Die weitere Konsequenz unserer bisherigen Überlegungen hat immense Tragweite:
Die breite Allgemeinheit kann in keine menschenwürdigen Wohnungen (Raumeinheiten) wechseln, um den Rundfunkbeitrag für eine aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medien-Option zu vermeiden. Das Ausweichen der breiten Allgemeinheit auf das Wohnen unter der Brücke ist keine praktikable Alternative.
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Straßenbaubeitrag ausgeführt, dass sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit(BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. -, juris Rn. 54). Diese Entscheidung setzt als selbstverständlich voraus, dass es eine Gruppe der Beitragspflichtigen gibt, die einen größeren Vorteil erlangt als die davon zu unterscheidende nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.
Damit verstoßen die "neuen" rechtlichen Rahmenbedingungen gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zur nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit, der Auflösung des besonderen Vorteils und machen das verabschiedete Landesgesetz verfassungswidrig.