Die Idee mit der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ohne bestimmte Formalien einzuhalten hatte ich auch.
Dazu hatte ich dann auch heute endlich die Antwort im Briefkasten. (Natürlich kommt sowas immer zum Wochenende : -) )
Da kein Scanner vorhanden ist, tippe ich mal fröhlich ab:
<Zitat>
Widerspruchsbescheid des NDR
Sie begründen den Widerspruch damit, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestünden. Weder der NDR noch der BS sei eine Behörde. Daher sei auch der Bescheid von keiner Behörde erlassen worden. Zudem fehle die Unterschrift. Ein bischen bla, bla, bla …
dann aber: Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist Art. 4 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist von der zuständigen Stelle erlassen worden.
Die ö.-r. Landesrundfunkanstalten ziehen seit dem 01.01.1976 die Rundfunkgebühren und seit dem 01.01.2013 die Rundfunkbeiträge ein. Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist die Landesrundfunkanstalt, der nach § 10 Abs. 1 Rundfunkbei-tragsstaatsvertrag die Beiträge anteilig zustehen.
Der BS führt als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft aller LRA namens und im Auftrag der jeweiligen LRA den Einzug der Rundfunkbeiträge durch. Er ist Teil der öffentlich – rechtlichen Rundfunkanstalten.
Da der BS den rundfunkeigenen Beitragseinzug betreibt, werden Bescheide ausdrücklich im Namen der jeweils zuständigen LRA erstellt.
Die materielle Berechtigung Bescheide über Anträge auf Befreiung zu erlassen, folgt aus §2 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts, wonach Organe der vollziehenden Gewalt grundsätzlich befugt sind, zur hoheitlichen Erfüllung Ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen.Die ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkgebühreneinzug lässt sich auf den Einzug von Rundfunkbeiträgen übertragen; danach werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebührenein-zug im ö.-r. Bereich und damit hoheitlich tätig (BverfGE 31,314;90, 60 (vgl. Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, §10 RBStV, Rn.32)).
Der Ablehnungsbescheid wurde ausdrücklich im Namen der zuständigen LRA, in diesem Fall des NDR, erlassen.
Die fehlende Unterschrift unter dem Ablehnungsbescheid führt nicht zu einer Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
Bei dem Rundfunkbeitragseinzug und dem Befreiungsverfahren handelt es sich um ein Massenver-fahren, bei dem der Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erforderlich ist. Nach § 37 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der, wie im vorliegenden Fall, mit Hilfe automatischer Einrichtungen erfasst wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Der Bescheid muss daher nicht unterschrieben sein, um rechtsgültig zu sein.
<Zitat Ende>
Dieser Widerspruchsbescheid ist übrigens doppelt unterschrieben und auch eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt nicht.
Schöne Grüße aus HH
Jolid