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Autor Thema: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"  (Gelesen 92762 mal)

s
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Ich gehe auch davon aus, das es NIEMALS dazu kommen wird, das die GEZ Beugehaft veranlasst. Wisst ihr, was dann los ist, wenn ARD und ZDF Menschen ins Gefängnis schicken, um an ihr Geld zu kommen? Never ever no way. Den Skandal riskieren die nicht.

Da wäre ich mir nicht so sicher, die merken doch eh nichts mehr... ?!


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B
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Ich gehe auch davon aus, das es NIEMALS dazu kommen wird, das die GEZ Beugehaft veranlasst. Wisst ihr, was dann los ist, wenn ARD und ZDF Menschen ins Gefängnis schicken, um an ihr Geld zu kommen? Never ever no way. Den Skandal riskieren die nicht.

Das ist doch schon längst Realität an anderer Stelle. Was auch nicht so in den Medien kursiert ist zum Beispiel die tagtägliche Tatsache, dass es bei der Deutschen Bahn gängie Praxis ist Schwarzfahrer (meist Obdachlose, Arbeitslose, Drogenabhängige) in den Knast stecken zu lassen, die das Ticket nicht bezahlen können oder wollen. Eine Person A bekannte Bewährungshelferin gab hier mal entsprechende Infos zu. Erschreckend. Denn, wie vielleicht bekannt sein dürfte, ist so ein Hafttag nicht grade billig.

Der Skandal ist hierbei, dass Steuergelder für Kleinststrafen (40,- €) verballert werden und das tagtäglich. Hierzu eine ältere Meldung:

https://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/07/15/im-gefangnis-sind-ein-drittel-schwarzfahrer/

Das soll keine Panikmache sein, aber diese Praxis ist an anderer Stelle schon längst real.



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M
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Ich gehe auch davon aus, das es NIEMALS dazu kommen wird, das die GEZ Beugehaft veranlasst. Wisst ihr, was dann los ist, wenn ARD und ZDF Menschen ins Gefängnis schicken, um an ihr Geld zu kommen? Never ever no way. Den Skandal riskieren die nicht.
Tut mir leid, dich eines besseren belehren zu müssen. Das ging sogar schon so weit, dass ein Opfer sich wegen der Haft an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt hat (ohne Erfolg): http://www.gez-abschaffen.de/Gefaengnis.htm

In diesem Fall ging es zwar nicht primär um die Zahlung der damaligen Rundfunkgebühren, sondern um ein abschreckendes Exempel am unbescholtenen Bürger zu statuieren, weil er es gewagt hatte sich juristisch zu wehren.

Den im Blog angegeben Filmbeitrag gabs anschließend auch auf Youtube, finde ich aber leider nicht mehr.


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Uwe

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Frage von Optimus1976

Was Person A bei dem angeblichen Schreiben vom Gerichtsvollzieher misstrauisch macht, ist, dass als Gläubiger der Südwestrundfunk genannt wird, mit Kölner Postleitzahl.


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S
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@ Uwe

Der Südwestrundfunk gibt in den Vollstreckungsersuchen im Gegensatz zu den Bescheiden nicht die Stuttgarter Anschrift an. War mir noch nicht aufgefallen. Möglicherweise auch ein Ansatzpunkt.

@ Optimismus.

Liegt Dir das Vollstreckungsersuchen des SWR nicht vor? Fiktive Person F würde dieses freundlich anfordern von der Obergerichtsvollzieherin. Aus ihrem Schreiben geht ja nicht einmal hervor, woraus sich der geforderte Betrag ergibt und wofür! In vorliegenden Fällen erhielt der Gerichtsvollzieher zu diesem Zwecke eine Zweitausfertigung durch die Rundfunkanstalt und fügte sie dem Schreiben an den Schuldner bei. Aus dem Vollstreckungsersuchen geht u.a. hervor, woraus die Forderung besteht und mit welchen Maßnahmen der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragt.

Reale Person S hatte „seinen“ Gerichtsvollzieher seinerzeit freundlich aber nachdrücklich auf bestehende Widersprüche innerhalb des Vollstreckungsersuchens der Rundfunkanstalt hingewiesen und gebeten, deshalb das Vollstreckungsersuchen zurückzuweisen. Wider Erwarten hat S vom Gerichtsvollzieher seit über einem viertel Jahr tatsächlich nichts mehr gehört und gelesen.  ?



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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Zu Antwort #4 Tokiomotel

Zitat:

„Ich bin bereits in wesentlich höherem Rückstand und würde es nur zu gern darauf anlegen , ihre SCH.... Beugehaft auskosten zu dürfen.
Also keine Panik , vor 500 €   sogenanntem  Minus in deren SCH ... Sache tut sich gar nichts !“



Leider nicht richtig, mein Beitrag # 11 bezieht sich auf eine zu vollstreckende Summe von
242,12 €

Also da schon Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich und

...wird auf Antrag des Gläubigers gegen Sie ein Haftbefehl erlassen gem.....

Leider kein Scherz und ich habe die Zwangsvollstreckung vom 07.07.14 persönlich  hier vorliegen


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Vielleicht hilft dieses Schreiben

Amtsgericht im Ort
Vollstreckungsgericht


Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift


Ort, ……………………..

In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.




Der Beitragsservice behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des                                         Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende


Ich bin bereit rückständige Rundfunkbeiäge zu begleichen, wenn der Demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird.
Ich habe weder eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt noch hat die Rundfunkanstalt oder Beitragsservice das Recht in ihrem eigenen Auftrag eine "Zwangsanmeldung" ohne meine Einwilligung anzuordnen. Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskonto auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.
In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist die sogenannte "Zwangsanmeldung" nicht vorgesehen, somit ist die Handlung sehr fragwürdig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2014, 23:24 von dimon«

F
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Also da schon Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich und
Unverantwortlich, so eine gequirrlte Scheisse zu verzapfen!
Kein weiterer Kommentar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2014, 23:01 von Bürger«

r
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@dimon,
Danke für das Musterschreiben, vielleicht kann ich es in Zukunft brauchen. Bisher bekam ich keinen Brief vom Gericht oder ähnliches. Nur Mahnungen mit Androhung einer Vollstreckung. Mal gucken wies laufen wird ...


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Das mit der Unfreundlichkeit des GV kann ich bestätigen. Zu meinem Cousin kam nämlich auch kein freundlicher Brief, sondern gleich wie hier schon angegeben Haftandrohung usw. Dem GV wurde dann ein böser Brief geschrieben und nach paar Monaten hat der GV dann geschrieben, dass mein Cousin in das Schuldenzentralregister eingetragen wurde.
Ob es jetzt genau deswegen war oder nicht (das weiß keiner) hat mein Cousin dann tatsächlich keinen Kredit mehr bei einer Bank bekommen, obwohl es früher kein Problem war.
So läuft es.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2014, 20:03 von PsychoMantis«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Dem GV wurde dann ein böser Brief geschrieben und nach paar Monaten hat der GV dann geschrieben, dass mein Cousin in das Schuldenzentralregister eingetragen wurde. So läuft es.
Dann war er vermutlich böse und sachlich falsch... >:D
...denn sachlich richtig wäre bei den entsprechenden Voraussetzungen ja nicht widerlegbar.
Oder der GV hat sich tatsächlich über seine Kompetenzen hinweggesetzt.
Aber auch das wäre (vorzugsweise sachlich) angreifbar... ;)
Nur wird jetzt hier zu fiktiv und spekulativ.
Daher bitte wieder zum Thema ;) Danke.


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m

mk222

Der Kommentar ist jetzt wenig sachlich, aber wer sich dazu entscheidet, Gerichtsvollzieher zu werden, muss IMHO schon einen sehr speziellen Charakter haben.

Ich gehe davon aus, das bei solchen Persönlichkeiten nur "harte Fakten" in Form von Paragraphen helfen.

Wenn dem GV nicht deutlich und schriftlich klar gemacht wird, das seine Kompetenzen begrenzt sind, dann wird er versuchen, seinen Spielraum auszukosten.

Ein GV, der Gefahr läuft, sich eine Anzeige wegen Übertretung seiner Kompetenzen einzufangen und dem das auch bewusst ist, wird sich etwas genauer an die Vorschriften halten.

Ich könnte mir vorstellen, das die viele "Horrorgeschichten" über GVs stimmen, aber sicherlich immer nur dann, wenn der GV dachte, das sein "Patient" die Gesetze und Spielregeln nicht kannte.

Stellt euch mal einen GV vor, der bei einem Rechtsanwaltbüro pfänden soll und Gefahr läuft von diesem Rechtsanwalt wegen Verfahrensfehlern noch verklagt zu werden.

Ist hoffentlich klar, was ich meine. Vorbereitung ist alles.


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p
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Stellt euch mal einen GV vor, der bei einem Rechtsanwaltbüro pfänden soll und Gefahr läuft von diesem Rechtsanwalt wegen Verfahrensfehlern noch verklagt zu werden.
Vorbereitung ist alles.

Das dürfte in der Praxis eher selten vorkommen. ;)
Als Normalbürger bekommt man halt nix geschenkt und muss sich selber mit Informationen versorgen. :angel:


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Ich gehe auch davon aus, das es NIEMALS dazu kommen wird, das die GEZ Beugehaft veranlasst.
Wäre man nicht für die Dauer der Beugehaft (sofern man sie wirklich "absitzt" nicht automatisch abgemeldet ?

Die würden sich also doppelt ins Knie schießen, einmal keine Gebrührenpflich in der Zeit, zum anderen
müssten die die Kosten der Beugehaft ersteinmal begleichen.

Könnte man drin nicht sogar eine Verschwendung von Beitragsgeldrnsehen ?


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d
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Ich habe nun das Schreiben etwas verbessert.

Zitat
Amtsgericht im Ort
Vollstreckungsgericht
Per Fax 0000000000000



Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift





            Ort, ……………………..

In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.




Der Gläubiger behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des                                           Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
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Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …
Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat.
Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“



Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
-eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
-der Demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
-der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

 Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers  nicht geregelt, somit ist die Handlung des  Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2015, 23:10 von Bürger«

 
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