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Autor Thema: Anstalt des öffentlichen Rechts - Sparkassen, Universitäten, Krankenhäuser,...  (Gelesen 3718 mal)

b
  • Beiträge: 17
Liebe Community,

was ich mich seit geraumer Zeit frage - Die öR sind Anstalten des öffentlichen Rechts.
Dies sind auch Landesbanken, Sparkassen, Universiäten, Krankenhäuser,....

Was berechtigt - ausgenommen der "Vertrag" - die öR diese Gebühr zu verlangen und ein BeitragsKONTO zu eröffnen.

Theoretisch lässt dies mutmaßen, das Landesbanken - oder eher Sparkassen - auch die Möglichkeit bei einem gewissen "Vertrag" mit dem Land - für jeden Bürger ein Konto eröffnen könnte. Somit wird jedem der Zugang geschaffen, am Zahlungsverkehr teilzunehmen. Die Aufgabe einer Sparkasse kann man gut bei Wikipedia nachlesen.

Gleiches lässt sich bei einer Universität / Krankenhaus weiter spinnen.

Mich würde das Argument interessieren - Warum bekommt der öR die Kompetenz im Namen jeden ein KONTO zu eröffnen, aber die Sparkasen/ Landesbanken nicht ??
Aufgaben/ Ziele sind (unabhängig das es zwei verschiedene Branchen sind) analog.



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R
  • Beiträge: 1.126
Basti, Du triffst den Nagel auf den Kopf. Das gleiche gilt für Energie, die man von den Stadtwerken beziehen kann. Man stelle sich mal vor, man würde zu den Stadtwerken zwangsangemeldet. Weil der Strom ökologischer und gemeinnütziger sein könnte als der der privaten Anbieter.

Man kann sich sogar komplett bei den Stadtwerken und sonstigen Energieversorgern abkoppeln. Und macht auf Eigenversorgung oder speist sogar ins Netz ein.

Daraus folgt, dass panem et circensis immer noch höher bewertet wird als eine warme Bude, damit ein warmer Hintern und damit wiederum dieser ÖRR-Mist einen größeren Stellenwert hat als die Gesundheit der Menschen hier im Lande.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

H
  • Beiträge: 260
    • Rundfunkbeitrag und Freiheit des Gewissens
In Berlin sind übrigens auch die Zeugen Jehovas eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

http://www.sekten-info-essen.de/texte/zj-kdoer.htm


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Friedrich Schiller:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

F
  • Beiträge: 204
Natürlich hat der ÖRR-Mist einen höheren Stellenwert als Energieversorgung und Co. Die Energie-Versorger können einen ja nicht wie die Medien manipulieren  >:D



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R
  • Beiträge: 375
Die Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft des öffentlichen Rechts=geschlossener Benutzerkreis, Anstalt öffentlichen Rechts=offener Benutzerkreis) allein schafft noch nicht das Recht, staatliche Abgaben zu erheben. Dazu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, bei gesetzlichen Krankenkassen (K.d.ö.R) z.B. das SGB V oder einer Satzung (bei Kommunen).

Stadtwerke sind meist Eigenbetriebe, d.h. unselbständiger Teil der Kommune. Gleiches gilt für z.B. kommunale Friedhöfe. In Berlin wurde z.B. die BVG von einem Eigenbetrieb in eine Anstalt ö.r. umgewandelt.

(Kleiner Exkurs: Selbst privatrechtliche juristische Personen können mit hoheitlichen Aufgaben betraut (Fachterminus: beliehen) werden. So kann der Pensionssicherungsverein (Rechtsform: VVaG) auf gesetzlicher Grundlage Umlagen bei Arbeitgebern erheben, die bestimmte Betriebsrentenzusagen erteilt haben, um die Betriebsrenten insolventer Arbeitgeber zu zahlen. Auch die Post AG stellt Postzustellungsurkunden nach Verwaltungszustellungsgesetz aus. Ein weiteres Beispiel ist die Toll-Collect GmbH hinsichtlich der LKW-Maut.)

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben warnehmen, können privatrechtliche Verträge abschließen. So erwirbt eine Stadtverwaltung ihr Büromaterial nicht per Verwaltungsakt sondern wie jeder andere auch durch privatrechtliche Verträge. Auch die Arbeitsverträge fallen unter das private Arbeitsrecht, während die Beamten nach Beamtenrecht ernannt werden. Wenn eine Stadt eine Broschüre vertreibt, muss sie z.B. Umsatzsteuer abführen - deshalb hat sie diesbezüglich auch eine Umsatzsteuernummer.

Stadtwerke und Sparkassen agieren fast nur auf privatrechtlicher Grundlage - letztlich ist die Rechtsform nicht das entscheidende ob hoheitlich oder privatrechtlich gehandelt wird sondern ob eine gesetzliche Grundlage besteht.

Die Besonderheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, dass der Gründungsakt auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, am Beispiel einer Landesbank: Für die Errichtung als Einländeranstalt als Gesetz, als Mehrländeranstalt per Staatsvertrag (z.B. Landesbank Hessen-Thüringen). Gleiches gilt für den rbb (Errichtung bzw. Fusion des ORB und SFB zum rbb). Früher waren alle juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht insolvenzfähig, dies hat sich bei ö.r. Kreditinstituten geändert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. April 2014, 09:58 von Redfox«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

b
  • Beiträge: 17
Aber unter dem Strich kann man sagen - findet man genug "Politiker" im Landtag, bestünde theoretisch die Möglichkeit, die Menschen in dem Land dazu zu zwingen, ein Konto bei einer Bank zu eröffnen, den Energieträger zu bestimmen und und und - spätestens hier wäre doch der Aufschrei groß und die Verbraucherschützer gingen auf die Barrikaden (Wettbewerbsverzerrung)

Es ist das gleiche in grün - warum geht es beim Rundfunk und nicht bei dem anderen. Wenn man sowas dem Richter fragen würde - welche Argumente könnte er bringen. Wir malen einfach die "gleiche Wiese" in einem Zusammenhang mit Sparkassen, Energieträger auf - und siehe da es wirkt absord diese Vorstellung - Das müsste doch zum Umdenken bewegen....



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Aber unter dem Strich kann man sagen - findet man genug "Politiker" im Landtag, bestünde theoretisch die Möglichkeit, die Menschen in dem Land dazu zu zwingen, ein Konto bei einer Bank zu eröffnen, den Energieträger zu bestimmen und und und - spätestens hier wäre doch der Aufschrei groß und die Verbraucherschützer gingen auf die Barrikaden (Wettbewerbsverzerrung)

Es ist das gleiche in grün - warum geht es beim Rundfunk und nicht bei dem anderen. Wenn man sowas dem Richter fragen würde - welche Argumente könnte er bringen. Wir malen einfach die "gleiche Wiese" in einem Zusammenhang mit Sparkassen, Energieträger auf - und siehe da es wirkt absord diese Vorstellung - Das müsste doch zum Umdenken bewegen....

Naja, warten wir mal ab, was passiert, wenn sich diese Zwangsabgabe durchsetzen sollten. Ich sehe das als Legitimation für weitere Zwangsabgaben. Durch die Erhebung des Beitrages pro Wohnung und nicht mehr nach Rundfunkgeräten, lassen sich da sicher noch andere Dienste zwangsalimentieren.


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  • Beiträge: 375
So ist es.

Der eigentliche Gegner sind nicht die Rundfunkanstalten (gut, die haben die Strippen gezogen) sondern die Ministerpräsidenten und die Landtage, welche die gesetzliche Grundlage beschlossen haben.

Die Gerichte sind max. der Reparaturbetrieb, der das größte Unrecht vermeiden kann. Ich sage nur Vorratsdatenspeicherung - die Politiker kennen bei diesem Thema ja auch keine Skrupel.



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