Die Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft des öffentlichen Rechts=geschlossener Benutzerkreis, Anstalt öffentlichen Rechts=offener Benutzerkreis) allein schafft noch nicht das Recht, staatliche Abgaben zu erheben. Dazu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, bei gesetzlichen Krankenkassen (K.d.ö.R) z.B. das SGB V oder einer Satzung (bei Kommunen).
Stadtwerke sind meist Eigenbetriebe, d.h. unselbständiger Teil der Kommune. Gleiches gilt für z.B. kommunale Friedhöfe. In Berlin wurde z.B. die BVG von einem Eigenbetrieb in eine Anstalt ö.r. umgewandelt.
(Kleiner Exkurs: Selbst privatrechtliche juristische Personen können mit hoheitlichen Aufgaben betraut (Fachterminus: beliehen) werden. So kann der Pensionssicherungsverein (Rechtsform: VVaG) auf gesetzlicher Grundlage Umlagen bei Arbeitgebern erheben, die bestimmte Betriebsrentenzusagen erteilt haben, um die Betriebsrenten insolventer Arbeitgeber zu zahlen. Auch die Post AG stellt Postzustellungsurkunden nach Verwaltungszustellungsgesetz aus. Ein weiteres Beispiel ist die Toll-Collect GmbH hinsichtlich der LKW-Maut.)Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben warnehmen, können privatrechtliche Verträge abschließen. So erwirbt eine Stadtverwaltung ihr Büromaterial nicht per Verwaltungsakt sondern wie jeder andere auch durch privatrechtliche Verträge. Auch die Arbeitsverträge fallen unter das private Arbeitsrecht, während die Beamten nach Beamtenrecht ernannt werden. Wenn eine Stadt eine Broschüre vertreibt, muss sie z.B. Umsatzsteuer abführen - deshalb hat sie diesbezüglich auch eine Umsatzsteuernummer.
Stadtwerke und Sparkassen agieren fast nur auf privatrechtlicher Grundlage - letztlich ist die Rechtsform nicht das entscheidende ob hoheitlich oder privatrechtlich gehandelt wird sondern ob eine gesetzliche Grundlage besteht.
Die Besonderheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, dass der Gründungsakt auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, am Beispiel einer Landesbank: Für die Errichtung als Einländeranstalt als Gesetz, als Mehrländeranstalt per Staatsvertrag (z.B. Landesbank Hessen-Thüringen). Gleiches gilt für den rbb (Errichtung bzw. Fusion des ORB und SFB zum rbb). Früher waren alle juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht insolvenzfähig, dies hat sich bei ö.r. Kreditinstituten geändert.
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)