Die hier beschriebene Konstellation einer
Vollstreckung trotz Widerspruch und ohne bisherigen Widerspruchsbescheid scheint nach bisherigen Überlegungen eine der wenigen, vielleicht sogar die einzige sinnvolle Gelegenheit für eine gegen die LRA gerichtete
Untätigkeitsklage zu sein, die für Person A sehr aussichtsreich sein dürfte, da die LRA hier ja offensichtlich seit
deutlich über 3 Monate bzgl. der Widersprüche untätig geblieben ist und seither immer noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) "Untätigkeitsklage"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.htmlIst über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.
Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Siehe auch weitere Infos u.a. im Verlaufe des Threads
Ist Untätigkeitsklage sinnvoll oder Unfug?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26942.0.htmlAufgrund der unter o.g. Umständen guten Aussicht auf Erfolg einer solchen Untätigkeitsklage dürften etwaige
Klagekosten dann der untätigen LRA auferlegt werden, was schon ein Erlebnis schlechthin sein dürfte...
Damit die Gelegenheit aber nicht verpasst wird - denn es ist aus vielzähligen lokalen Fällen bekannt, dass LRA bei erkennbarer Gegenwehr gegen die Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid dann urpötzlich doch noch schnell einen Widerspruchsbescheid "nachschiebt", um sich "reinzuwaschen" (und mglw. genau solche Untätigkeitsklagen zu verhindern) - sollte die
Untätigkeitsklage wohl unverzüglich eingereicht werden.
Sofern Person A Gelegenheit hat, an ihrem zuständigen Verwaltungsgericht vorstellig zu werden, sollte Person A ggf. die Möglichkeit zur
Niederschrift bei der dortigen Rechtsantragsstelle nutzen.
Bis zu einem gewissen Grade wird einem dort bei der Formulierung und den erforderlichen Angaben und etwaigen Nachweisen Hilfestellung gegeben, auch wenn prinzipiell "keine Rechtsberatung" gegeben wird.
Zum Zweck dieser Klage- und ggf. Antrags-Niederschrift wären dort möglichst die gesammelten und wohlsortierten Unterlagen mitzunehmen, damit bei Bedarf nachgeschlagen bzw. Belege gleich zur Kopie bereitgestellt werden können.
Für einen
Antrag auf Eilrechtsschutz sollte es eigentlich
nicht "zu früh" sein, denn MDR hat zwar noch nicht über den i.Z. der Widersprüche hoffentlich gestellten Antrag auf Aussetzung entschieden, jedoch
droht nunmehr akut Vollstreckung. Allerdings dürfte Antragsstelle nicht die Stadtkasse, sondern das Verwaltungsgericht sein. Auch dort kann man das Problem beim Termin der Niederschrift der Untätigkeitsklage ggf. vorbringen.
Siehe u.a. unter
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.htmlInwiefern mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz auch eine
Vollstreckungsabwehrklage noch sinnvoll/ hilfreich sein könnte wäre ggf. noch zu prüfen.
Siehe u.a. auch unter
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AGhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.0.htmlIch sehe aber als allererstes die Untätigkeitsklage, denn es wäre nicht ausgeschlossen, dass LRA dann plötzlich die Vollstreckung von alleine zurückzieht - oder aber aufgrund einer auf einen ggf. doch noch erstellten Widerspruchsbescheid hin erfolgenden Anfechtungsklage die Vollstreckung zumindest vorläufig einstellt.
Ungeachtet dessen sollte man - daher auch die Unverzüglichkeit - mit
Belegen über die beim Verwaltungsgericht eingereichten Rechtsmittel ebenfalls unverzüglich nochmal zur Stadtkasse dackeln und diese dort unterbreiten. Es scheint, dass die Stadtkassen/ Vollstreckungsstellen bei nachweislich anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst einmal stillhalten bzw. bestenfalls den Vorgang an die LRA zurückgeben.
Vielleicht sollte daher auch nach Einreichung der Untätigkeitsklage aber vor etwaiger Einreichung von Eilantrag/ Vollstreckungsabwehrklage o.ä. erst einmal die Raktion der Stadtkasse sondiert werden. Vielleicht erübrigen sich dann weitere Rechtsmittel - schließlich braucht jedes Rechtsmittel auch einer vernünftigen Begründung, was wiederum Arbeit/ Aufwand bedeutet, den man gern vermeiden möchte.
Sofern Person A den Zugang etwaiger Mahnungen noch nicht eingeräumt hat, könnte sie auch den
Zugang der Mahnungen bestreiten, falls diese fiktiverweise nicht zugegangen sein sollten, denn:
Auch nach Vollstreckungsrecht von Sachsen-Anhalt - siehe
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14137.0.htmldürfte eine
vorherige Mahnung zwingende Vollstreckungsvoraussetzung sein.
§ 3 VwVG LSA "Voraussetzungen der Vollstreckung"
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
[...]
3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 nicht erforderlich ist, und
[...]
§ 4 VwVG LSA "Mahnung"
(1) Die Vollstreckungsschuldner sind unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen. Die Mahnung ist in schriftlicher Form zu übermitteln. Sie muss die Vollstreckungsbehörde oder die Behörde, die den Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 erlassen hat, bezeichnen. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.
[...]
Dies wäre daher zu prüfen und dem augenscheinlich doch schon gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz ggf. noch nachzuschieben.
Zur Erklärung siehe u.a. unter
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.htmlSofern der Zugang der Mahnung nicht bestritten werden kann, könnte - mglw. schwieriger - nochmals eingehend auf
fehlende Mahngebührenleistungsbescheide verwiesen werden:
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbarhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.0.htmlUnd da die
-
Vollstreckung von Mahngebühren ohne Mahngebührenleistungsbescheid nicht rechtens ist,
dürfte auch die
-
Vollstreckung von "Rundfunkbeiträgen" ohne "Rundfunkbeitragsleistungsbescheid" nicht rechtens sein,
denn die
"Festsetzungsbescheide" beinhalten ja keinerlei "Leistungsgebot" - siehe Anmerkungen in vorgenanntem Thread unter
[...]
Zum in den seit Sep 2014 von ehem. "Gebühren-/Beitragsbescheiden" umgestellten "Festsetzungsbescheiden" fehlenden "Leistungsgebot" und eines für eine Vollstreckung grundsätzlichen erforderlichen Verwaltungsakts mit überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt (Zahlungs-/Leistungsgebot) siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
in Verbindung mit
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html
Dazu passt dann auch, dass noch nicht einmal die Anforderungen aus
§ 1 und 2 VwVG LSA erfüllt sein dürften
§ 1 VwVG LSA "Anwendungsbereich"
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGST2015pP1(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus
1. Leistungsbescheiden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Bescheiden, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 zur Duldung einer Vollstreckung verpflichten, und weiteren Vollstreckungsurkunden gemäß § 2 Abs. 2 über Geldforderungen und
[...]
i.V.m.
§ 2 VwVG LSA "Vollstreckungsgegenstand, Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldner"
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGST2015pP2(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Ein Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet, steht einem Leistungsbescheid gleich.
da eben
keine "Leistungsbescheide" die zu einer "(Geld-)Leistung verpflichten" vorliegen, sondern ledigliche
"Festsetzungsbescheide" ohne Leistungsgebot/ ohne "Verpflichtung zu einer Geldleistung"...
...aber man muss das den Gerichten und Vollstreckungsstellen wohl erst auf den Tisch nageln
Die Stadtkasse könnte auch - ggf. unter Andeutung der Prüfung etwaiger
Amtshaftungs-/ Schadensersatzansprüche gegen die Stadt - folgende Präsentation einer "Kollegin" aus dem Nachbarland zur geneigten Lektüre überhändigt werden...
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermarkhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg180864.html#msg180864VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf
Reaktionen bitte gern hier berichten...
Zudem...
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.htmlLeider, leider ist es so, dass gegen eine bereits eingeleitete Vollstreckung nur äußerst schwer anzukommen ist und diese daher schon vorher unterbunden werden sollte - spätestens, sobald man von der Absicht der Vollstreckung eine Vorahnung erhält.
Dann hätte ("hätte-hätte-Fahrradkette") Person A der LRA bereits noch viel deutlicher machen können, dass sie gegen eine ohne Widerspruchsbescheid eingeleitete Vollstreckung mit allem Nachdruck vorgehen würde bzw. hätte mglw. schon eine Untätigkeitsklage weit früher eingereicht.
Nichts für ungut - hinterher ist man immer "schlauer"... Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.