und dem BVerwG von Bedeutung sein.

Wir erinnern uns noch an die Ausführungen im Urteil des VG Berlin, VG 27 K 375.13 auf Seite 18:
Zitat
http://www.zwangsfernsehen.de/urteile/urteil_vg27k375_13.php
"Nicht unproblematisch ist der Umstand, dass der Rundfunkbeitrag praktisch jedermann trifft. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Straßenbaubeitrag ausgeführt, dass sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. -, juris Rn. 54). Diese Entscheidung setzt als selbstverständlich voraus, dass es eine Gruppe der Beitragspflichtigen gibt, die einen größeren Vorteil erlangt als die davon zu unterscheidende nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit, was beim Straßenbaubeitrag unproblematisch ist. Diese Situation lasst sich nicht mit der des Rundfunkbeitrags vergleichen, bei dem nahezu 100 % der Bevölkerung die technischen Voraussetzungen erfüllen, um das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nutzen zu können. In derselben Entscheidung, auf die sich der Kläger beruft, hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 (- VGH B 35/12 -), das die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrag festgestellt hat, wohlwollend zitiert und ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell konkret zugerechnet werden kann (BVerfG, a.a.O., Rn. 52)."

Welche wichtige Konsequenz das VG aus der Problematik zieht, dass der Rundfunkbeitrag praktisch jedermann und damit die Allgemeinheit trifft, bleibt offen. Dazu schweigt sich das Gericht aus. Die Allgemeinheit kann nicht beitragspflichtig sein. Es bedarf der nichtbeitragspflichtigen Allgemeinheit.

Die enge Auslegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts dient dem Schutz vor dem unbegrenzten Zugriff des Staates auf die finanziellen Ressourcen der Bürger durch Fiktion, Verdrehung und das Aufweichen des rechtlichen Rahmens für die Abgabe "Beitrag".   

Die Situation mit dem Straßenbaubeitrag lässt sich sehr wohl mit dem des Rundfunkbeitrags vergleichen, wenn die Richter die Fiktion weglassen, dass jeder durch die fiktive Möglichkeit einen besonderen Vorteil hat und eine sachgerechte tatsachenbezogene Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer, nach Maßgabe des besonderen Vorteils vornimmt.

Die breite Allgemeinheit kann in keine menschenwürdigen Wohnungen (Raumeinheiten) wechseln, um den Rundfunkbeitrag für eine aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medien-Option zu vermeiden. Das Ausweichen der breiten Allgemeinheit auf das Wohnen unter der Brücke ist keine praktikable Alternative. Dies ist bezeichnend, weil sogar der Steuer durch die Vermeidung des steuerpflichtigen Einkommens ausgewichen werden kann. Ein Straßenbaubeitrag ist da noch durch weniger drastische Maßnahmen vermeidbar. Es wird jeweils nur ein Teil der Allgemeinheit belastet. Nicht so beim Rundfunkbeitrag.

Die Unausweichlichkeit des Rundfunkbeitrags für die breite Allgemeinheit, und zwar auf Grund der fehlenden sachgerechten Differenzierung nach Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Option, bewirkt das Fehlen der vom Bundesverfassungsgericht geforderten "nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit".

Die Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Programme sinkt unaufhaltsam weiter. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird von den Nichtnutzern nicht in Anspruch genommen. Dazu die offiziellen Stellen:

„Haupt- und Medienausschuss, 13. Sitzung (öffentlich) vom 7. April 2011, Landtag Nordrhein-Westfalen.
Quelle: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf
Zitat
"Horst Röper (Forschungsinstitut Formatt):
Wichtiger erschien mir immer, dass mit der zurückgehenden Gebührenakzeptanz auch das System öffentlich-rechtlicher Rundfunk in der Bevölkerung immer weniger akzeptiert wurde.
...
Prof. Dr. Bernd Holznagel (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Dass das derzeitige Modell Akzeptanzverluste und auch erhebliche Umsetzungsverluste aufweist, wenn nur 75 % einspielt werden können, liegt auf der Hand.
...
Dass auch das öffentlich-rechtliche System Akzeptanzverluste hat, das sehe ich gerade an der Uni jeden Tag. Die meisten Studenten haben eine ganz andere Mediennutzung als meine Generation.
...
Dr. Thorsten Ricke (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Die Akzeptanz der gegenwärtigen Gebühr ist bei Studenten sehr gering. Ein Drittel von ihnen nutzt zum Fernsehen mittlerweile den Computer und nicht mehr den Fernseher. Dass man die irgendwie erfassen muss, ist, glaube ich, selbstverständlich.“


Der Sondervorteil aus der Möglichkeit der Nutzung ist eine vorgeschobene Fiktion, die als Mittel eingesetzt wird, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Zahlt man etwa für die reine Möglichkeit der Nutzung von Sky oder Netfix? Nein, es bedarf einer demokratischen freien Willensentscheidung und keiner Fiktion.

BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“

Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

Die Fiktion mündet in einer Nötigung und Belästigung der Nichtnutzer dieser ö.-r. Option, um Geld von Unbeteiligten abzupressen. Der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer wollen nichts mit der wiederkehrenden Nötigung und Belästigung durch die finanziell aufgedrängte überflüssige Zusatz-Option zu tun haben. Sie wollen und brauchen im Multimediazeitalter diese überflüssige staatsnahe ö.-r. Medienoption nicht. Es gibt einen Überfluss an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten.

Die Härtefälle sind nicht mit der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit identisch. Ein Teil der Härtefälle (Menschen ohne Rundfunkgeräte) können der Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Option und damit der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit hinzugerechnet werden. Diese Gruppe ist jedoch viel größer und nur eine sachgerechte Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option nach Maßgabe des besonderen Vorteils, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer, bringt die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit hervor.
Rundfunkbeitrag leistende Gruppe hat keinen besonderen Vorteil, genaugenommen einen finanziellen Nachteil, gegenüber der ö.-r. Rundfunk nutzenden Härtefall Personengruppe. Diese Härtefallgruppe hat einen Vorteil und kann nicht der NICHT beitragspflichtigen Allgemeinheit ohne besonderen Vorteil zugerechnet werden.

Aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) darf sich der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Durch die Belastung der Allgemeinheit hat sich der Vorteil in Luft aufgelöst.


Vielleicht setzt einer von den kommenden Klägern die Argumente im Verfahren entschieden ein und besteht darauf, dass die ehrenwerten Richter sich eingehend mit dem Thema befassen und in dem Urteil eine solide Begründung liefern, warum sie keine Richtervorlage auf Grund der fehlenden sachgerechten Differenzierung der NICHT beitragspflichtigen Allgemeinheit nach Maßgabe des Vorteils der Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Medienopion machen. Sie sollten auch ganz genau begründen, warum sie die Verfassungswidrigkeit auf Grund der nicht vorhandenen Belastungsgleichheit (Nutzer <-> Nichtnutzer ) nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ignorieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2016, 22:49 von Viktor7«

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Zitat
Aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) darf sich der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen darf, dass Beitragspflichtige ...

Ein »darf« ist zu viel.  ;)

Sehr unterstützenswerte Argumentation!

Die »Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option« müssen sichtbar werden. - Eine Kampagne gegen das Rundfunk-Unrecht muss darauf abzielen, dass diese Menschen das Wort erheben und sich im Internet und auf der Straße zu erkennen geben. - Die Allgemeinheit wird bedroht und abgezockt. Sie muss sich wehren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2015, 07:58 von Viktor7«
rhadamanthys

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Erweiterung:

Der Sondervorteil aus der Möglichkeit der Nutzung ist eine vorgeschobene Fiktion, die als Mittel eingesetzt wird, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Zahlt man etwa für die reine Möglichkeit der Nutzung von Sky oder Netfix? Nein, es bedarf einer demokratischen freien Willensentscheidung und keiner Fiktion.


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o
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Hi Viktor & danke fuer den Beitrag!

Es laesst sich, meine ich, gut anhand diverser Statistiken zeigen, dass selbst bei Vorhandensein eines sog. Empfangsgeraets die Nutzung oeffentlch-rechtlicher Angebote keineswegs regelmaessig gegeben ist. Schaut man sich mal das Durchschnittsalter der Zuschauer bei den oeffentlich-rechtlichen Sendern an, stellt man fest dass selbst beim "juengsten" Sender Phoenix das Durchschnittsalter der Zuschauer immer noch 10 Jahre ueber dem der Republik liegt. Das deutet schon auf eine grosse Zahl von Nichtnutzern auch unter den Besitzern von Empfangsgeraeten hin.


http://de.statista.com/statistik/daten/studie/183279/umfrage/durchschnittsalter-der-fernsehzuschauer-nach-sender/
https://www.destatis.de/bevoelkerungspyramide/#!y=2010&v=2

Auch hilfreich: Die Tagesschau erreicht regelmaessig 5-7% der Gesamtbevoelkerung.

http://www.daserste.de/programm/quoten.asp

Karl-Eduard von Schnitzler kam immerhin auf 7% - und wird als "bestgehasster Mann auf dem Bildschirm" bezeichnet.

"DDR-Fernsehen: Schnitzlers Schnitzer", Spiegel, 23.4.2004
"Das Ende vom schwarzen Kanal", Der Tagesspiegel, 28.10.2014

Wenn es nicht einmal die TS (immerhin eines der noch am meisten genutzten Formate der Anstalten) ueber die Einschaltquoten
von "Sudel-Ede" schafft, kann wohl von regelmaessiger Nutzung keine Rede sein.

Auch zu erwaehnen in dem Zusammenhang:

130.000 saeumige Haushalte in Hamburg - das sind 13% der gesamten gemeldeten Haushalte.
Und das sind nur(!) die hartnaeckigen Verweigerer, die sogar Repressalmassnahmen in Kauf nehmen.
Die schweigend zahlenden Unzufriedenen duerften weitaus mehr sein.
Laesst also den Rueckschluss zu dass 13% der Hamburger Bevoelkerung kriminell sind (solch eine
Implikation seitens eines Gerichts waere schon ziemlich harter Tobak) oder dass eben keine
regelmaessige Nutzung der oeffentlich-rechtlichen Angebote stattfindet.

http://www.kruse.hamburg/bild-berichtet-ueber-kruse-fdp-gez-irrsinn-endlich-reformieren/
http://www.hamburg.de/info/3277402/hamburg-in-zahlen/

Ich denke man findet noch mehr Anhaltspunkte, dass die Anzahl der Nichtnutzer weit jenseits
der Grenzen ist, die eine pauschalisierende Fiktion zulassen wuerde, also seht das mal nur als
Anregungen von einem Nicht-Juristen ;)

Gruesse!


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Also für mich liegt die wirkliche Fiktion in der reinen Nutzungsvermutung, denn letztendlich baut sich die ganze Typisierung alleine darauf auf, auf reine Vermutungen. Da ist kein Platz mehr für eine nicht beitragspflichtige Allgemeinheit.
Schon die Rundfunkgebühr fußte auf reinen Vermutungen, denn mit einem Empfangsgerät kann man nicht nur öffentlich rechtlichen Rundfunk empfangen.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Die durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes vermittelte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist mithin in zwei Ausprägungen zu betrachten: Es sind der Empfang öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Empfang privaten Rundfunks möglich. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk stellt demgemäß lediglich ein zusätzliches Angebot sicher. Dieses Angebot kommt einem (oktroyierten) Überangebot gleich, das in jedem Fall für eine umfassende Information nicht erforderlich ist. Von einem Vorteil, der aus der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks resultiert, kann insofern keine Rede sein.
Quelle: Buch: Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

V
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Klasse!

Danke für Eure Rückmeldungen.

Bitte hört nicht auf, diese guten Gedanken zum Thema einzustreuen. Sie bringen uns gegenseitig auf weitere handfeste Argumente. Mir schweben durch den Austausch bereits weitere Ideen vor.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Im Buch "Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung" steht noch folgendes:
Zitat
Der Gedanke, dass ein Überangebot eine Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann, ist auch in anderen Rechtsbereichen zu thematisieren. Beispielsweise im Erschließungsrecht lässt sich eine Parallele finden. Die baurechtliche Erschließung nach §§ 123 ff. BauGB ist wegen des mit der Erschließung einhergehenden Aufwandes zu optimieren. Entscheidend ist, dass Erschließungsmaßnahmen aufeinander abgestimmt werden. Bereits in der Phase der Planung ist der Maßstab der Wirtschaftlichkeit der Erschließung zu beachten. Die Grenze der (zulässigen) Beitragserhebung, welche die Kostendeckung zum Ziel hat, ist daher errecht, wenn die Erschließung im Sinne einer Luxus- oder Übermaßerschließung über den Bedarf hinausgeht.

oder das hier auch interessant



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K
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Unten auf S. 19 des Urteils findet man folgenden Absatz:

Zitat
Im Ergebnis gibt es eine von den Rundfunkbeitragspflichtigen unterscheidbare Gruppe von Nicht-Beitragspflichtigen jedenfalls dann, wenn wie dies die Kammer in ihrem oben zitierten Urteil vom 22. April 2015 erwogen hat, davon ausgeht, dass diejenigen, die über keinerlei privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte verfügen, Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV haben.

Es gibt keine Gruppe, die sich von den Rundfunkbeitragspflichtigen unterscheidet.

Der Prof. Kichhoff hat sie wohlweislich vorgesehen, der Gesetzgeber hat sie bewusst weggelassen.


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Die Menschengruppe aus dem Bereich der Härtefälle könnte auf Antrag möglicherweise befreit werden, soweit sie dem Schlagabtausch mit dem BS (eh. GEZ) standhält und die eigene Klage gewinnt. Die Anträge werden zurzeit nicht genehmigt. Die Härtefälle sind nicht mit der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit identisch. Ein Teil der Härtefälle (Menschen ohne Rundfunkgeräte) könnte der Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Option und damit der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit NACH einem KLAGEERFOLG hinzugerechnet werden.

Es muss jedoch eine nicht beitragspflichtige Allgemeinheit geben, die nach sachgerechter Differenzierung nach Maßgabe des besonderen Vorteils ermittelt wird. Nicht anders erfolgt die Beurteilung bei dem Straßenbaubeitrag. Die Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Programme informiert sich über für sie vertrauensvolle umfangreiche Mediennutzungsmöglichkeiten (Internetzeitungen, Sky, Zeitungen, ausländische Sender, etc.) und hat absolut keinen besonderen Vorteil von der überdimensionierten belästigenden ö.-r. Option. Der Gesetzgeber differenziert derzeit nicht sachgerecht und leugnet die Existenz der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit nach Maßgabe des besonderen Vorteils. Durch die Belastung der Allgemeinheit löst sich der Vorteil sogar in Luft auf.


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v
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...
Es muss jedoch eine nicht beitragspflichtige Allgemeinheit geben, die nach sachgerechter Differenzierung nach Maßgabe des besonderen Vorteils ermittelt wird.
...
Beitragspflichtig sind Wohnungsinhaber. Lt. statistischem Bundesamt gibt es in D ca. 40 Mio Haushalte. Demzufolge dürfte es sich bei der Differenz zwischen Einwohnern (ca. 82 Mio) und Haushalten um die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit handeln...


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

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Beitragspflichtig sind Wohnungsinhaber.
Dann dürften weder für Kfz., noch für Betriebstätten Beiträge erhoben werden dürfen; üblicherweise wohnt man nämlich weder im Kfz., noch im Betrieb.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

907

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Also wenn es mehr Beitragskonten(ca. 44mio) als Einkommensteuerpflichtige(ca. 39mio; zusammen veranlagte Steuerpflichtige werden als ein Steuerpflichtiger gezählt) gibt, dann stimmt etwas nicht.

Der Rundfunkbeitrag bevorteilt auch zusammen veranlagte Steuerpflichtige. Möglicherweise liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.

Argumentationsmuster und die Denkweisen der ÖRR Befürworter
https://econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf 2006

Da steht auch etwas über den Nutzerkreis



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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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@907,

das könnte an den Beitragskonten der öffentlichen Einrichtungen liegen. Nur eine Vermutung.


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Es muss jedoch eine nicht beitragspflichtige Allgemeinheit geben, die nach sachgerechter Differenzierung nach Maßgabe des besonderen Vorteils ermittelt wird.
...
Beitragspflichtig sind Wohnungsinhaber. Lt. statistischem Bundesamt gibt es in D ca. 40 Mio Haushalte. Demzufolge dürfte es sich bei der Differenz zwischen Einwohnern (ca. 82 Mio) und Haushalten um die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit handeln...

Nein! Dennoch danke für diesen prüfenden Gedanken.

Die Wohnungsinhaber wurden nur auf Grundlage einer Fiktion bestimmt, der Unterstellung der Nutzung einer bestimmten Medienoption in der Wohnung aus einem ganzen Meer an Quellen.
Nicht jedoch auf Grund der sachgerechter Differenzierung nach Maßgabe des besonderen Vorteils durch tatsächlichen Nutzungswillen. Pro Wohnung wird die Hand einmal aufgehalten. Zahlt der Wohnungsinhaber nicht, wird bei den anderen Bewohnern die Hand aufgehalten. Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. 
Somit können die anderen in der Wohnung nicht nach der sachgerechten Differenzierung als die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit gelten.


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