September 2014: Ersten Festsetzungsbescheid für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 30.6.2014 ==> Person A hat Widerspruch eingelegt (Standardschreiben aus diesem Forum)
[...]
Oktober 2015: Gelber Brief (8-seitiger Widerspruchsbescheid gegen Person A's zwei Widersprüche zu den zwei Festsetzungsbescheiden: "Ihre Widersprüche sind zulässig, aber unbegründet.", "Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung [...] wird abgelehnt."
Es ist krass, zu sehen, wie lange die benötigen, um einen 8-Seiter zu verschicken. Mich bestärkt dies in meiner Annahme, dass eine Beitragsverjährung im Bereich des Möglichen ist.
November 2014: Ein "informatives Schreiben" erhalten ==> ignoriert (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11237.msg80535.html#msg80535)
Ich bin der Ansicht, dass man dieses Schreiben nicht ignorieren sollte - und zwar aus verwaltungsrechtlichen Gründen. Meines Wissens nach stammt dieses Schreiben vom Beitragsservice und kein anderer Absender ist darin zu erkennen. Meines Wissens nach enthält dieses Schreiben die Formulierung "Sie sind mit
unserer Forderung nicht einverstanden." Und genau dies sollte man nicht unbeachtet lassen, wenn man argumentieren will, dass der Festsetzungsbescheid die erkennende Behörde nicht erkennen lässt und somit
nichtig ist.
Das Schreiben, welches dem Festsetzungsbescheid unmittelbar vorausgeht, stammt ebenfalls ausschließlich vom Beitragsservice. Hierin steht sinngemäß die Formulierung: "
Wir setzen den Rundfunkbeitrag durch Festsetzungsbescheid fest."
Sowohl das Schreiben des Beitragsservice unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Festsetzungsbescheid sind meiner Ansicht nach für die Frage von Bedeutung, ob die erlassende Behörde im Festsetzungsbescheid erkennbar ist. Der "Festsetzungsbescheid" ist aus so vielen formellen Gründen nichtig. Aber der Gegner ist eben der öffentlich-rechtliche Rundfunk. Für diesen wird gerne mal das Recht verdreht - wie man beispielsweise aus der Rechtsprechung zum Zugang erkennen kann.
Oktober 2015: Gelber Brief (8-seitiger Widerspruchsbescheid gegen Person A's zwei Widersprüche zu den zwei Festsetzungsbescheiden: "Ihre Widersprüche sind zulässig, aber unbegründet.", "Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung [...] wird abgelehnt." ... inkl Rechtshilfebelehrung) ==> ? ? ?
Es ist zu prüfen, ob nicht die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nichtig ist. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist seinem Sinn und Zweck nach nur dann statthaft, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Vollstreckbar ist er, wenn damit öffentliche Abgaben angefordert werden oder eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung angeordnet wird. Daher ist zu prüfen, ob mit dem "Festsetzungsbescheid" öffentliche Abgaben
angefordert werden. Eine bloße Festsetzung ist
keine Anforderung. Eine Anforderung öffentlicher Abgaben geschieht durch das sog. "Leistungsgebot". Das Leistungsgebot ist der juristische Fachbegriff für die Aufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner zur Zahlung. Das Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, den man an folgender beispielhafter Formulierung erkennen kann: "Bitte zahlen Sie den festgesetzten Betrag in Höhe von xxx,yy Euro bis spätestens xx.yy.zzzz auf eines unserer angegebenen Konten." Die neueren "Festsetzungsbescheide" enthalten meines Wissens nach
kein Leistungsgebot. Da es aber verschiedene Bescheidversionen gibt, ist dies immer im Einzelfall genau zu prüfen. Sofern bereits ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht statthaft gewesen ist, ist die Ablehnung des Antrags nichtig, § 44 Absatz 1 VwVfG.
1) Kann mir (bzw. der fiktiven Person A) wer in ein paar Bullet-Points sagen, was jetzt Person A's Optionen sind und sie in die richtige Richtung schicken? Falls nur (A) Zahlung oder (B) Klage in Frage kommt, kann mir wer einen Link geben, wie das mit der Klage für Person A funktionieren würde und welche Aussichten das hat?
Naja, mit den Aussichten ist das so eine Sache. Bisher hat in der Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung keine Klage Erfolg gehabt. Ganz allgemein gesprochen: Wenn man klagen will, sollte man dies als eine Art Protest gegen ein Unrechtssystem sehen. Das letzte Wort ist ja noch lange nicht gesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht müssen noch darüber entscheiden. Meiner Ansicht muss die Sache auch dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden. Vor diesem Hintergrund würde es Sinn machen, gleich mit Erhebung der Klage die Aussetzung des Verfahrens anzuregen, weil derzeit beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesverfassungsgericht in dieser Sache bereits Verfahren anhängig sind.
2) Wird eine Klage dadurch verkompliziert, dass Person A ab Januar 2016 für 1,5 Jahre in den USA ist?
Nein, sofern man einen Prozessbevollmächtigten hat.
Und nicht vergessen: Den Wohnsitz in Deutschland abmelden. Denn sonst gehen einem die Geier immer weiter auf die Nerven.