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Autor Thema: Zwangsvollstreckung Rechtsmittel Amtsgericht Vollstreckungsgericht Erinnerung §  (Gelesen 39513 mal)

a

awawaw

Bei dir stand der Vollstrecker vor der Tür und wollte dein bestes ? Du sollst eine Vermögensauskunft/Versicherung an Eides statt abgeben?
Du sollst ins Schuldnerverzeichnis eingetragen werden ? Du hast keinen Beitragsbescheid vom Beitragsservice erhalten? Du hast beim Amtsgericht / Vollstreckungsgericht Rechtsbehelf gegen die Zwangsvollstreckung ( Erinnerung § 766 ZPO ) eingelegt ? Berichte hier deine Erfahrungen mit den Vollstreckern und Amtsgerichten. Mein (bei mir noch nicht notwendigen...)  Rechtsbehelf anbei als doc Datei


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u
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Das passt super zu diesem Fall den ich hier mal verlinke:
Entscheidung durch den Berichterstatter (VWG) oder nicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8950.0.html#msg64418

Der Titel des Themas ist etwas ungünstig gewählt aber der Inhalt passt hervorragend!
Vllt. weiß hier einer Rat für Person A?


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d
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@awawaw

Ich habe lange darauf gewartet, bis jemand ein vernünftiges Schreiben erfasst, was dem GV bzw. VG auf den Tisch knallen könnte. Nicht, dass ich zu faul dafür bin, sonder mir fehlen Kentnisse darüber.
Ich hörte, dass zur Zeit die beste und einfachste Methode der Zwangsanmeldung zu entkommen nämlich so zu tun, als ob man nicht da ist, sprich stumpf alle Briefe wieder zurück zu Post mit der Angabe "Person verzogen"

Die Vorausetzung dafür ist (betrifft leider nicht viele) nicht beim Beitragsservice registriert zu sein, weder mit der alten GEZ Nummer noch mit der neuen Beitragsnummer. Die wissen nicht, ob da einer wohnt oder nicht.
Laut dem Datenabgleich ja, jedoch bezüglich dem Briefverkehr nein. Das einzigste was Beitragsservice machen kann( indem die sicher sind, dass da laut Datenübermittlung einer wohnt ) stumpf einen Bescheid erlassen, der rechtskräftigt wird, allerdings nie versendet wurde ( ja, das traue ich dem Verein auch zu ), damit der GV was zu hat. Er wird dann die Rolle des Schnüfflers übernehmen um festzustellen, ob jemand unter der Adresse wohnt. Alle Voraussetzungen seitens GEZ sind gegeben, alles rechtens, auf Bescheid keine Reaktion, es darf vollstreckt werden!!!

Dann marschiert der arme Dackel los gg. versendet erstmal einen Breif und ab diesem Moment meiner Meinung nach ist das Schreiben von User awawaw sinnvoll.

Was meint ihr, ist es zur Zeit die effektivste Möglichgkeit ? Es ist mir klar, dass es nicht auf Dauer ist, allerdings würde man gerne mit der Aktion Sand ins Getriebe streuen, damit die auch was zu tun haben  >:D


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[...] Das einzigste was Beitragsservice machen kann( indem die sicher sind, dass da laut Datenübermittlung einer wohnt ) stumpf einen Bescheid erlassen, der rechtskräftigt wird, allerdings nie versendet wurde ( ja, das traue ich dem Verein auch zu ), damit der GV was zu hat. Er wird dann die Rolle des Schnüfflers übernehmen um festzustellen, ob jemand unter der Adresse wohnt. Alle Voraussetzungen seitens GEZ sind gegeben, alles rechtens, auf Bescheid keine Reaktion, es darf vollstreckt werden!!!

Dann marschiert der arme Dackel los gg. versendet erstmal einen Breif und ab diesem Moment meiner Meinung nach ist das Schreiben von User awawaw sinnvoll.
Interessante Sichtweise...:
Der "grauzonen-legitimiert-outgesourcte" GEZ-Schnüffler - der die Zweckentfremdung seiner eigenen Person selbst gar nicht bemerkt...

Was meint ihr, ist es zur Zeit die effektivste Möglichgkeit ? Es ist mir klar, dass es nicht auf Dauer ist, allerdings würde man gerne mit der Aktion Sand ins Getriebe streuen, damit die auch was zu tun haben  >:D

Es könnte wohl auf "galante Art und Weise" vorläufig vor unrechtmäßiger Zwangsvollstreckung schützen.
Kein Anlass mehr für zu schnelles, unbegründetes "Einknicken".
Immerhin... ;)


Ergänzende Informationen zum Thema u.a. auch hier:

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


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u
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Person A hatte sich mit der Vorlage aus diesem Thread an das zuständige Amtsgericht gewendet.

Ist jetzt sicher 6 Wochen her, wenn nicht schon mehr...

Müsste hier nicht mal eine Reaktion kommen!?



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Keine Ahnung ;)

Ruf da mal bitte an, mich würde brennend interessieren wie die auf das Schreiben reagiert haben.

Gruß


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c
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@dimon,

Person B steht vor der selben Situation, bzw. beschäftigt sich mit der selben Frage, was passiert nach dem ignorieren des Beitragsbescheides? Sollte dann die Zwangsvollstreckung  mittels GVZ drohen und wie gut lässt sich dem mit dem hier veröffentlichtem Schreiben beikommen. Dazu scheint es noch keine weiteren Erfahrungen zu geben. Es stellt B insgesamt vor die Entscheidung mit einem Plan B  aufzufahren...


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Es gibt ergänzende/ untermauernde Informationen u.a. hier

VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.msg69799.html#msg69799


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P
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hypothetisch:

Person ZYX hat eine Mahnung erhalten, in deren  Text mit Vollstreckung gedroht wird.
Es ist keine Rechstbehelfsbelehrung enthalten.
Das Problem ist, daß im Text zwei angebliche Beitragsbescheide erwähnt sind,
die Person ZYX nie zugegangen sind und deren Frist lange abgelaufen wäre (nach dem angegebenen Datum).
Nun ist sich Person ZYX zwar über das grundsätzliche Vorgehen im Klaren:
Erinnerung nach ZPO, kein Anscheinsbeweis usw. aber nicht worauf und wohin genau er reagieren muß.
Person ZYX ist dadurch verunsichert, daß es anscheinend je nach Bundesland unterschiedliche Vollstreckungsbehörden gibt, d.h. das möglicherweise nicht in jedem Fall
 das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht zuständig ist.
Ist Person ZYX hier richtig informiert und falls ja, wie bekommt Person ZYX heraus,
- auf was genau er reagieren muß
- wohin er sich wenden muß (anstelle Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht falls unzutreffend)
- ob ggf. ein anderer Paragraph u.U. auch nicht aus der ZPO zu verwenden ist

Desweiteren ist Person ZYX aufgefallen, daß ein Teil der Forderung möglichweise verjährt ist: ist Person ZYX richtig informiert, daß alle Forderungen aus 2010 und früher verjährt sind und das nach dem 31.12.14 alle Forderungen aus 2011 verjährt sind?

Person ZYX möchte mögliche Vollstreckungsaktivitäten des BS jetzt im Keim ersticken. 


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Richtig erkannt - die Amtsgerichte (bzw. in der 2. Instanz Landgerichte) sind nur für Vollstreckungen nach der ZPO der Gerichtsvollzieher zuständig. Das LG Tübingen hat die Rechtslage nach § 15a LVwVG BaWü.

In Berlin sind z.B. die Finanzämter zuständig, hier gilt für die Vollstreckung die Abgabenordnung und das (Bundes-)verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Geregelt ist die Verwaltungsvollstreckung nach dem jeweiligen Landesrecht, siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckungsgesetz_%28Deutschland%29#Landesrecht

Der Vollstreckungsschutz durch die Verwaltungsgerichte und die Fallstricke (z.B. ist zusammen mit dem Widerspruch auch die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen) sind in den FAQ-lite zu finden:
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
insbes. "RECHTSWEG - EINZELASPEKTE".


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

g
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Lieber Redfox,

Person G ist sich im Gegensatz zu Person ZXY und nach langer Recherche leider noch nicht über das generelle Vorgehen im Klaren.

Person G ist umgezogen und hat eine "Mahnung" der Landesrundfunkanstalt erhalten.
Zuständig für die Vollstreckung ist laut Mahnung die Stadtverwaltung des Ort C.

Person G hat nie einen "Gebühren-/Beitragsbescheid" erhalten (und dieses der Landesrundfunkanstalt mitgeteilt - allerdings leider erst nach Ablauf der Frist)
Person G hat die Frist zur Zahlung verstreichen lassen und erwartet nun ein Tätigwerden der Stadtverwaltung des Ort C.

1) Ist es korrekt, dass Person G nun obige "Erinnerung iSd § 766 ZPO" stellen muss, sobald er etwas von der Stadtverwaltung des Ort C erhält?
2) Kann Person G obiges Schreiben benutzen bzw. findet die ZPO auf seinen Fall Anwendung? (Ort C liegt in Thüringen)
3) Wie kann Person G eventuelle Kosten, die durch das Tätigwerden der Stadtverwaltung des Ort C entstehen, vermeiden?
4) Muss G weitere Anträge neben der "Erinnerung iSd § 766 ZPO" stellen?
(Einen Widerspruch kann G ausschließen, da nie ein Bescheid ergangen ist. 4.1) Muss G einen "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen? 4.2) Muss G einen Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" bzw "Antrag auf Eilrechtsschutz" stellen?)
5) Was passiert (sehr wahrscheinlich) im Anschluss an die von G gestellte "Erinnerung iSd § 766 ZPO"?

Sollten diese Fragen bereits beantwortet sein, würde ein Direktlink Person G sehr helfen, da G nach Recherche in der FAQ lite sowie dem Ablaufschema/Kurzübersicht hier am Endpunkt angelangte.


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  • Cry for Justice
Person G ist umgezogen und hat eine "Mahnung" der Landesrundfunkanstalt erhalten.
Zuständig für die Vollstreckung ist laut Mahnung die Stadtverwaltung des Ort C.
Person G hat nie einen "Gebühren-/Beitragsbescheid" erhalten (und dieses der Landesrundfunkanstalt mitgeteilt - allerdings leider erst nach Ablauf der Frist)
Person G hat die Frist zur Zahlung verstreichen lassen und erwartet nun ein Tätigwerden der Stadtverwaltung des Ort C.
Warum denn so kompliziert und die schon im voraus unnötige Auflistung aller eventuell möglichen Konstellationen.
Person G hat noch keinen Beitragsbescheid (jetzt Festsetzungsbescheid) erhalten oder ihn unter der gewöhnlichen Post dummerweise einfach übersehen und als unerwünschte Werbung entsorgt.
Damit müssen die Herrschaften nun mal leider leben , die Nachweispflicht des Erhalts eines solchen Bescheids liegt bei denen. Person G muss diesem auch nicht hinterher laufen und extra anfordern.
Person G will doch von denen nichts , oder ? Ohne diesen Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung kann Person G einen Gang zurückschalten. Die Fristsetzung in der Mahnung (ohne Rechtsbehelf) ist daher relativ unrelevant , Person G möchte die fordernde Vollstreckungsbehörde kontaktieren und auf den noch ausstehenden Verwaltungsakt des Bescheides verweisen. Dies sollte vorerst genügen , Person G tut auch gut daran , dies mit Nachdruck zu äußern und sich nicht als unwissend abwimmeln zu lassen. Person G kann davon ausgehen , dass diese Stadtverwaltungen auch nicht allmächtig sind und häufig mit den falschen oder fehlenden Informationen beauftragt wurden.
Es hilft zumeist , dies mit denen im Vorfeld persönlich (telefonisch) abzuklären. Der Vorgang sollte dann an den BS oder die LRA zurück verwiesen werden.
Das sieht wieder mal verdammt nach Trick 17 aus.





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2014, 07:02 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

K
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Wer sich aufgrund einer Mahnung bei denen meldet und sämliche andere Schreiben seither ignoriert hat oder tatsächlich nicht zugestellt bekam, der sollte mit Nachdruck auf das Zusenden eines Beitragsbescheids bestehen. Person G hat sich ja jetzt zu erkennen gegeben und der BS ist verpflichtet einen neuen Beitragsbescheid zu schicken und nicht grundlos Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Die Anforderung des Bescheids sollte G mit Einschreiben an den BS versenden. Das dient auch zu seiner eigenen Sicherheit, falls der BS doch nicht von Vollstreckungsmaßnahmen absieht. Es spielt keine Rolle ob Fristen versäumt wurden. Im Zweifelsfall hat der Versender (BS) nachzuweisen, daß die vorherigen Schreiben des BS bei G angekommen sind.

Wer mit normaler Briefpost angebliche Verwaltungsakte versendet, der muß halt damit leben ignoriert zu werden.  >:D

Wenn G seither alles ignoriert haben sollte, dann war die Meldung beim BS auf die Mahnung hin zwar verständlich, aber ein Fehler ohne gleichzeitige Anforderung eines neuen Bescheids. Entweder man ignoriert bis zum bitteren Ende (Vollstreckungsbehörde) und erklärt glaubhaft, warum man nie Post vom BS bekommen hat oder man macht es wie vorher von mir beschrieben.

Vielleicht kann G das ja noch nachholen, bevor das Rad der Vollstreckung ins Rollen kommt. ;)


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z
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Zitat
Entweder man ignoriert bis zum bitteren Ende...(...)...oder man macht es wie vorher von mir beschrieben

Und was wäre für die Person X nun ratsam?
Person X hat bisher alles ignoriert und eine Mahnung mit Zwangsvollstreckung erhalten (ohne Rechtshelfsbelehrung) und aber keinen Beitragsbescheid erhalten.
Wie beschrieben im Falle
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.msg69799.html#msg69799

Sollte Person X nun einen neuen Beitragsbescheid anfordern...danach Widerspruch einlegen und klagen, oder einfach dem Verwaltungsgericht schreiben, dass kein Beitragsbescheid (nachweislich) erhalten wurde und die Aussetzung der Vollziehung beantragen (Nach dem Muster von awawaw im ersten Post), oder beides tun?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2014, 17:27 von zuto«

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Das Verwaltungsgericht ist für X noch ganz weit weg. Kommt halt drauf an, welche Strategie X weiter verfolgen will? Das kann er sich nur selbst beantworten und raten tut ihm hier eh keiner was. Warum hat X seither alles ignoriert?

Wenn X sich diese Frage beantworten kann und die Konsequenzen daraus begreift, dann weis er auch was zu tun ist, nicht wahr? ;)

Mit bitterem Ende meinte ich z.B. Vollstreckung abwehren, notfalls vor Gericht, ein persönliches Urteil zu bekommen, um Zeit zu schinden (was hat sich in Sachen Klagen getan) und danach das ganze Prozedere (Bescheid/Widerspruch/Klage) wieder von vorne beginnen. Man sollte in dem Fall auch eine plausible Begründung parat haben, warum X denn nie Post vom BS bekommen hat?

Wenn sich einige eben erst auf eine Vollstreckungsankündigung plötzlich melden, dann hat das immer einen Beigeschmack, den im Zweifelsfall ein Richter vielleicht gar nicht anerkennt.

Andererseits kann niemand das Gegenteil beweisen, daß ein Bescheid bei X einging. Kommt eben drauf an, wie glaubwürdig die Begründung ist und der BS auf eine evtl. Anforderung eines neuen Bescheids (der eigentlich schon rechtskräftig wurde) reagiert. Wenn BS ablehnt, dann kann man sich immer noch auf Hannover berufen, was man ja dann eh beim GV machen muß. Dabei kann auch Urteil Tübingen behilflich sein (http://openjur.de/u/708173.html). Ist halt nur in BW 1:1 zu übernehmen und müßte in anderen Bundesländern entsprechend der VwGO vorher geprüft werden, inwieweit im Einzelfall anwendbar.

Wer nix mit dem GV zu tun haben will und dachte der BS vergißt einen sowieso, der wurde jetzt eines Besseren belehrt und solls halt versuchen, einen neuen Bescheid zu bekommen.

Versuch macht kluch! ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2014, 18:59 von Konspirativ«

 
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