@Bürger
Da kommen mir aber so Zweifel.
Wenn Bundesrecht die Anwendung von Bundesrecht bei der Durchführung von Bundesrecht punktuell ausschließt, wenn entsprechendes Landesrecht vorhanden ist, dann soll auf einmal Bundesrecht die Anwendung von Bundesrecht bei der Durchführung von Landesrecht punktuell erlauben?
Sind hier nicht 2 unterschiedlich große Paar Schuhe gegeben; nämlich das Recht des Bundes wie auch separat das Recht des Landes?
Da könnte doch das Land bei jeder x-beliebigen landesspezifischen Regelungslücke kommen und sagen, wenn wir im Land was verduselt haben, nehmen wir halt das Bundesrecht, das wird schon gelten?
Darf das so einfach sein?
Und, nochmals sei daran erinnert, daß manche MP dem Bundesfinanzminister gegenüber argumentierten, daß Rundfunk Ländersache sei; sich dann aber auf Bundesrecht stützen wollen? Wie glaubwürdig ist das denn?
Landesdinge werden mit Landesrecht geregelt, nicht mit dem Recht des Bundes. Das Recht des Bundes greift nur dann, wenn das Land per Landesrecht etwas erheblich anderes vorsieht, als es der Bund mit seinem Recht getan hat.
Wenn das Land aber etwas in seiner Gesamtheit gar nicht regelt, obwohl es das gekonnt hätte, wieso sollte der Bund als Ersatz mit seinem Recht dafür aushelfen?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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