Guten TagX!
Rein fiktiv natürlich!
Hervorraaaaaagend @pinguin! Vorzüüüüüglich!
Tausend dank!
Grazie mille!
Die DSGVO gilt, wie zuvor zutreffend dargestellt wurde,
nicht bei der Kriminalitätsbekämpfung.
Da gilt die im Eingangsbeitrag angeführte Prüm-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/680).
Die wird gerade zur Prüm-II-Verordnung umgebaut:
Rat:Rat nimmt zwei allgemeine Ausrichtungen und eine Empfehlung zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs an https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/06/10/council-adopts-recommendation-two-negotiating-mandates-improve-operational-police-cooperation-information-exchange/ParlamentBERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit („Prüm II“) und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, 2019/817 und 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rateshttps://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2023-0200_DE.htmlIm Eingangsbeitrag wird auf das
Urteil des BGH vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13 hingewiesen. Also das unbefugte Erheben nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten gegen Entgelt durch GPS-Positionsdaten
einer Detektei (Art. 7 lit. f RL 95/46/EG jetzt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/13/1-32-13.phpInteressanterweise geht der BGH auf § 100 h StPO ein. Hierzu aus dem Leitsatz des Bearbeiters:
11. Eine Abwägung mit den Interessen des Detektivs bzw. seines Auftraggebers in Fällen des Einsatzes von Mitteln, die im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung der Vorschrift des § 100h StPO unterfallen, darf nicht lediglich dann vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für einen staatlichen Ermittlungseingriff gemäß § 100h Abs. 1 StPO vorgelegen hätten. Eine solche Beschränkung der auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG vorzunehmenden Abwägung wird den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 lit. f) der Datenschutzrichtlinie nicht ausreichend gerecht. Sie ist aber auch im System des nationalen Rechts nicht tragfähig. Sie machte insoweit die Informationsgewinnung durch Private von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängig, die lediglich für den Staat und seine Organe, nicht aber für den privaten Bürger gelten. (Bearbeiter)
Während wohl der Einsatz von GPS-Ortung im privaten Bereich verboten ist, ist er im staatlichen Bereich zur Kriminalitätsbekämpfung (Unionsrecht Prüm Richtlinie) erlaubt. Wir könnten jetzt annehmen, dass der Staat solche erlangten "Beweise" (illegale Datenerhebung) nicht verwerten darf.
Ja, dass könnten wir... ick wees ihr ahnt es schon!
Urteil des BVerfG vom 12.04.2005, Az. 2 BvR 581/01 (2) zum damaligem § 100 c StPO jetzt § 100 h StPO.
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/01/2-bvr-581-01.phpZulässigkeit der Ermittlungen unter Verwendung des Global Positioning System/GPS (Beweiserhebung; Beweisverwertung); Rechtstaatsprinzip (Bestimmtheitsgebot; Beobachtungspflicht und Korrekturpflicht des Gesetzgebers; Richtervorbehalt); additive Ermittlungsmethoden (Verbot der Totalüberwachung; verfassungsrechtliche Anforderungen; prozeduraler Grundrechtsschutz; Information der Staatsanwaltschaft; Dokumentation; Koordination auch mit dem Verfassungsschutz); Straftat von erheblicher Bedeutung (mittlere Kriminalität; empfindliche Störung des Rechtsfriedens und erhebliche Störung des Rechtsempfindens); effektiver Rechtsschutz (nachträgliche Kontrolle heimlicher Ermittlungsmaßnahmen); allgemeines Persönlichkeitsrecht (unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung); informationelle Selbstbestimmung (bereichsspezifische Regelungen); Darlegungsanforderungen bei der Verfassungsbeschwerde gegen eine Revisionsentscheidung (Vorlage oder Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Revisionsbegründungsschrift; Stellungnahme des Generalbundesanwaltes); Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Widerspruch).
Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 28 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK; § 100 c Abs. 1 Nr. 1 b StPO; § 163 f Abs. 4 StPO; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
Leitsätze
1. § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO entspricht als Ermächtigungsgrundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des Global Positioning System und die anschließende Verwertung dieser Beweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen. (BVerfG)
2. Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten. (BVerfG)
3. Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern. (BVerfG)
4. Eine Straftat von "erheblichen Bedeutung" muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 103, 21, 34; 109, 279, 344). (Bearbeiter)
5. Der Gesetzgeber war jedenfalls nicht schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO von Verfassungs wegen gehalten, länger andauernde technische Observationsmaßnahmen unter Richtervorbehalt zu stellen. Er durfte zunächst die rechtstatsächliche Entwicklung abwarten. (Bearbeiter)
6. Die Strafverfolgungsbehörden müssen sicherzustellen, dass die eine Ermittlungsmaßnahme beantragende oder anordnende Staatsanwaltschaft als primär verantwortlicher Entscheidungsträger über alle Ermittlungseingriffe informiert ist, die den Grundrechtsträger im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt einer zeitlich versetzten Ausführung der Maßnahme jeweils treffen. Dazu bedarf es einer vollständigen Dokumentation aller ausgeführten oder ausführbaren Ermittlungseingriffe in den Akten und darüber hinaus ist sicherzustellen, dass nicht verschiedene Staatsanwaltschaften ohne Wissen voneinander im Rahmen von Doppelverfahren in Grundrechte eingreifen. (Bearbeiter)
§ 100 h StPO spricht von
ohne Wissen der betroffenen Personen.
https://dejure.org/gesetze/StPO/100h.html(1) 1Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen
1. Bildaufnahmen hergestellt werden,
2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. 2Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.
§ 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV spricht von
ohne Kenntnis der betroffenen Person.https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv#q(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person. [...]
Die Landesgesetzgeber schufen damit, außerhalb des Geltungsbereiches der Prüm Richtlinie die heimliche Datenerhebung, als Rechtsgrundlage (§ 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV) für eine heimliche Datenerhebung des NSA-Beitragsservice.
Fahren wir nun fort in der Erforschung des Rechtes der Europäischen Union und auch der Grundrechte nach der EMRK und der wundersamen Rechtsprechung des EGMR.
Beginnen wir dazu bei unserem "geliebten" BVerfG.
Hmm ... das liest sich ja alles sehr trocken. Zeit für eine kurze Unterbrechung!
Grüße an den rechtlichen GEZ-Widerstand des GEZ-Boykott-Forums in:
Süd! Süd! Süddeutschland!
West! West! Westdeutschland!
und in
Nord! Nord! Norddeutschland!
BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/09/2-bvr-2101-09.phpUnverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht; Verwendung von Beweismitteln aus rechtswidriger privater Beweisbeschaffung; Beweisverwertungsverbot; Trennungsgebot; Pflicht zur Aufklärung der Herkunft vertraulicher Daten); Liechtensteiner Steueraffäre; Grundrecht auf rechtliches Gehör (Akteneinsicht; Abgrenzung zum Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz; Anspruch auf Erhebung weiterer Informationen); Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts; Rechtswegerschöpfung).
Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 6 ERMK; Art. 8 EMRK; § 102 StPO; § 105 StPO; § 370 AO; § 17 UWG; § 90 BVerfGG
Leitsätze des Bearbeiters
1. Mit einer Durchsuchung wird schwerwiegend in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eingegriffen. Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für eine solche Zwangsmaßnahme im Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353, 381 f.; 59, 95, 97 f.).
2. Ob und inwieweit Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur Begründung eines Anfangsverdachts einer Durchsuchung herangezogen werden dürfen, betrifft die Vorauswirkung von Verwertungsverboten und gehört in den größeren Zusammenhang der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Insoweit ist anerkannt, dass Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne weiteres Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren zukommt (vgl. auch BVerfGK 7, 61, 63).
3. Von Verfassungs wegen besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Beweise stets unzulässig wäre (vgl. BVerfGK 9, 174, 196). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafgerichte in gefestigter Rechtsprechung davon ausgehen, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Da das Rechtsstaatsprinzip die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege gestattet und verlangt (BVerfGE 33, 367, 383; 122, 248, 272 f.), bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist.
4. Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind, geboten (vgl. BVerfGE 113, 29, 61). Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das Bundesverfassungsgericht nur in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 f.; 109, 279, 320).
5. Ob ein Sachverhalt zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung oder zu jenem Bereich des privaten Lebens, der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, zuzuordnen ist, lässt sich nicht abstrakt beschreiben, sondern kann befriedigend nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falls beantwortet werden (vgl. BVerfGE 34, 238, 248; 80, 367, 374). Daten über geschäftliche Kontakte mit Kreditinstituten sind nicht Teil des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Beweiserhebung und -verwertung richten sich nach Systematik, Wortlaut und Zweck ausschließlich an die staatlichen Strafverfolgungsorgane. Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, sind - selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte - grundsätzlich verwertbar.
7. Das Trennungsgebot besagt, dass Geheimdienste keine polizeilichen Zwangsbefugnisse besitzen dürfen, also etwa keine Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen durchführen oder anderen Zwang ausüben dürfen. Sie dürfen mithin nicht zur gezielten Erlangung von Zufallsfunden für nicht-nachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden. Die bloße Entgegennahme von Daten durch den Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Liechtensteiner Steueraffäre verletzt das Trennungsgebot nicht.
8. Soweit die fachgerichtlichen Entscheidungen nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Daten aus Liechtenstein verwendet werden dürfen, um den Anfangsverdacht für die Durchsuchung zu begründen, ist dies nachvollziehbar und lässt eine verfassungsrechtlich relevante Fehlgewichtung nicht erkennen.
9. Steht die Umgehung und der Verstoß gegen ein völkerrechtlichen Übereinkommen bei der Erhebung strafprozessualer Beweise in Rede, kann sich das Bundesverfassungsgerichts auf eine Willkürkontrolle beschränken.
Mal beiläufig: wenn ein Gesetzgeber die Wohnung als Bezugspunkt für einen gesetzlichen Beitrag nimmt und im Gesetz nicht mit einem Wort der Begriff Wohnung fällt, nenne ich das Gesetzesframing (Österreich [AT] ORF-Beitragsgesetz 2024). Die Wohnung, was ich darin mache, sehe, höre, sage etc. gehört zum
unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung. Das ist dem System mittlerweile auch klar geworden. Tatsächlich werden nämlich der RBStV und das ORF-Beitragsgesetz 2024 [AT] in der digitalen Welt des 21. Jahrhunderts durch
digitales Herumschnüffeln in der Wohnung vollzogen. Der Vollzug dieser „Gesetze“ funktioniert nur durch eine
digitale Vollüberwachung des
Melde- und damit Wohnungswesens.
Fahren wir fort:
Das BVerfG sagt also:
Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, sind - selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte - grundsätzlich verwertbar.Und es kommt noch "besser". Ihr ahnt es sicher!
EGMR, 06.10.2016 - 33696/11https://dejure.org/2016,31661Aus der nichtamtlichen Übersetzung abgerufen beim EGMR unter other
Language Versions (PDF, 29 Seiten, ~125kB)
https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?library=ECHR&id=001-176035&filename=CASE%20OF%20K.S.%20AND%20M.S.%20v.%20GERMANY%20-%20%5BGerman%20Translation%5D%20by%20the%20%20German%20Federal%20Ministry%20of%20Justice%20and%20Consumer%20Protection.pdfAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Rüge nach Artikel 8 der Konvention wird für zulässig und die
Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.
Herzlichen Glückwunsch BVerfG und ERMR! Ick klau mal eine Daten-CD, die dem Bankgeheimnis unterliegt, und verkauf die weiter!
Aus der "
ÜBEREINSTIMMENDEN MEINUNG VON RICHTER V." am Ende o.g. nichtamtlicher Übersetzung
[...]
Kann eine Einzelperson, auch nach entsprechender Rechtsberatung, vorhersehen, dass auf der Grundlage eines Beschlusses, für dessen Erlass Finanzinformationen über sie herangezogen wurden, die unter das Bankengeheimnis fallen und von einem Dritten „gestohlen“ wurden, ihre Wohnung durchsucht werden kann und ihr gehörende Gegenstände beschlagnahmt werden können?
[...]
Ja und zwar auch weil du Herr Richter V. "übereinstimmend" zugestimmt hast und damit hängst du als "fruit" am "poisonous tree"!
Denn er führt weiter aus:
[...]
Allgemein gesprochen gilt die „fruits of the poisonous tree“-Doktrin in den meisten europäischen Rechtssystemen – nicht jedoch in Deutschland – als absolutes Hindernis, was die Verwertung solcher Beweismittel in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer oder die Möglichkeit eines Gerichts angeht, seine endgültigen Schlussfolgerungen (einen Schuldspruch) darauf zu stützen. Ich habe keinen Zweifel daran, dass das Strafverfahren in dem Moment begann, als die zuständigen Behörden die ersten Schritte der Strafermittlungen gegen den Beschwerdeführer unternahmen. In vielen europäischen Rechtssystemen würde die Aufnahme von unter Verletzung gegen das Strafprozessrecht oder gegen Menschenrechte erlangten Beweismitteln in das Strafverfahren zur Entfernung dieser Beweismittel aus der Verfahrensakte führen.
[...]
Soviel dazu! Und - ihr ahnt es schon - es kommt noch "besser"!
BFH, 29.08.2017 - VIII R 17/13https://dejure.org/2017,55526https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201810025/48
Danach können Verfahrensverstöße im Rahmen einer Außen- oder Steuerfahndungsprüfung eine Verwertung der im Rahmen jener Verfahren gewonnenen Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren nur dann ausschließen, wenn die Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (BVerfG-Beschlüsse vom 2. Juli 2009 2 BvR 2225/08, BVerfGK 16, 22; vom 9. November 2010 2 BvR 2101/09, BFH/NV 2011, 182; BFH-Urteile vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227; vom 4. Oktober 2006 VIII R 54/04, BFH/NV 2007, 190). Fehlt es an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, insbesondere an einem grundrechtsrelevanten Verstoß einer unmittelbaren Ermittlungsmaßnahme, so ist es bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, gerechtfertigt, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220; in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227).
Auf dejure.org erscheint dann unter
Wird zitiert von ...OVG Sachsen, 05.07.2023 - 5 A 1421/18https://dejure.org/2023,16341Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 05.07.2023, Az. 5 A 1421/18https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=7030https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/18A1421.U01.pdf (PDF, 24 Seiten, ~125kB)
Leitsatz
1. Der Senat lässt die Frage dahinstehen, ob § 14 Abs. 9 RBStV a. F. (vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2020 gegolten habende Fassung), § 14 Abs. 9a RBStV a. F. (vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2020 gegolten habende Fassung) und § 11 Abs. 4 RBStV a. F. (vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2020 gegolten habende Fassung) gegen das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verstoßen, weil das sächsische Zustimmungsgesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 33 SächsVerf) nicht als eingeschränkt benennt.
2. Selbst wenn § 14 Abs. 9 und 9a sowie § 11 Abs. 4 RBStV a. F. gegen das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verstießen, würden aufgrund dieser Normen erhobene Daten keinem Verwertungsverbot unterliegen und würde deshalb eine etwaige Verfassungswidrigkeit der vorzitierten Normen nicht zur Rechtswidrigkeit eines aufgrund der erhobenen Daten erlassenen Rundfunkbeitragsbescheids führen.
Aus dem "Urteil" zitiert nach:
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 05.07.2023, Az. 5 A 1421/18https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/18A1421.U01.pdf (PDF, 24 Seiten, ~125kB)
[...]
62
2. Selbst wenn § 14 Abs. 9 und 9a sowie § 11 Abs. 4 RBStV a. F. gegen das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verstießen, würden aufgrund dieser Normen erhobene Daten keinem Verwertungsverbot unterliegen und würde deshalb eine etwaige Verfassungswidrigkeit der vorzitierten Normen nicht zur Rechtswidrigkeit eines aufgrund der erhobenen Daten erlassenen Rundfunkbeitragsbescheids führen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids. Der angefochtene Beitragsbescheid wäre nur rechtswidrig, wenn die erhobenen Daten einem Verwertungsverbot unterlägen. Das ist jedoch nicht der Fall.
63
a) Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das Bundesverfassungsgericht in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, juris Rn. 45 m. w. N.)
64
Im Übrigen ist im Verwaltungsverfahren über die Verwertbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden unter Abwägung der widerstreitenden Interessen nach der Art des verletzten Verbots und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23. März 2021 - 11 CS 20.2643 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urt. v. 13. März 2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 78; NdsOVG, Beschl. v. 27. Oktober 2000 - 12 M 3738/00 -, juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -, juris Rn. 11). Diese Maßstäbe gelten auch für das Gerichtsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2016 - 1 A 5.15 -, juris Rn. 30 m. w. N.).
65
b) Gemessen daran besteht im Fall der Datenerhebung aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot verfassungswidrigen Rechtsgrundlage kein Verwertungsverbot für die so erhobenen Daten.
[...]
68
Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die - auf das Rundfunkbeitragsrecht übertragbare - Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach dann, wenn es an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel fehlt, bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer
belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen ist (vgl. BFH, Urt. v. 29. August 2017 - VIII R 17/13 -, juris Rn. 48 m. w. N.). Dementsprechend wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung etwa die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten als grundsätzlich zulässig und keinem Beweisverwertungsverbot unterliegend angesehen (vgl. FG Köln, Beschl. v. 28. Dezember 2020 - 2 V 1217/20 -, juris Rn. 68 ff.; NdsFG, Urt. v. 19. Januar 2016 - 15 K 155/12 -, juris
Rn. 96 ff.; FG Münster, Urt. v. 30. Januar 2014 - 2 K 3074/12 F -, juris Rn. 35 ff.; FG Rh.-Pf., Urt. v. 8. Februar 2012 - 2 K 1180/11 -, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, juris, und nachgehend EGMR, Urt. v. 6. Oktober 2016 - 33696/11 -, juris)
[...]
Und so schließt sich der Kreis, wie wir es geahnt haben.
Herzlichen Glückwunsch OVG Bautzen! Da hängst du nun als „Zitiergebot / Verwertungsverbot iss mir doch egal!“ am "poisonous RBStV tree"!
Die RBStV-Datenerhebung greift zweifelsohne in das Grundrecht auf Datenschutz ein. Ist dieses
„Gesetz“, wegen Verletzung des Zitiergebots, formell verfassungswidrig, dann ist die
Datenerhebung rechtswidrig! Über die
Rechtsfolge der
Verletzung des Zitiergebotes hat der
gesetzliche Richter zu entscheiden und das ist der
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen!
Kurze Pause und Zeit für einen Zwischenruf:
Ick hab euch in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Freistaat Sachsen und Mecklenburg-Vorpommer und Berlin nicht vergessen!
Grüße an den rechtlichen GEZ-Widerstand des GEZ-Boykott-Forums und unseren @pinguin!
Ost! Ost! Ostdeutschland!
Ost! Ost! Ostdeutschland!
Ost! Ost! Ostdeutschland!
YouTube Marteria- Ost, Ost, Ostdeutschland / Crash deinen Soundhttps://www.youtube.com/watch?v=gLVLnIHX6Do&list=RDgLVLnIHX6Do&start_radio=1Ditt nachfolgende iss für meine Brüder des rechtlichen GEZ-Widerstandes in Leipzig und Dresden:
Es verbietet sich eigentlich von selbst, im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung im Verwaltungsrecht und damit im Anwendungsbereich der DSGVO, Rechtsprechung heranzuziehen die zu verdeckten Ermittlungsmethoden bei der Bekämpfung von Straftaten ergangen ist.
Mehr als fraglich ist nämlich, ob personenbezogen Daten, die die zuständigen Behörden zum Zwecke der Aufdeckung und Verfolgung von (schweren) Straftaten gewonnen haben, nach der DSGVO erneut erhoben werden können (durch Zweckänderung), um diese dann im Verwaltungsrecht zu verwenden (Drei Säulen Theorie VwVfG/VwGO, AO/FGO, SGB X/SGG).
Gem.
Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVOhttps://dsgvo-gesetz.de/art-2-dsgvo/findet die
DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten:
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
[...]
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Damit ist es solchen Behörden schon verwehrt, eine
Offenlegung durch Übermittlung vorzunehmen - siehe
Art. 4 Nr. 2 DSGVOhttps://dsgvo-gesetz.de/art-4-dsgvo/Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[...]
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
[...]
Viel Spaß beim Knacken dieses Hinkelsteines aus gallischem Granit meine Damen und Herren Richter am BFH und OVG Bautzen!
Und wenn jetzt der nichtanwaltlich vertretene Kläger, dem ein Notanwalt beigeordnet wurde Rn. 8 und Rn. 9 des Urteils Sächs. OVG vom 05.07.2023, Az. 5 A 1421/18, von einem Verwertungsverbot spricht, meint er wohl auch das
Löschungsgebot des
Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVOhttps://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
[...]
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
[...]
Was der Kläger tatsächlich meint, das zu ermitteln gehört zu euren Pflichten da in Bautzen! Dass nun
-
„Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids.“ und
-
„Der angefochtene Beitragsbescheid wäre nur rechtswidrig, wenn die erhobenen Daten einem Verwertungsverbot unterlägen.“(Rn. 62 Satz 2 und 3 Urteil Sächs. OVG vom 05.07.2023, Az. 5 A 1421/18) vorliegen soll, ist vollkommen unhaltbar und grob willkürlich.
Was ick jetzt durch laienhaft vorgetragene unwiderlegbare Argumente beweisen werde.
Der
Festsetzungsbescheid beruht ohne jeden vernünftigen Zweifel auf einer
Datenerhebung zu einer
Wohnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV … wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist).
Gem.
§ 8 RBStV unterliegen
Wohnungsinhaber der
„Anzeigepflicht“.
Gem.
§ 9 Abs. 1 RBStV haben die
Landesrundfunkanstalten ein
„Auskunftsrecht“.
§ 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV besagt:
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv#q(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person. [...]
Art. 4 Nr. 2 DSGVO führt aus:
https://dsgvo-gesetz.de/art-4-dsgvo/Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[...]
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
[...]
Damit haben die Landesgesetzgeber die
Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Personen bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen (verfassungswidrig) geregelt.
Ohne Erhebung personenbezogener Daten ist es schon nicht möglich, den Adressaten des „Verwaltungsaktes Festsetzungsbescheid“ zu bestimmen. Adressat dieses Verwaltungsaktes ist ja nun der Wohnungsinhaber. Nicht ein Flugzeug, ein Vogel oder ein Baum! Das Negieren dieser einfachen Schlussfolgerung, die auf logischen Denkgesetzen beruht, zeigt die grobe Willkürlichkeit der Entscheidung auf.
Ohne jeden Zweifel ist damit
Gegenstand des Verfahrens die
Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung.
Mit den Rn. 35-37 eures eigenen Urteils widerlegt ihr euch da in Bautzen dann noch selbst:
OVG Sachsen, 05.07.2023 - 5 A 1421/18https://dejure.org/2023,16341Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 05.07.2023, Az. 5 A 1421/18https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=7030https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/18A1421.U01.pdf (PDF, 24 Seiten, ~125kB)
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2. Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er vollautomatisiert ergangen ist. Ein etwaiger Fehler des Ausgangsbescheids deshalb wurde jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt. Es kommt deshalb nicht auf die Frage an, ob ein etwaiger Rechtsfehler gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschl. v. 10. Dezember 2021 - 2 A 51/21 -, juris Rn. 13).
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Bei der Überprüfung des Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheids im Widerspruchsverfahren wird durch den Widerspruchsbescheid eine nicht vollautomatisierte Einzelfallentscheidung über die Beitragsfestsetzung durch einen Behördenmitarbeiter getroffen (so auch OVG NRW, Beschl. v. 10. Dezember 2021 - 2 A 51/21 -, juris Rn. 14 f.;
BayVGH, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 7 ZB 20.2029 -, juris Rn. 13 ff.; VGH BW, Beschl. v. 13. November 2020 - 2 S 2134/20 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. November 2019 - OVG 11 N 89.19 -, juris Rn. 3; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35a Rn. 65 m. w. N.).
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Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Das in §§ 68 ff. VwGO normierte Widerspruchsverfahren ist unbeschadet seiner Eigenschaft als Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich diese Einheit fort. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Ausgangsbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. Eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt sogar dann vor, wenn der ursprüngliche Akt gar kein Verwaltungsakt war, sondern erst nachträglich durch den Widerspruchsbescheid zu einem Verwaltungsakt gemacht wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 20 m. w. N.
Die Frage der
Datenerhebung, also des
„Adressaten des Verwaltungsaktes Wohnungsinhaber“ und die anschließende
Datenverarbeitung sind, wie die Rn. 35 – 37 belegen,
unmittelbar verbunden und betreffen damit die
Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids.
Womit wir gleich beim nächsten Punkt wären. Der Verantwortliche unterliegt der VwGO und damit dem Recht des Mitgliedsstaates. Gem. § 72 VwGO hat die Behörde dem begründeten Widerspruch abzuhelfen, d.h. den Festsetzungsbescheid aufzuheben und diesen gem.
Art. 17 Abs. 1 lit. e) DSGVO zu löschen:
https://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
[...]
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
[...]
Die
Löschungspflicht wurde also gleich
doppelt verletzt!Die beklagte Landesrundfunkanstalt ist zur
Löschung bereits im Vorverfahren §§ 68 VwGO verpflichtet. Für eine
„Heilung durch Widerspruchsentscheidung“ bleibt gar kein Raum, es sei denn, sie will einen in der gesamten Union geltenden Rechtssatz - das Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidungen Art. 22 Abs. 1 DSGVO - missachten. Was sie auch anhaltend getan hat und zwar seit 2005. Wie gerade unwiderlegbar bewiesen wurde. Damit setzte sich die beklagte Landesrundfunkanstalt bewusst und gewollt über Sekundärrecht und wendete den in der gesamten Union geltenden Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen (Art. 22 Abs. 1 DSGVO davor Art. 15 RL95/46/EG) nicht an.
Dem folgt jetzt aktuell das SächsOVG und geht damit von der Unanwendbarkeit des in der gesamten Union geltenden Art. 22 Abs. 1 DSGVO aus. Damit
missachtet das erkennende SächsOVG das Verwerfungsmonopol des EuGH und
verletzt somit das Recht auf den gesetzlichen Richter, da es den
EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1 lit. b) hätte anrufen müssen, da
allein dieser befugt ist, die
Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts wie Art. 22 Abs. 1 DSGVO
festzustellen (EuGH Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, Slg. 1987, 4199, Randnr. 17, vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, Randnr. 17, vom 21. März 2000, Greenpeace France u. a, C-6/99, Slg. 2000, I-1651, Randnr. 54, IATA und ELFAA, Randnr. 27, vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 54 sowie vom 21. Dezember 2011 C-366/1 Randnr. 48)
Dieses „Urteil“ des SächsOVG belegt die gleich
zweifache Verletzung des gesetzlichen Richters (EuGH und SächsVerfGH).
Noch willkürlicher kann ein OVG ein Urteil nicht fällen!
Diese „RBStV Vorfälle“, diese „RBStV-Rechtsprechung“ beweisen doch ganz klar:
Die Würde des Menschen ist zum Objekt im Rundfunkbeitragsrecht geworden.
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG:
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.gilt nicht bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch einen „Rundfunkbeitrag“. Von einem Schutz der Menscnenwürde kann gar keine Rede sein. Weder im Widerspruchs- noch im nachfolgenden Gerichtsverfahren kommt der Staat hier seiner Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde nach!
Und so schließe ick meinen laienhaften Sachvortrag und rufe aus:
Nord! Nord! Norddeutschland!
Süd! Süd! Süddeutschland!
West! West! Westdeutschland!
Ost! Ost! Ostdeutschland!
Gesamt! Gesamt! Gesamtdeutschland!
Macht mit beim GEZ-Boykott!
Holt euch eure Menschenwürde zurück!
Dies ist ein kostenloser und glutenfreier Service des GEZ-Boykott-Forums.