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Autor Thema: Widerspruch als Berliner  (Gelesen 8819 mal)

a
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Widerspruch als Berliner
Autor: 23. Juli 2014, 14:45
Hier mal ein Widerspruchsschreiben eines fiktiven Berliners A (wichtige Bestandteile sind fett hervorgehoben):

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lege hiermit Widerspruch gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 04.07.2014, eingegangen bei mir am 12.07.2014, ein. Begründung: Der Bescheid ist rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, formell und materiell gegen das Grundgesetz verstößt.

Zudem habe ich gemäß §§ 58 und 59 VwVfG dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nicht schriftlich zugestimmt. Dies werde ich auch niemals tun. Ich widerrufe hiermit sämtliche Zustimmungen durch mich oder verursacht durch Dritte aus- und nachdrücklich. Im § 2 Abs. 4 BlnVwVfG (Verkündungsstand: 22.07.2014 | in Kraft ab: 01.07.2010) heißt es nur "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin." Und der SFB existiert schon lange nicht mehr. Vom RBB ist dort nicht die Rede. Somit sind die zuvor genannten $$ 58 und 59 VwVfG für den RBB weiterhin gültig. Ich betone daher noch einmal, dass ich dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und allen anderen Gesetzen zum Rundfunkbeitrag nicht zugestimmt habe und auch künftig nicht zustimmen werde. Das heißt, ich erkenne den RBStV bereits aus formellen Gründen nicht an und folglich auch aus materiellen Gründen ebenfalls nicht.

Ich berufe mich im Übrigen auf sämtliche relevante Gesetze, die es gibt und weise auf § 133 BGB hin. Ihre subjektive Meinung ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung und Auffassung. Da es hier um Rechtsverstöße geht, zählen nur Fakten, Gesetze und ggf. Gerichtsurteile auf Landes- oder Bundesebene.

Zum einen handelt es sich bei den „Beiträgen“ um eine sogenannte Zwecksteuer (Geldleistungen, die der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne dass diese dafür eine konkrete Gegenleistung erhält“), wozu die Bundesländer keine Kompetenz besitzen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12). Dies lässt sich dadurch belegen, dass es keine Unterschiede macht, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Zum anderen wird jeder Haushalt gleich belastet, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte er zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereithält oder wie die finanzielle Situation aussieht. Dieses verstößt gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, wonach Haushalte gänzlich ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit gleich belastet werden sollen wie andere mit vielen Geräten. Gegenüber Haushalten mit mehreren Personen werde ich massiv benachteiligt, da diese sich den Rundfunkbeitrag teilen könnten und ich die volle Last tragen müsste. Dies läuft dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes zuwieder.

Der 15. RBStV verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz! Dabei ist es nicht von Belang, ob es ein Gesetz ist oder ein Vertrag, oder ob der 15. RBStV durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist. Grundrechte dürfen unter keinen Umständen verletzt werden. Da der 15. RBStV durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist, ergibt sich hier ein Problem gegen das Grundgesetz. Nach Art. 72 GG haben die Länder kein Recht, im Rundfunk- und Fernsehbereich Gesetze zu erlassen. Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebotes, bei dem die eingeschränkten Grundrechte bei jeder Einschränkung durch ein Gesetz benannt werden müssen, ist es bereits hierbei bewiesen, dass hier massiv gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Nach Artikel 19 (1) Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Jedes Gesetz, das das Zitiergebot ignoriert, ist automatisch Grundgesetzwidrig und ungültig. Ein Zitiergebot im weiteren Sinne kennt das Grundgesetz noch in Art. 80 (1) Satz 3 GG, worauf ich ebenfalls hinweisen möchte, dass dies nicht beachtet worden ist. Generalisierende und typisierende Lösungen dulde ich nicht, da dieses Massenverfahren hinsichtlich des Rundfunkbeitrages nicht nur eine „verhältnismäßig kleine Anzahl von Einzelfällen“ erzeugt, sondern durch die zahlreichen Verletzungen eine breite Masse an geschädigten Opfern (z. B. sämtliche Single Haushalte aufgrund der Ungleichbehandlung gegenüber Mehr Personen Haushalten) betrifft. Es gibt darüber hinaus auch viele einfachrechtliche Zitiergebote. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen.

Außerdem sehe ich mich in meiner Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) insoweit verletzt, als dass ich mit dem Rundfunkbeitrag zur Finanzierung gezwungen werden soll für etwas zu bezahlen, das ich weder nutzen noch unterstützen will. Grob verletzt werden durch den Rundfunkbeitrag bzw. dem 15. RBStV zudem meine Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die durch Art. 2 GG und Art. 5 GG garantiert sind. Die Rundfunkfreiheit des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks hört da auf, wo Sie meinen Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder meine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 (1)  GG oder andere meiner Grundrechte aushebelt. Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher verfassungswidrig (Art. 5 GG), denn mein Budget für frei gewählte Medien wird massiv geschmälert. Als Atheist weigere ich mich, religiösen Gemeinschaften eine Sendeplattform in Form von übertragenen Gottesdiensten, Predigten, bspw. das „Wort zum Sonntag“, mitzufinanzieren. Dies verletzt meine Religionsfreiheit nach Art.4 GG. Daher lehne ich den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk auch aus religiöser Überzeugung ab, da meine Religionsfreiheit aus Art. 4 GG verletzt wird. Ich verweigere die Zahlung des Rundfunkbeitrages zudem aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG und aufgrund der Härtefallregelungen.

Beim Öffentlich Rechtlichen Rundfunk herrscht ein "Meinungskartell" und eine "selbstverfügte Gleichschaltung“. Die Politik hat hier eine Öffentlich Rechtliche Rundfunkanstalt geschaffen, die sich jeder öffentlichen Kontrolle weitestgehend entzieht, mit einem Beitragssystem, das offensichtliche Mängel aufweist, und einer riesigen Senderauswahl, die nichts mehr mit dem ursprünglichen Gedanken der Grundversorgung zu tun hat. Die Bereitstellung einer Grundversorgung in diesem Ausmaß ist in der derzeitigen Konstellation von TV-, Radio- und Internetangeboten aus heutiger Sicht nicht mehr notwendig. Staatsnahe Rundfunkräte sind eher die Regel als die Ausnahme und somit eine politische Einflussnahme und Vorteilnahme oder gar Korruption nicht ausgeschlossen. Der Skandal um die Ranking Show „Deutschlands Beste!“ zeigt deutlich, wie sehr selbst bei einfachen Unterhaltungs-Shows manipuliert wird. Was ist mit den Nachrichten, insbesondere systemrelevante, kritische Berichterstattungen, die auch durch Unterdrückung von Informationen und diversen weiteren Eingriffsmöglichkeiten manipuliert werden können. Der Öffentlich Rechtliche Rundfunk kontrolliert sich oder durch vermeintlich „unabhängige“ Institution wie die KEF selbst, macht sich selbst die Gesetze und handelt nach seinem eigenen Rechtsempfinden. Teilweise wird dieses Vorgehen gerechtfertigt mit Art. 5 GG. Doch Pflicht zur Rundfunknutzung oder Rundfunkfinanzierung sieht Art. 5 GG nicht vor. Inwiefern der Öffentlich Rechtliche Rundfunk die Meinung der Allgemeinheit manipulieren und lenken kann, lässt sich nur vermuten und nur über die aktuellen Skandale immer mehr erahnen. Diese Art des „Bildungsauftrags“ sieht Art. 5 GG ebenfalls nicht vor. Auch ist es eine Tatsache, dass Politiker und der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk nicht in einem zu 100% unabhängigen Verhältnis zueinander stehen, sondern eng miteinander verflochten sind. Es ist nicht zu vereinbaren mit meinem Rechtsempfinden und meinem Gewissen, eine Organisation wie den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk finanziell auch nur im Ansatz zu unterstützen. Ich werde durch den 15. RBStV zur Wahrung meiner Grundrechte quasi gezwungen, in die Arbeitslosigkeit oder gar Obdachlosigkeit zu gehen, um mich effektiv und legal zur Wehr zu setzen, da dies die einzige vom Beitragsservice legitimierte Weise ist, um „befreit“ zu werden. Ich dulde dieses Medienimperium und Machtinstrument (ARD/ZDF/Deutschlandradio) nicht, finde reichlich hinweise, die für Manipulation, Vorteilnahme und Moderation bis hin zur Zensur und Meinungsunterdrückung schwerwiegend genug, um aus Gewissensgründen den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk abzulehnen und finanziell nicht zu unterstützen, da ich Propaganda und gelenkte Meinungsbildung nicht dulde. Diese machtbesessene Selbstbedienungsmentalität der Politiker und Intendanten lehne ich strikt ab und folglich lehne ich den Rundfunkbeitrag strikt nach meiner Überzeugung und nach meinem Gewissen ab. Der Beitragsservice verstößt in vielen Fällen gegen die guten Sitten!

Diesen Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) halte ich für nichtig, da er gem. § 44 (2) Satz 6 VwVfG gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt. Meine Unerfahrenheit und mein Mangel an Einschätzungsvermögen bezüglich dieser Thematik wird von ihnen dazu genutzt, sich Vermögensvorteile zu verschaffen. Anstatt konkreter und verständlicher Antworten erhielt ich bisher nur vorgefertigte, nichtssagende Textbausteine. Zudem fehlt die Gesetzeskraft des 15. RBStV, da es kein Bundesrecht gibt, welches mich zur Zahlung zwingen kann. Wenn es dieselbe Rechtswirkung hat wie ein Gesetz, fordere ich um konkrete Nachweise. Außerdem: Eine Rechtsverordnung, die sich nicht an den Rahmen der Ermächtigungsnorm hält, gilt als rechtswidrig. Dasselbe gilt, wenn eine Rechtsverordnung unvereinbar mit höherrangigen Rechten ist, wie beispielsweise meinen Grundrechten, das Recht der Europäischen Gemeinschaft, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip aus dem Grundgesetz und insbesondere meinen Rechten aus den im zweiten Absatz erwähnten §§ 58 und 59 VwVfG. Da hier gegen viele höherrangige Rechte verstoßen wird, ist diese offenbar rechtswidrige Rechtsnorm rechtswidrig und nichtig.

Die formelle Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass ich dem RBStV ausdrücklich, wie im zweiten Absatz in Bezug auf die §§ 58 und 59 VwVfG erwähnt, nicht zugestimmt habe. Der sog. Rundfunkbeitrag ist ferner kein Beitrag, sondern vielmehr eine Steuer nach § 3 (1) Abgabenordnung. Ein Beitrag knüpft immer an einen individualisierbaren Vorteil für eine konkrete Gruppe und ist beim Rundfunkbeitrag nicht gegeben. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite, nicht den Ländern zufließende, Steuer liegt jedoch nach Art. 105 ff. GG beim Bund.

Die materielle Verfassungswidrigkeit ergibt sich unter anderem aus der Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 (1) GG. Es liegt eine nicht mehr gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Vom Gesetzgeber wird unterstellt, dass jeder Inhaber einer Wohnung auch Rundfunkteilnehmer ist. Die Entscheidung einiger Millionen Menschen in Deutschland, den Rundfunk, insbesondere das Fernsehen, nicht zu nutzen, ist nach Art. 2 (1) GG zu respektieren, der das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung garantiert. Der Umstand, dass der Gesetzgeber einer so hohen Anzahl von Bürgern juristisch die Existenz abspricht, stellt zudem eine Verletzung des Anspruchs auf soziale Achtung und damit der Menschenwürde dar, die nach Artikel 1 (1) GG unantastbar ist.

Ich beantrage zudem die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches bzw. die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (2) Nr. 1 VwGO, da ich mir die Beitragszahlung nicht leisten kann und nicht leisten will sowie aufgrund des Zwangs zur Zahlung des Rundfunkbeitrages. Letzteres verletzt massiv meine Grundrechte.


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Re: Widerspruch als Berliner
#1: 24. Juli 2014, 11:40
Klingt ganz gut soweit.

Ich würde das Steuerargument rausnehmen, wie Roggi immer wieder schreibt.
Sonst reiten die bei ihrem Widerspruchsbescheid nur noch darauf herum.

Die Passage mit dem Öffentlich-rechtlichem Vertrag (§54 ff VwVfG) halte ich auch für interessant kann aber als juristischer Laie nicht sagen ob der RBStV tatsächlich als Öffentlich-rechtlicher Vertrag zu definieren ist.


Gruß TQ


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Re: Widerspruch als Berliner
#2: 25. Juli 2014, 00:18
Über den Punkt mit der § 54 ff VwVfG habe ich diese Antwort in einem anderen Thread geschrieben:

...
Der Beitragsbescheid ist doch meines Erachtens nach ein solcher subordinationsrechtlicher Vertrag, weil der RBStV durch einen Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) ersetzt wird.


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Re: Widerspruch als Berliner
#3: 25. Juli 2014, 03:31
Du lieferst den Rundfunkanstalten zu viel Angriffsfläche. Steuern, Religion, Vertrag und Informationsfreiheit sind schon abgeurteilt und nicht verwendbar. Das ZDF-Urteil wäre erwähnenswert. Auch wenn es nur ein Widerspruch ist, in der Klage kommt er zur Sprache. Man kann seine Grundrechte nur verletzt sehen, noch verstößt der RBStV nicht gegen die Grundrechte. Das Urteil soll ja erst noch fallen.


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Re: Widerspruch als Berliner
#4: 25. Juli 2014, 22:23
Das mit dem Vertrag ist mir sehr wichtig. Gerade weil mein Beitragsbescheid ein Verwaltungsakt ist und auf Grundlage des RBStV zustande gekommen ist, weil ich nicht bezahlt habe. Das ist Vergleichbar mit der grundrechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung bei Hartz IV. Außerdem frage ich mich, warum man - wenn auch total veraltet mit dem Sender Freies Berlin (SFB) - den SFB explizit ausschließen will vom VwVfG im BlnVwVfG. Einzig der Begriff "Tätigkeit" verwundert mich im Moment:

§ 2 (4) BlnVwVfG: "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin."


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Re: Widerspruch als Berliner
#5: 25. Juli 2014, 22:43
Tätigkeit sind zwei Sachen:
Der Rundfunk als Grundgesetzauftrag
Die Beitragserhebung als Verwaltungssache

Die Erfüllung des Rundfunkauftrages ist durch das Grundgesetz gedeckt, die Beitragserhebung jedoch nicht, das ist ein normaler Verwaltungsakt.


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Re: Widerspruch als Berliner
#6: 25. Juli 2014, 23:41
Ich stelle mir gerade die Frage, ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein Vertrag ist. Genauer gefragt: Ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag?


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Re: Widerspruch als Berliner
#7: 10. Februar 2015, 15:33
Nur mal so zwischendurch: Wie es aussieht, bin ich wohl mit meinem Widerspruch durchgekommen. Mitte November 2014 habe ich den Widerspruch abgeschickt per Einschreiben und bis heute, wie auch zu meinen zwei anderen Widersprüchen, keinen Beitragsbescheid bekommen. Normalerweise kommt immer nach zwei/drei Wochen eine Eingangsbestätigung mit dem Betreff "Rundfunkbeitrag".


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Re: Widerspruch als Berliner
#8: 10. Februar 2015, 16:11
2 Monate Wartezeit sagen aber doch gar nichts aus, PersonX wartet seit 06/2014 auf einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid auf die erste Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch.
Darauf folgte genau 1x Antwort vom BS, dass Sie eine "Mitteilung" erhalten haben und keine weiteren Antworten mehr senden wollen.
Auf eine weitere Zurückweisung 19.07.2014 folgte keine Antwort.
Seit dem auch keine anderen Bescheide, sondern genau 2x Mahnung (1x 08/2014 1x 09/2014). Nach diesen nichts mehr, kein GV oder ähnlich und auch keine Bescheide.


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Re: Widerspruch als Berliner
#9: 15. August 2016, 04:12
Einen passenden Thread habe ich per Suchfunktion gefunden, konnte aber nicht mehr darauf antworten.
Link zum gefundenen Thread:
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.15.html
Darum - keine Antwort-Funktion - nehme ich diesen Thread hier:

Seit 01.05.2016 wurde die Gesetzeslücke im BlnVwVfG (auch VwVfG BE 2016 genannt) geschlossen. Im Ausnahmeparagraphen heißt es nicht mehr "Sender Freies Berlin", sondern "Rundfunk Berlin Brandenburg". Immerhin konnte man als Berliner bis zum 30.04.2016 rechtmäßig den Rundfunkbeitrag (GEZ-Gebühr) verweigern.

Quelle: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml


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Re: Widerspruch als Berliner
#10: 15. August 2016, 10:18
Juten TagX!

Rein fiktiv:

So eine kleine Berliner Darstellung zum Staatsrecht und der "RundfunkbeitraXverwaltung" jibet hier:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.0.html

Immer jut wenn man gegen die "Rasterfahndung" widerspricht, infos jibet hier:
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html

Wenn et dann soweit iss und der "staatsferne" Fernsehsender RBB jeht dir über den BeitraX Servus und das Finanzamt auf die Ketten, dazu jibtet hier:
FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.0.html

Und für die Anforderung von dem "Dienstsiegel-VollstreckunX-Wisch" jitbet wat hier:
Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.0.html

Ditt wart erstmal.


Gallischer Granit! U never walk alone!

Viel Spaß beim rechtlichen Widerstand!  :)

Die FFBB

Achse des gallischen Widerstandes in den östlichen Provinzen BE-BBg:
BBgadH-Bhndf-F-Hain-Hmsdf-Kladw-Rdw

Und für die die sich hier "verlaufen" haben oder auf deren Seele eine Schwere lastet:

Zitat
Du arbeitest für den Lupus beim BreitraX-Servus?:

Come to the bright side!

Mach den Snowden!


Los trau dich! Kopier alles! Saug runter! Datenströme! Arbeitsanweisungen! Knebelverträge!
Belege für Feiern! Los trau dich! Lass es uns zukommen! Du willst es! Die Öffentlichkeit muss es wissen. Du spürst das doch! Du ackerst für nen Hungerlohn und hast keine Perspektive!
Lupus sitzt doch jeden Tag mit dem roten Stift im Büro und überlegt wen er heute feuern kann.
Na los ...

Come to the bright side of life!  ;)

Lupus, Lupus ... was hast du getan? Hast du echt gedacht die gallische Lupe sieht das nich?


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Re: Widerspruch als Berliner
#11: 22. Dezember 2016, 01:09
So, nun habe ich den Widerspruchsbescheid für gleich vier Widersprüche (3x aus 2014 und 1x aus 2016) erhalten. Der Widerspruchsbescheid bezieht sich auf alle vier Widersprüche und ist sieben Seiten lang. Ich schulde denen rund 180€. Nirgends finde ich eine Angabe darüber, wie hoch die Verwaltungsgerichtskosten für Berlin sind. Ich schätze aber 105,00€ werden es sein.


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Re: Widerspruch als Berliner
#12: 22. Dezember 2016, 10:09
Guten TagX!

Hi @abgezockter1984! Willkommen am

X3

Vorläufiger Streitwert unter 500 Euronen = § 34 GKG Wertgebühren 35 Euronen , Anlage GKG Nr. 5110 VG Verfahren im Allgemeinen 3,0 Satz = 3 x 35 Euronen = satte 105 Euronen!


Link Gerichtskostengesetz mit Anlage.

https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/BJNR071810004.html

Zuständige Kammern beim VG Berlin:

8. Kammer:
Rundfunkbeitragsrecht einschließlich Rundfunkbeitragsbefreiung mit den Anfangsbuchstaben A - F

27. Kammer:
Rundfunk-, Fernseh- und Medienrecht; Rundfunkbeitragsrecht einschließlich Rundfunkbeitragsbefreiung, soweit nicht die 8. Kammer zuständig ist

Siehste im Geschäftsverteilungsplan, Link zum Download des Geschäftsverteilungsplanes VG Berlin:

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/geschaeftsverteilungsplan/

Dann noch diss hier beachten, Link Antrag auf Eilrechtsschutz / Fallstricke:
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.html

So ein fiktiver Antrag hat beim VG Berlin nach unserer Erfahrung gar keinen Sinn, es sei denn, Mensch will den zum Anlass nehmen, Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges zu erheben.
 
Da findest du fiktive Geschichte unter
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.0.html
(mittlerweile laufende Verfassungsbeschwerde; Test 2)


Erstmal Klage erheben, Akteneinsicht beantragen und für die Begründung um Fristverlängerung bitten.

In deine Klage alles rein, was auch Teil der Widersprüche war und zusätzlich ergänzen.

Dann noch ein wichtiger Hinweis: Datenschutz vorerst nicht abtrennen lassen (1. Kammer) da dort der Streitwert erneut festgesetzt wurde und zwar auf 5000 Euronen!!!! Diss wird grad mit "unstatthafter Anhörungsrüge" und Verfassungsbeschwerde angegriffen.

Hierzu laufen auch "Testverfahren VG Bln 2; Abtrennung an 1. Kammer die 2. und demnächst "Testverfahren VG Bln 3"; Abtrennung an die 1. Kammer die 3.

Zur Akteneinsicht wirst du nochmal angeschrieben mit Details und für Terminvereinbarung. Bei deinem Anruf Rufnummerunterdrückung reinhauen (wir trauen da keinem!), Fotoapparat/Smartphone zum Termin mitnehmen und Fotos machen. Kopieren geht auch, Kleingeld mitnehmen. Alles kopieren / fotografieren, wirklich alles, okay den Aktendeckel nicht.

Diss wars erstmal!

Bleibe

MAXIMAL UNBEEINDRUCKT!


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Re: Widerspruch als Berliner
#13: 22. Dezember 2016, 11:02
Und beachten. Wenn in der Klage ein Feststellungsantrag mit eingereicht wird nach § 52 Abs.2  GKG, wird alleine dafür der Streitwert auf 5000 € festgesetzt, mit der ensprechend hohen GKG-Gebühr.

Da wird hier im Forum nie darauf hingewiesen. Die Kläger wundern sich dann über die hohen Kosten.

Wenn Du allerdings auf den Feststellungsantrag bestehst, und weist, was Dich erwartet ists ja ok.


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Re: Widerspruch als Berliner
#14: 31. Dezember 2016, 03:30
Ich stelle mir gerade die Frage, ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein Vertrag ist. Genauer gefragt: Ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag?

Jain. Ein Vertrag wurde zwischen allen Bundeskändern geschlossen. Diese handeln unter voller Geltung der Verwaltungsrechte.
Da der Vertrag ein Staatsvertrag ist, ist er somit ein öffentlicher Vertrag mit allen Folgen die hier zahlreich diskutiert werden (als Folge des Artikel 6 Menschenrechte (Anerkennung als Rechtsperson) zieht sich die Privatautonomie im GG über Verträge zu Lasten Dritter und im BGB die nötige Willensbekundung durch alle Gesetzesebenen).
Der Vertrag wurde in allen Bundesländern fristgerecht ratifiziert und dann in ein Gesetz transformiert. Dieses Gesetz wird wie der BS GEZ genannt wird schlicht als Vertrag bezeichnet.
Die Verwaltungsgesetze regeln auch, wann ein öffentlicher Vertrag nichtig ist. Nämlich in Gänze (also vollständig) wenn auch nur Teile gegen geltendes Recht verstoßen.
Deshalb MUSS der Vertrag vehement als rechtskonform dargestellt werden, koste es was es wolle.
Ist der Vertrag nichtig (nichtig = wie nie existent)... will sagen, etwas was nicht existiert kann auch nicht in ein Gesetz überführt werden.

§ 59 VwVfG – Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

also zB die nötige Willensbekundung
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
es gibt nichts deutlicheres seinen Unwillen zu bekunden als seine Unterschrift zu verweigern und den "Bescheiden" zu widersprechen oder zu klagen
Anders herum, jeder der freiwillig zahlt erkennt den Vertrag an.

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__59.html

Das Problem wie immer: alle Beteiligten ignorieren das kollektiv


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Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

 
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