Hier ein
Auszug aus dem oben genannten Urteil* des VG Dresden (röm. Ziffern u. Seitenangaben durch mich) und der Versuch einer
Deutung mithilfe eines Rechtskommentars zum § 1 VwVfG. (Sorry, ist ziemlich viel Text mal wieder
):
*Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg128522.html#msg128522[I.] (S. 5 / 2. Absatz / 5. Zeile von unten:) Diese Vorschrift [§ 44 VwVfG] ist auch auf das Verwaltungsverfahren des Beklagten zumindest sinngemäß anzuwenden, auch wenn das VwVfG für die Tätigkeit des MDR nicht anwendbar ist. Das ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dem dort [wo??] gesetzlich niedergelegten um eine allg. anerkannte Regel des Verwaltungsverfahrensrechts handelt. Die für den Beklagten geltenden besonderen Verfahrensvorschriften [??] enthalten keine anderen Regelung zur Wirksamkeit und Nichtigkeit von Verwaltungsakten.
[II.] (S. 5 / 3. Absatz ) Ein besonders schwerwiegender offensichtlicher Fehler haftet dem Beitragsbescheid indes nicht an. er lässt auch im Sinne von § 44 Abs 2 Nr. 1 VwVfG keinen Zweifel über die ausstellende Behörde. Unschwer ist zu erkennen, dass er vermittels eines unselbständigen Verwaltungshelfers durch den Beklagten erlassen wurde. .. Soweit der Kläge eine Entscheidung des LG Tübingen in Bezug nimmt, enthält diese schon keine tragenden Ausführungen zum Inhalt von Beitragsbescheiden, sondern bezieht sich auf Vollstreckungsersuchen, die den dort vertieften zivilprozessualen Vorgaben entsprechen müssen. (….)
(Seite 6, Mitte) Ebenso ist es jedem halbwegs bereitwilligen Adressaten [lol = ] ohne weiteres zugänglich, dass sich der Beklagte … des Beitragsservice bedient … Der Kläger übersieht, dass dieser gerade nicht als selbst als Behörde tätig wird, sondern (nur) als unselbständiger Verwaltungshelfer. Es handelt sich um eine ausgelagerte Verwaltungsstelle der beteiligten Rundfunkanstalten dies wird in Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte …. Lehre,.. Literatur einhellig gebilligt... Bedienstete des Beitragsservice in gleicher Weise verantwortlich wie die Bediensteten der Rundfunkanstalten.
[III.] (S. 6 / letzter Absatz) Auslegung der Klage als Feststellungsklage in Bezug auf Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides. …. Keine Auslegung des Klageantrags darüber hinaus in eine Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheid.
Ich schlage vor, die verschiedenen Aspekte (z.B.
I-III) getrennt von einander zu diskutieren.
zu I) festgestellt wird vom Gericht:
"Das LVwVfG ist nicht für die Beklagte anwendbar"Wenn das Gericht anmerkt:
Die für den Beklagten geltenden besonderen Verfahrensvorschriften...
Frage ich mich: Welche sollen das sein? Die besonderern Vorschriften werden nicht weiter benannt? Was also ist gemeint?
zu II.) a) Beitragsservice als
"unselbständiger Verwaltungshelfer" vs. "Bediensteten in gleicher Weise verantwortlich wie die Bediensteten der Rundfunkanstalt".
Wie auch hier gezeigt wurde, ...
**)Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251(Rn 64) 2. Der Verwaltungshelfer a) Begriff… wird eine (natürliche oder juristische) Person verstanden, die ohne selbst dienstrechtlich in die Organisation eines Hoheitsträgers eingebunden zu sein, unselbständig und nach Weisung und im Namen eines Hoheitsträgers einzelne Aufgaben verrichtet, ohne eigene Entscheidungsbefugnisse oder Gestaltungsmacht zu besitzen.... als verlängerten Arm der Verwaltung, … untergeordnete Handlungsbeiträge.. (Werkzeugtheorie)
(Rn 65) b) Rechtliche Grundlagen. da der Verwaltungshelfer über keinerlei eigene Entscheidungsmacht verfügt, wenn er im Rahmen der Erfüllung öff. Aufgaben eingesetzt wird, geht die hM davon aus, dass sein Einsatz keiner gesetzlichen Grundlage bedarf.... Das Fehlen einer dienstrechtlichen Eingliederung .. bedeutet nicht, dass … keinerlei Rechtsbeziehungen bestünden.
(Rn 66) c) Handeln des Verwaltungshelfers. … treten nach außen nicht als selbständig bzw eigenverantwortlich handelnde Personen in Erscheinung, sondern als Teil der Behörde des Hoheitsträgers … sind … keine selbständigen Behörden, sondern werden .. von der Behörde eingesetzt.... Unzulässig ist es, Verwaltungshelfer mit selbständigen Entscheidungen zu betrauen oder ihnen bestimmt Aufgabenbereiche zur eigenständigen Erledigung zu überlassen.
Quelle: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum § 1 Abs. 4 VwVfG, 2010 (11. Aufl.)
… könnte man an diesem Punkt fragen:
1. Wenn ein Verwaltungshelfer
natürliche oder juristische Person ist – erfüllte das der nicht rechtsfähige Beitragsservice überhaupt?
2. Wenn ein Vh.
nicht dienstrechtlich in die Organisation der Behörde eingebunden ist – kann der Beitragsservice dann
Teil der Rundfunkanstalt sein (vgl. II
b)?
3. Wenn ein Vh.
unselbständig arbeitet und nicht entscheidungsbefugt ist – steht dies deutlich im
Widerspruch zu Feststellung des Gerichts im obigen Urteil:
Die Bediensteten des Beitragsservice sind in gleicher Weise verantwortlich, wie andere Bediensteten der Rundfunkanstalten.
Das Gericht ist insoweit einer Meinung mit folgenden Einschätzungen des Forums:
Soweit wir aus dem Geschäftsbericht des
Beitragsservice (2015?) wissen,
bearbeitet dieser
Widerspruchsbescheide. Er
erstellt Gegendarstellungen in Klageverfahren. Es gibt Widerspruchsbescheide, die im Briefkopf nicht mal einen Hinweis auf die zuständige Rundfunkanstalt enthalten. Von nur untergeordneten Handlungsbeiträgen kann nicht die Rede sein. Erlässt er laut Geschäftsbericht nicht auch
Vollstreckungsersuchen?
Und es gibt ja auch
diese Verwaltungsvereinbarung, in der als Aufgabe des Beitragsservice ausdrücklich der "Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden" genannt wurde..., siehe:
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg124887.html#msg124887b) Beitragsservice als
"ausgelagerte Verwaltungsstelle" der Rundfunkanstalten
"ausgelagerte Stelle", bedeutet das nicht "Teil der Rundfunkanstalt"? Könnte der Beitragsservice
Behörde sein?
Aus dem o.g. Kommentar:
(Rn 55) Behördeneigenschaften in Bezug auf einzelne Angelegenheiten. Unselbständigen Teilen einer Behörde oder einer anderen Einrichtung (…) kann im Hinblick auf bestimmte Angelegenheiten, die ihnen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen sind, insoweit Behördeneigenschaft zukommen.
(Rn 51) 1. Verfahrensrechtlicher Begriff. ...Das VwVfG geht dabei von einem weiten Behördenbegriff aus, wie er vor allem in der Rspr zur VwGO.. entwickelt wurde (…). Danach sind Behörden ohne Rücksicht auf die konkrete Bezeichnung als Behörde, Amt oder nach dem Behördenleiter (…) usw. alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung … zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung dh zum Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen sind. Behörden haben keine eigene Rechtspersönlichkeit sondern handeln stets für einen öffentlich-rechtlichen Träger, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öR. Der verfahrenstechnische Behördenbegriff des Abs. 4 geht deshalb weit über den beamtenrechtlichen Behördenbegriff (vgl. …) hinaus. Auf die organisationsrechtliche Beziehung kommt es ebenso wenig an … allerdings ist eine gewisse organisatorische Selbständigkeit erforderlich.
(Quelle: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum § 1 Abs. 4 VwVfG, 2010 (11. Aufl.))
Hieran könnte sich sowohl für Rundfunkanstalt als auch für Beitragsservice der Behördenstatus bemessen lassen? Vor allem muss auch ein wesentliches Kriterium einer Behörde erfüllt sein, nämlich die
Befugnis zu außenwirksamem Handeln. Vgl.
(Rn 52) 2. Außenwirksames Handeln. Behörde idS sind außer den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe und Stellen, die aufgrund von Vorschriftendes öff. Rechts mit der Befugnis zu außenwirksamen Handeln, insbes zum Erlass von VAen, zum Abschluss öff-rechtl. Verträge im eigenen Namen (..), dh nicht nur als Vertreter und mit Wirkung für und gegen eine andere Stelle, oder auch zu sonstigem, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln (.. zB schlichthoheitlichem ...) ausgestattet sind...
Umstritten ist, ob auch solche Stellen, die über keinerlei öff.-rechtl. Befugnisse verfügen, als Behörde iSd Abs 4 angesehen werden können. Dies ist im Grundsatz zu verneinen...
(Quelle: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum § 1 Abs. 4 VwVfG, 2010 (11. Aufl.))
Ich bin bis jetzt nicht überzeugt, dass der Beitragsservice Behörde ist. Wie lest ihr das? Im Kommentar findet sich interessantes auch zum Thema "Beliehene" und "Private Unternehmer". Letztere können keinen Behördenstatus haben - wenn ich das dort richtig verstehe (s. obiger
link**) c) "
Verwaltungshelfer"
und/oder "
ausgelagerte Verwaltungsstelle" der RA?
Klar wird – und das hat Knax oben bereits aufgezeigt – dass sichdanach eine Rolle des Beitragsservice als
Verwaltungshelfer und gleichzeitig als
ausgelagerter Stelle widersprichen dürfte. Die selbständige Organisation und das außenwirksame Handeln einer ausgelagerten Stelle sind nicht gleichzeitig vereinbar mit der Unselbsständigkeit und fehlenden Entscheidungsbefugnis eines Verwaltungshelfers.
zu III) „Auslegung der Klage als Feststellungsklage in Bezug auf Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides. ….
Keine Auslegung des Klageantrags darüber hinaus
in eine Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheid“.
Eine Person C hat mal erlebt in einer mündlichen Verhandlung um den Rundfunkbeitrag, dass die Richterin bei dem Kläger nachfragt, ob die Anträge in der vorliegenden Form beibehalten werden sollten, daraufhin erfolgte Aufklärung, was das bedeuten würde – der Kläger nahm schließlich die Vorschläge der Richterin an und änderte seine Anträge (Richterin folgte hier wohl dem Untersuchunggrundsatz Auskunft und Beratung des § 25 VwGO). Ist solches hier entfallen, weil der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war? Hätte das Gericht auf evtl. Unstimmigkeiten/Unklarheiten nicht auch im schriftlichen "(Vor-)Verfahren" (?) hinweisen können?