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Autor Thema: Bescheid erstmalig erhalten, Klageweg oder Ignorieren, Säumnis, Rechtsmittelfähi  (Gelesen 9470 mal)

G
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Hallo,

nehmen wir fiktiv an, Person A hat hat jetzt erstmalig einen Gebühren-Beitragsbescheid inkl. Rechtsbehelfsbelehrung erhalten.
Person A hat jetzt 4 Wochen Zeit darauf zu reagieren lt. Rechtsbehelf.

Welche möglichkeiten sind in diesem Fall zu empfehlen?

Person A könnte Widerspruch einlegen und Aufschiebende Wirkung versuchen.

Eine weitere möglichkeit für Person A wäre, wenn der Bescheid nicht angekommen wäre, da dieser kein Einschreiben ist,
und Anscheinsbeweise zur Zustellung unzulässig sind. Ein Premiumbrief für 60 cent erfüllt meines Wissens kein Nachweiskriterium.

Desweiteren ist eine Säumnis doch garnicht möglich, wenn mangels fehlendem Bescheid nicht gezahlt wird.
Da hier der Verwaltungsakt fehlt. Da der erstmalige Bescheid diesen Säumniszuschlag beinhaltet, ist vielleicht der ganze Bescheid wiederum ungültig?

Welche weiteren Optionen stehen für Person A zur Auswahl und mit welchen Vorteilen?
Person A interessiert sich primär für maximale Verzögerung und geringes Kostenrisiko.

Den Kampf gegen das GEZ System im GEZ System zu führen wird wohl objektiv betrachtet keinen Erfolg bringen.
Welche Angriffswege bieten sich noch an für Person A?


MfG


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G
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Hallo,

zum Thema nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, habe ich noch das aufgeführte gefunden.
Mir als Laien stellt sich da zuerst folgende Fragen: ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO ist keine Behörde sondern eine Firma, darf also keine Bescheide erlassen.
Dürfte das nicht eine Art von Amtsanmaßung sein?

Was sagen die Profis dazu, zusätzlich zu dem Punkt, das Säumnisgebühren für Zeit vor dem Bescheid verlangt werden -> Teilnichtigkeit?

vgl. http://www.rechtslexikon-online.de/Nichtigkeit_eines_Verwaltungsaktes.html

Zitat
Ein nichtiger Verwaltungsakt ist - wie ein nichtiges Rechtsgeschäft - immer von Anfang an unwirksam. Das stellt § 43 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) klar. Er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Deshalb kann er ohne nachteilige Konsequenzen ignoriert werden.

Darüber hinaus enthält § 44 Absatz 2 VwVfG eine Aufzählung zwingender Fälle, in denen ein Verwaltungsakt nichtig ist (Positivkatalog):

-schriftlicher Verwaltungsakt, ohne dass die erlassende Behörde zu erkennen ist



Desweiteren ist der Beitragsservice ja im Auftrag der Rundfunkanstalten unterwegs, d.h. in meinem Falle des MDR.
Dieser scheint allerdings auch eine normale Firma zu sein, und keine Behörde, da er eine Umsatzsteuernummer angibt.
Ich vermute mal ganz stark das eine Behörde keine Umsatzsteuernummer hat, und damit wäre auch der MDR nicht in der Lage Bescheide zu erlassen.

Behörden haben immer dann eine Umsatzsteuer ID, wenn sie EU-weite Projekte und Aufträge ausschreiben.

Dieser hat allerdings im impressum folgendes stehen:
Zitat
MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK

Anstalt des Öffentlichen Rechts
Kantstr. 71 - 73
D-04275 Leipzig
Postanschrift: D-04360 Leipzig

Telefon: 0341-3000

Gesetzliche Vertreterin:
Prof. Dr. Karola Wille (Intendantin)

Umsatzsteuernummer: DE141510836




Vielen Dank


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2014, 11:45 von Speedy«

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...die berufen sich auf VwGO und VwVfG - dort ist es "offizell" angesiedelt worden - also im "Verwaltungsrecht" - und nicht im "Handelsrecht" o.ä.
Die "Landesrundfunkanstalt" kann demgemäß - ob nun USt-Id oder nicht - als rechtsfähige "Anstalt des öffentlichen Rechts" eben "Verwaltungsakte" erlassen.

Inwiefern die Landesrundfunkanstalten allerdings in obigem Sinne dem Begriff "Behörde" gerecht werden (bzw. ob diese in diesem Sinne überhaupt gerecht werden müssen), wurde schon mal anderweitig diskutiert.

Es bleibt alles ein verworrenes Ding - einschl. des zugrundeliegenden "Gesetzes".
Die vielen Sichtweisen werden zu klären sein bei der weiteren Auseinandersetzung... ;)

Hier wird's wohl "juristisch"... ;)


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d
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Eine weitere möglichkeit für Person A wäre, wenn der Bescheid nicht angekommen wäre, da dieser kein Einschreiben ist,
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Desweiteren ist eine Säumnis doch garnicht möglich, wenn mangels fehlendem Bescheid nicht gezahlt wird.
Da hier der Verwaltungsakt fehlt. Da der erstmalige Bescheid diesen Säumniszuschlag beinhaltet, ist vielleicht der ganze Bescheid wiederum ungültig?

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Wenn Person A kein Widerspruch einlegt wird der Bescheid nach vier Wochen rechtskräftig. Danach werden Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt und anschließend auch vom Gerichtsvollzieher durchgeführt.

oder.......

man kan es auf die harte Tour versuchen:

                                                                                                                                                             

Amtsgericht im Ort
Vollstreckungsgericht
Per Fax 0000000000000



Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift





            Ort, den 20.04.14

In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften  zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet .  Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme  ergeht ohne Gewährung rechtlichen  Gehörs . Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des
Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.
Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.




Die Behörde behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des                                                                                                                                                 Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende


hier gibt es noch mehr Infos http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


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Behörden haben eine UmsatzsteuerID, weil sie auch Dinge anschaffen, die steuerlich abgesetzt werden müssen oder andere steuerliche Gründe haben, Umsatzsteuerpflicht der Lieferanten usw. Da muss ich die Behörden einschließlich BRD in Schutz nehmen.

Das Schreiben von Dimon ist super, da verliert die Ankündigung der Zwangsvollstreckung ja direkt ihren Schrecken.


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G
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Hallo,

für die Harte Tour, müsste Person A im Prinzip ja nur warten, bis diese Post vom ausführenden Gerichtsvollzieher etc. erhält.
Hatte schon woanders jemand damit Erfolg?

Gerichtsvollzieher sind ja im prinzip auch privatwirtschaftliche Unternehmen, muss Person A denen überhaupt irgendwie bei der Ausübung ihrer Aufgaben helfen?
Bzw. was wenn Person A den einfach draußen Stehen lasse?
Laut Gesetzt sind diese keine Beamten mehr ...


Für Person A gibt es doch eigentlich garkeine "softe" Tour, die Auswahl begrenzt sich auf Zahlen, alles ignorieren oder Klage einreichen.
Oder gibts noch alternativen?


Grüße


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Alternativen? Auswandern, Sterben, Obdachlos werden...
Nun ist mir klar, wer den Rundfunkbeitrag verweigert, hat sein Recht auf ein würdevolles Leben in Deutschland verwirkt.


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d
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Das Schreiben von Dimon ist super,

es kommt nicht User dimon, sondern von User awawaw, der leider nicht mehr unter uns ist, weshalb und warum bleibt unbekannt.

Es wird angenommen, keiner von den Usern wird was dagegen haben, wenn die Sätze/Texte kopiert werden und nach Bedarf als Antwort eingesetzt werden. Den Satz von User Roggi wurde auch mal in einen anderen Thread kopiert und als Antwort verwendet.

Nicht falsch verstehen bitte, die gut aufgebaute Sätze dienen zur Aufklärung der User, die noch nicht mit dem Thema vertraut sind.

 

Theoretisch kann man ja immer wieder auf das richtige Thread verlinken, jedoch es kommt besser bei den Neulingen rüber, wenn die passende Antwort im gleichen Thread bleibt.

Frohe Feiertage noch


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2014, 15:50 von dimon«

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Hallo,
Als weiterer Punkt ist der sogenannte Bescheid doch garnicht rechtsfähig, wenn ihm die Unterschrift fehlt.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat
VwVfg §37
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.


Wie könnte sich Person A dies zu nutze machen?

Diese sogenannten Bescheide, enthalten weder die Behörde noch eine Unterschrift (geschweige denn den Namen des Leiters der Behörde).


Grüße


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s
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Hallo,
spätestens in der Rechtsbehelfsbelehrung ist die erlassende Behörde eindeutig genannt. Leider.

Wenn man sich beruflich viel mit Verwaltungsakten beschäftigen muss und eine entsprechende Ausbildung genossen hat kommt einen bei den LRA-Verwaltungsakten das Mittagessen wieder hoch.

Mit Bescheidtechnik hat das nun wirklich überhaupt nichts zu tun. Wo ist die Sachverhaltsdarstellung, Subsumtion und der Tenor etc.?
Einfach mal "Bescheidtechnik Verwaltungsrecht" in Google eingeben und ein bisschen stöbern, da rollt es einen die Fußnägel auf wenn man die klassische Lehre mit der von den LRA angewannten Praxis vergleicht.

Aber leider kann "fast" alles im Veraltungsrecht im Nachhinein geheilt werden...von daher würde ich keine Energie auf Nebenkriegsschauplätze wie die "Unterschrift" verwenden.
Beim Einkommensteuerbescheiden, Grundsteuerbescheiden oder eigentlich sämtlichen Massenveranlagungsbescheiden sind schon seit Jahren keine Unterschriften mehr nötig.

Grüße


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B
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@GegenAbzocke

Da muss ich widersprechen. Siehe Steuerbescheide. Die sind auch "maschinell" unterschrieben und bedürfen daher keiner Unterschrift. Siehe dazu auch §§37 I, IV, 39 I 1 VwVfG: Ein VA bedarf keiner besonderen Form, Hauptsache ist, dass er schlüssig und begründet ist UND das die erlassene Behörde erkennbar ist -> Rundfunkanstalt.

Wobei der Begriff "schlüssig" und "begründet" bei dem BS keinerlei Anwendung findet

Zur Unterschrift. § 37 Absatz 4 macht hiervon eine Ausnahme, wenn der VA mithilfe einer automatischer Einrichtung erlassen worden ist. Meist wenn die "Bescheide" zentral gedruckt werden (nicht in der Verwaltung direkt, was ja hier der Fall ist).


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Hallo,

der B-service ist ja keine Behörde, und die LRA auch nur eine Anstalt.
Desweiteren ist weder der Leiter noch der Bearbeiter genannt auf den Schreiben.



Davon ab, gibts irgendwo auch eine Erfolgsauflistung,
wo jemand zumindest erstmal auf unbestimmte Zeit nicht genötigt wird zu Zahlen?


Grüße


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J
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Die Idee mit der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ohne bestimmte Formalien einzuhalten hatte ich auch.
Dazu hatte ich dann auch heute endlich die Antwort im Briefkasten. (Natürlich kommt sowas immer zum Wochenende : -) )


Da kein Scanner vorhanden ist, tippe ich mal fröhlich ab:

<Zitat>
Widerspruchsbescheid des NDR

Sie begründen den Widerspruch damit, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestünden. Weder der NDR noch der BS sei eine Behörde. Daher sei auch der Bescheid von keiner Behörde erlassen worden. Zudem fehle die Unterschrift. Ein bischen bla, bla, bla …
dann aber: Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist Art. 4 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist von der zuständigen Stelle erlassen worden.
Die ö.-r. Landesrundfunkanstalten ziehen seit dem 01.01.1976 die Rundfunkgebühren und seit dem 01.01.2013 die Rundfunkbeiträge ein. Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist die Landesrundfunkanstalt, der nach § 10 Abs. 1 Rundfunkbei-tragsstaatsvertrag die Beiträge anteilig zustehen.

Der BS führt als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft aller LRA namens und im Auftrag der jeweiligen LRA den Einzug der Rundfunkbeiträge durch. Er ist Teil der öffentlich – rechtlichen Rundfunkanstalten.
Da der BS den rundfunkeigenen Beitragseinzug betreibt, werden Bescheide ausdrücklich im Namen der jeweils zuständigen LRA erstellt.

Die materielle Berechtigung Bescheide über Anträge auf Befreiung zu erlassen, folgt aus §2 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts, wonach Organe der vollziehenden Gewalt grundsätzlich befugt sind, zur hoheitlichen Erfüllung Ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen.Die ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkgebühreneinzug lässt sich auf den Einzug von Rundfunkbeiträgen übertragen; danach werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebührenein-zug im ö.-r. Bereich und damit hoheitlich tätig (BverfGE 31,314;90, 60 (vgl. Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, §10 RBStV, Rn.32)).

Der Ablehnungsbescheid wurde ausdrücklich im Namen der zuständigen LRA, in diesem Fall des NDR, erlassen.
Die fehlende Unterschrift unter dem Ablehnungsbescheid führt nicht zu einer Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
Bei dem Rundfunkbeitragseinzug und dem Befreiungsverfahren handelt es sich um ein Massenver-fahren, bei dem der Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erforderlich ist. Nach § 37 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der, wie im vorliegenden Fall, mit Hilfe automatischer Einrichtungen erfasst wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Der Bescheid muss daher nicht unterschrieben sein, um rechtsgültig zu sein.
<Zitat Ende>

Dieser Widerspruchsbescheid ist übrigens doppelt unterschrieben und auch eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt nicht.

Schöne Grüße aus HH

Jolid



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Hallo,

das ist aber faszinierend.

Wenn der Widerspruch zulässig ist, dann geben sie dir ja recht, und du musst darauf garnichts mehr machen.
Ob sie ihn für unbegründet halten oder nicht ist ja denen ihr Problem ...

Was sagen die Meister des Themas dazu?

Grüße


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Mit der Zulässigkeit ist gemeint, der Widerspruch ist in rechtzeitig gestellt worden und erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen. Für unbegründet halten die ihn, weil es ja erst vor Gericht erstritten werden muss, weder Kläger noch Beklagter haben ein gültiges Urteil. BS ist zunächst im Vorteil, weil es ja ein derzeit gültiges Gesetz ist. Ein begründeter Widerspruch wird sein, wenn der Widerspruch z.B. aus formellen Gründen gerechtfertigt wäre, weil ein anderer für die Wohnung schon Beiträge zahlt.


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