Hier mal ein Widerspruchsschreiben eines fiktiven Berliners A (wichtige Bestandteile sind fett hervorgehoben):
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lege hiermit Widerspruch gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 04.07.2014, eingegangen bei mir am 12.07.2014, ein. Begründung: Der Bescheid ist rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, formell und materiell gegen das Grundgesetz verstößt.
Zudem habe ich gemäß §§ 58 und 59 VwVfG dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nicht schriftlich zugestimmt. Dies werde ich auch niemals tun. Ich widerrufe hiermit sämtliche Zustimmungen durch mich oder verursacht durch Dritte aus- und nachdrücklich. Im § 2 Abs. 4 BlnVwVfG (Verkündungsstand: 22.07.2014 | in Kraft ab: 01.07.2010) heißt es nur "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin." Und der SFB existiert schon lange nicht mehr. Vom RBB ist dort nicht die Rede. Somit sind die zuvor genannten $$ 58 und 59 VwVfG für den RBB weiterhin gültig. Ich betone daher noch einmal, dass ich dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und allen anderen Gesetzen zum Rundfunkbeitrag nicht zugestimmt habe und auch künftig nicht zustimmen werde. Das heißt, ich erkenne den RBStV bereits aus formellen Gründen nicht an und folglich auch aus materiellen Gründen ebenfalls nicht.
Ich berufe mich im Übrigen auf sämtliche relevante Gesetze, die es gibt und weise auf § 133 BGB hin. Ihre subjektive Meinung ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung und Auffassung. Da es hier um Rechtsverstöße geht, zählen nur Fakten, Gesetze und ggf. Gerichtsurteile auf Landes- oder Bundesebene.
Zum einen handelt es sich bei den „Beiträgen“ um eine sogenannte Zwecksteuer (Geldleistungen, die der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne dass diese dafür eine konkrete Gegenleistung erhält“), wozu die Bundesländer keine Kompetenz besitzen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12). Dies lässt sich dadurch belegen, dass es keine Unterschiede macht, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Zum anderen wird jeder Haushalt gleich belastet, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte er zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereithält oder wie die finanzielle Situation aussieht. Dieses verstößt gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, wonach Haushalte gänzlich ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit gleich belastet werden sollen wie andere mit vielen Geräten. Gegenüber Haushalten mit mehreren Personen werde ich massiv benachteiligt, da diese sich den Rundfunkbeitrag teilen könnten und ich die volle Last tragen müsste. Dies läuft dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes zuwieder.
Der 15. RBStV verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz! Dabei ist es nicht von Belang, ob es ein Gesetz ist oder ein Vertrag, oder ob der 15. RBStV durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist. Grundrechte dürfen unter keinen Umständen verletzt werden. Da der 15. RBStV durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist, ergibt sich hier ein Problem gegen das Grundgesetz. Nach Art. 72 GG haben die Länder kein Recht, im Rundfunk- und Fernsehbereich Gesetze zu erlassen. Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebotes, bei dem die eingeschränkten Grundrechte bei jeder Einschränkung durch ein Gesetz benannt werden müssen, ist es bereits hierbei bewiesen, dass hier massiv gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Nach Artikel 19 (1) Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Jedes Gesetz, das das Zitiergebot ignoriert, ist automatisch Grundgesetzwidrig und ungültig. Ein Zitiergebot im weiteren Sinne kennt das Grundgesetz noch in Art. 80 (1) Satz 3 GG, worauf ich ebenfalls hinweisen möchte, dass dies nicht beachtet worden ist. Generalisierende und typisierende Lösungen dulde ich nicht, da dieses Massenverfahren hinsichtlich des Rundfunkbeitrages nicht nur eine „verhältnismäßig kleine Anzahl von Einzelfällen“ erzeugt, sondern durch die zahlreichen Verletzungen eine breite Masse an geschädigten Opfern (z. B. sämtliche Single Haushalte aufgrund der Ungleichbehandlung gegenüber Mehr Personen Haushalten) betrifft. Es gibt darüber hinaus auch viele einfachrechtliche Zitiergebote. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen.
Außerdem sehe ich mich in meiner Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) insoweit verletzt, als dass ich mit dem Rundfunkbeitrag zur Finanzierung gezwungen werden soll für etwas zu bezahlen, das ich weder nutzen noch unterstützen will. Grob verletzt werden durch den Rundfunkbeitrag bzw. dem 15. RBStV zudem meine Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die durch Art. 2 GG und Art. 5 GG garantiert sind. Die Rundfunkfreiheit des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks hört da auf, wo Sie meinen Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder meine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 (1) GG oder andere meiner Grundrechte aushebelt. Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher verfassungswidrig (Art. 5 GG), denn mein Budget für frei gewählte Medien wird massiv geschmälert. Als Atheist weigere ich mich, religiösen Gemeinschaften eine Sendeplattform in Form von übertragenen Gottesdiensten, Predigten, bspw. das „Wort zum Sonntag“, mitzufinanzieren. Dies verletzt meine Religionsfreiheit nach Art.4 GG. Daher lehne ich den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk auch aus religiöser Überzeugung ab, da meine Religionsfreiheit aus Art. 4 GG verletzt wird. Ich verweigere die Zahlung des Rundfunkbeitrages zudem aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG und aufgrund der Härtefallregelungen.
Beim Öffentlich Rechtlichen Rundfunk herrscht ein "Meinungskartell" und eine "selbstverfügte Gleichschaltung“. Die Politik hat hier eine Öffentlich Rechtliche Rundfunkanstalt geschaffen, die sich jeder öffentlichen Kontrolle weitestgehend entzieht, mit einem Beitragssystem, das offensichtliche Mängel aufweist, und einer riesigen Senderauswahl, die nichts mehr mit dem ursprünglichen Gedanken der Grundversorgung zu tun hat. Die Bereitstellung einer Grundversorgung in diesem Ausmaß ist in der derzeitigen Konstellation von TV-, Radio- und Internetangeboten aus heutiger Sicht nicht mehr notwendig. Staatsnahe Rundfunkräte sind eher die Regel als die Ausnahme und somit eine politische Einflussnahme und Vorteilnahme oder gar Korruption nicht ausgeschlossen. Der Skandal um die Ranking Show „Deutschlands Beste!“ zeigt deutlich, wie sehr selbst bei einfachen Unterhaltungs-Shows manipuliert wird. Was ist mit den Nachrichten, insbesondere systemrelevante, kritische Berichterstattungen, die auch durch Unterdrückung von Informationen und diversen weiteren Eingriffsmöglichkeiten manipuliert werden können. Der Öffentlich Rechtliche Rundfunk kontrolliert sich oder durch vermeintlich „unabhängige“ Institution wie die KEF selbst, macht sich selbst die Gesetze und handelt nach seinem eigenen Rechtsempfinden. Teilweise wird dieses Vorgehen gerechtfertigt mit Art. 5 GG. Doch Pflicht zur Rundfunknutzung oder Rundfunkfinanzierung sieht Art. 5 GG nicht vor. Inwiefern der Öffentlich Rechtliche Rundfunk die Meinung der Allgemeinheit manipulieren und lenken kann, lässt sich nur vermuten und nur über die aktuellen Skandale immer mehr erahnen. Diese Art des „Bildungsauftrags“ sieht Art. 5 GG ebenfalls nicht vor. Auch ist es eine Tatsache, dass Politiker und der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk nicht in einem zu 100% unabhängigen Verhältnis zueinander stehen, sondern eng miteinander verflochten sind. Es ist nicht zu vereinbaren mit meinem Rechtsempfinden und meinem Gewissen, eine Organisation wie den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk finanziell auch nur im Ansatz zu unterstützen. Ich werde durch den 15. RBStV zur Wahrung meiner Grundrechte quasi gezwungen, in die Arbeitslosigkeit oder gar Obdachlosigkeit zu gehen, um mich effektiv und legal zur Wehr zu setzen, da dies die einzige vom Beitragsservice legitimierte Weise ist, um „befreit“ zu werden. Ich dulde dieses Medienimperium und Machtinstrument (ARD/ZDF/Deutschlandradio) nicht, finde reichlich hinweise, die für Manipulation, Vorteilnahme und Moderation bis hin zur Zensur und Meinungsunterdrückung schwerwiegend genug, um aus Gewissensgründen den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk abzulehnen und finanziell nicht zu unterstützen, da ich Propaganda und gelenkte Meinungsbildung nicht dulde. Diese machtbesessene Selbstbedienungsmentalität der Politiker und Intendanten lehne ich strikt ab und folglich lehne ich den Rundfunkbeitrag strikt nach meiner Überzeugung und nach meinem Gewissen ab. Der Beitragsservice verstößt in vielen Fällen gegen die guten Sitten!
Diesen Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) halte ich für nichtig, da er gem. § 44 (2) Satz 6 VwVfG gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt. Meine Unerfahrenheit und mein Mangel an Einschätzungsvermögen bezüglich dieser Thematik wird von ihnen dazu genutzt, sich Vermögensvorteile zu verschaffen. Anstatt konkreter und verständlicher Antworten erhielt ich bisher nur vorgefertigte, nichtssagende Textbausteine. Zudem fehlt die Gesetzeskraft des 15. RBStV, da es kein Bundesrecht gibt, welches mich zur Zahlung zwingen kann. Wenn es dieselbe Rechtswirkung hat wie ein Gesetz, fordere ich um konkrete Nachweise. Außerdem: Eine Rechtsverordnung, die sich nicht an den Rahmen der Ermächtigungsnorm hält, gilt als rechtswidrig. Dasselbe gilt, wenn eine Rechtsverordnung unvereinbar mit höherrangigen Rechten ist, wie beispielsweise meinen Grundrechten, das Recht der Europäischen Gemeinschaft, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip aus dem Grundgesetz und insbesondere meinen Rechten aus den im zweiten Absatz erwähnten §§ 58 und 59 VwVfG. Da hier gegen viele höherrangige Rechte verstoßen wird, ist diese offenbar rechtswidrige Rechtsnorm rechtswidrig und nichtig.
Die formelle Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass ich dem RBStV ausdrücklich, wie im zweiten Absatz in Bezug auf die §§ 58 und 59 VwVfG erwähnt, nicht zugestimmt habe. Der sog. Rundfunkbeitrag ist ferner kein Beitrag, sondern vielmehr eine Steuer nach § 3 (1) Abgabenordnung. Ein Beitrag knüpft immer an einen individualisierbaren Vorteil für eine konkrete Gruppe und ist beim Rundfunkbeitrag nicht gegeben. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite, nicht den Ländern zufließende, Steuer liegt jedoch nach Art. 105 ff. GG beim Bund.
Die materielle Verfassungswidrigkeit ergibt sich unter anderem aus der Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 (1) GG. Es liegt eine nicht mehr gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Vom Gesetzgeber wird unterstellt, dass jeder Inhaber einer Wohnung auch Rundfunkteilnehmer ist. Die Entscheidung einiger Millionen Menschen in Deutschland, den Rundfunk, insbesondere das Fernsehen, nicht zu nutzen, ist nach Art. 2 (1) GG zu respektieren, der das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung garantiert. Der Umstand, dass der Gesetzgeber einer so hohen Anzahl von Bürgern juristisch die Existenz abspricht, stellt zudem eine Verletzung des Anspruchs auf soziale Achtung und damit der Menschenwürde dar, die nach Artikel 1 (1) GG unantastbar ist.
Ich beantrage zudem die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches bzw. die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (2) Nr. 1 VwGO, da ich mir die Beitragszahlung nicht leisten kann und nicht leisten will sowie aufgrund des Zwangs zur Zahlung des Rundfunkbeitrages. Letzteres verletzt massiv meine Grundrechte.