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Autor Thema: Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?  (Gelesen 20570 mal)

Z
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Ich habe auch noch mal über meine Folgerung nachgedacht. Das würde eventuell bedeuten, daß auch das Verwaltungsgericht gar nicht zuständig ist?
Da könnte man ja auf dem Zivilwege klagen, wenn man die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Frage stellen kann.
Oder wie schon voher hier angeregt, diesen Sachverhalt als Klagemunition beim Verwaltungsgericht verwenden.


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Zitat
Das würde eventuell bedeuten, daß auch das Verwaltungsgericht gar nicht zuständig ist?

Das Verwaltungsgericht kann auch gar nicht zuständig sein, aus einem ganz simplem Grund.
http://rechtsstaatsreport.de/#besondere-situation-in-der-bundesrepublik-deutschland

Zitat
Es ist dahingehend zu bemerken, dass der Begriff des »Rechtsstaats« in der Bundesrepublik Deutschland durch die öffentlichen Gewalten zunehmend missbraucht wird, um auf der einen Seite eindeutig rechtswidrige und durch die Verletzung von Grundrechten auch immer verfassungswidrige Verwaltungsakte zu vollziehen sowie auf der anderen Seite eindeutig rechtmäßige und verfassungskonforme Verwaltungsakte zu unterlassen oder damit in Verbindung stehende gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen, um die damit verbundenen verfassungswidrigen Forderungen, welche meist auf eine (straflose) Abgabenüberhebung oder Leistungskürzung gemäß § 353 StGB hinauslaufen, zunächst zu vollstrecken, und so den dadurch in seinen Grundrechten verletzten Bürger zu zwingen, diese verfassungswidrigen Hoheitsakte und die damit verbundenen Grundrechtsverletzungen entweder widerspruchslos zu akzeptieren oder auf eigene Kosten dagegen zu klagen, und zwar auf dem Wege des Verwaltungsrechtswegs, welcher ausschließlich für nicht verfassungsrechtliche Klagen eingerichtet wurde, oder sogar auf dem Zivilrechtsweg, welcher ausschließlich für Klagen zwischen Bürgern eingerichtet wurde, und nicht auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gegen die öffentliche Gewalt gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG bei den ordentlichen Gerichten, denn diesem grundgesetzlich garantierten Rechtsweg fehlt es wiederum an den dafür benötigten Prozessgesetzen, womit er nicht gangbar ist.


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Daraus folgt doch unausweichlich die Frage: welche gesetzliche Regelung (abgesehen von der Selbstermächtigung durch den RBStV) findet bei den Zwangsvollstreckungen durch die Landesrundfunkanstalten Anwendung? Dieser prinzipiellen Frage scheinen die Verwaltungsgerichte sich bisher nicht gestellt zu haben.

so ein Zufall! sowas Ähnliches haben wir Gestern ähnlich beqautschert: Jede durchgeführte Pfändung wäre/ist rechtswidrig, da es keinen Richter gibt, der so ein Pfändungsurteil unterschreibt. Das ungültige RbStV-Gesetz wird von Gerichten der Verwaltung angewendet und als verfassungskonform beurteilt, ohne dass sich die Landesrundfunkanstalten als "Selbstverwaltungen" sich diesen Verwaltungsgesetzten unterwerfen müssten.
Jetzt brauch' ich "nur noch" die richtigen Paragraphen...  vielleicht §58 und/entweder/oder §59 in Verbindung mit BGB §241a .. ??? 

Nun ja:
Für mich stellt sich das so dar: rbb ist Rechtsnachfolger des SFB oder als solcher zu betrachten.
Das Bundesgesetz gilt nur, wenn es kein Landesgesetz gibt, es gibt aber ein Landesgesetz, folglich gilt kein Bundesgesetz. Das Landesgesetz gilt nicht für den rbb, also handelt es sich um Gesetzlose...
(was wir schon immer geahnt haben)

Und es sieht fast so aus als gäbe es den Staat im Staate... oder wie Viktor7 meint: "Gesetzes-Dschungel statt Normenklarheit im Fall der ARD und des ZDF ... Für den nicht Kernbereich gilt danach das Verwaltungsverfahrensgesetz. ... Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte demnach das VwVfG [Land, § 58 Abs 1 VwVfG und § 59 Abs 1 VwVfG] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen"... gelten.... Was ist mit der Normenklarheit? ... Welche Kontroll-Instanz kann bei dem Gesetzes-Dschungel helfen? Etwa das Bundesverfassungsgericht?..."
Gesetzes-Dschungel statt Normenklarheit im Fall der ARD und des ZDF
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.msg104063.html#msg104063


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2015, 02:23 von Bürger«

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Hallo
es wurde erzählt, gehört zuhaben, dass Gestern möglicherweise jemand "seinem" Richter am VG vielleicht geschrieben haben können: "... Wie ich zwischenzeitlich erfahren habe, steht im § 2 VwVfGBln: „… (4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin.“
Ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg als Rechtsnachfolger des Senders Freies Berlin ausgenommen und gilt diese Ausnahme auch für Brandenburg? Im VwVfGBbg ist keine solche Ausnahme für den Rundfunk Berlin-Brandenburg (vormals Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg) zu finden.
Auch habe ich erfahren, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg und der öffentlich-rechtlicher Rundfunk insgesamt nicht dem Verwaltungsgerichtsverfahren unterliegt, sondern einem Sonderverwaltungsrecht. Stimmt das? Und welche Gesetze wären das? 

Mir ist klar, dass ich mich schon mittendrin befinde. Doch ich möchte gern geklärt wissen, ob das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Rundfunk Berlin-Brandenburg und das Handeln der Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln gilt. Wenn dem so ist, und das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Rundfunk Berlin-Brandenburg und die Regelungen der Zwangsabgabe Geltung hat, dann ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zwangsabgabe, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010 unwirksam nach § 58 VwVfG „(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.“ und nichtig nach § 59 VwVfG „(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.“ in Verbindung mit BGB § 241a "Unbestellte Leistungen“.
... mal sehen, was er antwortet..

PS: Hat/kennt jemand in Berlin einen Anwalt für das OVG BB? Ich wurde zwischenzeitlich von 2 MitstreiterInnen angefragt, die nicht online sind!
Danke.
Solidarische Grüsse aus ostBrandenburg
MMichael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2015, 15:26 von MMichael«

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Würde der Einleitungssatz der Klage gegen die Bescheide lauten können: Der Kläger bezweifelt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und stellt den Klageantrag formal.
Das Gericht möge seine Zuständigkeit entgegen §§ ... (+Zitat) bekunden oder ablehnen.
?

Im laufenden Verfahren kann man es ja mal wie MMichael versuchen, wer weiß, vielleicht baut man dem Richter damit eine Brücke, wie er massenhaft aus seiner Arbeit rauskommt, er erklärt sich einfach aufgrund der herrschenden Gesetzeslage für nicht zuständig, das wäre mit einem Dreizeiler erledigt...
(Wunschtraum zu Ende...)


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Die in Antwort #14 erörterte grundsätzliche Widersprüchlichkeit, dass die Landesrundfunkanstalten einerseits vom jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen werden, andererseits durch die Selbstermächtigung des RBStV die Landesrundfunkanstalten nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Zwangsvollstreckungen durchführen dürfen, trifft einen heiklen Punkt und gehört zu den prinzipiellen rechtlichen Einwänden des durch den RBStV geschaffenen Unrechtssystems. Speziell ist die Situation in Berlin, da im dortigen Verwaltungsverfahrensgesetz nur der Sender Freies Berlin (SFB) genannt wird und die Gesetzestexte wohl nicht derart aktualisiert wurden, dass die Nachfolgeorganisation Radio Berlin-Brandenburg (RBB) explizit erwähnt wird. Dennoch dürfte man die Gültigkeit der Ausschlussregelung auch für die Nachfolgeorganisation RBB annehmen.

Gleichwohl ist die betrübliche Mitteilung zu machen, dass just das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sich dieses Umstandes bedient, um die Ausschlussregelung nicht anzuwenden. Im Beschluss OVG 11 S 28.15 vom 26.05.2015 heißt es unter den Randnummern 4 und 5:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE150009923&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Zitat
(4) Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen § 2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen § 5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.

(5) Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

Diese Argumentation ist freilich in keinster Weise überzeugend, denn in anderen Bundesländern, in denen zufälligerweise keine Umbennenung oder Fusionierung von Landesrundfunkanstalten stattgefunden hat, lässt sich mit einer solchen Außerkraftsetzung der Ausschlussregelung natürlich nicht argumentieren.


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Ich glaube, da gab es schon mal was wegen der "Bundesunmittelbarkeit" im Forum. Und, dass die Anstalten aus dem VwVfG raus sind und einer eigenen (Rundfunk-)Gesetzlichkeit unterliegen bei allem, was sie tun, ausser ... beim Finanzieren-Kassieren-Abpressen mit dem RBStV
Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg93090.html#msg93090
Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg104955.html#msg104955
Das VwVfG (Bund) gilt nicht, weil die Anstalten nicht bundesunmittelbar sind. Wenn die Anstalten aber Bescheide zur Geldeintreibung senden, kommte es zu einem Verwaltungsakt, der mit dem VwVfG des Landes übereinstimmen muss, obwohl (nicht der RBB, aber andere) Landesanstalten ausdrücklich ausgenommen sind vom Landes-VwVfG.  In Berlin-Brandenburg ist es also klar(?): Das Landes VwVfG gilt für den RBStV, da der RBB nicht ausgenommen wurde. Wie es im Saarland aussieht? Wer weiß...
Wie ich das verstehe, ist das VG, OVG etc nicht für den Inhalt des örR zuständig, sondern nur für die Finanzierung. Also hat jede inhaltliche Auseinandersetzung mit Verwaltungsrichtern kein Sinn. Auch die Grundrechtsverstöße sind eigentlich kein Verwaltungsrecht, eher die Steuer-Eigenschaft der Zwangsabgabe mit Ungleichheit und falscher Typisierung etc. wären Verwaltungsrecht und fehlerhaft am RBStV. Warum muss ich das eigentlich beweisen?
solidarische Grüsse aus ost Brandenburg
MMichael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2015, 00:25 von Bürger«

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anne-mariechen

Die in Antwort #14 erörterte grundsätzliche Widersprüchlichkeit, dass die Landesrundfunkanstalten einerseits vom jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen werden, andererseits durch die Selbstermächtigung des RBStV die Landesrundfunkanstalten nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) Zwangsvollstreckungen durchführen dürfen, trifft einen heiklen Punkt und gehört zu den prinzipiellen rechtlichen Einwänden des durch den RBStV geschaffenen Unrechtssystems. Speziell ist die Situation in Berlin, da im dortigen Verwaltungsverfahrensgesetz nur der Sender Freies Berlin (SFB) genannt wird und die Gesetzestexte wohl nicht derart aktualisiert wurden, dass die Nachfolgeorganisation Radio Berlin-Brandenburg (RBB) explizit erwähnt wird. Dennoch dürfte man die Gültigkeit der Ausschlussregelung auch für die Nachfolgeorganisation RBB annehmen.

@ TVfrei

Das ist genau der entscheidente Punkt. Wer die Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG der jeweiligen Länder vergleicht wird feststellen diese sind nicht einheitlich gleich sind. Hatte ich in diesem Threat schon mal ausgearbeitet
Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13219.msg104113.html#msg104113
(wurde dann von den Moderatoren gelöscht -- traurig aber wahr)

In den meisten Landesverwaltungsverfahrensgesetzen - LVwVfG wird die Kirche und der Rundfunk ausgenommen, sprich für diese gelten diese Landesgesetze nicht. Im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes VwVG steht der Hinweis, wenn ein LVwVfG im Bundesland vorhanden ist dann ist dieses anzuwenden (Der volle Widerspruch). Was jetzt auffällt ist, dass die Ev. Kirche Ihr eigenen Verwaltungsverfahrensgesetze abgestimmt auf die Staatsverträge zwischen der regionalenm Kirche und dem Land hat, z.B. hier für die Evangelische Kirche Berlin Brandenburg-schlesische Oberlausitz ---> das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) vom Vom 28. Oktober 2009 mit Berichtigung vom 15. Oktober 2010 http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880

Und wo ist nun das Verwaltungsverfahrensgesetz für den Rundfunk. Auch hier wurden Staatsverträge des jeweiligen Landes mit der Rundfunkanstalt abgeschlossen und es gibt kein Verwaltungsverfahrensgesetz? Aber gleichzeitig führt diese Rundfunkanstalt Hoheitliche Aufgaben und Vollstreckungen durch. Das ist der entscheidende Punkt.

Wird in einer Klage darauf hingewiesen ermächtigt das Gericht sich selbst zu entscheiden welches Verwaltungsverfahrensgesetz LVwVfG oder VwVG Anwendung findet. Beispiel: VG Saarlouis Urteil vom 16.12.2010, 3 K 2162/09 http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3213 Das dürfte nie sein. Klarer Verstoß gegen die Normenklarheit.


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Danke für die Recherche, TVfrei!

Das bedeutet also, daß das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin doch für den RBB gilt.
Dann sollen sie sich auch mit allen Fallstricken dran halten.


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Das bedeutet also, daß das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin doch für den RBB gilt.
Zuerst gilt europäisches Recht, wie der EuGH aktuell in C 105/14 noch einmal in einem italienischen Fall hervorhebt. Jedes anderslautende nationale Recht wird da gegenstandslos.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Selbst ob Deutsches Verwaltungsrecht gilt ist nicht klar.

Zitat
"Aber gleichzeitig führt diese Rundfunkanstalt Hoheitliche Aufgaben und Vollstreckungen durch."

"Hoheitliche Aufgaben" /Handeln sollten nur einem dem einen von 3 Teilen der Gewalten also der 
https://de.wikipedia.org/wiki/Exekutive

Zitat
[...]Hierbei werden Gesetze durch den Staat ausgeführt. Ein exekutives Handeln (Exekutivakt) liegt immer dann vor, wenn eine öffentliche Verwaltungsbehörde einen Beschluss fasst und diesen dem Bürger, zum Beispiel durch einen Brief, mitteilt. Diese Verwaltungsakte betreffen generell das Verhältnis zwischen Bürger und Staat.

Gegen jeden Verwaltungsakt kann der Bürger Beschwerde einlegen: Er klagt vor einem Verwaltungsgericht, das im Folgenden den Beschluss gegen den Bürger im Einzelnen auf seine Rechtmäßigkeit prüft.

Die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 GG): Rechtsstaatsprinzip.[...]

erlaubt sein.

Alle sonstigen "Behörden" können doch so gesehen keine Verwaltungsakte erlassen, zumindest keine, welche das
Verhältnis zwischen Bürger und Staat betreffen.
Denn diese "Behörden" gehören nicht zum Staat.
Das gleiche sollte auch für die LRAs gelten. Diese haben nicht zum Staat zu gehören. Der Rundfunk soll Staatsfern sein.

Das diese LRAs dennoch Verwaltungsakte erlassen muss dahin gehend geprüft werden, unter welchen Gesetzlichen Bestimmungen das überhaupt möglich ist. Und welche rechtliche Verpflichtung so ein Verwaltungsakt überhaupt auslösen könnte.

Den LRAs wurde der Auftrag Rundfunk zu machen vom Staat als so gesehen öffentliche Aufgabe übertragen.
Die LRAs sind selbst keine Behörden, zum minderst keine welche das Grundgesetz verfassungsrechtlich dazu zählen würde, denn dann müsste die LRA zur Exekutive gehören und damit zum Staat.

Es ist eine eigenständige Organisationsform, welche so gesehen Etikettenschwindel bei den Verwaltungsakten betreibt.


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Eure Ausführungen sind ja total spannend und arbeiten einen wichtigen Aspekt der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkstaatsvertrages und des Beitragsvertrages heraus.
Sollte in jeder Klage nochmal explizit erwähnt werden.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
..aus immer wiederkehrendem Anlass verweise ich hier auf

Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg118426.html#msg118426

Die Suchfunktion des Forums liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Landesrundfunkanstalt Verwaltungsverfahrensgesetz", "Dieses Gesetz gilt nicht für", o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - so u.a. auch dies

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Daraus geht u.a. hervor, dass dann wohl doch nicht "Bundes-VwVfG" einspringt, sondern diese "Ausnahme vom Anwendungsbereich" der LANDes-VwVfG von den Gerichten so ausgelegt wird, dass sich diese NICHT auf den Kernbereich der VERWALTUNGstätigkeit des Beitragseinzugs bezieht - und demgemäß zumindest nach dieser Auslegung das VwVfG des jeweiligen Bundeslandes zumindest im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug der Rundfunkanstalten doch anzuwenden sei...

Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:
Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.
wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
Zitat
[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]
siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143



Zu all dem gibt es bereits mannigfaltige Diskussionen im Forum - so u.a. unter

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363

sowie auch
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html

und schließlich
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html


Siehe nunmehr auch aktuelle Zusammenfassung/ Übersicht/ Erkenntnisse/ Diskussion u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html



Edit "Bürger":
Da Mehrfachdiskussionen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2016, 20:48 von Bürger«
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