Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Ist Untätigkeitsklage sinnvoll oder Unfug?  (Gelesen 6090 mal)

g
  • Beiträge: 860
Ist Untätigkeitsklage sinnvoll oder Unfug?
Autor: 27. März 2018, 16:54
Wer vorhaben sollte, eine sog. Untätigkeitsklage zu bestreiten, der darf das natürlich gerne tun.

Was bringt eine Untätigkeitsklage? Nichts, man schießt sich damit selbst ins Knie.
Wer seine Ruhe hat, sollte froh sein.

Die Untätigkeitsklage hat zur Folge, dass der Richter gezwungen ist, einen Beschluss zu fassen.
Wie diese Beschlüsse aussehen, ist uns bekannt.

Mich würde mal interessieren, wer im Forum den Unfug verbreitet, dass das etwas bringen würde?
Das sind verm. welche von der GEZ-Mafia direkt?


Edit "Bürger":
Ursprünglicher, zu pauschaler Thread-Betreff "Untätigkeitsklage ist Unfug!" musste relativiert werden.
Es kann durchaus Gründe geben (z.B. im Falle von über die regulären Fristen hinaus ausstehenden Entscheidungen über Befreiungsanträge, während parallel Forderungen oder gar Vollstreckungen weiterbetrieben werden). Daher bitte nicht pauschal "losfeuern".
Im Übrigen ist im Forum hinreichend erwähnt, dass anstelle einer "Untätigkeitsklage" wegen ausstehender Widerspruchsbescheidung auch "direkte Klage" möglich bzw. ggf. sinnvoller ist.
Bitte auch wenn, dann Verweise zu den Äußerungen, dass Untätigkeitsklagen sinnvoll seien. Mir ist aktuell nicht geläufig, dass das Thema von irgendjemandem überbeansprucht/ forciert wird.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2018, 02:05 von Bürger«

Lev

  • Beiträge: 331
Gibt es einen Grund für deine Aufregung ?

Im Übrigen, für den Rest der Klagen gilt auch ...
Zitat
...dass der Richter gezwungen ist, einen Beschluss zu fassen.
Sollen wir die anderen Klagen jetzt auch sein lassen ?

Lev


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2018, 02:04 von Bürger«

  • Beiträge: 984
Ein Ruhen oder Aussetzen des Verfahrens ist das Beste, was ein Kläger zur Zeit erreichen kann. Vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sind positive Urteile nicht zu erwarten. 

Sofern das Gericht den Vorgang nicht anfasst, sollte kein Kläger eine Untätigkeitsklage einreichen. Das führt bei den Verwaltungsgerichten aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes regelmäßig zur Verurteilung zur Zahlung der geforderten Beiträge. Das Urteil wird rechtskräftig und vollstreckbar, sofern nicht fristgerecht durch einen Anwalt Berufung eingelegt wird.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 11:28 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.462
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Siehe Anmerkungen oben
Edit "Bürger":
Ursprünglicher, zu pauschaler Thread-Betreff "Untätigkeitsklage ist Unfug!" musste relativiert werden.
Es kann durchaus Gründe geben (z.B. im Falle von über die regulären Fristen hinaus ausstehenden Entscheidungen über Befreiungsanträge, während parallel Forderungen oder gar Vollstreckungen weiterbetrieben werden). Daher bitte nicht pauschal "losfeuern".
Im Übrigen ist im Forum hinreichend erwähnt, dass anstelle einer "Untätigkeitsklage" wegen ausstehender Widerspruchsbescheidung auch "direkte Klage" möglich bzw. ggf. sinnvoller ist.
Bitte auch wenn, dann Verweise zu den Äußerungen, dass Untätigkeitsklagen sinnvoll seien. Mir ist aktuell nicht geläufig, dass das Thema von irgendjemandem überbeansprucht/ forciert wird.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

g
  • Beiträge: 860
Danke "Bürger".

Am VG.
Es ging um sog. Festsetzungsbescheide vom BS.
Daraufhin wurde dem in einer Form nicht zugestimmt/ widersprochen. (Wie? k.A.)
Danach war Ruhe.
Daraufhin wurde in erster Linie auf Untätigkeitsklage wegen nicht ergangenem Widerspruchsbescheid und gegen die Festsetzungsbescheide geklagt.

Der Richter teilte mit, dass er an die Rechtsprechung des BVerwG gebunden ist.

Wie gesagt, es ist doch gut, wenn eben kein Widerspruchsbescheid kommt. Was will man mehr?
Ich habe derzeit Ruhe.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

Lev

  • Beiträge: 331
@gerechte Lösung

Eine Klage ist i.d.R. das letzte Mittel. D.h. es ist nicht das erste Mittel.

Wenn der BS dir keinen Widerspruchsbescheid zustellt  ;) , dann gebe ich dir zunächst mal recht...
Zitat
Wie gesagt, es ist doch gut, wenn eben kein Widerspruchsbescheid kommt. Was will man mehr?
Ich habe derzeit Ruhe.

Da der BS bzw die LRA dann gerne weiter beitreiben und Vollstrecken möchten, wäre das erste Mittel die Vollstreckungsbehörde (z.B. die Stadtkasse vor Ort oder den GV), darauf hinzuweisen.

Z.B. so ...
Zitat
Sehr geehrte Herr xxxxxx,
 
In der Angelegenheit wurde mir erneut, am xx.yy.2018 ein Festsetzungsbescheid zugestellt.
Laut Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Bescheides und dem Verwaltungsrecht §69 VwGO eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, dass Vorverfahren erneut einzuleiten. Das Widerspruchsverfahren ist somit entgegen Ihrer Darstellung erneut eröffnet.

Mein Widerspruch wurde fristgerecht am xx.xx.2018 an die zuständige Behörde versendet. D. h. mein Einspruch wurde fristgerecht eingereicht.

Ich bitte Sie daher die Vollstreckungsmaßnahme gegen mich vorerst ruhen zu lassen. Mein Widerspruch sollte zunächst mal ausgeräumt werden bevor die Vollstreckung weiter fortschreitet.

Danke!
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.msg159375.html#msg159375
[Anm. "Bürger": leider vollkommen nichtssagender Thread-Betreff, der dringendst aussagekräftig präzisiert gehört!!!!!]

Erst wenn die Behörden vor Ort dieses nicht zur Kenntnis nehmen will, wäre die
"Untätigkeitsklage" ein geeignetes Rechtsmittel
https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/U/Untaetigkeitsklage/index.php

Bei der Klage, würde ich keine Begründung abgeben, bis auf den Info-text oben. Der Richter hat dann i.d.R. nur den Widerspruch zur Hand und sollte nun die Behörde vor Ort veranlassen, diesen auszuräumen.
Einleiten der Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid für unzulässig erklärt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24184.msg153493.html#msg153493

Lev


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 05:29 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.180
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Erstmal der Reihe nach und zur besseren Übersicht für den geneigten Leser:

§ 75 VwGO (Untätigkeitsklage)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html
Zitat
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Liegt ein zureichender Grund dafür vor,daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.

Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Die Frage, ob eine Untätigkeitsklage sinnvoll oder nicht, muss für den betreffenden Fall geklärt werden.
Pauschal kann diese Frage nicht beantwortet werden.

Im Normalfall muss die Untätigkeitsklage nicht angewendet werden, man geht den klassischen Weg:
Widerspruch > Widerspruchsbescheid > Anfechtungsklage.

Möchte man aber, salopp ausgedrückt, der Rundfunkanstalt "Dampf unter den Hintern" machen und zur Kommunikation "zwingen", und liegt der Widerspruch bereits mehr als 3 Monate zurück, könnte man ohne Widerspruchsbescheid bei seinem zuständigen Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage beantragen.

z. B. bei Zwangsvollstreckung in Kombination mit einem Antrag auf Rechtschutz gemäß § 123 VwGO (Einstweilige Anordnungen) unerlässlich.

Hierzu auch:
SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164674.html#msg164674


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 11:33 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Lev

  • Beiträge: 331
@Markus KA
Was du schreibst ist ja richtig. Aber womit hast du nun ein Problem?
Zitat
Erstmal der Reihe nach und zur besseren Übersicht für den geneigten Leser:

Was ist den der "Normalfall"?
Beispiel:
Wenn L einen Widerspruch einreicht und keine Antwort bekommt. Dann nach einen halben Jahr sich dieses Spiel wiederholt.
Also noch ein weiterer Festsetzungsbescheid kommt, auf den auch fristgerecht reagiert wird, allerdings wieder keine Antwort folgt.
Aber dann nach insgesamt 10 Monaten eine Vollstreckungsankündigung ins Haus flattert (Stadtkasse vor Ort).   ???

Frage:
Was wäre dann das beste oder richtige Rechtsmittel deiner Wahl und warum?
(74 oder 75 und ist das der Normalfall?)   :)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 05:24 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.180
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Und genau so geht es vor dem VG in Sachen LRA aus .

Auch hier bitte nicht stark verallgemeinern. Es gibt und gab durchaus Fälle, in denen der Sachverhalt gerichtlich geklärt werden und der Kläger als Gewinner aus der Klage hervorgehen konnte.

Beispiel auch hierzu:

Der Informationsaustausch zwischen Rundfunkanstalt und BS ist nicht immer aktuell, so dass, wie uns allen bekannt, Alleingänge des BS keine Seltenheit sind und dieser nur durch die Rundfunkanstalt "zurückgepfiffen" werden kann, aufgefordert durch den Antrag einer Klage.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 11:36 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
  • Beiträge: 860
Der Informationsaustausch zwischen Rundfunkanstalt und BS ist nicht immer aktuell, so dass, wie uns allen bekannt,
Alleingänge des BS keine Seltenheit sind
und dieser nur durch die Rundfunkanstalt "zurückgepfiffen" werden kann, aufgefordert durch den Antrag einer Klage.
Etwas nicht Rechtsfähiges hat in Rechtssachen nicht in Erscheinung zu treten.

Es hört sich so an, wie wenn du dieses *** Vorgehen des BS hier verharmlost und diese *** Bande in Schutz nimmst.
Die lassen mit 2 Unterschriften von GEZ***leuten der GEZ von souveränen mündigen Bürgen die Konten pfänden.

Es hat keine Alleingänge zu geben. Die machen eben, was die wollen und bekommen noch Rückendeckung von denen, die in der Politik und zugleich in den Aufsichtsgremien sitzen und kräftig mitverdienen.


***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Gebetsmühlenartiges wiederholen von Sprüchen und Beschuldigungen ändern am Sachverhalt nichts und schweifen zudem vom Thema ab.
Bitte beim Thema bleiben, das da lautet:
„Ist Untätigkeitsklage sinnvoll oder Unfug?“
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 05:30 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
Ich hätte natürlich schreiben sollen:

Eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht in Sachen Bescheide vom sog BS, der im Grunde die GEZ ist, auf die Widerspruch eingelegt wurde, aber kein Widerspruchsbescheid ergangen ist,
ist absolut ein Eigentor.

Ich meine , warum nicht. Wer es tun will, bitteschön. Es ist die Sache des jeweiligen Bürgers.

Wer es tut, ist m.E. selbst dran schuld, wenn er eine schöne Klatsche bekommt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 883
Die Untätigkeitsklage kann die Chancen erhöhen mit Teilen der Klage durchzukommen und dadurch einen Teil der Prozesskosten sparen. Soweit zumindest die Theorie. Das Betrifft z.B. die Säumnisgebühr auf den ersten Bescheid. Hier wird von vielen VG argumentiert es würde kein Rechtsweg vorenthalten dadurch, dass man keinen Grundlagenbescheid bekommt, wenn man diesen nicht ausdrücklich anfordert. Man könnte also durchaus auch mal (wenn man sowieso immer den Rechtsweg geht) fristgerecht einen Grundlagenbescheid anfordern und dann nach 3 Monaten eine Untätigkeitsklage erheben, falls man keinen bekommt. So hätte man dann im Widerspruchsverfahren gute Karten die Säumnisgebühr zu umgehen, bzw. die Klage gegen den Widerspruchsbescheid zu gewinnen.
Ob das wirklich in der Praxis so klappt ist eine andere Frage. Zumindest wenn man zu denen gehört, die sowieso alle 3 Monate einen Bescheid mit Säumnisgebühr bekommen, kann sich das vielleicht lohnen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

g
  • Beiträge: 860
Wenn ein Betroffener z.B. an den Intendanten geschrieben hat und ausdrücklich betont hat, dass nur vom rechtlichen Vertreter der LRA, die z.B. zwei Herren hat, mit Nachweis der konkreten Rechtszugehörigkeit, ein Schreiben akzeptiert wird.
Wenn er reingeschrieben hat, dass er es prinzipiell ablehnt mit einem nicht rechtsfähigen BS zu kommunizieren, was soll da kommen?

Die LRA hat anfangs eine Empfangsbestätigung geschrieben mit dem Hinweis: wir haben an den BS weitergeleitet.

Was will man mehr?

Verwaltungsrecht ist nicht angesagt beim Rundfunk.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben