Sollte es so sein, das "Person A" in diesem Fall keine weiteren Informationen verschweigt, rate ich dazu, das Person A sich mit dem korrekten Ablauf einer Zwangsvollstreckung beschäftigt.
Für mich macht es den Anschein, das hier wichtige Schritte -insbesondere der persönliche Kontakt zum GV oder der Versuch einer friedlichen Einigung- übersprungen wurden.
Reine Mutmaßung: Ich kenne den korrekten Ablauf der Zwangsvollstreckung gemäß ZPO nicht, aber mein "Rechtsempfinden" sagt mir, das eine direkte Vorladung zur EV nicht der Norm entspricht.
Ich habe keine Lösung, rate aber Person A alles weitere schriftlich zu erklären. Den Empfang meiner Erklärungen würde ich mir persönlich, mit Unterschrift gegenzeichnen lassen. Man muss dafür selbstverständlich selbst vorbeifahren, aber mir ist es die Zeit wert.
Die nächste wichtigste Frage, die sich Person A nun stellen muss ist: Gibt es überhaupt irgendeine Rechtsgrundlage, Personen ohne sonstige vorherige Massnahmen zur EV einzuladen ?
Reine Mutmaßung: Nein. Die EV ist das letzte Mittel in einer Kette von Massnahmen. Die ZPO regelt, das zunächst eine friedliche Einigung möglich sein muss. Auch muss eine schriftliche Äusserung für den Fall eines unberechtigten Gläubigers möglich sein.
Person A muss immer daran denken, dass prinzipiell jeder jeden ohne jegliche Berechtigung in diese Situation versetzen kann.